Ab dem 1. Juli 2026 können deutlich mehr Menschen eine geförderte Stelle bekommen, bei der der Arbeitgeber bis zu 75 Prozent des Lohns vom Jobcenter erstattet bekommt. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz weitet den Kreis der Förderberechtigten aus: Wer in den vergangenen zwei Jahren mindestens 21 Monate Grundsicherung bezogen hat, ist jetzt förderfähig, auch wenn zwischendurch ein kurzes Arbeitsverhältnis die Arbeitslosigkeit formal unterbrochen hat.
Das Problem ist bekannt: Viele Jobcenter setzen dieses Instrument trotz klarer Rechtslage zu selten ein. Wer nicht selbst nachfragt, geht meist leer aus.
Inhaltsverzeichnis
Was sich bei der § 16e-Förderung ab Juli 2026 ändert und wen das betrifft
Bisher hing die Förderfähigkeit davon ab, ob jemand ununterbrochen mindestens zwei Jahre als arbeitslos gemeldet war. Das schuf eine verdeckte Falle: Wer zwischendurch einen Minijob angenommen hatte, kurz in einer Maßnahme war oder nach einer Erkrankung formal aus der Arbeitslosigkeit herausgefallen war, konnte plötzlich nicht mehr gefördert werden, obwohl er weiterhin auf Leistungen angewiesen blieb.
Ab dem 1. Juli 2026 stellt das Gesetz auf den Leistungsbezug um. Förderfähig ist, wer in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten hat. Das entspricht sieben Achteln des betrachteten Zeitraums.
Kurze Erwerbsphasen, ein befristeter Job, eine geringfügige Beschäftigung: All das gefährdet die Förderfähigkeit nicht mehr, solange der Leistungsbezug überwiegend fortbestand. Die neue Bezeichnung des Instruments bringt das auf den Punkt: Nicht mehr „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen”, sondern „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden” heißt die Vorschrift ab Juli 2026.
Lena M., 47, aus Erfurt, bezog seit Anfang 2023 Grundsicherung. Im Frühjahr 2024 arbeitete sie drei Monate als Kassenkraft in einem Supermarkt, dann war das befristete Verhältnis beendet.
Nach dem alten Recht hätte dieser Job die Zwei-Jahres-Frist der Arbeitslosigkeit unterbrochen, eine Förderung wäre damit nicht mehr möglich gewesen. Unter der neuen Regelung zählen nur die Leistungsbezugs-Monate: 21 von 24 reichen aus, die Voraussetzung ist erfüllt.
Eine weitere Neuerung betrifft die soziale Absicherung: Bisher waren geförderte Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Ab Juli 2026 entfällt diese Ausnahme für neue Förderungen.
Wer ab dem Stichtag eine geförderte Stelle antritt, erwirbt damit Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach zwei Jahren ausläuft. Für Bestandsverhältnisse, die am 30. Juni 2026 bereits laufen und unter dem bisherigen Recht als versicherungsfrei galten, ändert sich bis zum Förderungsende nichts.
So funktioniert die Förderung: Lohnzuschuss, Arbeitgeber, Coaching
Das Instrument richtet sich formal an den Arbeitgeber. Er stellt beim Jobcenter einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss und erhält im Gegenzug zwei Jahre lang finanzielle Unterstützung: Im ersten Jahr übernimmt das Jobcenter 75 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr 50 Prozent.
Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Arbeitgeber dürfen den Vertrag erst nach der positiven Förderentscheidung abschließen. Wer diese Reihenfolge nicht kennt und den Vertrag vorher unterschreibt, verliert die Förderung. Rückwirkend gibt es sie nicht.
Für die geförderte Person bedeutet das einen vollwertigen Arbeitsplatz mit dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn. Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, das Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten.
Wird das Verhältnis vorher durch ihn beendet, kann das Jobcenter gezahlte Zuschüsse anteilig zurückfordern. Das ist für Arbeitgeber ein erheblicher Anreiz, das Arbeitsverhältnis stabil zu halten.
Pflichtbestandteil jeder Förderung ist ein begleitendes Coaching durch einen vom Jobcenter beauftragten freien Träger. Seit der Überarbeitung der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit im August 2025 ist dieses Coaching ausdrücklich als verpflichtender Bestandteil der Förderung festgeschrieben.
Das bedeutet: Wer das Coaching von vornherein pauschal ablehnt, wird nicht gefördert. Wer Terminprobleme hat, etwa durch Schichtarbeit, hat das Recht, beim Jobcenter Anpassungen zu verlangen. Das Jobcenter muss nach Lösungen suchen, bevor es die Förderung verweigert.
