Rente: Das ändert sich jetzt für Alle

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Wer Rente bezieht, einen Minijob hat oder sich dem Rentenalter nähert, hat in den vergangenen Wochen viele Schlagzeilen gelesen: Die Rentenreform kommt. Minijobs werden abgeschafft. Das Rentenalter steigt auf 70. Viele dieser Behauptungen sind falsch, verkürzt, oder zumindest noch nicht beschlossen.

Am 1. und 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD ein 34-Punkte-Paket namens „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” vorgelegt. Was darin zur Rente steht, ist deutlich weniger als die meisten derzeit glauben.

Was der Koalitionsausschuss wirklich beschlossen hat — und was er nicht beschlossen hat

Der Beschluss vom 1. Juli 2026 ist eine politische Einigung der Koalitionsspitzen:  kein Kabinettsbeschluss, kein Referentenentwurf, keine einzige Lesung im Bundestag. Kein einziger Satz aus dem Koalitionspapier ist geltendes Recht.

Rechtlich verbindlich wird aus diesem Paket erst dann etwas, wenn der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hat und es im Bundesgesetzblatt steht. Das Ziel der Bundesregierung ist, das gesamte Rentenreform-Gesetzespaket bis Ende 2026 zu verabschieden. Frühestes Inkrafttreten wäre Anfang 2027.

Die Grundlage für die geplante Rentenreform sind die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission (ASK), die am 23. Juni 2026 an Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas übergeben wurden. Bundeskanzler Friedrich Merz und Ministerin Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen als Gesamtpaket umzusetzen.

Auch das ist bislang eine politische Ankündigung. Die Minijob-Zentrale stellt ausdrücklich klar: Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind keine Gesetzesänderungen.

Was tatsächlich aus dem Koalitionsbeschluss zur Rente hervorgeht: Die Koalition will die ASK-Empfehlungen gesetzlich umsetzen. Mehr steht zum Thema Rente nicht im Beschlusspapier. Kein Einzelpunkt der 33 Empfehlungen ist dort konkret ausformuliert worden.

Die Rentenreform ist als Vorhaben beschlossen. Was davon als Gesetz gilt, entscheidet sich erst, wenn der Bundestag abgestimmt hat. Bei Minijobs ist die Unklarheit besonders groß.

Minijobs: Was ab sofort gilt und was noch offen ist

Rund 6,8 Millionen Menschen arbeiten in Deutschland in einem Minijob. Für sie gibt es aktuell zwei voneinander zu trennende Entwicklungen: eine ist bereits in Kraft, die andere noch offen.

Was bereits gilt: Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, diese Entscheidung einmalig widerrufen. Wer das tut, zahlt künftig wieder 3,6 Prozent Eigenanteil in die gesetzliche Rentenversicherung: bei der aktuellen Minijob-Grenze von 603 Euro sind das monatlich rund 21,70 Euro.

Für Grundsicherungsgeld-Aufstocker wirkt dieser Betrag faktisch kostenneutral, weil das Jobcenter über die Einkommensanrechnung ausgleicht. Der Widerruf ist beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen.

Versteuerung von fünf Prozent

Was noch offen ist: Der Koalitionsausschuss hat am 1. Juli 2026 beschlossen, den Pauschalsteuersatz für Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Dieser Satz ist eine pauschale Steuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt und auf den Minijobber abgewälzt werden kann.

Die von der ASK empfohlene vollständige Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wurde vom Koalitionsausschuss nicht beschlossen. CSU-Chef Markus Söder erklärte nach dem Treffen, mit der Steuererhöhung sei die komplette Abschaffung der Minijobs vom Tisch.

Wer heute einen Minijob hat, braucht also nicht zu kündigen und nicht sofort umzuplanen. Das Kernmodell des Minijobs besteht fort, bis ein Rentenreformgesetz etwas anderes regelt.

Rentenalter, Rente mit 63 und Kapitalrente: Kein Gesetz, aber ein Zeitplan

Wer dieser Tage las, das Rentenalter steige auf 70, erhält Information über ein Rechenmodell. Die ASK empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 im Verhältnis 2:1 an die steigende Lebenserwartung zu koppeln: Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, steigt das Rentenalter um acht Monate.

Keine Rente mit 70 für heute Lebende

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes würde das bis 2041 eine Anhebung von 67 auf 67,5 Jahre bedeuten. Die Zahl 70 ist ein rechnerischer Fernpunkt für Jahrgänge, die frühestens in den 2090er Jahren in Rente gehen.

Für jeden heute Lebenden, der in den nächsten drei Jahrzehnten in Rente geht, ändert sich das Rentenalter nach dem aktuellen Stand nicht. Und das ist weiterhin kein Gesetz.

Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig versicherte

Wer 45 Beitragsjahre aufweist, kann nach geltendem Recht zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Die ASK empfiehlt die vollständige Abschaffung dieses Anspruchs zugunsten einer neuen Schutzrente. Solange kein Gesetz verabschiedet ist, gilt der Anspruch unverändert weiter. Wer die Voraussetzungen heute erfüllt, sollte ihn prüfen lassen, bevor das Gesetzgebungsverfahren das ändert.

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Kapitalrente ist noch nicht beschlossen

Auch die Kapitalrente ist noch keine beschlossene Sache. Die ASK empfiehlt, perspektivisch 2 Prozent des Bruttolohns kapitalgedeckt anzulegen, hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie das System konkret ausgestaltet wird, ist noch völlig offen.

