Pflege und Elternunterhalt: Hohe Grenze soll fallen – ab wann Angehörige an das Sozialamt zahlen müssen

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Erwachsene Kinder könnten künftig wieder deutlich früher an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligt werden. Ein Reformplan sieht vor, die seit 2020 geltende Einkommensgrenze von 100.000 Euro beim Rückgriff des Sozialamts zu beseitigen. Beschlossen ist das jedoch nicht: Bislang fehlen ein eigener Gesetzentwurf, eine neue Einkommensschwelle und ein Termin für das Inkrafttreten.

Für Familien ist diese Unterscheidung entscheidend. Die 100.000-Euro-Grenze gilt weiterhin, solange der Gesetzgeber Paragraf 94 Absatz 1a SGB XII nicht ändert.

100.000-Euro-Grenze steht wegen der Pflegereform zur Debatte

Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz hat eine neue Debatte über den Elternunterhalt ausgelöst. Nach damaligen Angaben sollte die Regelung aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zurückgenommen werden, um die Sozialhilfeträger bei den wachsenden Ausgaben für die Pflege zu entlasten.

Die Änderung sollte allerdings nicht unmittelbar im Pflegeneuordnungsgesetz stehen, sondern in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren folgen. Der Referentenentwurf zur Pflegereform ist deshalb nicht mit einem bereits beschlossenen Wegfall der Grenze gleichzusetzen.

Hinzu kommt politischer Widerstand. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, lehnte eine vollständige Streichung ab und sprach sich für eine Diskussion über eine angemessene Höhe des geschützten Einkommens aus, wie die Tagesschau am 15. Juni 2026 berichtete.

Damit sind mehrere Ergebnisse denkbar: Die Grenze könnte bestehen bleiben, abgesenkt, anders berechnet oder durch eine gestaffelte Belastung ersetzt werden. Am 1. August 2026 gilt weiterhin ausschließlich das bisherige Recht.

Ab welchem Einkommen Angehörige nach den Reformplänen zahlen müssten

Nach dem bislang bekannten Vorschlag würde keine neue feste Bruttoeinkommensgrenze an die Stelle der 100.000-Euro-Grenze treten; diese soll vielmehr ersatzlos entfallen.

Damit könnten Sozialämter grundsätzlich bei allen erwachsenen Kindern prüfen, ob sie finanziell leistungsfähig sind. Eine Zahlung käme nach den Unterhaltsleitlinien 2026 jedoch erst in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen über dem Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro im Monat liegt; von dem darüberliegenden Betrag blieben zusätzlich 70 Prozent geschützt, sodass regelmäßig höchstens 30 Prozent des Überschusses für Elternunterhalt eingesetzt würden.

Da ein konkreter Gesetzentwurf für die Abschaffung noch fehlt, können sich Selbstbehalt, Berechnung und Ausnahmen im weiteren Verfahren noch ändern.

Was die geltende Grenze für erwachsene Kinder bedeutet

Seit dem 1. Januar 2020 greift der Sozialhilfeträger auf das Einkommen eines Kindes grundsätzlich erst zurück, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Rechtsgrundlage ist Paragraf 94 Absatz 1a SGB XII, der durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt wurde.

Im Alltag wird häufig von 100.000 Euro Jahresbrutto gesprochen. Juristisch geht es um das Gesamteinkommen nach Paragraf 16 SGB IV, also um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und nicht einfach um das gemeinsame Brutto eines Haushalts.

Die Prüfung erfolgt für jedes Kind getrennt. Das Einkommen des Ehepartners wird zur Ermittlung der 100.000-Euro-Schwelle nicht hinzugerechnet, und auch das Vermögen des Kindes entscheidet nicht darüber, ob diese Schwelle überschritten ist.

Das Gesetz vermutet zunächst, dass ein Kind weniger verdient. Das Sozialamt darf nähere Auskünfte zur Grenzprüfung verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Gesamteinkommen vorliegen.

Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie wurde 2020 nicht abgeschafft. Die Grenze verhindert vor allem, dass der Unterhaltsanspruch bei Sozialhilfebezug auf das Amt übergeht und von dort gegen das geschützte Kind geltend gemacht wird.

Ein unmittelbarer Anspruch der Eltern ist rechtlich davon zu unterscheiden. In Pflegefällen ist für die meisten Familien jedoch der Rückgriff des Sozialamts entscheidend, weil dieses die ungedeckten Kosten über die Hilfe zur Pflege übernimmt.

