Pflegende Familien, die Bürgergeld beziehen, scheitern in Eilverfahren jetzt an einem Argument, das die meisten nicht auf dem Schirm haben: Das Pflegegeld – bis zu 599 Euro monatlich bei Pflegegrad 3, bis zu 800 Euro bei Pflegegrad 4 – gilt dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als „bereites Mittel”. Solange dieses Geld im Haushalt vorhanden ist, verneint das Gericht die für ein Eilverfahren nötige Notlage.
Der Eilantrag auf zusätzliche Bürgergeld-Leistungen oder Übernahme der Mietkosten scheitert dann – nicht weil kein Anspruch bestünde, sondern weil das Gericht keine Dringlichkeit sieht. Wer das nicht weiß, verliert seine schnellste Chance auf Hilfe.
Inhaltsverzeichnis
Was der Eilantrag beim Sozialgericht bedeutet – und wo die Falle steckt
Das Eilverfahren, in der Sprache der Sozialgerichte „einstweiliger Rechtsschutz” genannt, ist der schnellste Weg, wenn das Jobcenter einen dringenden Anspruch verweigert. Es gibt zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: erstens den sogenannten Anordnungsanspruch – also dass ein Anspruch auf die Leistung grundsätzlich besteht – und zweitens den sogenannten Anordnungsgrund.
Der Anordnungsgrund bedeutet: Es muss eine gegenwärtige, unzumutbare Notlage bestehen, die keinen Aufschub duldet. Wer das Hauptsacheverfahren abwarten kann, bekommt im Eilverfahren nichts.
Genau hier liegt die Falle. Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Beschluss vom 01. Dezember 2025 klargestellt, dass bei der Prüfung dieser Notlage auch Mittel berücksichtigt werden dürfen, die normalerweise als Schonvermögen oder als geschützte zweckbestimmte Leistung gelten. Dazu gehört ausdrücklich das Pflegegeld.
Das bedeutet: Selbst wenn das Pflegegeld materiell für die Pflege gebunden ist und beim normalen Bürgergeld-Antrag keine Rolle spielt, kann das Gericht im Eilverfahren sagen: „Das Geld ist da, also gibt es keine Notlage.
Der LSG-NRW-Beschluss vom 01.12.2025: Was das Gericht entschieden hat
Im konkreten Fall bezog der Antragsteller Pflegegeld in Höhe von 599 Euro monatlich – das entspricht dem Betrag für Pflegegrad 3, der seit dem 1. Januar 2025 gilt. Er leitete davon rund 300 Euro an seine Ehefrau weiter, die ihn zu Hause pflegte. Als die Familie einen Eilantrag auf Bürgergeld-Leistungen stellte, lehnte das Gericht den Anordnungsgrund ab: Das vorhandene Pflegegeld überbrücke die behauptete Notlage.
Der 6. Senat des LSG NRW machte in seiner Entscheidung deutlich, dass er damit seiner eigenen Linie aus dem Jahr 2022 folgt. Bereits in einem früheren Beschluss vom 13. Mai 2022 hatte derselbe Senat festgestellt, dass „bereite Mittel” im Eilrechtsschutz umfassend einzubeziehen sind – selbst wenn sie im ordentlichen Verfahren als Schonvermögen geschützt wären.
Die aktuelle Entscheidung wendet diese Logik nun ausdrücklich auf Pflegegeld an und setzt sich damit gegen eine andere Linie des 7. Senats aus dem Jahr 2018 durch, der den Einsatz von Pflegegeld für den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie noch als unzumutbar bewertet hatte.
Wer auf diesen Schutz des 7. Senats noch gesetzt oder auf Beratung, die vor 2025 stattgefunden hat, kann mit einem heute gestellten Eilantrag auf falschem Fuß erwischt werden.
Warum die gesetzlichen Schutzvorschriften im Eilverfahren nicht helfen
Die betroffenen Familien können sich auf zwei Vorschriften berufen, die auf den ersten Blick Schutz versprechen. Das Bundessozialgericht und Sozialberater verweisen oft auf § 13 Abs. 5 Satz 1 des SGB XI und § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Bürgergeld-Berechnungsverordnung.
Beide Normen besagen dem Wortlaut nach, dass Pflegeversicherungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, wenn es um Sozialleistungen geht, die einkommensabhängig sind. Damit wäre das Pflegegeld eigentlich herausgerechnet.
Das LSG NRW hat beide Schutzvorschriften für das Eilverfahren außer Kraft gesetzt – und zwar mit einer handwerklich präzisen Begründung. Bei § 13 Abs. 5 SGB XI stellt das Gericht zunächst klar: Diese Norm schützt ausschließlich die pflegebedürftige Person selbst, also denjenigen, der das Pflegegeld von der Pflegekasse bezieht.
