Bürgergeld: Falsche Obergrenze der Mietkosten gekippt

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Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat zwei Satzungen einer Stadt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im SGB II- und SGB XII-Bereich für unwirksam erklärt.

Der Grund: Die Kommune hatte die „angemessene Wohnfläche“ zu niedrig festgelegt, ohne dafür eine belastbare Datengrundlage zu haben. Damit fällt die gesamte Satzung – und nicht nur einzelne Werte. (LSG Schleswig-Holstein, Urteil Az. L 11 AS 39/14 NK)

Der konkrete Fall: Alleinerziehend mit zwei Kindern, Wohnung deutlich über dem Satzungswert

Die Antragstellerin, Jahrgang 1977, lebte mit ihren beiden Töchtern (Jahrgänge 1999 und 2004) seit Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II. Nach einem Umzug bewohnte sie ab dem 01.08.2009 eine rund 97 m² große Wohnung mit drei Zimmern in der Stadt, um die es in dem Verfahren ging.

Der Umzug war ohne vorherige Zustimmung erfolgt, weshalb das Jobcenter die Kosten zunächst nur gedeckelt berücksichtigte.

So stiegen die Mietkosten – und so reagierte das Jobcenter

Die Bruttowarmmiete lag zunächst bei 600 Euro, später stieg sie deutlich. Ab 2011 betrug die Gesamtmiete 640 Euro, ab 2012 sogar 730 Euro und ab Ende 2013 720 Euro.

Das Jobcenter erkannte für die Familie aber nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten an, sondern hielt über Jahre an einer abgesenkten Obergrenze fest.

Die neue Satzung setzte die Grenze für drei Personen bei 425 Euro

Ende 2013 beschloss die Stadt eine KdU-Satzung, die für einen Dreipersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 425 Euro als angemessen festlegte. Die Antragstellerin lag mit ihrer Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) deutlich darüber.

Das Jobcenter forderte sie deshalb zur Kostensenkung auf und kündigte an, künftig nur noch den Satzungswert zu übernehmen.

Die Betroffene beantragte Überprüfung – und startete eine Normenkontrolle

Die Antragstellerin beantragte, mehrere Bewilligungsbescheide rückwirkend überprüfen zu lassen. Sie hielt die Satzung für unwirksam und argumentierte, es fehle an einem „schlüssigen Konzept“.

Außerdem seien – wenn ein Konzept fehle – die Werte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag maßgeblich.

Worum es juristisch ging: Satzungen statt Einzelfallprüfung

Kommunen dürfen im Rahmen von §§ 22a ff. SGB II per Satzung festlegen, welche Unterkunftskosten als angemessen gelten. Voraussetzung ist aber, dass diese Festlegungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

Das Gericht prüft deshalb, ob die Satzung materiellrechtlich mit § 22 SGB II vereinbar ist und ob die Herleitung nachvollziehbar und datenbasiert erfolgte.

Das Gericht stellt klar: Wohnfläche braucht ebenfalls ein „schlüssiges Konzept“

Das LSG betont, dass nicht nur der Quadratmeterpreis, sondern auch die Wohnfläche nach „schlüssigen“ Kriterien bestimmt werden muss. Eine Kommune darf die Wohnflächen nicht einfach unter die landesrechtlichen Werte des sozialen Wohnungsbaus absenken, ohne zu belegen, dass Menschen mit niedrigen Einkommen im örtlichen Vergleich tatsächlich so klein wohnen.

Entscheidend ist eine Datengrundlage, die Aussagen über die real bewohnten Wohnungsgrößen der unteren Einkommensschichten zulässt.

Genau hier scheiterte die Stadt: Zu wenig Daten, falsche Schlussfolgerungen

Die Stadt hatte Wohnflächen pauschal um 5 m² unter die Werte des sozialen Wohnungsbaus gesetzt und dies unter anderem mit allgemeinen Marktstrukturdaten begründet.

Das reichte dem Gericht nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche Wohnungsgrößen Ein-, Zwei- oder Dreipersonenhaushalte im unteren Einkommenssegment tatsächlich bewohnen.

Das Gericht stellte sogar fest, dass Zensusdaten eher darauf hindeuteten, dass viele Haushalte – auch Einpersonenhaushalte – oft deutlich größer wohnen als die Satzung unterstellt.

Warum die Folge so hart ist: Wenn die Wohnfläche falsch ist, fällt die ganze Satzung

Die Satzung arbeitet mit der Produkttheorie: Angemessenheit ergibt sich aus „Wohnfläche × Quadratmeterpreis“. Wenn die Wohnfläche falsch festgelegt wird, ist damit auch das Produkt – also die Bruttokaltmiete als Obergrenze – falsch.