Warum das Jobcenter diese Förderung zu selten nutzt und was das für Sie bedeutet
Die Unternutzung der geförderten Beschäftigung ist kein neues Problem. Schon vor der Reform wiesen Jobcenter-Personalräte und Sozialverbände darauf hin, dass die Instrumente für geförderte Stellen „längst nicht mehr in ausreichendem Umfang finanzierbar” seien, bei gleichzeitig steigendem Bedarf.
Das neue Gesetz weitet zwar den Passiv-Aktiv-Transfer auf die Förderung aus, was die Finanzierungsbasis der Jobcenter verbessern soll: Bis zu 700 Millionen Euro jährlich können über diesen Weg mobilisiert werden. Ob das strukturelle Defizit damit behoben wird, ist offen.
Was in der Praxis bereits gilt: Viele Betroffene erfahren vom Jobcenter nicht, dass sie förderfähig sind oder sein könnten. Integrationsberatung findet unter Zeitdruck statt. Eine Förderung ist aufwendig, nämlich Arbeitgeberkontakt, Antragsprüfung, Coaching-Vergabe und laufende Begleitung über zwei Jahre.
Jobcenter vergeben diese Plätze bevorzugt dort, wo ein konkreter Arbeitgeber bereits bekannt ist und die Förderung auf der Hand liegt. Wer passiv wartet, bis das Jobcenter von sich aus aktiv wird, wartet in vielen Fällen vergebens.
Das ist keine Grauzone: Ein Anspruch darauf, dass das Jobcenter aktiv nach einem Arbeitgeber für Sie sucht, besteht nicht. Was besteht, ist das Recht, die Prüfung der Förderfähigkeit beim Jobcenter zu verlangen und das als Ziel im Kooperationsplan festzuhalten.
Verweigert das Jobcenter die Prüfung oder lehnt ohne konkrete Begründung ab, ist das mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht angreifbar.
Schritt für Schritt: So fordern Sie die § 16e-Förderung aktiv ein
Prüfen Sie zunächst die eigenen Voraussetzungen. Zählen Sie nach, in wie vielen der letzten 24 Kalendermonate Sie Grundsicherungsleistungen erhalten haben. Eine kurze Erwerbsphase, die den Leistungsbezug nicht vollständig unterbrochen hat, zählt dabei nicht gegen Sie. Bei Unklarheiten fordern Sie vom Jobcenter eine schriftliche Auskunft über Ihre Zahlungshistorie an. Das Jobcenter ist dazu verpflichtet.
Benennen Sie beim nächsten Termin die Förderung ausdrücklich und bitten Sie darum, dass die Prüfung Ihrer Förderfähigkeit im Kooperationsplan vermerkt wird. Verwenden Sie nach dem 1. Juli 2026 die neue Bezeichnung: „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden”.
Halten Sie das Gespräch schriftlich fest und senden Sie dem Jobcenter danach eine kurze Zusammenfassung per Post oder Fax. Mündliche Auskünfte können Sie später nicht verwenden.
Wenn das Jobcenter ablehnt, fordern Sie einen schriftlichen Bescheid. Auf dieser Grundlage können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruch weisen Sie darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen Ihrer Einschätzung nach erfüllt sind, und verlangen eine erneute Prüfung. VdK, SoVD und örtliche Sozialberatungsstellen bieten kostenlose Unterstützung an, bevor Anwaltskosten entstehen.
Ihre Chancen verbessern sich erheblich, wenn Sie selbst aktiv einen Arbeitgeber ansprechen. Wenn Sie eine Stelle in Aussicht haben, informieren Sie den Arbeitgeber über die Möglichkeit des Lohnkostenzuschusses. Dem Arbeitgeber entstehen durch das Gespräch keine Verpflichtungen.
Erst nach der Förderentscheidung des Jobcenters wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen. Arbeitgeber, denen klar ist, dass 75 Prozent des Lohns im ersten Jahr erstattet werden, sind deutlich offener für Einstellungen, die sie ohne Förderung scheuen würden.
Typische Fehler, die die Förderchance kosten
Der teuerste Fehler: Der Arbeitsvertrag wird unterschrieben, bevor der Arbeitgeber den Förderantrag beim Jobcenter gestellt hat. In diesem Fall ist die Förderung ausgeschlossen. Wenn Sie mit einem Arbeitgeber sprechen, der Sie einstellen möchte, machen Sie diesen Punkt unmissverständlich klar, bevor ein Vertrag oder auch nur eine schriftliche Zusage entsteht.
