Grundsicherungsgeld: Ab Juli bekommen Minijob-Aufstocker 21,71 Euro Rentenbeitrag vom Jobcenter

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Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die Grundsicherungsgeld aufstocken, eine häufig folgenreiche Entscheidung korrigieren: die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Das SGB VI-Anpassungsgesetz räumt erstmals ein einmaliges Widerrufsrecht ein – und für Aufstocker gilt dabei eine Besonderheit, die die Entscheidung von Grund auf verändert.

Der monatliche Rentenbeitrag kostet sie faktisch nichts, weil das Jobcenter ihn über die Einkommensanrechnung automatisch ausgleicht. Rund 267.000 Menschen beziehen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit aktuell Grundsicherungsleistungen und arbeiten ausschließlich im Minijob. Zuletzt hatte die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, dass rund 80 Prozent aller Minijobber die Befreiung beantragt haben.

Wer zur Gruppe der Aufstocker gehört und die Befreiung unterschrieben hat, sollte verstehen, was ab Juli möglich ist – bevor der Moment ungenutzt verstreicht.

Das Null-Kosten-Prinzip: Warum der Widerruf für Aufstocker faktisch nichts kostet

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und im Minijob arbeitet, zahlt nach dem Widerruf keine Rentenbeiträge aus eigener Tasche – zumindest nicht dauerhaft. Die Erklärung steckt in der Einkommensanrechnung.

Sandra K., 47 Jahre, arbeitet in Bochum als Reinigungskraft für 603 Euro monatlich im Minijob. Sie stockt mit Grundsicherungsgeld auf. Ihr Regelbedarf von 563 Euro und die anerkannten Unterkunftskosten von 550 Euro ergeben einen Gesamtbedarf von 1.113 Euro.

Mit ihrer bestehenden RV-Befreiung wird das Einkommen nach den gesetzlichen Freibeträgen auf 394,10 Euro angerechnet, das Jobcenter zahlt 718,90 Euro Grundsicherungsgeld. Sandra hat insgesamt 1.321,90 Euro im Monat.

Widerruft Sandra die Befreiung, werden 21,71 Euro Rentenversicherungsbeitrag (3,6 Prozent von 603 Euro) vom Lohn einbehalten. Ihr Nettolohn sinkt auf 581,29 Euro. Gleichzeitig sinkt ihr anrechenbares Einkommen auf 372,39 Euro, weil Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nach § 11b SGB II vom Bruttoeinkommen abzusetzen sind, bevor die Anrechnung greift.

Das Jobcenter zahlt nun 740,61 Euro — genau 21,71 Euro mehr als vorher. Sandras verfügbares Gesamteinkommen: 1.321,90 Euro. Identisch wie zuvor.

Der Unterschied: Jeden Monat fließen jetzt 21,71 Euro in die Rentenversicherung – finanziert durch das System, nicht durch Sandras Portemonnaie. Dieses Prinzip gilt für alle Grundsicherungsgeld-Aufstocker mit Minijob, solange tatsächlich Grundsicherungsleistungen bezogen werden.

Wer die Befreiung unterschrieben hat, baut mit dem Widerruf ab Juli 2026 kostenfrei Rentenpunkte auf – solange das Jobcenter ausgleicht.

So läuft der Widerruf der RV-Befreiung ab 1. Juli 2026 ab

Das neue einmalige Widerrufsrecht ist in § 6 Abs. 6 SGB VI verankert, der durch das SGB VI-Anpassungsgesetz eingefügt wurde und zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Den Antrag richtet man schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber – ein formloses Schreiben mit dem ausdrücklichen Wunsch, die Befreiung aufheben zu wollen, reicht aus. Der Eingang sollte beim Arbeitgeber dokumentiert werden.

Der Arbeitgeber leitet den Antrag an die Minijob-Zentrale weiter. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, lebt die Rentenversicherungspflicht wieder auf – ab dem Monat nach der Antragstellung. Wer im August widerruft, ist ab September rentenversicherungspflichtig.

Für das laufende Beschäftigungsverhältnis ändert sich auf dem Entgeltzettel nur der Nettolohn: Der Arbeitgeber führt statt wie bisher seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent nun zusätzlich den Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent an die Minijob-Zentrale ab. Im gewerblichen Minijob bedeutet das bei 603 Euro einen Eigenanteil von 21,71 Euro monatlich.

