Arbeitslosengeld endet mit Regelaltersgrenze auch wenn die Rente später beginnt

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Wer Arbeitslosengeld bezieht, verliert den Anspruch grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person nicht gesetzlich rentenversichert ist, sondern einem berufsständischen Versorgungswerk angehört und dort erst später eine Altersrente erhält.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte deshalb, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate bis zum späteren Rentenbeginn seines Versorgungswerks hatte. (L 20 AL 127/23)

Arbeitslosengeld sollte bis zur Ärzteversorgung weiterlaufen

Der Kläger war viele Jahre als angestellter Arzt beschäftigt. Wegen seiner Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung war er auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit.

Nach dem Ende seiner Beschäftigung beantragte er Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte die Leistung aber nur bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreichte.

Versorgungswerk zahlte erst später Altersrente

Der Arzt wollte Arbeitslosengeld über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten. Sein Argument: Die Altersrente aus der Ärzteversorgung begann nach der Satzung seines Versorgungswerks erst später.

Lücke zwischen Altersversorgung und Erwerbsgehalt

Dadurch entstand für ihn eine Lücke. Er erhielt weder Arbeitslosengeld noch bereits die Altersrente aus dem berufsständischen Versorgungswerk und musste nach eigenen Angaben auf Erspartes zurückgreifen.

Gericht: Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze im SGB VI

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Entscheidend ist nach dem Gesetz nicht die Altersgrenze des jeweiligen Versorgungswerks, sondern die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Wortlaut der Vorschrift ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig. Wer das für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Folgemonat an keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Kein Anspruch bis zum Rentenbeginn des Versorgungswerks

Das Gericht lehnte es ab, die Regelung zugunsten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke anders auszulegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet nicht erst dann, wenn tatsächlich eine Altersrente gezahlt wird.

Es gilt die Regelaltersgrenze

Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffene Person überhaupt eine gesetzliche Regelaltersrente beanspruchen kann. Entscheidend ist allein das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

Warum die Lücke rechtlich hinzunehmen war

Der Kläger machte geltend, er werde gegenüber gesetzlich Rentenversicherten benachteiligt. Diese könnten häufig nahtlos vom Arbeitslosengeld in die gesetzliche Altersrente wechseln.

Das Gericht sah darin aber keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber durfte typisierend an die Regelaltersgrenze im SGB VI anknüpfen und musste nicht für jedes Versorgungswerk eigene Übergangsregelungen schaffen.

Berufsständische Versorgung ist ein anderes System

Berufsständische Versorgungswerke sind eigenständige Alterssicherungssysteme. Sie richten sich nach eigenem Satzungsrecht und können andere Altersgrenzen vorsehen als die gesetzliche Rentenversicherung.

Vorteile und Nachteile

Das Gericht stellte klar: Wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lässt, nutzt die Vorteile des Versorgungswerks, muss aber auch systembedingte Nachteile hinnehmen. Dazu kann eine Lücke zwischen Ende des Arbeitslosengeldes und Beginn der Versorgungsrente gehören.

Befreiung von der Rentenversicherung hat Folgen

Der Arzt war nicht automatisch vollständig außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er als angestellter Arzt arbeitete. Grundsätzlich wäre er rentenversicherungspflichtig gewesen.

Er hatte sich jedoch wegen seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk von dieser Pflicht befreien lassen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Entscheidung rechtlich relevant, auch wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk selbst berufsrechtlich verpflichtend war.

Arbeitslosenversicherung soll nicht jede Versorgungslücke schließen

Arbeitslosengeld dient der Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Es ist aber nicht dafür gedacht, jede Lücke zwischen verschiedenen Alterssicherungssystemen zu überbrücken.

Die Arbeitslosenversicherung endet in diesem Punkt an der gesetzlichen Altersgrenze. Danach verweist das Gesetz die soziale Sicherung grundsätzlich auf Altersvorsorge, eigenes Einkommen, Vermögen oder bei Bedürftigkeit auf existenzsichernde Leistungen.

Kein Verstoß gegen Eigentumsschutz

Der Kläger berief sich auch auf den Schutz seiner erworbenen Ansprüche. Das Gericht erkannte zwar an, dass Anwartschaften auf Arbeitslosengeld grundrechtlich geschützt sein können.

Dieser Schutz besteht aber nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Anspruch entsteht also von Anfang an nur mit der gesetzlichen Begrenzung, dass er bei Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung

Auch den Gleichheitsgrundsatz sah das Gericht nicht verletzt. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und gesetzlich Rentenversicherte befinden sich nicht in völlig gleicher Lage.

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Die gesetzliche Rentenversicherung ist stark vom sozialen Ausgleich geprägt. Versorgungswerke finanzieren sich anders, haben andere Beitragsstrukturen und andere Satzungsregeln. Deshalb durfte der Gesetzgeber für das Arbeitslosengeld typisierend an das SGB VI anknüpfen.

