P-Konto: In diesem Fall gilt die Pfändungsfreigrenze nicht mehr

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Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, verlässt sich auf einen festen Freibetrag: derzeit 1.560 Euro monatlich, ab Juli 2026 auf 1.590 Euro erhöht. Dieser Schutz greift bei einem normalen Gläubiger automatisch, ohne Antrag, ohne Gerichtsverfahren.

Sobald jedoch ein gesetzlicher Unterhaltsgläubiger pfändet und dabei das privilegierte Verfahren nach § 850d ZPO nutzt, fällt dieser Automatikmechanismus vollständig weg. Das Gericht ersetzt den festen Freibetrag durch einen individuell festgesetzten Selbstbehalt, der erheblich niedriger liegen kann.

Warum gesetzliche Unterhaltsgläubiger besser pfänden dürfen als andere

Das Vollstreckungsrecht unterscheidet zwischen zwei Klassen von Gläubigern. Die erste Gruppe, also Banken, Vermieter, das Finanzamt, Kreditgeber, muss beim Pfänden die gesetzliche Pfändungstabelle einhalten. Diese Tabelle sichert dem Schuldner einen Freibetrag, der sich am monatlichen Nettoeinkommen und an der Zahl der Unterhaltspflichten orientiert. Unterhalb dieser Grenze darf schlicht nicht gepfändet werden.

Die zweite Klasse sind gesetzliche Unterhaltsgläubiger: Kinder, Ehepartner, frühere Ehepartner, Eltern und eingetragene Lebenspartner, die kraft Gesetzes Unterhalt verlangen können.

Für diese Gläubiger hat der Gesetzgeber ein Sonderregime geschaffen: Sie dürfen das Einkommen des Schuldners ohne die Beschränkungen der Pfändungstabelle vollstrecken. Die Pfändungsfreigrenze, die beim normalen Gläubiger das Existenzminimum absichert, existiert für sie schlicht nicht.

Stattdessen gilt ein anderer Maßstab: Dem Schuldner muss so viel verbleiben, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigt. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass sich dieser Betrag am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, also am Regelbedarf plus den angemessenen Wohnkosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Das liegt regelmäßig deutlich unterhalb der 1.560 Euro, auf die Schuldner mit P-Konto sich sonst verlassen können.

Der Mechanismus, der den P-Konto-Schutz bei Unterhaltspfändung außer Kraft setzt

Das P-Konto schützt Kontoguthaben normalerweise bis zum monatlichen Freibetrag automatisch. Die Bank setzt diesen Schutz um, sobald das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ohne dass der Schuldner jedes Mal neu tätig werden müsste. Genau diese Automatik greift bei Unterhaltspfändungen nicht.

Das Gesetz ordnet ausdrücklich an: Wird Guthaben wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gepfändet, tritt an die Stelle des automatischen Freibetrags der Betrag, den das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festgelegt hat.

Was das in der Praxis bedeutet: Die Bank hat bei einer solchen Pfändung keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Sie zahlt aus, was das Gericht als pfandfreien Selbstbehalt festgesetzt hat und blockiert den Rest. Hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner einen Selbstbehalt von beispielsweise 910 Euro zuerkannt, stehen ihm auf dem P-Konto nur noch 910 Euro monatlich zur Verfügung. Alles darüber fließt an den Unterhaltsgläubiger.

Die Bescheinigung, mit der sich der P-Konto-Freibetrag bei regulären Pfändungen durch Nachweis von Unterhaltspflichten erhöhen lässt, ändert daran nichts.

Sie wirkt nur im Bereich der normalen Pfändungsfreigrenze, nicht im Sonderregime der Unterhaltspfändung. Wer also nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses zur Bank geht und eine Bescheinigung vorlegt, erzielt damit keinen Effekt. Entscheidend ist der gerichtlich festgesetzte Betrag, der nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht selbst verändert werden kann.

Ein weiterer entscheidender Unterschied: Der gerichtlich festgesetzte Selbstbehalt wird nicht automatisch angepasst, wenn der Schuldner seine Verhältnisse nicht aktiv mitteilt.

Wer also mehr Mietkosten hat als im Pfändungsantrag des Gläubigers angegeben, wer tatsächlich weitere Unterhaltspflichten erfüllt oder wer berufsbedingte Kosten nachweisen kann, muss das selbst vortragen. Passiert das nicht, bleibt der niedrigste plausible Selbstbehalt bestehen.