Im Privathaushalt liegt der Eigenanteil deutlich höher – bei 13,6 Prozent –, weil der Arbeitgeber dort nur 5 Prozent Pauschalbeitrag zahlt.

Wer den Widerruf erklärt und gleichzeitig mehrere Minijobs ausübt, muss wissen: Die Entscheidung gilt nicht nur für einen Job, sondern einheitlich für alle parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungen. Selektiv widerrufen – in einem Minijob ja, im anderen nein – ist nicht möglich.

Das Jobcenter muss über die Einkommensänderung unverzüglich informiert werden, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst werden kann. Wer das versäumt, riskiert Überzahlungen und Rückforderungen.

Einen fixen Stichtag gibt es nicht. Das Fenster öffnet am 1. Juli 2026 und bleibt für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijob-Beschäftigungsverhältnisses offen. Wer also im Oktober 2026 widerruft, verpasst keine Deadline. Verpassen lässt sich lediglich die Fähigkeit zur Entscheidung selbst – wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Widerruf erklärt wurde.

Was der Widerruf konkret bringt: Wartezeiten, EM-Rente und Rentenpunkte

Für viele Grundsicherungsgeld-Aufstocker ist die finanzielle Seite des Widerrufs der eine Teil der Geschichte. Der andere Teil ist die Absicherung für den Ernstfall.

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Wartezeiten als Grundvoraussetzungen für Rentenleistungen. Für die Erwerbsminderungsrente gilt neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eine zusätzliche Bedingung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein.

Zeiten im Grundsicherungsgeldbezug erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wer ausschließlich im Minijob arbeitet und dabei die Befreiung hat, zahlt ebenfalls keine Pflichtbeiträge. Das Risiko: Wird jemand in dieser Konstellation schwer krank, können Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente wegbrechen, obwohl formal bereits Versicherungszeiten aus einem früheren Berufsleben bestehen.

Mit dem Widerruf ab Juli 2026 werden wieder Pflichtbeiträge gezählt – Monat für Monat. Wer die kritischen drei Jahre innerhalb der Fünf-Jahres-Schutzfrist noch nicht voll hat, kann sie mit dem Minijob füllen: 36 Monate Pflichtbeiträge reichen aus, um die Grundvoraussetzung zu erfüllen. Das bedeutet: Wer jetzt widerruft und mindestens drei Jahre weiterbeschäftigt bleibt, schließt die Lücke.

Hinzu kommt der direkte Renteneffekt: Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein volles Jahr mit eigenen Pflichtbeiträgen aus einem 603-Euro-Minijob die spätere Monatsrente um rund 5,68 Euro — lebenslang.

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Das klingt zunächst wenig, summiert sich aber: Wer noch zehn Jahre bis zur Rente hat und den Widerruf jetzt erklärt, kann damit über 56 Euro mehr Monatsrente aufbauen. Für Menschen, die ihre Rentenansprüche durch Phasen der Hilfebedürftigkeit, Minijobs und unterbrochene Erwerbsbiografien bereits geschwächt haben, kann das einen messbaren Unterschied machen.

Daneben sichern Pflichtbeiträge auch Ansprüche auf Reha-Leistungen der Rentenversicherung. Wer keine Pflichtbeiträge zahlt und krank wird, hat in diesen Verfahren möglicherweise keinen Zugang.

Wann der Widerruf keine gute Idee ist – Grenzen und Risiken

Das Null-Kosten-Prinzip gilt nur so lange, wie tatsächlich Grundsicherungsgeld bezogen wird. Wer kurz vor dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug steht oder absehbar ohne Aufstockung auskommen wird, muss den RV-Eigenanteil danach aus eigenem Einkommen bestreiten – ohne Ausgleich durch das Jobcenter. In dieser Konstellation fällt die Abwägung anders aus.

Wichtig ist auch: Der Widerruf ist endgültig. Nach der Erklärung ist eine erneute Befreiung dauerhaft ausgeschlossen – für diesen und für künftige Minijobs.

Wer in einer finanziell engen Situation lebt und fürchtet, die monatlichen Beiträge eines Tages nicht mehr durch das System ausgeglichen zu bekommen, sollte das einkalkulieren. Die Einbahnstraße wechselt lediglich die Richtung, sie verschwindet nicht.

