Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Viele Rentnerinnen und Rentner schauen vor allem auf ihren Rentenbescheid, wenn sie wissen wollen, wie viel Geld ihnen monatlich zur Verfügung steht. Tatsächlich können daneben weitere Zuschüsse infrage kommen, die teilweise mehrere Hundert Euro im Monat oder beträchtliche Beträge im Jahr ausmachen.

Je nach Zuschuss müssen sich Rentnerinnen und Rentner an die Wohngeldstelle, die Rentenversicherung, das Sozialamt, die Pflegekasse, die Krankenkasse oder den Beitragsservice wenden.

Gerade Menschen mit einer kleinen oder mittleren Rente sollten deshalb nicht allein anhand der Rentenhöhe entscheiden, ob ein Antrag aussichtslos erscheint. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsgröße, Versicherungsstatus, Pflegegrad und weitere persönliche Umstände können darüber entscheiden, ob zusätzliches Geld zusteht.

Viele Ansprüche werden nicht automatisch ausgezahlt

Wie groß die Unterschiede sein können, zeigt bereits das Wohngeld. Ende 2024 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,217 Millionen reine Wohngeldhaushalte im Durchschnitt 287 Euro pro Monat.

Auch bei der Grundsicherung im Alter zeigen die Zahlen, dass es sich längst nicht um eine seltene Leistung handelt. Im Dezember 2025 bezogen 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze Grundsicherung im Alter, so viele wie nie zuvor.

Gleichzeitig gibt es Hinweise auf eine erhebliche Dunkelziffer. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht nutzten.

Diese Quote ist allerdings keine aktuelle Schätzung für 2026, sondern beruht auf älteren Daten und sollte deshalb nicht als heutiger Wert ausgegeben werden.

Leistung Was Rentner 2026 wissen sollten
Wohngeld Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen; Höhe hängt unter anderem von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab
Krankenversicherungszuschuss Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung
Pflegeleistungen Bis zu 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2; zusätzlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich
Grundsicherung im Alter Kann die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und anerkanntem Bedarf ausgleichen
Lastenzuschuss Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen und anerkannten Belastungen
Grundrentenzuschlag Wird automatisch geprüft; mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich
Zuzahlungsbefreiung Gesetzliche Belastungsgrenze von zwei Prozent, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter Voraussetzungen ein Prozent

1. Wohngeld kann auch bei einer normalen Rente infrage kommen

Wohngeld ist keine Leistung ausschließlich für Erwerbstätige. Auch Rentnerinnen und Rentner können einen Mietzuschuss erhalten, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich ausreicht, die Wohnkosten aber im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.

Eine bestimmte Rentenhöhe, oberhalb derer Wohngeld pauschal ausgeschlossen wäre, gibt es deshalb nicht. Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete, Haushaltsgröße und anrechenbares Einkommen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Selbst bei einer Rente um 1.500 Euro kann ein Anspruch bestehen. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt der Beitrag „1500 Euro Rente: Auch Rentner haben Anspruch auf Wohngeld“.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Grundsicherung. Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, erhält grundsätzlich nicht zusätzlich Wohngeld.

Beim Wohngeld drohen Änderungen ab 2027

Für Wohngeldbeziehende ist der Blick auf das Jahr 2027 besonders wichtig. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die eigentlich vorgesehene Wohngelderhöhung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden soll.

Zum Stand Mitte August 2026 handelt es sich noch nicht um abschließend geltendes Recht. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die geplanten Änderungen sollen nach dem Entwurf zum 1. Januar 2027 greifen.

Mehr zu den möglichen Folgen finden Betroffene bei gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.

Ein wichtiger Unterschied wird dabei häufig übersehen: Wer heute Wohngeld beantragt, bekommt dadurch keinen dauerhaften Schutz vor späteren gesetzlichen Kürzungen. Bereits bewilligte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung jedoch bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergelten, der üblicherweise zwölf und in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate beträgt.

2. Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig und privat Versicherte

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind, können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Der Zuschuss muss beantragt werden, wobei die Rentenversicherung hierfür unter anderem das Formular R0820 bereitstellt.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.

Für privat krankenversicherte Rentner nennt die Deutsche Rentenversicherung 2026 derzeit 8,55 Prozent der Bruttorente. Gleichzeitig darf der Zuschuss höchstens die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie betragen.

Die in manchen Veröffentlichungen genannte Quote von 8,75 Prozent ist daher für die derzeitige Berechnung des PKV-Zuschusses 2026 nicht zutreffend. Ausführliche Informationen gibt es bei gegen-hartz.de unter „Zuschuss in der Rente für die PKV – Anspruch und Höhe in 2026“.

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner müssen einen solchen Antrag dagegen nicht stellen. Bei ihnen beteiligt sich die Rentenversicherung automatisch am Krankenversicherungsbeitrag.

3. Bei Pflege können 3.539 Euro Jahresbudget hinzukommen

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 beträgt dieser Betrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.

Damit können beispielsweise Kosten entstehen, wenn die sonst pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund zeitweise ausfällt. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Bei einer nicht erwerbsmäßigen Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Grenzen. Zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen, insgesamt bleibt jedoch der gemeinsame Jahresbetrag die obere Grenze.

Ausführlich erklärt gegen-hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Pflege: Neu bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“.

Bei der Abrechnung gilt eine wichtige Frist

Rechnungen über Verhinderungspflege sollten nicht jahrelang liegen bleiben. Nach § 39 SGB XI muss der Antrag auf Kostenerstattung einschließlich Nachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die jeweilige Ersatzpflege folgt.

Eine Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 kann damit grundsätzlich noch bis Ende 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Wer ältere Rechnungen besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die jeweilige Frist bereits läuft oder möglicherweise schon abgelaufen ist.

Zusätzlich haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht bereits bei Pflegegrad 1 und kann unter anderem für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden.

Nicht verbrauchte Monatsbeträge gehen nicht sofort verloren. Sie können zunächst in spätere Monate übertragen werden; am Jahresende vorhandene Restbeträge können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

4. Grundsicherung im Alter kann eine niedrige Rente aufstocken

Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, um den gesetzlich anerkannten Lebensunterhalt zu finanzieren, kann Grundsicherung im Alter infrage kommen. Dabei werden unter anderem der Regelbedarf, angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.

Die Leistung entspricht deshalb keinem einheitlichen festen Zuschuss. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem anerkannten persönlichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen.

Im Dezember 2025 erhielten 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze diese Unterstützung. Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent und erreichte einen neuen Höchststand.

Wie hoch eine Leistung 2026 ausfallen kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Kinder müssen nicht automatisch für ihre Eltern zahlen

Eine verbreitete Sorge betrifft einen möglichen Rückgriff auf die Kinder. Bei der Grundsicherung im Alter gilt grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des Kindes.

Liegt das Einkommen darunter, wird nach den geltenden Regeln grundsätzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Allein der Antrag der Eltern führt damit nicht automatisch zu einer Unterhaltspflicht der Kinder.

Für Rentnerinnen und Rentner mit sehr niedrigem Einkommen sollte die Sorge vor einer Belastung der Familie deshalb kein Grund sein, eine mögliche Grundsicherung ungeprüft zu lassen. Aktuelle Erläuterungen dazu finden sich auch bei gegen-hartz.de unter „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

5. Lastenzuschuss: Wohngeld gibt es auch für Eigentümer

Wohngeld ist nicht auf Mieter beschränkt. Menschen, die eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können unter entsprechenden Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Das ist gerade für ältere Eigentümer interessant, die zwar über Wohneigentum verfügen, aber nur eine kleine laufende Rente beziehen. Eigentum bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Unterstützung bei den Wohnkosten ausgeschlossen wäre.

