Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen bei Rente und Bürgergeld im Jahr 2026

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Die Zuzahlungsbefreiung bleibt auch 2026 ein Schutz für gesetzlich Krankenversicherte, die finanziell besonders belastet sind – dazu zählen viele Rentnerinnen und Rentner sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter.

Das Prinzip ist einfach: Bis zu einer individuell berechneten Belastungsgrenze müssen Zuzahlungen zu Medikamenten und medizinischen Leistungen geleistet werden.

Ist diese Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen. Die Regelung ist gesetzlich verankert und soll verhindern, dass notwendige Behandlungen an finanziellen Hürden scheitern.

Was Zuzahlungen im Alltag bedeuten

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kennt die Zuzahlung als verpflichtenden Eigenanteil etwa bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bei Hilfsmitteln oder bei einem Krankenhausaufenthalt.

Üblich sind zehn Prozent des Abgabepreises, jedoch nie weniger als fünf Euro und nie mehr als zehn Euro pro verordnetem Medikament oder pro einzelner Leistung. Für den stationären Bereich gilt eine Tagespauschale: Zehn Euro pro Kalendertag, begrenzt auf maximal 28 Tage innerhalb eines Jahres.

Diese Beträge wirken auf den ersten Blick moderat, können sich jedoch im Verlauf eines Jahres summieren – insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder mehreren Verordnungen.

Die gesetzliche Belastungsgrenze 2026

Um eine Überforderung zu verhindern, deckelt der Gesetzgeber die Summe aller Zuzahlungen über eine jährliche Belastungsgrenze. Im Regelfall beträgt sie zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushalts.

Für chronisch kranke Menschen, die in besonderer Weise auf ständige Versorgung angewiesen sind, gilt eine abgesenkte Grenze von einem Prozent.

Entscheidend ist stets das relevante Bruttoeinkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise des Haushalts; Freibeträge für Ehepartner und Kinder mindern die Bemessungsgrundlage und reduzieren damit die Höhe der maximalen Zuzahlungen.

Tabelle: Für wen ab wann eine Befreiung von Zuzahlungen gilt

Voraussetzung Wann die Befreiung gilt
Belastungsgrenze erreicht (2 % des jährlichen Bruttoeinkommens) Ab dem Zeitpunkt, an dem die nachgewiesene Summe der Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschreitet, bis Jahresende
Belastungsgrenze für chronisch Kranke (1 % des jährlichen Bruttoeinkommens) Ab Erreichen der abgesenkten Grenze, sofern der Chronikerstatus anerkannt ist
Vorab-Befreiung durch Einmalzahlung an die Krankenkasse Für das gesamte Kalenderjahr 2026 ab Ausstellung der Befreiungskarte
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Generell ohne Zuzahlung, unabhängig vom Einkommen oder Leistungen
Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe Nach Antragstellung, sobald die individuell berechnete Belastungsgrenze (pauschalisiert anhand des Regelsatzes) erreicht oder vorab gezahlt ist

Niedrige Einkommen, niedrige Grenze: Rente, Bürgergeld und Grundsicherung

Wer eine geringe Rente bezieht, auf Bürgergeld angewiesen ist oder Grundsicherung im Alter erhält, profitiert von einer entsprechend niedrigen Belastungsgrenze.

Das geringere Einkommen führt unmittelbar zu einem geringeren Eigenanteil im Jahr. Besonders wichtig ist der Blick auf die Haushaltskonstellation: Die Belastungsgrenze bezieht sich nicht ausschließlich auf die einzelne versicherte Person, sondern richtet sich nach dem gemeinsamen Bruttoeinkommen des Haushalts unter Berücksichtigung der anrechenbaren Freibeträge.

Damit wird sichergestellt, dass die Zuzahlungspflicht auch in Mehrpersonenhaushalten sozial ausgewogen bleibt.

Belastungsgrenzen für Zuzahlungsbefreiung Krankenkassen

Antrag und Verfahren: So entsteht die Befreiung

Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht automatisch. Versicherte müssen sie bei ihrer Krankenkasse beantragen und die geleisteten Zuzahlungen nachweisen. In der Praxis bedeutet das, Belege sorgfältig aufzubewahren und auf Anforderung die Einkommensverhältnisse zu dokumentieren.

Sobald die Belastungsgrenze im laufenden Kalenderjahr erreicht ist, stellt die Kasse eine Befreiung aus, die bis zum 31. Dezember desselben Jahres gilt.

Möglich ist auch eine Vorab-Befreiung: Wer die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn oder im Laufe des Jahres im Voraus einzahlt, erhält eine Befreiungskarte und ist damit für das restliche Jahr von weiteren Zuzahlungen entlastet.

Dieses Vorgehen ist insbesondere für Menschen mit hoher Inanspruchnahme medizinischer Leistungen attraktiv, weil es sofort Sicherheit schafft.

Welche Einkünfte für die Berechnung zählen

Für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden grundsätzlich alle Einkünfte des Haushalts berücksichtigt.

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Dazu zählen Renten- und Pensionseinkünfte ebenso wie Löhne und Gehälter. Leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe fließen ebenfalls in die Betrachtung ein, genauso Mieteinnahmen, Zinserträge oder Krankengeld.

