Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe

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110,40 Euro zahlt das Wohngeld heute an Heizkostenzuschlag für einen Einpersonenhaushalt. Ab 2027 sollen es nur noch 62,40 Euro sein. Das Kabinett hat diese Halbierung der Heizkostenkomponente am 6. Juli 2026 beschlossen. Sie trifft jeden der rund 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte in Deutschland gleich, ganz gleich, ob die Wohnung frisch gedämmt oder jahrzehntealt ist.

Das ist kein technisches Detail am Rande der großen Wohngeldreform. Es ist der erste von drei Kürzungshebeln, mit denen die Bundesregierung ab 2027 Milliarden einsparen will. Für Betroffene zählt vor allem eine Frage: Wie viel fehlt am Ende auf dem Konto, und warum trifft es ausgerechnet sie, obwohl sich an ihren eigenen Heizkosten nichts geändert hat?

Was an der Heizkostenkomponente wirklich halbiert wird

Seit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 zahlt das Wohngeld (WoGG) einen festen monatlichen Zuschlag zu den Heizkosten. Eingeführt wurde er, weil Heizkosten davor im Wohngeld überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

Rechtlich ist dieser Zuschlag kein einzelner Betrag, sondern ein Gesamtbetrag aus zwei Teilen: einem Ausgleich für die CO₂-Bepreisung und der eigentlichen, dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG.

Für einen Einpersonenhaushalt sind das aktuell 14,40 Euro CO₂‑Ausgleich plus 96 Euro Heizkostenkomponente, zusammen die 110,40 Euro, die auf dem Wohngeldbescheid als ein einziger Betrag erscheinen.

Die naheliegende Annahme beim Lesen der Meldung ist, dass genau diese 110,40 Euro auf 55,20 Euro sinken. Das ist nicht die Rechnung, die das Kabinett tatsächlich beschlossen hat. Halbiert wird nur der zweite Teilbetrag, die dauerhafte Heizkostenkomponente:

Aus 96 Euro werden 48 Euro. Der CO₂‑Ausgleich bleibt unangetastet bei 14,40 Euro. Der neue Gesamtbetrag liegt damit bei 62,40 Euro, nicht bei 55,20 Euro. Real verlieren Wohngeldhaushalte rund 43 Prozent ihres bisherigen Heizkostenzuschlags, nicht die Hälfte, die der Name der Kürzung nahelegt.

Was von der Heizkostenkomponente ab 2027 übrig bleibt

Die Halbierung der reinen Heizkostenkomponente gilt nach Angaben des Paritätischen Gesamtverbands für alle Haushaltsgrößen gleichermaßen. Je größer der Haushalt, desto größer auch der Euro-Betrag, der wegfällt, weil schon die Ausgangswerte mit der Haushaltsgröße steigen.

Haushaltsgröße Heizkostenzuschlag heute Heizkostenzuschlag ab 2027
1 Person 110,40 € 62,40 €
2 Personen 142,60 € 80,60 €
5 Personen 225,40 € 127,40 €

Für einen Einpersonenhaushalt bedeutet das einen Verlust von 48 Euro im Monat, umgerechnet 576 Euro im Jahr. Ein Fünfpersonenhaushalt verliert 98 Euro im Monat, also 1.176 Euro im Jahr. Diese beiden Werte sind über mehrere unabhängige Quellen bestätigt. Der Wert für einen Zweipersonenhaushalt beruht auf verfügbaren Berechnungsgrundlagen von Wohngeldrechnern und liegt bei 62 Euro Verlust im Monat, ist aber nicht einzeln amtlich bestätigt.

Ausgezahlt werden diese Beträge nie direkt: Sie fließen in die anrechenbare Miete ein und erhöhen dadurch das Wohngeld. Eine niedrigere angerechnete Heizkostenkomponente bedeutet am Ende schlicht weniger Wohngeld auf dem Konto, in exakt dieser Höhe.

Warum ausgerechnet unsanierte Wohnungen am härtesten getroffen werden

Der Entwurf begründet die Kürzung mit einem Satz, der zunächst plausibel klingt: Die Halbierung treffe alle Haushalte in vergleichbarer Weise, es gebe keine systematische Benachteiligung einzelner Gruppen. Formal stimmt das sogar.

Die Heizkostenkomponente ist und bleibt eine Pauschale, gestaffelt nach Haushaltsgröße, nicht nach tatsächlichem Verbrauch. Sie sinkt für jeden Haushalt derselben Größe um denselben Betrag.

Genau diese Pauschale trifft in der Praxis aber nicht alle gleich hart. Wer in einer frisch sanierten Wohnung mit moderner Heizung lebt, kommt mit einem niedrigeren Heizkostenzuschlag oft trotzdem aus. In einem unsanierten Altbau mit alter Gasheizung zahlen Mieterinnen und Mieter dagegen schon heute drauf, weil die Pauschale die realen Kosten nicht deckt.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) warnt in seiner Stellungnahme, die Kürzung belaste „ausgerechnet diejenigen Haushalte besonders stark, die ihre Heizkosten kaum selbst senken können”.