Bei der Berechnung können unter anderem Belastungen aus Kapitaldienst sowie bestimmte Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt werden. Der offizielle Wohngeldrechner des Bundes sieht deshalb ausdrücklich auch Angaben für selbstnutzende Eigentümer vor.

Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer“.

Da der Lastenzuschuss Teil des Wohngeldrechts ist, wären selbstnutzende Eigentümer ebenfalls von einer gesetzlichen Änderung der Wohngeldberechnung ab 2027 betroffen. Es lohnt sich deshalb auch hier, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen.

6. Grundrentenzuschlag wird automatisch geprüft

Der Grundrentenzuschlag unterscheidet sich von vielen anderen Hilfen, weil kein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich. Zwischen 33 und 35 Jahren wird ein möglicher Zuschlag gestaffelt berechnet, ab mindestens 35 Jahren kann er bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ende 2024 erhielten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 1,4 Millionen Renten einen Grundrentenzuschlag. Der durchschnittlich ausgezahlte Zuschlag betrug zu diesem Zeitpunkt 97 Euro monatlich.

Zu den Grundrentenzeiten können unter anderem bestimmte Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege gehören. Nicht sämtliche Zeiten im Rentenkonto werden jedoch dafür berücksichtigt.

Ein vollständiges Versicherungskonto bleibt wichtig

Die automatische Prüfung bedeutet nicht, dass Fehler im Versicherungskonto bedeutungslos wären. Die Rentenversicherung kann nur mit den Zeiten rechnen, die bekannt und richtig gespeichert sind.

Fehlen beispielsweise Kindererziehungs-, Beschäftigungs- oder anrechenbare Pflegezeiten, sollten Betroffene prüfen lassen, ob eine Kontenklärung erforderlich ist. Das gilt besonders dann, wenn die eigenen Versicherungszeiten nahe an der Grenze von 33 Jahren liegen.

Auch ein bereits ergangener Bescheid sollte deshalb nicht ungeprüft bleiben, wenn die gespeicherte Versicherungsbiografie offensichtlich unvollständig erscheint. Hintergrundinformationen bietet der Beitrag „Grundrentenzuschlag: Rentner sollten Anspruch prüfen“.

7. Zuzahlungsbefreiung kann Krankheitskosten deutlich reduzieren

Gesetzlich Krankenversicherte müssen Zuzahlungen beispielsweise für bestimmte Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte leisten. Diese Eigenanteile sind jedoch nicht unbegrenzt.

Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.

Bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.200 Euro ergeben sich jährlich 14.400 Euro. Zwei Prozent davon sind 288 Euro, während ein Prozent 144 Euro entspricht.

Gerade hier kommt es häufig zu einer falschen Rechnung: 144 Euro wären bei 1.200 Euro monatlichem Einkommen nicht die allgemeine Zwei-Prozent-Grenze, sondern die Ein-Prozent-Grenze für entsprechend anerkannte chronisch Kranke.

Die Krankenkasse informiert nicht automatisch bei jeder versicherten Person darüber, dass die individuelle Belastungsgrenze erreicht wurde. Versicherte sollten deshalb Zuzahlungsbelege sammeln und bei ihrer Kasse eine Befreiung beziehungsweise nach Ablauf des Jahres gegebenenfalls eine Erstattung beantragen.

Weitere Hinweise enthält der gegen-hartz.de-Beitrag „Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen bei Rente und Bürgergeld im Jahr 2026“.

Zusätzlich möglich: Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die Grundsicherung allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Beitragsservice die Zahlung einstellt.

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat. Eine vollständige Befreiung entspricht damit einer Entlastung von 220,32 Euro im Jahr.

Ein Wohngeldbezug allein reicht für die reguläre Befreiung dagegen grundsätzlich nicht aus. Welche Regeln für Rentner gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente und GEZ: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nicht müssten“.