Wer heute in die Rentenversicherung einzahlt, zahlt weiterhin nach den bestehenden Regeln. Was das alles für den eigenen Rentenbeginn bedeutet, hängt vom Zeitpunkt einer Entscheidung ab.

Was das jetzt konkret für Ihre Rentenplanung bedeutet

Der Zeitplan ist eng. Nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 soll der Gesetzentwurf eingebracht werden. Verabschiedung ist bis Ende 2026 angestrebt. Wer heute Entscheidungen über Renteneintritt, Minijob oder Kündigung trifft, die auf der Annahme beruhen, dass die Reform schon gilt, trifft eine Entscheidung auf falscher Grundlage.

Für Grundsicherungsgeld-Beziehende, die sich dem Rentenalter nähern, kommt eine separate, reale Frist hinzu: Das Moratorium nach § 12a Satz 3 SGB II (ein zeitlich befristeter gesetzlicher Schutz), der Jobcenter daran hindert, ältere Leistungsbeziehende in eine vorzeitige Rente mit dauerhaften Abschlägen zu zwingen, läuft am 31. Dezember 2026 aus.

Die ASK empfiehlt die dauerhafte Abschaffung dieser Zwangsverrentung; doch auch diese Empfehlung ist noch kein Gesetz. Wer betroffen sein könnte (wer über 63 ist, Grundsicherungsgeld bezieht und mindestens 35 Versicherungsjahre aufweist) sollte jetzt handeln.

Was jetzt zu tun ist — drei konkrete Schritte

Wer den Rentenbeginn in den nächsten Jahren plant, fordert jetzt eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung an. Die Auskunft zeigt, welche Rentenarten ab wann möglich sind, wie hoch die Rente bei verschiedenen Eintrittszeitpunkten ausfällt und ob die 45-jährige Wartezeit für die abschlagsfreie Rente nach § 38 SGB VI voraussichtlich erreicht wird.

Die Rentenauskunft ist kostenlos und per Post oder online unter rentenversicherung.de bestellbar.

Wer im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und fehlende Pflichtbeitragszeiten aufholen möchte, kann den einmaligen Widerruf ab sofort beim Arbeitgeber beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig. Wer zurückwechselt, kann sich danach nicht erneut befreien lassen.

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und 63 Jahre oder älter ist, prüft jetzt, ob er unter das Moratorium fällt. Betroffen sind ausschließlich Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Wer unter diese Grenze fällt, ist nicht gefährdet: auch nicht nach dem 31. Dezember 2026. Wer darüber liegt, holt sich eine Sozialberatung, zum Beispiel beim SoVD oder VdK.

Häufige Fragen zur Rentenreform 2026

Kann mein Arbeitgeber die Minijob-Pauschalsteuer auf mich abwälzen?

Ja, das ist rechtlich möglich. Der Koalitionsausschuss hat am 1. Juli 2026 beschlossen, den Pauschalsteuersatz für Minijobs von zwei auf fünf Prozent zu erhöhen. Diese Steuer führt der Arbeitgeber ans Finanzamt ab — er darf sie aber vertraglich auf den Minijobber umlegen.

Ob er das tut, hängt vom Arbeitsvertrag und der Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers ab. Solange das zugehörige Gesetz nicht in Kraft ist, gilt weiterhin der Satz von zwei Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG.

Ich beziehe bereits eine Altersrente und arbeite im Minijob — bringt mir der Widerruf der RV-Befreiung etwas?

In der Regel nicht. Wer eine volle Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, ist im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei, unabhängig davon, ob früher eine Befreiung beantragt wurde oder nicht.

Die neue Regelung ab Juli 2026 betrifft nur Menschen, die tatsächlich noch rentenversicherungspflichtig wären, es sich aber per Antrag befreien ließen. Für Rentner im Minijob gibt es stattdessen einen anderen Weg: den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit, der als eigenständiger Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden kann.

Kann ich die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren jetzt noch beantragen, bevor das Gesetz kommt?

Ja. Nach geltendem Recht regelt § 38 SGB VI einen klaren Anspruch: Wer das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Beitragsjahre nachweist, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen.

Wer die Voraussetzungen erfüllt oder bald erfüllen wird, sollte den Anspruch jetzt prüfen lassen: eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung gibt Klarheit darüber, ob und ab wann die Wartezeit von 45 Jahren erreicht ist. Der Antrag auf Rentenauskunft ist kostenlos.

Merz und Bas sprechen vom „Gesamtpaket” — können einzelne Punkte trotzdem herausfallen?

Ja. Das Versprechen, alle 33 ASK-Empfehlungen als Gesamtpaket umzusetzen, ist eine politische Ankündigung, keine Rechtspflicht. Im Gesetzgebungsverfahren  kann der Bundestag einzelne Punkte abändern, streichen oder aufschieben. Das ist bei jeder Koalitionseinigung so.

Das Beispiel der Minijob-Abschaffung zeigt das bereits: Was die ASK klar empfohlen hatte, wurde vom Koalitionsausschuss nicht vollständig übernommen. Trotz Gesamtpaket-Versprechen  kann das parlamentarische Verfahren abgschwächen oder streichen.

Quellen

Bundesregierung: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” — Ergebnisse des Koalitionsausschusses, 02.07.2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026 — Empfehlungen der Alterssicherungskommission