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Die Richter sagten deshalb: Eine fehlerhafte Wohnflächenbestimmung führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, weil die zentralen Regelungen nicht mehr tragfähig sind.

Was das für Betroffene bedeutet: Obergrenzen können neu berechnet werden

Wenn eine KdU-Satzung unwirksam ist, darf das Jobcenter die Angemessenheitsgrenzen nicht mehr einfach aus dieser Satzung ableiten. Dann muss die Behörde zur Bestimmung der Angemessenheit auf andere rechtlich zulässige Grundlagen zurückgreifen.

Das Gericht verweist hier auf die höchstrichterliche Linie, wonach bei fehlendem schlüssigen Konzept häufig die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag als Auffanglösung heranzuziehen ist.

Besonderheit im Fall: Die Betroffene hätte damit möglicherweise mehr Anspruch gehabt

Das LSG hielt es für möglich, dass die Antragstellerin bei Unwirksamkeit der Satzungen zeitweise höhere Unterkunftskosten hätte durchsetzen können. Für den Zeitraum bis Ende 2015 wäre nach der Wohngeldtabelle plus Zuschlag ein deutlich höherer Betrag denkbar gewesen.

Ab 2016 lag der rechnerische Wohngeldwert sogar oberhalb der tatsächlichen kalten Unterkunftskosten, was die Position der Antragstellerin zusätzlich gestärkt hätte.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Worum ging es in dem Verfahren konkret?
Es ging nicht um eine einzelne Mietkürzung, sondern um die Wirksamkeit zweier kommunaler KdU-Satzungen. Die Betroffene lebte mit zwei Kindern in einer Wohnung, deren Bruttokaltmiete deutlich über dem Satzungswert lag.

Weil das Jobcenter sich auf die Satzung stützte und nur noch den niedrigeren Betrag anerkennen wollte, ließ die Antragstellerin die Satzung gerichtlich überprüfen.

Warum hat das Gericht die Satzungen gekippt?
Die Stadt hatte die angemessenen Wohnflächen (z.B. 70 m² für drei Personen) pauschal unter die Werte des sozialen Wohnungsbaus abgesenkt. Dafür fehlten belastbare Daten dazu, wie groß Wohnungen sind, die untere Einkommensgruppen vor Ort tatsächlich bewohnen.

Ohne diese Datengrundlage ist die Festsetzung der Wohnfläche nicht „schlüssig“ und damit rechtswidrig.

Reicht es nicht, wenn die Stadt den Quadratmeterpreis sauber ermittelt?
Nein, denn die Angemessenheitsgrenze ergibt sich aus dem Produkt „Wohnfläche × Quadratmeterpreis“. Wenn die Wohnfläche falsch festgelegt ist, ist auch die gesamte Obergrenze für die Bruttokaltmiete falsch berechnet.

Genau deshalb hat das Gericht nicht nur einzelne Werte beanstandet, sondern die Satzungen insgesamt als unwirksam angesehen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene, deren Jobcenter nach einer Satzung deckelt?
Wer eine Kürzung oder Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte prüfen lassen, ob die Satzung bzw. das Konzept wirklich gerichtsfest ist. Wird eine Satzung für unwirksam gehalten, darf das Jobcenter die Grenzen nicht mehr daraus ableiten.

Dann müssen andere Maßstäbe herangezogen werden, häufig die Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag als Auffanglösung, wenn kein schlüssiges Konzept existiert.

Kann man dadurch rückwirkend mehr Geld bekommen?
Das ist möglich, hängt aber vom Einzelfall und von laufenden bzw. bestandskräftigen Bescheiden ab. In dem Verfahren war gerade relevant, dass die Betroffene bereits Überprüfungsanträge gestellt hatte und höhere KdU geltend machte.

Wer betroffen ist, sollte frühzeitig Widerspruch bzw. einen Überprüfungsantrag prüfen lassen, damit Ansprüche nicht an Fristen scheitern.

Fazit für Leistungsberechtigte: Wohnflächenkürzungen sind angreifbar

Das Urteil zeigt: Kommunen können Angemessenheitswerte nicht „politisch“ nach unten festsetzen, wenn die Datenbasis fehlt. Besonders wichtig ist der Punkt, dass auch die Wohnfläche ein schlüssiges Konzept braucht – sonst kippt das komplette Satzungswerk.

Wer wegen KdU-Obergrenzen unter Druck gerät, sollte prüfen lassen, ob die örtliche Satzung oder das Konzept tatsächlich gerichtsfest ist.