Warum Rentner mehrere Stellen prüfen müssen

Das deutsche Sozialleistungssystem verteilt diese Hilfen auf unterschiedliche Behörden und Versicherungsträger. Wohngeldstelle, Rentenversicherung, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse sowie Beitragsservice verwenden teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Antragswege.

Eine Prüfung bei einer Behörde löst daher nicht automatisch sämtliche anderen Ansprüche aus. Besonders problematisch ist das für ältere Menschen, die nicht wissen, welche Unterstützung überhaupt existiert oder welche Unterlagen benötigt werden.

Der sinnvollste Ausgangspunkt ist deshalb eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation. Rentenbescheid, Mietkosten beziehungsweise Belastungen für das Eigenheim, Krankenversicherungsstatus, Pflegegrad und bereits gezahlte Gesundheitskosten liefern meist schnell Hinweise darauf, welche Leistungen näher geprüft werden sollten.

Wohngeld und Grundsicherung dürfen nicht verwechselt werden

Besonders häufig werden Wohngeld und Grundsicherung miteinander verwechselt. Beide Leistungen können die Wohnkosten eines Rentnerhaushalts abfedern, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Wohngeld richtet sich an Haushalte mit eigenem Einkommen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit für die Wohnkosten Unterstützung erforderlich macht. Reicht das Einkommen dagegen insgesamt nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann Grundsicherung im Alter die passendere Leistung sein.

Ein paralleler Bezug beider Leistungen für denselben berücksichtigten Wohnbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sehr niedriger Rente lohnt es sich daher, nicht nur Wohngeld, sondern auch einen möglichen Grundsicherungsanspruch prüfen zu lassen.

Praxisbeispiel: Eine Rentnerin entdeckt mehrere mögliche Entlastungen

Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.200 Euro Bruttoeinkünfte und wohnt zur Miete. Weil ihre Wohnkosten inzwischen einen großen Teil ihres verfügbaren Geldes beanspruchen, lässt sie zunächst prüfen, ob Wohngeld oder wegen ihrer gesamten finanziellen Situation möglicherweise Grundsicherung im Alter infrage kommt.

Sie ist außerdem als schwerwiegend chronisch krank anerkannt. Ihre Ein-Prozent-Belastungsgrenze liegt bei 144 Euro im Jahr; hat sie 210 Euro an berücksichtigungsfähigen gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, kann sie nach entsprechender Prüfung durch ihre Krankenkasse eine Erstattung von 66 Euro erhalten.

Sollte ihr Grundsicherung im Alter bewilligt werden, kann sie zusätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Beispiel zeigt, warum es sich lohnt, nicht nur eine einzelne Leistung zu prüfen, sondern die persönliche Situation aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten.

Fragen und Antworten zu Zuschüssen für Rentner

1. Bekommen Rentner Wohngeld auch bei einer Rente von 1.500 Euro?

Das ist möglich. Eine Rente von 1.500 Euro schließt Wohngeld nicht automatisch aus, weil unter anderem Haushaltsgröße, Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete und das wohngeldrechtlich anrechenbare Einkommen berücksichtigt werden.

2. Muss der Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden?

Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner müssen den Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten die Beteiligung der Rentenversicherung dagegen automatisch.

3. Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Welche Summe im Einzelfall erstattet wird, hängt von der Art der Pflege und der jeweiligen Ersatzpflegeperson ab.

4. Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen?

Ein Rückgriff auf Kinder kommt bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich erst in Betracht, wenn deren jährliches Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Eine kleine oder durchschnittliche Rente eines Kindes führt deshalb nicht automatisch dazu, dass es für die Grundsicherung der Eltern aufkommen muss.

5. Muss die Grundrente beantragt werden?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch, allerdings müssen die notwendigen Grundrentenzeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sein.

6. Ab wann können sich Rentner von Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen?

Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Prozent; nach Erreichen der persönlichen Grenze kann bei der Krankenkasse die Befreiung für den weiteren Jahresverlauf beziehungsweise eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt werden.