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat, muss bedenken, dass der Widerruf einheitlich für alle gilt. Selektiv widerrufen – in einem Minijob ja, im anderen nein – ist nicht möglich.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wer Grundsicherungsgeld aufstockt und im Minijob arbeitet, sollte noch vor dem 1. Juli 2026 klären, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Das geht über den Arbeitsvertrag, den Entgeltzettel oder eine direkte Anfrage beim Arbeitgeber. Wer die Befreiung damals unterschrieben hat, findet das in aller Regel in den Unterlagen zum Beschäftigungsbeginn.

Liegt eine Befreiung vor, empfiehlt sich ein Blick auf den Rentenversicherungsverlauf. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Auskunft und Beratung, auch telefonisch und vor Ort. Wer Lücken im Versicherungsverlauf hat oder prüfen möchte, ob der EM-Schutz noch greift, sollte dieses Gespräch führen – bevor er die Entscheidung trifft.

Entscheiden Sie sich für den Widerruf, formulieren Sie den Antrag schriftlich, reichen ihn beim Arbeitgeber ein und lassen Sie den Eingang dokumentieren. Informieren Sie dann unverzüglich das Jobcenter über die bevorstehende Einkommensänderung, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst werden kann.

Wer das Jobcenter nicht informiert und weiterhin Leistungen in unveränderter Höhe erhält, riskiert Rückforderungen – auch wenn das Recht auf der eigenen Seite ist.

Wer sich unsicher ist, ob der Widerruf im eigenen Fall sinnvoll ist, kann eine Sozialberatung aufsuchen – etwa beim VdK, beim SoVD oder bei einem anerkannten Beratungsverein. Die Entscheidung ist irreversibel; eine halbe Stunde Beratung vorher ist gut investiert.

Häufige Fragen zum Widerruf der RV-Befreiung im Grundsicherungsgeld

Muss ich den Widerruf bis zum 1. Juli 2026 stellen, oder gibt es eine spätere Frist?
Es gibt keinen festen Verfallstermin. Das Widerrufsfenster öffnet am 1. Juli 2026 und bleibt für die gesamte Restlaufzeit des Minijob-Beschäftigungsverhältnisses offen. Wer im Herbst 2026 oder später widerruft, verliert keine grundsätzliche Möglichkeit – nur die Monate bis dahin bleiben ohne Pflichtbeiträge.

Kann ich später die Befreiung wieder beantragen, wenn mir die RV-Beiträge zu teuer werden?
Nein. Der Widerruf ist endgültig. Eine erneute Befreiung ist danach für keinen Minijob mehr möglich. Wer einmal widerruft, zahlt für die gesamte Restlaufzeit dieses und aller künftigen Minijobs Pflichtbeiträge – es sei denn, er verlässt das System der geringfügigen Beschäftigung.

Muss ich den Widerruf selbst beim Jobcenter anmelden?
Den Widerruf selbst erklärt man gegenüber dem Arbeitgeber, nicht dem Jobcenter. Das Jobcenter muss aber über die Einkommensänderung informiert werden, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst wird. Versäumt man diese Meldung und bezieht weiterhin zu hohe Leistungen, kann das Jobcenter den überzahlten Betrag zurückfordern.

Gilt das Null-Kosten-Prinzip auch, wenn ich weniger als 603 Euro im Minijob verdiene?
Ja, grundsätzlich. Solange Grundsicherungsgeld bezogen wird und der RV-Eigenanteil den Leistungsanspruch nicht auf null reduziert, wird der eingezahlte Rentenbeitrag über die Einkommensanrechnung faktisch ausgeglichen. Bei niedrigen Minijob-Einkommen sind die absoluten Beträge geringer, das Prinzip gilt aber entsprechend.

Was passiert mit dem Widerruf, wenn ich den Minijob wechsle?
Der Widerruf gilt für das konkrete Beschäftigungsverhältnis, in dem er erklärt wurde. Mit dem Ende dieses Minijobs endet auch die Bindungswirkung in dem Sinne, dass beim neuen Arbeitgeber kein automatischer Befreiungsstatus übertragen wird.

Wer also widerruft und danach den Job wechselt, ist im neuen Minijob ohne Antragsmöglichkeit weiter rentenversicherungspflichtig. Die einmalige Option ist verbraucht.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigungsstatistik Bürgergeld, Datenbasis September 2025 (Dezember 2025)

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 (Stand Januar 2026)

Gesetze im Internet: § 11b SGB II (Absetzbeträge), § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht)

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassungswerte und Beitragsberechnung Minijob 2026

Minijob-Zentrale: Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Januar 2026)