Praxisfall: Thomas K. verliert 740 Euro P-Konto-Schutz

Thomas K., 42, Lagerarbeiter aus Dortmund, verdient netto 1.650 Euro. Sein P-Konto läuft seit zwei Jahren ohne Probleme: Ein Kreditgläubiger pfändet nur die 90 Euro über der normalen Freigrenze, das Konto bleibt im Alltag nutzbar.

Im April 2026 ändert sich das schlagartig. Sein volljähriger Sohn hat rückständigen gesetzlichen Unterhalt tituliert und vollstreckt, über das privilegierte Unterhaltssonderverfahren.

Das Vollstreckungsgericht setzt als Selbstbehalt für Thomas K. 910 Euro fest: Regelbedarf plus angemessene Miete, kein Erwerbszuschlag, weil Thomas K. keine Belege für Fahrt- und Arbeitskosten eingereicht hat.

Ab dem Tag der Zustellung an die Bank gilt die automatische Freigrenze nicht mehr. Von 1.650 Euro Nettoeinkommen stehen Thomas K. nur noch 910 Euro frei zur Verfügung. 740 Euro monatlich fließen an den Unterhaltsgläubiger. Nicht weil sein P-Konto fehlerhaft eingerichtet wäre, sondern weil das Unterhaltsprivilegrecht genau diesen Mechanismus vorsieht.

Hätte Thomas K. dem Vollstreckungsgericht seine tatsächlichen Wohn- und Fahrtkosten belegt, wäre der Selbstbehalt höher ausgefallen. Das passiert ohne aktiven Vortrag nicht.

Wann der Selbstbehalt höher sein muss: Vier Konstellationen

Nicht in jedem Fall bleibt es beim Minimum. Das Gesetz und die Rechtsprechung kennen mehrere Konstellationen, in denen dem Schuldner ein höherer Selbstbehalt zustehen kann.

Weitere Unterhaltspflichten werden tatsächlich erfüllt. Lebt ein Kind im Haushalt oder zahlt der Schuldner tatsächlich Unterhalt an weitere Berechtigte, erhöht sich der pfandfreie Betrag um diese tatsächlichen Aufwendungen. Der Bundesgerichtshof hat 2023 klargestellt: Maßgeblich ist der Unterhalt, den der Schuldner tatsächlich zahlt — nicht der theoretisch geschuldete Tabellenbetrag.

Wer also 300 Euro zahlt statt der nach Tabelle geschuldeten 400 Euro, kann nur die 300 Euro zusätzlich freihalten lassen. Wer ohne Belege vorträgt, er leiste Unterhalt, wird damit nicht gehört.

Betreuung des Kindes als gleichwertiger Unterhalt. Ein Elternteil, das ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt betreut, leistet Naturalunterhalt. Der Bundesgerichtshof hat 2023 bestätigt:

Dieser Naturalunterhalt ist in Höhe des fiktiven Barunterhalts beim Selbstbehalt zu berücksichtigen. Wer das geltend macht, muss die Betreuungsregelung und die Betreuungsquote belegen.

Alte Rückstände ohne Absicht. Für Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Pfändungsantrag fällig wurden, schränkt das Gesetz das Sonderregime ein: Es gilt nur, wenn der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

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Wer aus echter finanzieller Not nicht zahlen konnte (Jobverlust, Krankheit, nachweisliche Mittellosigkeit) hat ein Argument, das Vollstreckungsgericht muss das prüfen.

Unterhalt des Gläubigers bereits anderweitig gedeckt. Der Bundesgerichtshof hat 2024 die Linie bestätigt: Ist der Unterhaltsbedarf des Gläubigers durch andere Quellen vollständig gedeckt, schränkt das die privilegierte Pfändbarkeit ein. Betroffene Schuldner, die Anhaltspunkte dafür haben, sollten das dem Gericht mitteilen und belegen.

Was Schuldner nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses konkret tun müssen

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss schnell gehandelt werden.

Zuerst: Pfändungsdaten bei der Bank klären. Verlangen Sie von Ihrer Bank eine schriftliche Bestätigung: Wer hat gepfändet, welches Aktenzeichen trägt der Beschluss, welcher Betrag ist als Selbstbehalt eingetragen? Ohne diese Informationen lässt sich kein Abänderungsantrag stellen.

Belege zusammenstellen, bevor Sie vortragen. Das Vollstreckungsgericht kann den pfandfreien Betrag auf Antrag anheben, wenn Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darlegen. Nötig sind aktuelle Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag und Belege über tatsächliche Mietkosten, Nachweise über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sowie Belege für berufsbedingte Kosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel.

