Pflegefall in der Familie: Diese Vermögenswerte bleiben 2026 geschützt

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Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht, kommt die finanzielle Angst oft sofort hinterher. Reicht die Rente noch? Muss das Ersparte weg? Ist das Haus der Familie plötzlich in Gefahr? Genau an diesem Punkt beginnt bei vielen Betroffenen die Unsicherheit. Denn die Heimkosten sind hoch, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil ab, und am Ende steht schnell das Sozialamt im Raum.

Wie groß der Druck ist, zeigen die aktuellen Zahlen. Zum 1. Januar 2026 lag die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt bei 3.245 Euro. Reichen Pflegekassenleistungen, Rente und sonstiges Einkommen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es aber, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Genau hier entscheidet sich, was geschützt bleibt und worauf die Behörde zugreifen darf.

Die gute Nachricht: Das Sozialamt darf nicht einfach alles kassieren. Das Gesetz kennt geschütztes Vermögen, das sogenannte Schonvermögen. Die Grundlage ist vor allem § 90 SGB XII. Dort ist geregelt, welches Vermögen bei Hilfe zur Pflege nicht eingesetzt werden muss. Dazu gehören unter anderem kleinere Geldreserven, ein angemessenes Hausgrundstück, geförderte Altersvorsorge, angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug. Hinzu kommt eine Härteklausel für besondere Fallkonstellationen.

10.000 Euro pro Person bleiben 2026 geschützt

Der wichtigste Schutz beginnt beim Geldvermögen. Seit 2023 liegt der Freibetrag bei 10.000 Euro pro leistungsberechtigter volljähriger Person. Hinzu kommen 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Für Ehepaare bedeutet das meist: 20.000 Euro an verwertbarem Geldvermögen bleiben unangetastet. Dazu zählen etwa Bankguthaben, Bargeld oder Sparbücher. Auch das Bundesgesundheitsministerium verweist für 2026 ausdrücklich auf diesen Freibetrag.

Das ist mehr als nur eine kleine Reserve. Für viele Familien ist dieser Betrag der entscheidende Puffer, um im Pflegefall nicht sofort in eine totale finanzielle Entblößung zu geraten. Genau deshalb ist es ein Irrtum zu glauben, mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege müsse automatisch das komplette Kontoguthaben verschwinden. Das stimmt nicht.

Genauso falsch ist aber die gegenteilige Annahme, größere Summen seien automatisch sicher. Alles, was über dem Schonbetrag liegt, kann grundsätzlich einzusetzendes Vermögen sein, wenn kein anderer Schutz greift. Der Freibetrag ist also ein Schutzschild, aber keine Generalimmunität für jedes Konto.

Bis zu 25.000 Euro zusätzlich sind möglich – aber nur in engen Fällen

Viele Texte im Netz erwecken den Eindruck, Pflegebedürftige hätten automatisch Anspruch auf weitere 25.000 Euro Schonvermögen. Genau das ist gefährlich, weil es falsche Sicherheit schafft. Tatsächlich gibt es diesen Zusatzschutz zwar, aber nur unter engen Voraussetzungen.

Nach § 66a SGB XII kann bei Hilfe zur Pflege ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für Lebensführung und Alterssicherung geschützt sein. Voraussetzung ist aber, dass dieses Vermögen ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. Das Bundesgesundheitsministerium weist auf diese enge Voraussetzung ausdrücklich hin.

Für klassische Heimfälle im hohen Alter läuft diese Regel oft ins Leere. Wer seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, erfüllt die Voraussetzungen meist nicht. Relevant kann der Zusatzschutz aber bei jüngeren Pflegebedürftigen oder in atypischen Fallkonstellationen werden. Genau deshalb sollte dieser Punkt nicht pauschal versprochen, sondern immer konkret geprüft werden.

Das Eigenheim ist nicht automatisch sicher – aber auch nicht automatisch verloren

Kaum etwas verunsichert Familien so sehr wie die Frage nach dem Haus. Viele hoffen, das Eigenheim sei grundsätzlich geschützt. Andere fürchten sofort den Zwangsverkauf. Beides greift zu kurz.

§ 90 SGB XII schützt ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es von der leistungsberechtigten Person selbst oder von einer anderen geschützten Person bewohnt wird, insbesondere vom Ehe- oder Lebenspartner. Genau hier liegt der Knackpunkt: Nicht das bloße Eigentum schützt die Immobilie, sondern die fortbestehende Wohnnutzung durch eine geschützte Person.

Das bedeutet in der Praxis: Zieht der Vater ins Pflegeheim und die Mutter bleibt weiter im gemeinsamen Haus wohnen, kann das Haus weiterhin Schonvermögen sein.