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Auf den energetischen Zustand der eigenen Wohnung haben Mieterinnen und Mieter meist ohnehin keinen Einfluss: Über eine Sanierung entscheidet der Vermieter, nicht der Wohngeldhaushalt, der am Monatsende die Differenz zahlt.

Was das Kabinett beschlossen hat und was noch fehlt

Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen, doch bevor die Halbierung tatsächlich gilt, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Der Bundestag berät den Entwurf bereits, Widerstand aus der Opposition und von Sozialverbänden ist angekündigt. Der SoVD lehnt den Entwurf in seiner Stellungnahme entschieden ab, der Paritätische Gesamtverband und der Deutsche Mieterbund kritisieren ihn scharf.

Der Deutsche Mieterbund weist zudem auf einen Effekt hin, der in der politischen Debatte selten auftaucht: Ein Teil der Einsparungen kommt an anderer Stelle wieder teuer zurück. Verliert ein Haushalt durch die Kürzung seinen Wohngeldanspruch, wechselt er womöglich ins Grundsicherungsgeld oder in die Grundsicherung im Alter, wo der Staat die Wohnkosten dann in anderer Form übernimmt.

Der Mieterbund beziffert diese Mehrausgaben auf bis zu 750 Millionen Euro jährlich. Ob und in welcher Form die Halbierung am Ende tatsächlich kommt, entscheidet sich erst in den Beratungen im Herbst 2026. Für die Höhe der Heizkostenkomponente im eigenen Wohngeldbescheid ändert das momentan trotzdem nichts: Solange kein neues Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt der heutige Betrag.

Der Stichtag, der über ein Jahr mit der alten Heizkostenkomponente entscheidet

Wer schon heute einen Wohngeldbescheid hat oder jetzt noch einen bewilligt bekommt, ist vorerst geschützt. Bereits bewilligte Bescheide bleiben von der Reform unberührt und gelten bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter, normalerweise zwölf Monate, in Ausnahmefällen 24 Monate. Erst der nächste Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes würde nach den neuen, niedrigeren Werten berechnet.

Für Haushalte mit einem auslaufenden Bescheid lohnt sich deshalb ein Blick auf den eigenen Bewilligungszeitraum. Endet er vor dem 1. Januar 2027, greift die alte, höhere Heizkostenkomponente noch für die gesamte neue Bewilligungsdauer, selbst wenn diese bis weit ins Jahr 2027 oder 2028 hineinreicht.

Wer seinen Antrag jetzt stellt oder rechtzeitig verlängert, sichert sich unter Umständen viele Monate mit dem höheren Betrag. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundestag im Herbst zustimmt oder den Entwurf noch ändert. Zuständig für Neuantrag, Verlängerung und alle Fragen zum eigenen Bewilligungszeitraum ist die Wohngeldbehörde der eigenen Stadt- oder Kreisverwaltung, nicht das Jobcenter.

Am Ende bleibt die Halbierung trotzdem, was sie ist: eine Pauschale, die reale Heizkosten nie exakt abgebildet hat und das nach der Kürzung noch weniger leistet. Für Haushalte in gut sanierten Wohnungen ist das ein verkraftbarer Verlust. Für alle anderen wird eine Leistung kleiner, die genau dafür eingeführt wurde, sie vor genau diesen Kosten zu schützen.

Häufige Fragen zur Heizkostenkomponente im Wohngeld

Muss ich einen gesonderten Antrag stellen, damit die Heizkostenkomponente berücksichtigt wird?

Nein. Heizkostenkomponente und Klimakomponente werden automatisch mit dem Wohngeld berechnet, sobald ein Anspruch besteht. Ein separater Antrag oder Nachweis über die tatsächlichen Heizkosten ist nicht nötig, weder heute noch nach der geplanten Reform.

Ändert sich auch die Klimakomponente?

Nein. Die Klimakomponente ist in § 12 Abs. 7 WoGG eigenständig geregelt und von der Kürzung nicht betroffen. Sie gleicht Mieterhöhungen durch energetische Sanierungen aus und bleibt in unveränderter Höhe bestehen.

Gilt die Kürzung auch für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer?

Ja. Wohngeld wird auch als Lastenzuschuss an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gezahlt, und die Heizkostenkomponente ist Teil derselben Berechnung wie beim Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter. Die Halbierung wirkt sich deshalb in gleicher Weise aus.

Quellen

Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Gesetzgebungsverfahren zur Wohngeldnovelle 2026
Wohngeldgesetz (WoGG): § 12 Abs. 6 und 7 (Heizkostenkomponente und Klimakomponente)