Mütterrente 3: Mehr Anspruch auf Rente ab 2027 auf den Weg gebracht

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Mütterrente III: Regierung bringt höhere Rentenpunkte ab 2027 auf den Weg

Die Bundesregierung will die sogenannte Mütterrente III auf den Weg bringen und damit eine langjährige Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beenden. Geplant ist, dass Eltern für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, künftig genauso viele Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet bekommen wie Eltern jüngerer Kinder.

Für viele ältere Mütter, aber auch für anspruchsberechtigte Väter, kann dies zu einer spürbar höheren monatlichen Rente führen. Die Reform soll zum 1. Januar 2027 gelten, die technische Auszahlung dürfte nach Angaben der Rentenversicherung jedoch erst 2028 erfolgen. Für das Jahr 2027 ist eine Nachzahlung vorgesehen.

Was hinter der Mütterrente III steckt

Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rente. Sie berücksichtigt Zeiten der Kindererziehung stärker, weil viele Eltern während der ersten Lebensjahre ihrer Kinder nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig waren.

Bislang gibt es einen Unterschied nach dem Geburtsjahr des Kindes. Für Kinder ab 1992 können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sind es bisher bis zu 30 Monate.

Mit der Mütterrente III soll diese Lücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen bis zu sechs weitere Monate Kindererziehungszeit hinzukommen. Das entspricht einem zusätzlichen halben Rentenpunkt pro Kind.

Wer von der Reform profitieren kann

Profitieren können vor allem Rentnerinnen und Rentner, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zugeordnet sind. In der öffentlichen Debatte wird meist von Müttern gesprochen, weil sie historisch in den meisten Fällen die Erziehungszeiten erhalten haben. Rechtlich können aber auch Väter begünstigt sein, wenn ihnen die entsprechenden Zeiten zugeordnet wurden.

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Mütterrente III profitieren könnten. Der Kreis ist damit groß, weil viele Geburtenjahrgänge betroffen sind, in denen Erwerbsunterbrechungen nach der Geburt eines Kindes häufig waren.

Auch Menschen, die noch keine Rente beziehen, können später von der Neuregelung profitieren. Voraussetzung ist, dass die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto berücksichtigt werden. Wer unsicher ist, sollte den eigenen Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Kindererziehungszeiten klären lassen.

Wie hoch die zusätzliche Rente ausfallen kann

Die geplante Verbesserung entspricht bis zu 0,5 Rentenpunkten je vor 1992 geborenem Kind. Ein halber Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von rund 20 Euro im Monat. Der genaue Betrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab, der regelmäßig angepasst wird.

Bei einem Kind kann sich die monatliche Bruttorente daher ungefähr um diesen Betrag erhöhen. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern kann der Zuschlag entsprechend höher ausfallen. Bei drei Kindern kann sich die Verbesserung auf rund 60 Euro brutto im Monat summieren.

Diese Beträge sind Näherungswerte, weil Renten jährlich angepasst werden können. Außerdem können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Anrechnungen auf andere Leistungen die tatsächlich verfügbare Summe beeinflussen.

Ausgangslage Geplante Änderung durch die Mütterrente III
Kind vor 1992 geboren Bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit
Bisher bis zu 30 Monate Anerkennung Künftig bis zu 36 Monate Anerkennung
Bisher bis zu 2,5 Rentenpunkte Künftig bis zu 3 Rentenpunkte
Zusätzlicher Anspruch pro Kind Bis zu 0,5 Rentenpunkte
Voraussichtliche Auszahlung Technisch ab 2028, mit Nachzahlung für 2027

Warum der Start 2027 nicht automatisch Auszahlung 2027 bedeutet

Die Reform soll nach dem Gesetzentwurf zum 1. Januar 2027 gelten. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Berechtigten schon Anfang 2027 mehr Geld auf dem Konto haben. Die Deutsche Rentenversicherung verweist auf einen hohen technischen Aufwand.

Betroffen sind Millionen Versicherungskonten und laufende Renten. Diese müssen geprüft, angepasst und korrekt berechnet werden. Deshalb ist vorgesehen, dass die Auszahlung erst im Jahr 2028 beginnt.