Der Petitionsausschuss des Bundestages bezeichnete die Grenze noch im Juni 2026 als angemessen und lehnte sogar eine automatische Anpassung an Inflation oder Lohnentwicklung ab. Nach seinen Angaben verdienten 2023 nur knapp drei Prozent der Beschäftigten mehr als 100.000 Euro im Jahr.

Warum steigende Heimkosten den Streit verschärfen

Die Pflegeversicherung übernimmt im Heim nur einen Teil der Kosten. Pflegebedürftige müssen daneben den pflegebedingten Eigenanteil sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und teilweise Ausbildung selbst tragen.

Zum 1. Juli 2026 belief sich die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen auf 3.364 Euro im Monat. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Wie stark die Kosten inzwischen gestiegen sind, zeigt auch der Beitrag „Pflegeheime werden unbezahlbar: monatlich 256 Euro mehr“. Reichen Rente, Leistungen der Pflegekasse und verwertbares Vermögen nicht aus, entsteht schnell eine Finanzierungslücke.

Dann kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen. Einen Überblick zu den Voraussetzungen bietet der Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“.

Wer heute zuerst für die Pflegekosten aufkommen muss

Zunächst werden die Leistungen der Pflegeversicherung sowie Einkommen und einsetzbares Vermögen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Auch ein Ehe- oder Lebenspartner kann nach den für ihn geltenden Regeln finanziell beteiligt werden.

Geschütztes Vermögen muss nicht ohne Weiteres verbraucht werden. Dazu können ein angemessenes selbst genutztes Haus, bestimmte Rücklagen und ein Barbetrag gehören; Einzelheiten erklärt der Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall.

Bleibt danach ein ungedeckter Bedarf, leistet der Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Erst im Anschluss stellt sich die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch gegen ein erwachsenes Kind auf das Amt übergeht und von diesem durchgesetzt werden darf.

Unter der geltenden Regel scheidet dieser Rückgriff bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Kindes von höchstens 100.000 Euro grundsätzlich aus. Die Eltern erhalten die notwendige Sozialhilfe trotzdem, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Was bei einem Wegfall der Einkommensgrenze passieren könnte

Würde die Schutzgrenze ersatzlos gestrichen, könnten die Sozialämter wieder bei wesentlich mehr Kindern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen. Das beträfe nicht nur Spitzenverdiener, sondern je nach künftiger Ausgestaltung auch Beschäftigte mit mittleren oder gehobenen Einkommen.

Eine Zahlungsaufforderung dürfte dennoch nicht allein auf das Gehalt gestützt werden. Es müssten ein ungedeckter Bedarf des Elternteils, ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes vorliegen.

Auch die Höhe wäre nicht identisch mit der offenen Heimrechnung. Der Anspruch wäre auf den ungedeckten Bedarf begrenzt und müsste bei mehreren leistungsfähigen Geschwistern nach deren finanziellen Verhältnissen verteilt werden.

Geltendes Recht am 1. August 2026 Mögliche Folge einer ersatzlosen Streichung
Rückgriff des Sozialamts grundsätzlich erst bei mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind Prüfung könnte auch bei Kindern mit deutlich geringerem Einkommen erfolgen
Gesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird Mehr Angehörige könnten Auskunfts- und Nachweisschreiben erhalten
Einkommen des Ehepartners zählt nicht zur 100.000-Euro-Schwelle des Kindes Ehegatten wären weiterhin nicht direkt für ihre Schwiegereltern unterhaltspflichtig
Unterhalb der Grenze kein sozialhilferechtlicher Rückgriff auf das Kind Zahlung bliebe von Bedarf, Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit abhängig
Keine neue Regel oder Übergangsfrist beschlossen Details müssten erst in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden

Selbstbehalt schützt das eigene Einkommen

Selbst nach einer Abschaffung der 100.000-Euro-Grenze dürfte das Sozialamt nicht beliebig auf das Einkommen eines Kindes zugreifen. Der Elternunterhalt wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens und der individuellen Lebensverhältnisse berechnet.

Abgezogen werden können unter anderem Steuern und Sozialabgaben, angemessene berufsbedingte Ausgaben, vorrangige Unterhaltspflichten, berücksichtigungsfähige Schulden und Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge. Bei einer selbst genutzten Immobilie können außerdem ein Wohnvorteil sowie Finanzierungs- und Erhaltungskosten in die Berechnung einfließen.