Nicht einbezogen werden zweckgebundene Leistungen, die einen eigenen Förderzweck erfüllen und nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, etwa Pflegegeld, Kindergeld oder BAföG. Diese Abgrenzung soll vermeiden, dass Hilfsleistungen, die spezifische Bedarfe decken, indirekt die Belastungsgrenze erhöhen.

Tabelle: Belastungsgrenzen und Befreiungen von den Zuzahlungen in 2026

Beispiel 2026 Belastungsgrenze / Befreiung
Alleinstehende Rentnerin mit 600 € monatlicher Grundsicherung (7.200 € jährlich) 2 % = 144 € im Jahr, bei Chronikerstatus 72 €
Ehepaar mit gemeinsamer Rente von 1.500 € monatlich (18.000 € jährlich), keine Kinder 2 % = 360 € im Jahr, bei Chronikerstatus 180 €
Alleinstehender Bürgergeldempfänger (Regelsatz 563 € monatlich, 6.756 € jährlich) 2 % = 135,12 €, bei Chronikerstatus 67,56 €
Familie mit Bürgergeld: 2 Erwachsene (je 563 €) + 1 Kind (376 €) = 1.502 € monatlich (18.024 € jährlich) 2 % = 360,48 €, bei Chronikerstatus 180,24 €
Rentner mit kleiner Zusatzrente: 900 € monatlich (10.800 € jährlich) 2 % = 216 €, bei Chronikerstatus 108 €
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Immer vollständig befreit, keine Zuzahlung notwendig

Für welche Leistungen Zuzahlungen anfallen

Zuzahlungspflichtig sind insbesondere verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel, darüber hinaus zahlreiche Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Rollatoren, wenn sie verordnet sind und unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen fallen.

Auch Heilmittel wie physiotherapeutische Behandlungen lösen Zuzahlungen aus. Bei stationären Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen greift die Tagespauschale. Erstattungsfähig sein können ferner notwendige Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Generell gilt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, um einen niederschwelligen Zugang zur medizinischen Versorgung sicherzustellen.

Sonderregelungen für Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende

Für Versicherte, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, besteht eine Besonderheit bei der Ermittlung des maßgeblichen Familienbruttoeinkommens.

Hier wird für den gesamten Haushalt pauschal der Regelsatz des Haushaltsvorstands zugrunde gelegt, der 2026 bei 563 Euro im Monat liegt, also 6.756 Euro im Jahr.

Daraus resultiert eine jährliche Zuzahlungsbelastung von 135,12 Euro bei Anwendung der Zwei-Prozent-Grenze. Liegt eine chronische Erkrankung vor, halbiert sich der Betrag auf 67,56 Euro.

Diese Pauschalierung entlastet Haushalte mit existenzsichernden Leistungen besonders nachhaltig und sorgt für Rechtssicherheit in der Berechnung.

Rechenbeispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin oder ein alleinstehender Rentner, die oder der monatlich 600 Euro Grundsicherung bezieht, hätte im Jahr ein relevantes Einkommen von 7.200 Euro.

Die gesetzliche Belastungsgrenze beträgt in diesem Fall zwei Prozent, also 144 Euro jährlich. Wird eine chronische Erkrankung anerkannt, reduziert sich die Grenze auf ein Prozent und damit auf 72 Euro pro Jahr.

Sobald diese Beträge durch gesammelte Zuzahlungen erreicht sind, stellt die Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Jahres aus. Alternativ ist die Vorab-Zahlung in entsprechender Höhe möglich, damit unmittelbar keine weiteren Zuzahlungen mehr anfallen.

Nachweise, Chronikerstatus und sinnvolle Abläufe

Wer die Zuzahlungsbefreiung 2026 anstrebt, sollte von Beginn des Jahres an konsequent alle Quittungen sammeln. Die lückenlose Dokumentation erleichtert die spätere Antragstellung erheblich.

Sinnvoll ist es außerdem, frühzeitig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Chronikerstatus vorliegen, da dieser die Belastungsgrenze auf ein Prozent des relevanten Einkommens senkt.

Wird der voraussichtliche Betrag ohnehin im Laufe des Jahres erreicht, kann eine Vorab-Befreiung die bürokratischen Abläufe vereinfachen, weil weitere Zuzahlungen dann gar nicht erst anfallen. Wichtig bleibt in jedem Fall: Ohne Antrag keine Befreiung – die Krankenkassen erstatten nicht automatisch.

Planbare Entlastung bei medizinisch notwendigen Kosten

Die Zuzahlungsbefreiung ist und bleibt ein wirksames Instrument gegen finanzielle Hürden im Gesundheitssystem. Gerade Rentnerinnen und Rentner sowie Haushalte mit Bürgergeld oder Grundsicherung profitieren 2026 von klaren, einkommensorientierten Grenzen, die den Eigenanteil verlässlich begrenzen.

Die Mischung aus gesetzlich definierter Deckelung, der Möglichkeit der Vorab-Befreiung und der klaren Abgrenzung relevanter Einkünfte schafft Transparenz und Planungssicherheit.

Mit etwas Organisation bei Belegen und einem rechtzeitig gestellten Antrag wird aus einem bürokratischem Verfahren eine spürbare Entlastung im Alltag.