Aktivrente: Rentner müssen sich beim Finanzamt jetzt melden

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Die Aktivrente bringt seit Anfang 2026 einen erheblichen Steuervorteil für Menschen, die nach Erreichen ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Doch ausgerechnet Rentnerinnen und Rentner, die bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können zunächst weiterhin so behandelt werden, als gäbe es den neuen Freibetrag nicht.

Das Finanzamt ändert einen vorhandenen Vorauszahlungsbescheid wegen der Aktivrente nicht automatisch. Betroffene können deshalb über Monate höhere Vorauszahlungen leisten, als nach ihrer voraussichtlichen Steuerbelastung für 2026 erforderlich wären. Wer das vermeiden möchte, muss selbst eine Anpassung beim Finanzamt beantragen.

Aktivrente bedeutet bis zu 2.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im Monat

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine Beschäftigung ausüben, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Freibetrag kann bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr betragen.

Eine Altersrente muss dafür nicht zwingend bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen. Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner“ erläutert.

Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Er wird außerdem nicht einfach auf jede Form des Hinzuverdienstes angewendet. Insbesondere selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente.

Warum manche Rentner trotz Aktivrente weiter zu viel vorauszahlen

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der zuletzt bekannten steuerlichen Verhältnisse festgesetzt. Das Finanzamt orientiert sich dabei grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der vorherigen Veranlagung ergeben hat. Die Zahlungen sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Problematisch wird das bei Rentnern, die bereits vor 2026 neben ihrer Altersrente weitergearbeitet haben. Wurde wegen der Kombination aus Rente und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine Vorauszahlung festgesetzt, kann dieser Bescheid auch 2026 zunächst weitergelten. Der neue Steuerfreibetrag ist darin möglicherweise noch gar nicht berücksichtigt.

Genau darauf weist auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Ein bestehender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid wird allein wegen der Einführung der Aktivrente nicht automatisch neu berechnet. Die Folge kann sein, dass weiterhin Beträge überwiesen werden, die angesichts des nun steuerfreien Arbeitslohns zu hoch sind.

Diese Rentner sollten sich jetzt an das Finanzamt wenden

Besonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die aktuell einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid besitzen und gleichzeitig die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen. Sie sollten prüfen, ob der Bescheid bereits auf den steuerfreien Arbeitslohn ab 2026 Rücksicht nimmt. Ist das nicht der Fall, kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen infrage.

Das gilt vor allem für Menschen, die schon 2025 oder früher neben ihrer Rente sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Ihre bisherige Steuerfestsetzung beruht möglicherweise noch darauf, dass der gesamte Arbeitslohn steuerpflichtig war. Seit 2026 kann sich die voraussichtliche Einkommensteuer durch die Aktivrente deutlich verringern.

Auch bei gegen-hartz.de haben wir bereits erläutert, warum Rentner nicht grundsätzlich darauf warten sollten, dass sich das Finanzamt von selbst meldet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rente: Finanzamt schickt keine Aufforderungen – Rentner müssen selbst aktiv werden“.

Eine Pflicht zur Herabsetzung gibt es allerdings nicht

Die Formulierung, Rentner müssten sich wegen der Aktivrente beim Finanzamt melden, kann missverstanden werden. Es besteht nicht allgemein die gesetzliche Pflicht, wegen des neuen Freibetrags sofort einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer keinen Antrag stellt, verliert den Steuervorteil deshalb nicht automatisch.

Zu hohe Vorauszahlungen werden bei der späteren Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich angerechnet. Ergibt sich dadurch ein Guthaben, wird dieses erstattet. Betroffene stellen dem Finanzamt bis dahin allerdings faktisch Geld zur Verfügung, obwohl es ihnen bereits früher hätte verbleiben können.

Der Antrag ist deshalb vor allem eine Frage der Liquidität. Wer seine Vorauszahlungen rechtzeitig senken lässt, hat das Geld früher auf dem eigenen Konto. Ohne Anpassung kann die Erstattung für das Steuerjahr 2026 erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen.

So funktioniert die Anpassung der Vorauszahlungen

Das Einkommensteuergesetz erlaubt dem Finanzamt, Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die für das betreffende Jahr voraussichtlich entstehen wird. Hat sich die steuerliche Situation deutlich verändert, kann der Steuerpflichtige deshalb eine Herabsetzung beantragen. Die Aktivrente kann eine solche Veränderung darstellen.

Im Antrag sollte nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind und in welcher Höhe voraussichtlich begünstigter Arbeitslohn erzielt wird. Hilfreich können beispielsweise aktuelle Lohnabrechnungen und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend anhand der voraussichtlichen Einkünfte des gesamten Jahres.

Wer den Antrag elektronisch stellen möchte, kann hierfür grundsätzlich die Angebote der Finanzverwaltung über ELSTER nutzen. Alternativ kann die Angelegenheit über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden, soweit dessen Beratungsbefugnis den jeweiligen Fall umfasst.

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Die Aktivrente allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung aus

Ein weiterer Punkt ist für Betroffene wichtig: Nur weil jemand die Aktivrente nutzt, muss er nicht automatisch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums werden die steuerfreien Beträge grundsätzlich über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine zusätzliche Eintragung durch den Arbeitnehmer ist im Normalfall nicht erforderlich.

