Rente erst mit 67,5 Jahren: Diese Jahrgänge sind betroffen

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Die feste Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte für jüngere Beschäftigte schon bald durch eine bewegliche Altersgrenze ersetzt werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Renteneintritt nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach der derzeitigen Modellrechnung würde die Altersgrenze bis 2041 um ungefähr sechs Monate steigen. Als erster Jahrgang wäre 1965 betroffen, während der Jahrgang 1974 nach der Modellstaffelung voraussichtlich erst mit 67 Jahren und sechs Monaten regulär in Rente gehen könnte.

Die neue Altersgrenze soll ab dem Jahrgang 1965 greifen

Die bisherige Anhebung des gesetzlichen Rentenalters endet mit dem Geburtsjahrgang 1964. Angehörige dieses Jahrgangs erreichen nach geltendem Recht mit 67 Jahren die reguläre Altersrente.

Die Alterssicherungskommission schlägt in ihrem Abschlussbericht vor, den neuen Mechanismus ab 2032 anzuwenden. In diesem Jahr erreicht der Geburtsjahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren, weshalb er als erster von einer zusätzlichen Anhebung erfasst würde.

Der Kommissionsbericht nennt für die einzelnen Geburtsjahrgänge noch keine verbindliche Monatsstaffel. Er beschreibt lediglich eine schrittweise Erhöhung um ungefähr sechs Monate innerhalb von zehn Jahren und verlangt, dass die jeweilige Grenze mindestens fünf Jahre vorher feststeht.

So soll die Kopplung an die Lebenserwartung funktionieren

Nach dem Vorschlag soll eine höhere Lebenserwartung nicht vollständig in eine längere Arbeitszeit umgerechnet werden. Steigt die statistische Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen acht Monate auf die Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Dieses Verhältnis von zwei zu eins soll die durchschnittliche Aufteilung von rund 40 Erwerbsjahren und etwa 20 Jahren Rentenbezug annähernd erhalten. Grundlage sollen die tatsächlichen Veränderungen der Lebenserwartung in den Periodensterbetafeln für die Gesamtbevölkerung sein.

Nach den mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich daraus derzeit ungefähr alle zehn Jahre ein zusätzliches halbes Jahr bis zur Regelaltersrente. Die Bundesregierung erläutert die Modellrechnung mit einem Anstieg von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate zwischen 2031 und 2041.

Steigt die Lebenserwartung langsamer, müsste auch das Rentenalter langsamer steigen oder zeitweise unverändert bleiben. Entwickelt sie sich stärker als angenommen, könnten spätere Anpassungen entsprechend höher ausfallen.

Tabelle: Diese Jahrgänge wären bis 2041 betroffen

Die folgende Tabelle überträgt den von der Kommission genannten Anstieg von sechs Monaten innerhalb von zehn Jahren auf die Jahrgänge 1965 bis 1974. Die Staffel ist eine Modellrechnung und keine gesetzlich festgelegte Tabelle.

Geburtsjahr Heutige Altersgrenze Mögliche Altersgrenze Zusätzliche Wartezeit
1964 67 Jahre 67 Jahre keine
1965 67 Jahre 67 Jahre und 1 Monat 1 Monat
1966 67 Jahre 67 Jahre und 1 Monat 1 Monat
1967 67 Jahre 67 Jahre und 2 Monate 2 Monate
1968 67 Jahre 67 Jahre und 2 Monate 2 Monate
1969 67 Jahre 67 Jahre und 3 Monate 3 Monate
1970 67 Jahre 67 Jahre und 4 Monate 4 Monate
1971 67 Jahre 67 Jahre und 4 Monate 4 Monate
1972 67 Jahre 67 Jahre und 5 Monate 5 Monate
1973 67 Jahre 67 Jahre und 5 Monate 5 Monate
1974 67 Jahre 67 Jahre und 6 Monate 6 Monate

Die Monatswerte zeigen, wie eine gleichmäßige Staffelung aussehen könnte. Der Gesetzgeber kann andere Stufen, Rundungsregeln oder Übergangsvorschriften wählen, sodass die spätere amtliche Tabelle von dieser Darstellung abweichen kann.

Warum 67,5 Jahre noch keine beschlossene Altersgrenze sind

Die Zahl von 67 Jahren und sechs Monaten ist eine Projektion auf Grundlage heutiger Annahmen zur Lebenserwartung. Sie ist weder für den Jahrgang 1974 noch für spätere Jahrgänge bereits als persönliches Rentenalter festgeschrieben.

Die Kommission verlangt eine regelmäßige Prüfung der statistischen Entwicklung. Das Parlament oder ein beratendes Fachgremium soll dabei feststellen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anhebung tatsächlich vorliegen.

Versicherte sollten deshalb nicht allein mit der Modellgrenze planen. Verbindlich wird eine höhere Altersgrenze erst durch ein Gesetz und die darin enthaltene Zuordnung zu Geburtsjahren oder Geburtsmonaten.

Ein halbes Jahr später kann eine erhebliche Versorgungslücke auslösen

Sechs zusätzliche Monate erscheinen zunächst überschaubar, können bei einem bereits vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses aber teuer werden. Altersteilzeit, Abfindungsmodelle, private Auszahlungspläne und die Laufzeit von Versicherungen sind häufig auf ein bestimmtes Rentendatum abgestimmt.

Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro entsprechen sechs ausbleibende Monatszahlungen bereits 10.800 Euro brutto. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie laufende Wohn- und Lebenshaltungskosten, wenn in der Zwischenzeit kein Arbeitsentgelt oder keine andere Leistung gezahlt wird.

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Wer bis zur späteren Grenze weiterarbeitet, sammelt dagegen weitere Entgeltpunkte und erhöht seine monatliche Rente. Ob das im Einzelfall möglich ist, hängt jedoch von Gesundheit, Arbeitsplatz und Beschäftigungschancen ab.

Auch die vorgezogene Altersrente soll später beginnen

Die höhere Regelaltersgrenze wäre nicht die einzige Veränderung beim Rentenzugang. Die Kommission empfiehlt außerdem, die vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren zunächst von 63 auf 64 Jahre zu verschieben.

Danach soll diese Grenze parallel zum regulären Rentenalter steigen, sodass zwischen beiden Terminen ein Abstand von drei Jahren bleibt. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten wäre die vorgezogene Rente für langjährig Versicherte demnach frühestens mit 64 Jahren und sechs Monaten erreichbar.

Ein früher Rentenbeginn bliebe nach dieser Empfehlung weiterhin mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Nach der derzeitigen Berechnung mindert jeder vorgezogene Monat die Rente um 0,3 Prozent, wobei die Kommission auch eine regelmäßige Überprüfung dieser Rechengröße empfiehlt.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht ebenfalls zur Debatte

Besonders weit reicht der Vorschlag, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach geltendem Recht können ab 1964 Geborene nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen.

Würde die Empfehlung umgesetzt, könnten 45 Versicherungsjahre allein keinen vorgezogenen abschlagsfreien Rentenbeginn mehr begründen. Welche rentennahen Jahrgänge durch Übergangsregeln geschützt würden, ist noch offen; die Hintergründe erläutert der Beitrag zum Vertrauensschutz bei der Rente nach 45 Jahren.

Wer dennoch vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, müsste unter Umständen dauerhafte Kürzungen hinnehmen. Gegen solche Einbußen können ab dem 50. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen geleistet werden.

Körperlich belastende Berufe geraten besonders unter Druck

Eine durchschnittlich steigende Lebenserwartung sagt wenig darüber aus, wie lange einzelne Menschen gesund arbeiten können. Beschäftigte in Pflege, Bau, Produktion oder Reinigung erreichen das reguläre Rentenalter häufig unter anderen gesundheitlichen Bedingungen als Menschen mit wenig belastenden Tätigkeiten.

Die Kommission räumt diese Unterschiede ausdrücklich ein und empfiehlt besondere Zugänge für gesundheitlich eingeschränkte Versicherte in rentennahen Jahren. Vorgesehen ist eine Prüfung, ob jemand den über lange Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen kann.

Daneben bleibt nach aktuellem Recht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine eigene Rentenart. Für ab 1964 Geborene ist sie bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und erfüllter Wartezeit derzeit mit 65 Jahren ohne Abschläge oder frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen möglich.

Was Versicherte der Jahrgänge 1965 bis 1974 jetzt prüfen sollten

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, welche Versicherungszeiten gespeichert sind und wann die Voraussetzungen der verschiedenen Rentenarten erfüllt werden. Fehlende Zeiten für Kindererziehung, Pflege, Ausbildung oder Beschäftigung sollten frühzeitig geklärt werden.

Wer einen Aufhebungsvertrag, Altersteilzeit oder eine private Überbrückung plant, sollte zusätzlich eine Variante mit einem um mehrere Monate verschobenen Rentenbeginn berechnen. Größere Entscheidungen sollten sich dennoch am geltenden Recht und nicht allein an der unverbindlichen Modellstaffel orientieren.

Für den Jahrgang 1965 ist besonders wichtig, dass die Kommission einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren verlangt. Die genaue zusätzliche Wartezeit und mögliche Schutzregeln können erst aus den gesetzlichen Übergangsvorschriften abgelesen werden.

Praxisbeispiel: Für eine 1974 Geborene fehlen plötzlich sechs Monatsrenten

Sabine wurde im Oktober 1974 geboren und erwartet bei einem regulären Rentenbeginn eine Bruttorente von 1.800 Euro. Nach geltendem Recht erreicht sie ihre Altersgrenze im Oktober 2041, wobei der genaue Beginn der Rentenzahlung zusätzlich vom Geburtstag abhängt.

Nach der Modellrechnung könnte ihre Altersgrenze bei 67 Jahren und sechs Monaten liegen. Ihr geplanter Übergang würde sich damit bis ins Frühjahr 2042 verschieben, und ohne weitere Beschäftigung oder Ersatzleistung müsste sie bis zu 10.800 Euro brutto überbrücken.

Sabine lässt deshalb ihren Versicherungsverlauf prüfen und berechnet ihre Rücklagen sowohl nach geltendem Recht als auch mit dem späteren Termin. Ob die zusätzliche Wartezeit für sie wirklich gilt, entscheidet erst die gesetzliche Umsetzung.