Wer das Geld weitergegeben bekommt — wie hier die pflegende Ehefrau — ist nicht Bezieher einer Pflegeversicherungsleistung und fällt damit nicht unter diesen Schutz. Bei der Bürgergeld-Verordnung gilt dasselbe: Sie betrifft die Einkommensanrechnung beim ordentlichen Leistungsanspruch, nicht die Frage, ob eine gegenwärtige Notlage für ein Eilverfahren vorliegt.
Kurz gefasst: Was materiell nicht als Einkommen zählt, kann prozessual trotzdem als vorhandene Reserve gewertet werden. Diese Unterscheidung ist für die meisten Betroffenen und auch für viele Beratungsstellen neu.
Welche Haushaltskonstellationen besonders gefährdet sind
Die Entscheidung trifft nicht alle Familien gleichmäßig. Das Risiko ist besonders hoch, wenn das Pflegegeld in einen Haushalt fließt, in dem gleichzeitig Bürgergeld bezogen wird oder ein Antrag läuft.
Besonders kritisch ist die Situation, wenn Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt – also Beträge von 599, 800 oder 990 Euro monatlich –, weil das Gericht dann besonders einfach argumentieren kann, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um eine kurzzeitige Notlage zu überbrücken.
Konkret betroffen sind vor allem diese Konstellationen: Ehepaare, bei denen ein Partner Bürgergeld bezieht und den anderen pflegt und dessen Pflegegeld empfängt. Oder Haushalte, in denen ein Elternteil mit Bürgergeld ein erwachsenes Kind mit Pflegegrad pflegt. Aber auch der umgekehrte Fall kommt vor: Eine Person mit Pflegegrad beantragt selbst Bürgergeld-Leistungen im Eilverfahren und hofft, dass ihr eigenes Pflegegeld dabei außen vor bleibt.
Ein Beispiel, das die Falllogik verdeutlicht: Thomas H., 54, aus Essen pflegt seine Ehefrau mit Pflegegrad 3. Das Pflegegeld von 599 Euro überweist ihm die Pflegekasse, er gibt 300 Euro davon als Anerkennung an seine Frau weiter. Als der Jobcenter-Bescheid über einen Mehrbedarf ausbleibt und die Familie einen Eilantrag stellt, stellt das Gericht fest:
Der Betrag von 599 Euro — aufgeteilt auf Haushalts- und Pflegekosten — sei als bereite Reserve vorhanden. Eine akute Notlage im Sinne des Eilverfahrens sei damit nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag scheitert – nicht weil der Anspruch nicht bestünde, sondern weil die Dringlichkeit verneint wird.
Wie Sie Ihren Eilantrag trotz Pflegegeld durchsetzen können
Wer in dieser Situation einen Eilantrag stellt, muss im Vorfeld präzise argumentieren – und dokumentieren. Das Gericht ist nicht berechtigt, Pflegegeld pauschal als verfügbaren Puffer zu behandeln. Es muss im konkreten Einzelfall prüfen, ob das Geld tatsächlich verfügbar ist. Wer nachweist, dass das Pflegegeld bereits für konkrete Pflegeleistungen verplant und ausgegeben ist, kann dem Anordnungsgrund-Argument entgegenwirken.
Folgende Schritte sind entscheidend, bevor Sie den Eilantrag einreichen. Legen Sie einen genauen Verwendungsnachweis für das Pflegegeld vor: Kontoauszüge, Quittungen für Pflegehilfsmittel, Nachweise über bezahlte Pflegedienste oder ehrenamtliche Pflegepersonen zeigen dem Gericht, dass das Geld nicht als freie Reserve sitzt, sondern vollständig für die Pflege eingesetzt wird.
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Wurde das Pflegegeld an eine pflegende Person weitergegeben, erläutern Sie im Antrag ausdrücklich, dass diese Person selbst keine Leistungsempfängerin der Pflegeversicherung ist – das greift die Argumentation des Gerichts direkt auf und schafft Raum für eine andere Wertung.
Stellen Sie außerdem gleichzeitig mit dem Eilantrag einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Damit werden die Anwaltskosten gedeckt, falls das Sozialgericht ablehnt und Sie sofortige Beschwerde einlegen müssen.
Die sofortige Beschwerde ist das entscheidende Instrument, wenn das Sozialgericht den Eilantrag ablehnt. Sie richtet sich nach § 172 SGG und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt werden. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie die Möglichkeit, auf dem schnellen Weg Recht zu bekommen. Das Hauptsacheverfahren bleibt zwar offen, dauert aber Monate bis Jahre.