Anders sieht es aus, wenn ohnehin ein anderer Grund zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das kann bei Rentnerinnen und Rentnern beispielsweise wegen ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, weiterer Einkunftsarten oder einer Aufforderung des Finanzamts der Fall sein. Warum Steuerpflicht, Steuerzahlung und Abgabepflicht voneinander unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlicher unter „Steuerbefreiung 2026: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben“.

Wichtig ist außerdem ein Sonderfall: Hat der Arbeitgeber die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und kann die Abrechnung nicht mehr korrigiert werden, kann der Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden. Eine Erklärung kann also nötig oder sinnvoll werden, obwohl der Freibetrag eigentlich bereits während des Jahres hätte berücksichtigt werden können.

Bei mehreren Arbeitgebern kann die Steuererklärung wichtig werden

Besondere Regeln gelten, wenn ein Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im laufenden Lohnsteuerverfahren kann die Aktivrente nicht beliebig auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Wird der Freibetrag beim ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Auch ein Arbeitgeberwechsel während eines Monats kann eine spätere Korrektur interessant machen. Der Freibetrag wird in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zeitanteilig behandelt. Ein noch nicht genutzter Betrag kann in den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Fällen über die Steuererklärung beantragt werden.

Welche Fälle Betroffene unterscheiden sollten

Situation Was für Rentner wichtig ist
Aktivrente wird vom Arbeitgeber vollständig berücksichtigt, keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen Wegen der Aktivrente allein ist grundsätzlich keine zusätzliche Meldung beim Finanzamt erforderlich.
Bestehender Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt die Aktivrente noch nicht Ein Antrag auf Herabsetzung kann verhindern, dass 2026 unnötig hohe Vorauszahlungen geleistet werden.
Arbeitgeber hat die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt Zunächst kann eine Korrektur der Lohnabrechnung möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, kann der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden.
Mehrere Arbeitsverhältnisse und Freibetrag im ersten Job nicht ausgeschöpft Der noch verfügbare Freibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte neben Rente und Aktivrente Es muss unabhängig von der Aktivrente geprüft werden, ob eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht.

Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen Abgaben

Die Bezeichnung „steuerfreie Aktivrente“ darf außerdem nicht mit einem vollständig abgabenfreien Einkommen verwechselt werden. Die Steuerbefreiung betrifft die Einkommensteuer auf den begünstigten Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Folgen werden dadurch nicht automatisch beseitigt.

Auch bei anderen Sozialleistungen kann das Erwerbseinkommen weiterhin berücksichtigt werden. Wer beispielsweise Wohngeld oder bestimmte bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass 2.000 Euro Aktivrente überall außer Betracht bleiben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.

Auch Werbungskosten werden durch die Steuerfreiheit beeinflusst

Ein häufig übersehener Punkt betrifft Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen, können steuerlich nicht einfach noch einmal abgezogen werden. Bei Kosten, die sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn betreffen, kann eine Aufteilung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten kann die Berechnung dagegen komplizierter werden. Gerade bei einem Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich kann sich eine genaue Prüfung lohnen.

Wer bereits Vorauszahlungen leistet, sollte den Bescheid prüfen

Für betroffene Rentner ist daher nicht die Frage entscheidend, ob sie die Aktivrente grundsätzlich erhalten. Sie sollten zusätzlich prüfen, welche Annahmen hinter ihrem aktuellen Vorauszahlungsbescheid stehen. Ein Bescheid, der noch auf den steuerlichen Verhältnissen vor Einführung der Aktivrente basiert, kann die tatsächliche Steuer für 2026 überschätzen.

Wer aktuell vierteljährlich Einkommensteuer an das Finanzamt überweist, sollte seinen letzten Bescheid deshalb zur Hand nehmen. Die nächsten regulären Vorauszahlungstermine im Jahr 2026 sind nach dem Einkommensteuergesetz der 10. September und der 10. Dezember. Eine rechtzeitige Prüfung kann verhindern, dass unnötig hohe Beträge zunächst abfließen.

Müssen alle Nutzer der Aktivrente beim Finanzamt einen Antrag stellen?

Nein. Wenn der Arbeitgeber die Aktivrente korrekt berücksichtigt und keine zu hohen Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen, ist allein wegen des Freibetrags grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt erforderlich. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn ein alter Vorauszahlungsbescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei bleiben. Bei ganzjähriger Berechtigung entspricht das bis zu 24.000 Euro. Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der mögliche Jahresbetrag entsprechend.

Ändert das Finanzamt einen alten Vorauszahlungsbescheid automatisch?

Nein, darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gelten bestehende Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Wer die Aktivrente bereits nutzt und deshalb eine niedrigere Einkommensteuer erwartet, kann eine Anpassung beantragen.

Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf Herabsetzung stelle?

Der Steuervorteil geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Zu hohe Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerfestsetzung berücksichtigt und können zu einer Erstattung führen. Das Geld steht dem Rentner jedoch erst später wieder zur Verfügung.

Muss wegen der Aktivrente eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Aktivrente allein begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Eine Abgabepflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen. Außerdem kann eine Steuererklärung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein, wenn der Freibetrag während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt wurde.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?

Nein. Die Steuerbefreiung ist an eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und an die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers geknüpft. Minijobs und selbstständige Einkünfte werden von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zur Aktivrente“, Stand 25. Juni 2026; Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 21 und § 37; Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Presseinformation zu Aktivrente und Einkommensteuer-Vorauszahlungen; t-online/dpa, „Aktivrente: Diese Rentner müssen sich nun beim Finanzamt melden“, aktualisiert am 13. August 2026.