Zieht der Pflegebedürftige dagegen ins Heim und das Haus steht danach leer, kippt der Schutz häufig. Dann kann aus dem vermeintlich sicheren Familienbesitz plötzlich verwertbares Vermögen werden. Genau an dieser Stelle erleben viele Angehörige eine böse Überraschung.

Feste Quadratmetergrenzen sind ein Mythos

Besonders hartnäckig hält sich die Vorstellung, für Häuser und Wohnungen gebe es starre Wohnflächengrenzen. Mal ist von 120 Quadratmetern die Rede, mal von 130. Solche Werte können eine grobe Orientierung sein. Gesetzlich festgeschrieben sind sie so aber nicht.

Ob ein Haus angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Auch das Bundesgesundheitsministerium beschreibt diese Prüfung 2026 ausdrücklich als Einzelfallfrage.

Für Betroffene heißt das: Ein Haus verliert seinen Schutz nicht automatisch, nur weil es ein paar Quadratmeter größer ist als irgendein Richtwert aus einem Ratgeber. Umgekehrt ist auch ein kleineres Haus nicht automatisch unantastbar. Entscheidend ist immer die konkrete Gesamtsituation. Genau deshalb lohnt es sich, bei Immobilien nicht vorschnell vor dem Sozialamt zu kapitulieren.

Riester-Rente bleibt geschützt

Deutlich klarer ist die Lage bei geförderter Altersvorsorge. Vermögen, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Einkommensteuerrechts dient, ist nach § 90 SGB XII geschützt. Dazu gehört insbesondere die Riester-Rente. Dieses Vermögen darf grundsätzlich nicht für Heimkosten verwertet werden.

Das ist für viele Familien ein wichtiger Punkt. Denn gerade in Krisensituationen wird oft befürchtet, das Sozialamt greife zuerst auf jede Form von Altersvorsorge zu. Bei staatlich geförderten Vorsorgeformen ist das so nicht richtig. Wer eine Riester-Rente aufgebaut hat, muss sie nicht einfach für die Heimkosten opfern.

Angemessener Hausrat bleibt in der Regel außen vor

Auch beim Hausrat herrscht oft unnötige Angst. Angemessener Hausrat ist geschützt. Gemeint sind die Dinge, die zu einem normalen Haushalt gehören: Möbel, Haushaltsgeräte und übliche persönliche Gegenstände. Hilfe zur Pflege bedeutet also nicht, dass Betroffene oder Angehörige erst das halbe Zuhause verkaufen müssen, bevor ein Anspruch entsteht.

Beim Auto ist die 7.500-Euro-Grenze keine starre Grenze

Ein weiteres Missverständnis betrifft das Auto. Immer wieder heißt es, ein Wagen sei nur bis 7.500 Euro geschützt. Das klingt klar, ist juristisch aber zu grob. Das Gesetz spricht lediglich von einem angemessenen Kraftfahrzeug. Eine feste Wertgrenze nennt § 90 SGB XII gerade nicht.

In der Praxis wird mit rund 7.500 Euro oft gearbeitet. Das ist ein Orientierungswert, mehr nicht. Ein Auto wird also nicht automatisch verwertbar, nur weil sein Marktwert darüber liegt.

Entscheidend ist, ob das Fahrzeug im konkreten Fall noch als angemessen angesehen werden kann. Gerade wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt und das Auto für Alltag, Arztfahrten oder Besuche im Heim benötigt, kann das erheblich sein.

Wer hier vorschnell annimmt, das Auto müsse ohnehin weg, gibt möglicherweise mehr preis als nötig. Genau das passiert in der Praxis häufiger, als viele denken.

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Bestattungsvorsorge kann geschützt sein – aber nur mit sauberer Gestaltung

Ein besonders sensibles Thema ist die Bestattungsvorsorge. Viele Menschen legen Geld für die eigene Beerdigung zurück, weil sie ihren Angehörigen diese Last später nicht aufbürden wollen. Doch nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt.

Bestattungsvorsorge ist nicht ausdrücklich in der Liste des § 90 Abs. 2 SGB XII genannt. Schutz kann sich aber über die Härteklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII ergeben. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass angemessene und klar zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt sein kann.

Genau hier liegt die Falle. Ein einfaches Sparbuch oder eine gewöhnliche Lebensversicherung reichen dafür oft nicht aus. Verwaltungshinweise machen deutlich, dass eine bloße Ansparung ohne klare Zweckbindung regelmäßig nicht genügt.

Für Betroffene bedeutet das: Wer die Bestattungsvorsorge als Schutzposition erhalten will, braucht eine rechtlich belastbare Gestaltung. Sonst droht genau das, was viele vermeiden wollen: Das Sozialamt wertet die Rücklage als normales Vermögen und rechnet sie an.

