Der Sozialverband VdK sah sich Anfang Mai 2026 veranlasst, einen eigenen Leitfaden zu diesem Thema zu veröffentlichen, weil die Leistung nach wie vor vielen kaum bekannt ist. Aber der Reihe nach.
Der Pflegedienst stellt zum Beispiel 2.800 Euro in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt davon 1.497 Euro. Die Differenz von gut 1.300 Euro soll die Familie selbst tragen – aus einer Rente von 1.400 Euro. Was die meisten nicht wissen: Das Sozialamt muss diesen Rest zahlen!
Es gibt dafür einen gesetzlichen Anspruch, er heißt Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Nach Berechnung auf Basis von Destatis-Daten stellen mehr als 92 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen diesen Antrag nie. Jeder Monat ohne Antrag ist unwiederbringlich verloren.
Im Jahr 2024 erhielten bundesweit 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach SGB XII, wie das Statistische Bundesamt erhoben hat.
Gleichzeitig wurden 5,7 Millionen Menschen in der Pflegeversicherung geführt. Das bedeutet: Mindestens neun von zehn Pflegebedürftigen haben den Anspruch auf Sozialamtsleistungen nie geltend gemacht, auch wenn sie Anspruch gehabt hätten.
Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte erneut – Fachkräfte verdienen dann mindestens 21,03 Euro pro Stunde, Hilfskräfte mindestens 16,52 Euro.
Die Pflegeversicherungsleistungen dagegen sind eingefroren: Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2025, die nächste ist frühestens für 2028 geplant. Wer die wachsende Lücke nicht aus eigenen Mitteln schließen kann, hat einen Rechtsanspruch auf Ergänzung durch das Sozialamt.
Inhaltsverzeichnis
Pflegedienst oder Angehörige: Was das Sozialamt bei häuslicher Pflege übernimmt
Für die häusliche Pflege gibt es zwei Leistungsformen. Welche greift, hängt davon ab, wer die Pflege tatsächlich erbringt.
Wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt, zahlt das Sozialamt über die häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII die Kosten, die das Sachleistungsbudget der Pflegekasse übersteigen.
Dieses Budget ist gedeckelt: bei Pflegegrad 2 auf 761 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 1.859 Euro, bei Pflegegrad 5 auf 2.299 Euro im Monat.
Was der Pflegedienst darüber hinaus in Rechnung stellt, deckt das Sozialamt. Dabei gibt es keine gesetzliche Obergrenze für diese Sozialamtsleistung – das Amt übernimmt so viel, wie zur Sicherstellung des tatsächlichen Pflegebedarfs notwendig ist.
Wenn Angehörige, Nachbarn oder andere private Personen die Pflege übernehmen, tritt das Sozialamt mit Pflegegeld ein.
Dieses Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch XII entspricht in der Höhe exakt dem Pflegegeld der Pflegeversicherung: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4, 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Wer bereits Pflegegeld von der Pflegekasse erhält, bekommt keinen zweiten Betrag dazu – das Pflegegeld der Pflegeversicherung wird vollständig angerechnet. Einen Doppelbezug gibt es nicht.
Helga S., 74, aus Münster, Pflegegrad 3: Dreimal täglich kommt der Pflegedienst, die Monatsrechnung beläuft sich auf 2.650 Euro. Die Pflegekasse übernimmt 1.497 Euro. Helga zahlt die Differenz von 1.153 Euro aus ihrer Rente von 1.350 Euro. Zum Leben bleiben ihr 197 Euro. Acht Monate lang bezahlt sie diesen Eigenanteil, insgesamt 9.224 Euro – Geld, das das Sozialamt hätte übernehmen müssen.
Erst als ihre Tochter die Unterlagen prüft, stellt sich heraus: Das Amt wäre seit dem ersten Monat leistungspflichtig gewesen. Den Antrag hatte niemand gestellt.
Kombinationsleistungen – also teilweise Angehörigenpflege und teilweise Pflegedienst – sind möglich.
Das Sozialamt prüft dann, welche Leistungsform überwiegt und welche Kombination den Pflegebedarf am besten sicherstellt.
Das Gesetz schreibt vor, dass häusliche Pflege der stationären vorgezogen werden soll, solange eine würdige Versorgung zu Hause möglich ist. Sozialämter dürfen nicht einseitig auf stationäre Unterbringung verweisen.
Die Einkommensgrenze nach SGB XII: So rechnen Sie Ihren Anspruch aus
Hilfe zur häuslichen Pflege ist keine Leistung, die nur Menschen ganz ohne Einkommen zusteht. Das Gesetz schützt einen erheblichen Teil des Einkommens. Erst wer mit dem verbleibenden Rest tatsächlich mehr hat als die gesetzliche Einkommensgrenze, muss einen Teil selbst beisteuern – und selbst dann gibt es Grenzen.