Für Berechtigte soll dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Die Ansprüche für das Jahr 2027 sollen im Jahr 2028 nachgezahlt werden. Wer erst ab 2028 neu in Rente geht, soll die neue Bewertung direkt in der Rentenberechnung erhalten.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Für Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 Rente beziehen, soll die Umsetzung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf Mütterrente III ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Rentenversicherung soll die Zuschläge selbst prüfen und auszahlen.

Auch wer noch nicht in Rente ist, aber Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert hat, muss in der Regel nicht zusätzlich tätig werden. Die Rentenversicherung soll die neue Rechtslage automatisch berücksichtigen.

Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten bisher gar nicht erfasst wurden. Dann sollte der Versicherungsverlauf überprüft und gegebenenfalls eine Kontenklärung beantragt werden. Besonders wichtig ist dies für Personen, deren Erwerbsbiografie Lücken enthält oder deren Kindererziehungszeiten nie offiziell gemeldet wurden.

Warum die Reform umstritten bleibt

Die Mütterrente III wird häufig mit Gerechtigkeit begründet. Eltern, die Kinder vor 1992 erzogen haben, sollen bei der Rente nicht schlechter behandelt werden als Eltern jüngerer Kinder. Gerade ältere Frauen mit längeren Erwerbsunterbrechungen können dadurch eine bessere Absicherung im Alter erhalten.

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Gleichzeitig verursacht die Reform hohe Kosten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nennt für die geplante Mütterrente III Mehrausgaben von rund fünf Milliarden Euro pro Jahr. Diese Ausgaben sollen aus Steuermitteln finanziert werden.

Die Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ist ein wichtiger Punkt der Debatte. Befürworter sehen darin eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, weil Kindererziehung über den einzelnen Haushalt hinaus Bedeutung für das Sozialversicherungssystem hat. Kritiker warnen dagegen vor steigenden Lasten für den Staatshaushalt und künftige Generationen.

Auswirkungen auf Grundsicherung, Wohngeld und Hinterbliebenenrenten

Die höhere Rente kann sich auch auf andere Leistungen auswirken. Da die Mütterrente III Teil der gesetzlichen Rente ist, kann sie bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen berücksichtigt werden. Das betrifft etwa Grundsicherung im Alter oder Wohngeld.

Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann die höhere eigene Rente Folgen haben. Wenn die eigene Versichertenrente steigt, kann dies bei der Einkommensanrechnung relevant werden. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den Bruttobetrag schauen, sondern auf die tatsächliche Veränderung im monatlichen Haushalt.

Für viele Rentnerinnen und Rentner wird der Zuschlag dennoch eine Verbesserung bedeuten. Besonders Haushalte ohne ergänzende Sozialleistungen dürften den höheren Rentenzahlbetrag unmittelbar spüren. Bei kleineren Renten kann die Wirkung dagegen durch Anrechnungsvorschriften begrenzt werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte den eigenen Versicherungsverlauf sorgfältig ansehen. Dort muss erkennbar sein, ob Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Fehlen Angaben, sollte eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung angestoßen werden.

Wichtig ist auch die Frage, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugeordnet wurden. In vielen Fällen ist dies die Mutter, es kann aber abweichende Konstellationen geben. Gerade bei früheren Vereinbarungen zwischen Eltern oder besonderen Familienverhältnissen lohnt sich eine Prüfung.

Rentnerinnen und Rentner sollten außerdem Bescheide der Rentenversicherung aufmerksam lesen, sobald die Umsetzung erfolgt. Bei Unklarheiten kann eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung helfen. Auch Sozialverbände und Rentenberater können unterstützen, wenn die Berechnung unverständlich erscheint.

Drei Berechnungsbeispiele zur Mütterrente III

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die geplante zusätzliche Anerkennung von bis zu 0,5 Rentenpunkten je vor 1992 geborenem Kind auswirken kann. Gerechnet wird beispielhaft mit einem aktuellen Rentenwert von rund 40 Euro pro Rentenpunkt. Die tatsächlichen Beträge können sich durch künftige Rentenanpassungen sowie Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung verändern.