Ein weiterer Fehler ist die Annahme, das Jobcenter handele von sich aus. Das Gesetz verpflichtet das Jobcenter, Eingliederungsleistungen einzusetzen, nicht aber, eine bestimmte Maßnahme für Sie automatisch zu prüfen. Wer schweigt, bekommt das, was am wenigsten Aufwand macht. Stellen Sie klar, dass Sie die Prüfung verlangen, und halten Sie das im Kooperationsplan fest.
Rechnen Sie in den ersten Wochen nach dem 1. Juli 2026 damit, dass einzelne Sachbearbeiter noch die alte Zugangsschwelle anwenden: zwei Jahre Arbeitslosigkeit statt 21 von 24 Monaten Leistungsbezug. Das ist ab dem Stichtag nicht mehr geltendes Recht. Beharren Sie auf der neuen Rechtslage und benennen Sie das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107, das zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist.
Wer die Voraussetzungen erfüllt und dennoch abgelehnt wird, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen. Ist sie einmal abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig. Eine nachträgliche Überprüfung ist dann nur noch über § 44 SGB X möglich, wenn nachzuweisen ist, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewendet wurde. Das ist erheblich schwerer durchzusetzen als ein rechtzeitiger Widerspruch.
Häufige Fragen zur § 16e-Förderung ab Juli 2026
Muss ich den Förderantrag selbst stellen, oder tut das der Arbeitgeber?
Den formalen Antrag stellt der Arbeitgeber. Sie können und sollten aber beim Jobcenter beantragen, dass Ihre Förderfähigkeit geprüft und die Förderung als Ziel im Kooperationsplan vermerkt wird. Haben Sie selbst einen Arbeitgeber in Aussicht, informieren Sie diesen über das Instrument, damit er den Antrag vor Vertragsschluss stellt. Nicht danach.
Wie unterscheidet sich diese Förderung von der Teilhabe am Arbeitsmarkt?
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt richtet sich an Menschen, die noch deutlich länger auf Grundsicherung angewiesen waren, typischerweise seit sechs bis sieben Jahren, ohne nennenswerte Erwerbsphasen. Der Lohnkostenzuschuss dort startet bei 100 Prozent und läuft bis zu fünf Jahre. Die hier beschriebene Förderung setzt früher an, ist auf zwei Jahre begrenzt und zielt auf die Rückkehr in reguläre Beschäftigung.
Beide Instrumente schließen sich nicht aus: Wer unter der einen Förderung Beschäftigungserfahrung sammelt, kann unter bestimmten Bedingungen später das andere Instrument in Anspruch nehmen.
Kann ich während der Förderung den Arbeitgeber wechseln?
Ja, aber nicht automatisch. Das Jobcenter muss für den neuen Arbeitgeber eine eigene Förderentscheidung treffen. Die bereits geleisteten Fördermonate werden auf die Gesamtlaufzeit von zwei Jahren angerechnet. Sprechen Sie einen Arbeitgeberwechsel frühzeitig mit dem Jobcenter ab, damit kein förderungsfreier Zeitraum entsteht.
Habe ich am Ende der zwei Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Durch die neue Regelung ab Juli 2026 erwerben Sie während der Förderung Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung. Ob daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, hängt von der Anwartschaftszeit ab: Notwendig sind mindestens zwölf Monate Beitragszeit innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit.
Zwei Jahre geförderte Beschäftigung erfüllen diese Anforderung. Melden Sie sich dennoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Jobcenter, um die Ansprüche frühzeitig zu klären.
Gilt die neue Zugangsschwelle auch rückwirkend für laufende Förderungen?
Nein. Wer am 30. Juni 2026 bereits in einem geförderten Arbeitsverhältnis ist, bleibt unter den alten Bedingungen bis zum Ende der Förderung. Die neue Zugangsschwelle gilt nur für Förderungen, die ab dem 1. Juli 2026 neu beantragt werden. Auch die Einbeziehung der Arbeitslosenversicherungspflicht betrifft nur neue Förderungen; bestehende Verhältnisse bleiben bis zum Förderungsende versicherungsfrei.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, Veröffentlichungsdatum 22. April 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Inkrafttreten 1. Juli 2026
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Zusammenfassung der SGB-II-Änderungen, Oktober 2025
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Stand August 2025
dejure.org: Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 16e, Fassung bis 30. Juni 2026