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen.
Erstens der Grundbetrag: Er beträgt das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 liegt die Regelbedarfsstufe 1 bei 563 Euro, der Grundbetrag damit bei 1.126 Euro.
Zweitens werden die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Heizkosten hinzugerechnet, sofern sie angemessen sind.
Drittens gibt es einen Familienzuschlag von 395 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt schulden, also etwa für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder für Kinder, die Sie überwiegend unterhalten.
Beispiel 1 – Alleinstehende Rentnerin, Pflegegrad 3: Rente 1.350 Euro, Kaltmiete 600 Euro, alleinstehend, kein Partner. Einkommensgrenze: 1.126 Euro + 600 Euro = 1.726 Euro. Ihr Einkommen (1.350 Euro) liegt unter dieser Grenze. Das Ergebnis: Sie muss keinen Cent des Pflegedienst-Eigenanteils selbst zahlen.
Das Sozialamt übernimmt die gesamte Differenz zwischen Pflegedienstrechnung und dem Sachleistungsbudget der Pflegekasse.
Beispiel 2 – Ehepaar, Pflegegrad 4: Gemeinsame Rente 2.800 Euro, Kaltmiete 700 Euro, Ehemann pflegebedürftig, Ehefrau pflegt ihn. Einkommensgrenze: 1.126 Euro + 700 Euro + 395 Euro (Familienzuschlag Ehefrau) = 2.221 Euro.
Das gemeinsame Einkommen übersteigt die Grenze um 579 Euro. Der übersteigende Betrag muss in angemessenem Umfang für die Pflegekosten eingesetzt werden.
Bei Pflegegrad 4 gilt zusätzlich: Übersteigt der Eigenbeitrag 60 Prozent des Einkommens über der Grenze, ist das unzumutbar – das Sozialamt muss dann stärker einspringen. Im Beispiel: 60 Prozent von 579 Euro sind 347 Euro – mehr als diesen Betrag monatlich darf das Amt nicht als Eigenbeitrag verlangen.
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Wichtig für die Einkommensberechnung: Das Pflegegeld der Pflegeversicherung zählt nicht als anzurechnendes Einkommen. Es bleibt für die Berechnung der Einkommensgrenze außen vor. Das erhöht den Spielraum vieler Anspruchsberechtigter erheblich.
Vermögen: Was bleibt Ihnen – und was darf das Sozialamt nicht fordern
Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Das Sozialamt kann verlangen, dass verwertbares Vermögen eingesetzt wird, bevor die Leistung greift. Doch der Begriff des Schonvermögens schützt einen erheblichen Teil.
Bargeld, Bankguthaben und Sparanlagen bleiben bis zu 10.000 Euro bei Alleinstehenden geschützt. Bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften sind es 20.000 Euro. Was darüber liegt, muss zunächst aufgebraucht werden.
Doch der Schutz geht weiter: Ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim muss nicht verkauft werden, solange der Partner oder nahe Angehörige darin wohnen und auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person dort wohnen sollen.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie staatlich geförderte Altersvorsorge – etwa eine Riester-Rente – bleiben ebenfalls außen vor.
Besonders relevant für viele Familien: Kinder werden beim Sozialamt nicht zur Kasse gebeten. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder vollständig, sofern ihr jährliches Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.
So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur häuslichen Pflege
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt werden – beim Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Wer nicht weiß, welches Amt zuständig ist, bekommt die Auskunft bei jedem Pflegestützpunkt der Gemeinde.
Stellen Sie den Antrag schriftlich. Ein Formular ist nicht zwingend erforderlich, ein formloses Schreiben mit Name, Adresse, Pflegegrad und dem ausdrücklichen Hinweis „Antrag auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII” genügt, um den Anspruch zu wahren. Das Datum des Eingangs beim Sozialamt ist entscheidend: Das Amt zahlt nicht rückwirkend. Jeder Monat, in dem der Antrag fehlt, ist dauerhaft verloren.
Folgende Unterlagen beschleunigen die Bearbeitung erheblich: der aktuelle Pflegebescheid der Pflegekasse mit Pflegegradnachweis, aktuelle Rentenbescheide oder Nachweise aller Einkünfte, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über die Unterkunftskosten (Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnung) sowie die aktuelle Rechnung des Pflegedienstes.
Wer zusätzlich ein schriftliches Angebot eines weiteren Pflegedienstes beifügt, entzieht dem Sozialamt von vornherein den Einwand, die gewählte Versorgung sei überteuert.
Das Sozialamt ist verpflichtet, über den Antrag zu bescheiden. Eine Frist von wenigen Wochen ist üblich. Wer in einer akuten finanziellen Notlage ist und den Pflegedienst aus eigenen Mitteln bereits nicht mehr bezahlen kann, teilt das dem Amt schriftlich mit und fordert eine vorläufige Entscheidung.