Beispiel Mögliche zusätzliche Bruttorente
Eine Rentnerin hat ein Kind, das 1988 geboren wurde. Durch die Mütterrente III können bis zu 0,5 Rentenpunkte hinzukommen. 0,5 Rentenpunkte entsprechen bei rund 40 Euro je Rentenpunkt etwa 20 Euro brutto mehr im Monat. Auf ein Jahr gerechnet wären das rund 240 Euro brutto.
Ein Rentner hat zwei Kinder, die 1985 und 1989 geboren wurden. Ihm wurden die Kindererziehungszeiten für beide Kinder zugeordnet. Für zwei Kinder können bis zu 1,0 Rentenpunkte zusätzlich berücksichtigt werden. Das ergäbe etwa 40 Euro brutto mehr im Monat und rund 480 Euro brutto im Jahr.
Eine Rentnerin hat drei Kinder, die 1979, 1982 und 1986 geboren wurden. Für alle drei Kinder sind Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert. Bei drei Kindern können bis zu 1,5 Rentenpunkte zusätzlich entstehen. Das wären etwa 60 Euro brutto mehr im Monat und rund 720 Euro brutto im Jahr.

Kommt die Auszahlung wie angekündigt erst 2028, kann zusätzlich eine Nachzahlung für das Jahr 2027 entstehen. Im ersten Beispiel läge diese Nachzahlung überschlägig bei rund 240 Euro brutto, im zweiten Beispiel bei rund 480 Euro brutto und im dritten Beispiel bei rund 720 Euro brutto. Voraussetzung ist jeweils, dass der Anspruch ab Januar 2027 besteht und die zusätzlichen Kindererziehungszeiten vollständig berücksichtigt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin hat zwei Kinder, die 1984 und 1987 geboren wurden. Für beide Kinder wurden bislang jeweils bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Durch die Mütterrente III könnten für jedes Kind bis zu sechs weitere Monate hinzukommen.

Das entspricht insgesamt bis zu einem zusätzlichen Rentenpunkt für beide Kinder zusammen. Bei einem angenommenen Wert von rund 40 Euro pro Rentenpunkt könnte ihre monatliche Bruttorente um etwa 40 Euro steigen. Erfolgt die Auszahlung erst 2028, käme für 2027 zusätzlich eine Nachzahlung in Betracht.

Fragen und Antworten zur Mütterrente III

Was ist die Mütterrente III?

Die Mütterrente III ist eine geplante Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie betrifft Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Ziel ist, diese Erziehungszeiten künftig genauso zu behandeln wie bei Kindern ab 1992.

Wer bekommt die Mütterrente III?

Begünstigt werden Personen, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zugeordnet sind. Das sind meist Mütter, es können aber auch Väter sein. Entscheidend ist die Zuordnung im Versicherungskonto.

Wie viel mehr Rente bringt die Mütterrente III?

Geplant ist ein Zuschlag von bis zu 0,5 Rentenpunkten pro vor 1992 geborenem Kind. Das entspricht derzeit ungefähr 20 Euro brutto im Monat. Der genaue Betrag hängt vom jeweils geltenden Rentenwert ab.

Ab wann gilt die neue Mütterrente?

Die Regelung soll zum 1. Januar 2027 gelten. Die tatsächliche Auszahlung wird wegen des technischen Aufwands voraussichtlich erst 2028 starten. Für 2027 sollen Berechtigte eine Nachzahlung erhalten.

Muss die Mütterrente III beantragt werden?

Bei laufenden Renten soll die Umsetzung grundsätzlich automatisch erfolgen. Auch bei bereits gespeicherten Kindererziehungszeiten ist normalerweise kein gesonderter Antrag nötig. Wer aber noch keine Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto hat, sollte eine Kontenklärung veranlassen.

Kann die höhere Rente auf andere Leistungen angerechnet werden?

Ja, das ist möglich. Da die Mütterrente III Teil der gesetzlichen Rente ist, kann sie bei Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld berücksichtigt werden. Auch bei Hinterbliebenenrenten kann die höhere eigene Rente Auswirkungen haben.