Keine Sonderregel für jedes Versorgungswerk

Das Gericht verwies darauf, dass es zahlreiche berufsständische Versorgungswerke gibt. Diese können je nach Beruf, Bundesland und Satzung unterschiedliche Altersgrenzen vorsehen.

Würde das Arbeitslosengeld jeweils bis zur individuellen Altersgrenze des einzelnen Versorgungswerks fortlaufen, müsste die Bundesagentur für Arbeit zahlreiche Sonderregelungen prüfen. Eine solche Einzelfalllösung verlangt das Gesetz nicht.

Revision wurde zugelassen

Das Landessozialgericht ließ die Revision zu. Damit erkannte es an, dass die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Für Betroffene ist das wichtig. Die Entscheidung ist zwar klar zulasten des Klägers ausgefallen, aber die Frage kann höchstrichterlich noch weiter geklärt werden.

Warum das Urteil für ältere Arbeitnehmer wichtig ist

Das Urteil betrifft nicht nur Ärzte. Auch Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Steuerberater, Psychotherapeuten oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können betroffen sein.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn arbeitslos wird, sollte genau prüfen, wann das Arbeitslosengeld endet und wann die Altersrente aus dem Versorgungswerk beginnt. Eine mehrmonatige Versorgungslücke kann sonst überraschend entstehen.

Was Betroffene früh prüfen sollten

Mitglieder eines Versorgungswerks sollten nicht erst nach Jobverlust prüfen, wann ihre Altersversorgung beginnt. Entscheidend sind die Satzung des Versorgungswerks, der mögliche Rentenbeginn, Abschläge bei vorgezogenem Bezug und die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI.

Auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sollte rechtzeitig geklärt werden. Wenn kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird und die Versorgungsrente noch nicht beginnt, kann auch die Absicherung in der Krankenversicherung zum Problem werden.

Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn besonders riskant

Wer kurz vor der Altersgrenze arbeitslos wird, hat zwar dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Anspruch kann aber altersbedingt früher enden, als die persönliche Anspruchsdauer vermuten lässt.

Im Fall des Arztes war eine längere Anspruchsdauer bewilligt worden. Trotzdem endete die Zahlung mit der gesetzlichen Altersgrenze, weil die Sonderregel zum Leistungsausschluss vorrangig griff.

Was tun bei drohender Lücke?

Betroffene sollten früh mit dem Versorgungswerk klären, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist und welche Abschläge damit verbunden wären. Außerdem sollte geprüft werden, ob Überbrückung durch Ersparnisse, private Vorsorge oder andere Leistungen nötig wird.

Wer bedürftig ist, sollte rechtzeitig prüfen, ob Grundsicherung oder andere existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen. Das Gericht stellte klar, dass das Sozialstaatsprinzip nicht verlangt, die Versorgungslücke zwingend durch Arbeitslosengeld zu schließen.

FAQ zu Arbeitslosengeld und Regelaltersgrenze

Endet Arbeitslosengeld automatisch mit der Regelaltersgrenze?

Ja. Nach dem SGB III endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht wird.

Gilt das auch für Mitglieder eines Versorgungswerks?

Nach dieser Entscheidung ja. Maßgeblich ist nicht die Satzung des Versorgungswerks, sondern die gesetzliche Regelaltersgrenze.

Kommt es darauf an, ob tatsächlich schon Rente gezahlt wird?

Nein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet altersbedingt auch dann, wenn noch keine Altersrente aus dem Versorgungswerk ausgezahlt wird.

Ist das eine verfassungswidrige Benachteiligung?

Das Landessozialgericht verneinte dies. Es sah weder einen Verstoß gegen Eigentumsschutz noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Was sollten Betroffene vor Rentennähe prüfen?

Sie sollten Rentenbeginn, Satzung des Versorgungswerks, mögliche Abschläge, Ende des Arbeitslosengeldes und Krankenversicherungsschutz rechtzeitig klären.

Fazit: Arbeitslosengeld schützt nicht bis zu jeder Versorgungsrente

Das Urteil zeigt eine empfindliche Lücke für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Arbeitslosengeld endet nicht erst mit dem tatsächlichen Rentenbeginn aus dem Versorgungswerk, sondern mit der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI.

Für ältere Arbeitnehmer in verkammerten Berufen kann das mehrere Monate ohne Arbeitslosengeld bedeuten. Wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, muss deshalb die Altersgrenzen beider Systeme genau kennen.

Betroffene sollten früh planen, Bescheide prüfen und mögliche Lücken absichern. Gerade kurz vor dem Ruhestand kann ein Jobverlust sonst erhebliche finanzielle Folgen haben.