Wenn das Sozialamt ablehnt oder zu wenig bewilligt
Ablehnungsbescheide vom Sozialamt sind in diesem Bereich keine Seltenheit. Häufige Begründungen: Das Amt bezweifelt, dass die gewählte Pflegeform notwendig ist, zweifelt an der Vermögenslage oder argumentiert, Angehörige könnten die Pflege übernehmen. Viele dieser Ablehnungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch beim Sozialamt ein.
Benennen Sie den konkreten Fehler: falsch berechnete Einkommenssituation, zu enges Verständnis der Schonvermögensregelung oder die fehlerhafte Verweigerung des Anspruchs dem Grunde nach. Eine Begründung kann zunächst angekündigt und nachgereicht werden, um die Frist zu wahren.
Wenn das Amt die Bewilligung nicht rückwirkend auf den Antragstag festsetzt, sondern einen früheren Leistungsbeginn ablehnt, ist das rechtlich falsch. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Antragstellung, nicht erst ab dem Tag der Bearbeitung.
In Fällen, in denen eine sofortige Versorgungslücke besteht, kommt ein Eilantrag vor dem Sozialgericht in Betracht. Das Sozialgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Leistung anordnen. Für Klagen vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an. Wer die finanziellen Mittel nicht hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Beratung bieten neben dem Sozialgericht auch die örtlichen Gliederungen von VdK, SoVD und Caritas, die Pflegestützpunkte der Länder sowie Sozialrechtsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände.
Bei strittigen Fällen – etwa wenn das Sozialamt auf stationäre Pflege drängt, obwohl häusliche Pflege möglich wäre – lohnt früh ein Gespräch mit einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
Häufige Fragen zur Hilfe zur häuslichen Pflege
Bekomme ich Hilfe zur Pflege, wenn ich selbst meine Pflegekasse ausgeschöpft habe, aber noch Ersparnisse habe?
Das kommt auf den Betrag an. Ersparnisse bis 10.000 Euro (Alleinstehende) oder 20.000 Euro (Ehepaare) bleiben als Schonvermögen geschützt. Nur der darüber liegende Betrag muss zunächst aufgebraucht werden. Erst wenn das verwertbare Vermögen unterhalb der Schongrenze liegt und das Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt, zahlt das Sozialamt ohne Eigenanteil.
Muss ich meinen Angehörigen über die Pflegegradgrenze hinaus selbst pflegen, damit das Sozialamt nicht einspringen muss?
Nein. Das Gesetz stellt zwar häusliche Pflege durch nahestehende Personen in den Vordergrund, aber es verpflichtet niemanden dazu. Wenn niemand die Pflege privat übernehmen kann oder will, besteht der Anspruch auf Hilfe zur häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst ohne Abstriche, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden.
Was passiert, wenn ich zu Hause pflege und trotzdem gelegentlich einen Pflegedienst brauche?
Das Sozialamt kann beide Leistungsformen kombinieren. Wenn Angehörige die Grundversorgung übernehmen und ein Pflegedienst ergänzend eingesetzt wird, ist das möglich. Allerdings kann das Pflegegeld des Sozialamts in diesem Fall anteilig gekürzt werden, wenn gleichzeitig Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden. Der Bescheid muss diese Kürzung ausdrücklich begründen.
Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 ist der Zugang zur Hilfe zur Pflege eingeschränkt. Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe nach den Hauptvorschriften gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag und auf Pflegehilfsmittel. Wer einen Pflegebedarf hat, der noch nicht zu einem Pflegegrad geführt hat, kann in bestimmten Konstellationen auf andere Sozialhilfeleistungen ausweichen, etwa erhöhten Regelbedarf oder Haushaltshilfe.
Kann das Sozialamt nach dem Tod meiner Mutter ihr Erbe zurückfordern?
Das ist begrenzt möglich, aber kein Automatismus. Das Sozialamt kann Ersatzansprüche gegen Erben geltend machen, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.
Es gibt dabei einen Freibetrag in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach der Einkommensgrenzformel. Außerdem schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz Kinder mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro weitgehend vor Unterhaltspflichten zu Lebzeiten. Die Rückforderung aus dem Erbe ist eine andere Frage, die im Einzelfall geprüft werden muss.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), §§ 61–66a, §§ 82–92 Hilfe zur Pflege und Einkommens-/Vermögenseinsatz
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII, WD 6 – 065/24
Statistisches Bundesamt (Destatis): Empfänger von Hilfe zur Pflege 2024
Sozialverband VdK Deutschland: Tipp Pflege zu Hause – Hilfe zur häuslichen Pflege beantragen, 06.05.2026
Bundesregierung/Kabinett: Pflegemindestlohnverordnung, Kabinettsbeschluss 12.03.2026 (Inkrafttreten 01.07.2026)