Das Gericht berücksichtigt nur, was vorgetragen und belegt wird. Pauschale Hinweise auf gesetzliche Unterhaltspflichten genügen nicht.

Antrag auf Abänderung beim zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht am eigenen Wohnort kann als Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren Selbstbehalt festsetzen. Wer keinen Antrag stellt, bleibt beim ursprünglich festgesetzten Betrag. Gibt das Gericht dem Antrag statt, gibt die Bank ab dem Zeitpunkt der neuen Anordnung den erhöhten Betrag frei. Bis dahin bleibt die Sperre bestehen.

Bei falscher Umsetzung durch die Bank: Vollstreckungserinnerung. Wendet die Bank den Beschluss falsch an und gibt weniger frei als vom Gericht angeordnet, kann beim Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt werden. Das ist kein Rechtsmittel gegen den Pfändungsbeschluss selbst, sondern gegen die fehlerhafte Vollstreckung durch die Bank.

Schuldnerberatung hinzuziehen. Die Berechnung des korrekten Selbstbehalts ist komplex, der Einzelfall entscheidend. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (Diakonie, Caritas, kommunale Stellen, Verbraucherzentralen) kann helfen, die Belege aufzubereiten und den Antrag korrekt zu formulieren. Die Beratung ist in vielen Fällen kostenfrei.

Wer nichts tut, läuft Gefahr, über Monate hinweg erheblich weniger auf dem Konto verfügbar zu haben als gesetzlich das Minimum wäre, weil das Vollstreckungsgericht schlicht nicht wusste, was dem Schuldner tatsächlich an regelmäßigen Kosten entsteht. Das Recht auf den korrekten Selbstbehalt setzt sich nicht von selbst durch.

Häufige Fragen zu Unterhaltspfändung und P-Konto

Verliere ich durch eine Unterhaltspfändung jeglichen P-Konto-Schutz?
Den automatischen Freibetrag verlieren Sie, ja. An seine Stelle tritt der gerichtlich festgesetzte Selbstbehalt. Dieser muss mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum abdecken. Liegt er zu niedrig, können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Abänderungsantrag stellen und mit Belegen auf einen höheren Betrag dringen.

Kann ein Unterhaltsgläubiger mein gesamtes Konto einfrieren lassen?
Nein. Das Gericht ist verpflichtet, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt zu belassen. Selbst im Sonderregime der Unterhaltspfändung darf dem Schuldner nicht weniger verbleiben, als er zur Deckung seines Existenzminimums inklusive angemessener Wohnkosten benötigt.

Hilft mir die höhere P-Konto-Grenze ab Juli 2026?
Nicht bei Unterhaltspfändungen. Die Erhöhung von 1.560 auf 1.590 Euro ab Juli 2026 gilt für reguläre Pfändungen. Bei Unterhaltspfändungen bleibt der automatische Freibetrag außer Kraft. Der Schutz ergibt sich allein aus dem gerichtlich festgesetzten Selbstbehalt, der nicht automatisch mit den Pfändungsfreigrenzen angepasst wird.

Was passiert, wenn ich mehrere Unterhaltsgläubiger habe?
Mehrere Unterhaltsgläubiger werden nach der gesetzlichen Rangfolge berücksichtigt: Minderjährige Kinder haben Vorrang. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich um den Unterhalt, den er für vorrangige oder gleichrangige Berechtigte tatsächlich aufwendet.

Das muss aber aktiv vorgetragen und mit Kontoauszügen oder Überweisungsbelegen nachgewiesen werden.

Gilt das Sonderregime auch für vertraglich vereinbarten Unterhalt?
Nur für den Teil, der auch kraft Gesetzes geschuldet wäre. Wer im Unterhaltsvergleich oder einer notariellen Urkunde mehr vereinbart hat als das Gesetz verlangt, kann nur den gesetzlich geschuldeten Anteil privilegiert vollstrecken.

Den vertraglichen Überschuss muss er wie ein normaler Gläubiger vollstrecken und muss alle Pfändungsfreigrenzen einhalten.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz: Zivilprozessordnung: §§ 850d, 850k, 899, 906 ZPO

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 110 vom 11. April 2025)

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80 vom 26. März 2026)

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. VII ZB 40/17 (Bemessung des notwendigen Unterhalts)

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18. Januar 2023, Az. VII ZB 35/20 (tatsächlich geleisteter Unterhalt)

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15. März 2023, Az. VII ZB 68/21 (Naturalunterhalt)

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12. Juni 2024, Az. VII ZB 24/23 (anderweitig gedeckter Unterhalt)