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Die Unterhaltsleitlinien für 2026 nennen für ein unterhaltspflichtiges Kind einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich. Darin sind 1.000 Euro Warmmiete enthalten; höhere angemessene Wohnkosten können eine abweichende Betrachtung erfordern.

Zusätzlich bleiben 70 Prozent des bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, das den Mindestselbstbehalt übersteigt. Regelmäßig kommen damit höchstens 30 Prozent dieses Überschusses für Elternunterhalt in Betracht, sofern der ungedeckte Bedarf überhaupt so hoch ist.

Für einen mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehepartner nennen die Leitlinien einen Mindestbedarf von 2.120 Euro. Die Berechnung bei Ehepaaren ist komplexer, obwohl der Ehepartner selbst keinen Unterhalt für Schwiegereltern schuldet.

Ein Euro über einer neuen Grenze würde nicht die volle Heimrechnung auslösen

Die politische Debatte erweckt leicht den Eindruck, unterhalb einer Grenze müsse niemand zahlen und oberhalb davon sofort sehr viel. Tatsächlich öffnet die Einkommensgrenze derzeit nur die Tür für die weitere rechtliche und wirtschaftliche Prüfung.

Schon heute führt ein Gesamteinkommen von 100.001 Euro deshalb nicht automatisch zu einer bestimmten Monatszahlung. Nach Überschreiten der Schwelle muss das Sozialamt das bereinigte Nettoeinkommen, den Eigenbedarf, Unterhaltslasten, Wohnkosten, die Altersvorsorge und den offenen Bedarf des Elternteils prüfen.

Dasselbe würde für eine niedrigere Grenze oder deren vollständigen Wegfall gelten. Eine pauschale Aussage wie „Dann zahlen alle Kinder“ wäre daher falsch.

Vermögen des Kindes und frühere Schenkungen sind zwei verschiedene Fragen

Das Vermögen eines Kindes wird für die heutige 100.000-Euro-Schwelle nicht mitgerechnet. Wird ein Kind wegen seines Einkommens aber grundsätzlich herangezogen, kann Vermögen in der anschließenden Unterhaltsprüfung Bedeutung bekommen.

Ein angemessenes selbst bewohntes Eigenheim und die eigene Altersvorsorge sind weitgehend geschützt. Ob weitere Rücklagen eingesetzt werden müssen, hängt von ihrem Zweck, der Lebenssituation und der bisherigen Vorsorgeplanung ab.

Davon zu trennen ist die Rückforderung früherer Geschenke der Eltern. Hat ein inzwischen bedürftiger Elternteil innerhalb der vergangenen zehn Jahre Geld oder eine Immobilie verschenkt, kann ein Rückforderungsanspruch bestehen, wie der Beitrag über Schenkungen im Pflegefall erläutert.

Dieser Anspruch kann unabhängig davon verfolgt werden, ob das beschenkte Kind weniger als 100.000 Euro verdient. Die Einkommensgrenze schützt daher nicht vor jeder finanziellen Folge einer früheren Vermögensübertragung.

Geschwister haften nicht automatisch zu gleichen Teilen

Mehrere Kinder teilen einen möglichen Elternunterhalt nicht schlicht durch die Zahl der Geschwister. Ihr Anteil richtet sich nach ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Unter dem geltenden Recht kann das Sozialamt ein Kind mit höchstens 100.000 Euro Gesamteinkommen nicht zum Regress heranziehen. Der rechnerische Anteil eines so geschützten Geschwisters darf nicht einfach vollständig auf ein besser verdienendes Kind verlagert werden.

Bei einer Abschaffung der Grenze könnten dagegen mehr Geschwister in die Verteilung einbezogen werden. Wie eine neue Regel mit Familien unterschiedlicher Einkommen umgehen würde, ist bisher offen.

Auch schwere Verfehlungen der Eltern können berücksichtigt werden

Ein seit Jahren abgebrochener Kontakt befreit ein Kind nicht automatisch vom Elternunterhalt. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt jedoch eine Herabsetzung oder einen vollständigen Wegfall, wenn eine Inanspruchnahme wegen schwerer Verfehlungen des Elternteils grob unbillig wäre.

Das kann etwa bei einer vorsätzlichen schweren Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten oder bei gravierendem Fehlverhalten in Betracht kommen. Die Anforderungen sind hoch und müssen anhand des Einzelfalls belegt werden.