Mindestens ebenso wichtig ist, was in der Antragsbegründung stehen sollte: Nicht der pauschale Verweis auf Hilfebedürftigkeit, sondern der konkrete Nachweis, dass das Pflegegeld nicht für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung steht.
Der LSG-Beschluss bietet dafür sogar einen argumentativen Ansatzpunkt: Das Gericht hat angedeutet, dass die „Bereitschaft” dieser Mittel im Einzelfall in Zweifel gezogen werden kann. Wer diesen Zweifel mit Belegen unterfüttert, hat zumindest eine Chance auf eine abweichende Beurteilung.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Bürgergeld-Eilantrag
Gilt das LSG-NRW-Urteil nur in Nordrhein-Westfalen?
Formal hat der Beschluss keine Bindungswirkung außerhalb der Zuständigkeit des LSG NRW. Sozialgerichte anderer Bundesländer können anders entscheiden. Allerdings veröffentlicht und diskutiert die Sozialgerichtsbarkeit solche Entscheidungen bundesweit, und das Argument des Anordnungsgrundes wird auch in anderen Ländern zunehmend streng gehandhabt.
Wer außerhalb von NRW einen Eilantrag stellt, sollte das Pflegegeld-Argument in der Begründung dennoch proaktiv entkräften – Vorbeugen ist günstiger als Beschwerde.
Bleibt das Pflegegeld beim eigentlichen Bürgergeld-Bescheid geschützt?
Ja – der LSG-Beschluss betrifft ausschließlich die Prüfung des Anordnungsgrundes im Eilverfahren. Bei der regulären Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs – also ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen – bleibt das Pflegegeld nach den geltenden Schonvermögens- und Einkommensschutzregeln weiterhin geschützt.
Das Eilverfahren ist ein eigenes Prüfungsregime; es trifft keine Entscheidung über den dauerhaften Leistungsanspruch.
Was ist, wenn die pflegebedürftige Person selbst keinen Bürgergeld-Antrag stellt, sondern ein anderes Mitglied im Haushalt?
Dann hängt es davon ab, ob das Pflegegeld im Haushalt tatsächlich als verfügbares Mittel für alle Haushaltsmitglieder gilt. Das Gericht kann in diesem Fall prüfen, ob das Geld – unabhängig davon, wer formal der Empfänger ist – im Haushalt faktisch zur Verfügung steht.
Auch für diesen Fall gilt: Eine genaue Dokumentation, dass das Pflegegeld vollständig für Pflegeleistungen verausgabt wird, ist die stärkste Verteidigung gegen die Anordnungsgrund-Ablehnung.
Wie lange dauert die sofortige Beschwerde beim LSG?
Eilbeschwerdeverfahren beim LSG sind deutlich schneller als das Hauptsacheverfahren – aber nicht sofort. Wer die sofortige Beschwerde einlegt, sollte gleichzeitig prüfen, ob das Jobcenter auf dem Verwaltungsweg zu einer vorläufigen Leistung bewegt werden kann.
In der Praxis lenken Jobcenter nicht selten ein, wenn ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Scheitert auch das, bleibt das Hauptsacheverfahren als letzter Weg – aber mit langen Wartezeiten, die eine Existenzlücke über Monate offen lassen können.
Können Beratungsstellen helfen, bevor ich den Eilantrag stelle?
Ja, und das ist dringend empfohlen. VdK, SoVD und die örtlichen Beratungsstellen von Caritas oder Diakonie kennen die lokale Sozialgerichtspraxis und können einschätzen, wie streng das zuständige Gericht die Anordnungsgrund-Prüfung handhabt.
Tacheles e.V. (tacheles-sozialhilfe.de) veröffentlicht regelmäßig Rechtsprechungsübersichten, in denen auch aktuelle LSG-Beschlüsse zu finden sind. Die Beratung ist in der Regel kostenlos – und ein Eilantrag, der wegen einer fehlenden Dokumentation scheitert, kostet hinterher deutlich mehr Zeit und Nerven.
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 01. Dezember 2025, L 6 AS 1191/25 B ER und L 6 AS 1192/25 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 13. Mai 2022, L 6 AS 150/22 B ER
Bundesministerium für Justiz (gesetze-im-internet.de): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Bundesministerium für Justiz (gesetze-im-internet.de): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Bundesministerium für Justiz (gesetze-im-internet.de): Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2025
Detlef Brock (gegen-hartz.de): Ist das Pflegegeld Einkommen beim Bürgergeld? Es spielt dann eine Rolle (14. Februar 2026).