Was Angehörige jetzt beachten sollten

Voreilige Zahlungen oder Vermögensverschiebungen sind wegen der politischen Ankündigung nicht nötig. Ohne Gesetzesänderung kann das Sozialamt weiterhin nur nach den geltenden Bestimmungen vorgehen.

Wer bereits ein Auskunftsersuchen erhält, sollte zunächst prüfen, auf welche Rechtsgrundlage und welchen Zeitraum sich das Schreiben bezieht. Gefordert werden dürfen nicht automatisch sämtliche Angaben zur gesamten Familie, wenn es zunächst nur um die Frage geht, ob das eigene Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt.

Bei einer konkreten Zahlungsforderung sollten Berechnung, Abzüge, Selbstbehalt und der ungedeckte Bedarf des Elternteils kontrolliert werden. Wegen der komplizierten Wechselwirkung zwischen Sozialhilfe- und Familienrecht kann eine Beratung im Sozial- oder Familienrecht sinnvoll sein.

Pflegebedürftige Eltern sollten notwendige Hilfe zur Pflege nicht aus Angst vor einer noch unbeschlossenen Reform hinauszögern. Entscheidend ist, das Sozialamt frühzeitig über den ungedeckten Bedarf zu informieren und die erforderlichen Nachweise einzureichen.

Quellen

Grundlagen dieses Beitrags sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 10. Juni 2026, die Düsseldorfer Tabelle 2026, die Berechnungshinweise der Verbraucherzentrale und die oben verlinkten Angaben zur laufenden Pflegereform.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die alleinstehende Ingenieurin Anna erzielt 78.000 Euro jährliches Gesamteinkommen und verfügt nach allen anerkannten Abzügen über 3.400 Euro bereinigtes Nettoeinkommen im Monat. Ihre Mutter kann 900 Euro der monatlichen Heimkosten nicht aus Rente, Pflegeleistungen und einsetzbarem Vermögen decken.

Nach heutigem Recht greift das Sozialamt wegen Annas Einkommen unter 100.000 Euro grundsätzlich nicht auf sie zurück. Fiele die Grenze ersatzlos, könnte ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden.

Bei einer vereinfachten Rechnung nach den Leitlinien 2026 lägen 750 Euro über dem Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro. Da davon 70 Prozent geschützt bleiben, kämen rechnerisch 225 Euro monatlich in Betracht; die tatsächliche Forderung könnte wegen weiterer Umstände geringer sein.

Häufige Fragen und Antworten zum Elternunterhalt

1. Ist die 100.000-Euro-Grenze bereits abgeschafft?

Nein. Am 1. August 2026 gilt die Grenze weiterhin, weil noch keine entsprechende Änderung des SGB XII beschlossen und verkündet wurde.

2. Müssen Kinder mit weniger als 100.000 Euro aktuell für die Pflege ihrer Eltern zahlen?

Bezieht der Elternteil Hilfe zur Pflege, gehen Unterhaltsansprüche gegen ein Kind mit höchstens 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen grundsätzlich nicht auf das Sozialamt über. Die zivilrechtliche Pflicht als solche und unabhängige Ansprüche aus früheren Schenkungen werden von dieser Grenze nicht beseitigt.

3. Würde nach einer Streichung jedes erwachsene Kind zahlen?

Nein. Auch dann müssten Bedürftigkeit der Eltern, ein ungedeckter Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Kindes geprüft werden; Selbstbehalt und anerkannte Abzüge blieben zu beachten, sofern ein neues Gesetz nichts anderes regelt.

4. Zählt das Einkommen des Ehepartners zur heutigen 100.000-Euro-Grenze?

Nein, für die Schwelle wird das jährliche Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln betrachtet. Ist das Kind selbst nicht geschützt, kann die gemeinsame Lebens- und Einkommenssituation später bei der Berechnung seines verfügbaren Unterhaltsbetrags berücksichtigt werden.

5. Wie viel Geld muss einem unterhaltspflichtigen Kind 2026 mindestens bleiben?

Die Unterhaltsleitlinien nennen mindestens 2.650 Euro im Monat einschließlich 1.000 Euro Warmmiete. Zusätzlich bleiben 70 Prozent des darüberliegenden bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, wobei besondere Umstände eine andere Einzelfallbewertung erfordern können.

6. Wann könnte eine neue Regel in Kraft treten?

Dafür gibt es noch keinen verlässlichen Termin. Die Änderung müsste ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen; erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz würde festlegen, ab wann und für welche Fälle neue Vorgaben gelten.