Über dem Freibetrag heißt nicht automatisch: erst alles aufbrauchen

Auch an dieser Stelle wird die Rechtslage oft zu platt dargestellt. Es ist nicht immer so, dass Hilfe zur Pflege erst dann fließt, wenn jeder Euro oberhalb des Schonbetrags restlos verbraucht wurde.

Das Bundessozialgericht hat 2022 klargestellt, dass Vermögen oberhalb des Freibetrags den Anspruch nicht in jedem Fall vollständig ausschließt. Reicht der übersteigende Betrag nicht aus, um den monatlichen Bedarf voll zu decken, mindert er den Bedarf nur entsprechend. Für Betroffene ist das eine wichtige Schutzlinie, weil Sozialämter nicht schematisch rechnen dürfen.

Der größte Fehler ist oft nicht fehlendes Geld, sondern fehlendes Wissen

Gerade im Pflegefall werden Vermögensfragen oft unter Zeitdruck entschieden. Angehörige sind belastet, Formulare müssen schnell ausgefüllt werden, Unterlagen gehen ungeordnet an das Sozialamt. Genau dann passieren die teuren Fehler.

Nicht selten wird geschütztes Vermögen gar nicht als solches dargestellt. Die weitere Nutzung des Eigenheims wird nicht sauber belegt. Die Bestattungsvorsorge ist schlecht dokumentiert. Beim Auto wird vorschnell aufgegeben. Und beim Kontoguthaben wird nicht zwischen geschütztem Freibetrag und einsetzbarem Vermögen unterschieden.

Das Problem ist also oft nicht nur die Rechtslage. Das Problem ist, dass viele Familien ihre Rechte erst kennenlernen, wenn das Sozialamt schon prüft.

Was 2026 beim Schonvermögen wirklich gilt

Für Betroffene und Angehörige lässt sich die Lage auf einen klaren Satz bringen: Das Sozialamt darf im Pflegeheim nicht automatisch auf Haus, Erspartes und Vorsorge zugreifen. Geschützt sind 2026 regelmäßig 10.000 Euro pro Person an Barvermögen, oft also 20.000 Euro bei Ehepaaren.

Hinzukommen kann unter engen Voraussetzungen ein weiterer Betrag von bis zu 25.000 Euro. Geschützt sein können außerdem ein angemessenes Hausgrundstück bei fortdauernder Wohnnutzung, Riester-Vermögen, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und eine sauber gestaltete Bestattungsvorsorge.

Die eigentliche Gefahr liegt deshalb oft nicht darin, dass es keinen Schutz gäbe. Die Gefahr liegt darin, dass dieser Schutz zu spät erkannt, zu pauschal eingeschätzt oder gegenüber dem Sozialamt nicht sauber geltend gemacht wird. Und genau das kann im Pflegefall schnell sehr teuer werden.

FAQ zum Schonvermögen im Pflegeheim 2026

Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegeheim 2026?
Im Jahr 2026 bleiben bei Hilfe zur Pflege in der Regel 10.000 Euro pro leistungsberechtigter Person geschützt. Bei Ehepaaren sind es meist 20.000 Euro. Unter engen Voraussetzungen kann zusätzlich weiterer Vermögensschutz hinzukommen.

Welches Vermögen darf das Sozialamt im Pflegeheim 2026 nicht antasten?
Geschützt sein können unter anderem 10.000 Euro Barvermögen pro Person, ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück, Riester-Renten, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und unter Umständen eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge.

Darf das Sozialamt 2026 das Haus verkaufen, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht?
Nicht automatisch. Bleibt etwa der Ehepartner weiter im Haus wohnen, kann die Immobilie weiterhin Schonvermögen sein. Steht das Haus nach dem Heimeinzug leer, kann der Schutz entfallen und das Objekt verwertbar werden.

Sind 25.000 Euro zusätzlich zum Schonvermögen im Pflegeheim immer geschützt?
Nein. Der zusätzliche Schutz nach § 66a SGB XII gilt nur in besonderen Fällen. Er setzt vor allem voraus, dass das Vermögen ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt.

Ist eine Riester-Rente bei Pflegeheimkosten vor dem Sozialamt geschützt?
Ja. Staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente gehört grundsätzlich zum geschützten Vermögen und muss in der Regel nicht für Heimkosten eingesetzt werden.

Ist ein Auto Schonvermögen, wenn ein Angehöriger im Pflegeheim lebt?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann geschützt sein. Eine starre gesetzliche Grenze von 7.500 Euro gibt es aber nicht. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug im konkreten Fall noch als angemessen gilt.

Ist Bestattungsvorsorge beim Sozialamt im Pflegefall geschützt?
Oft ja, aber nicht automatisch. Damit Bestattungsvorsorge geschützt ist, kommt es auf eine klare Zweckbindung und eine angemessene Gestaltung an. Ein normales Sparbuch reicht dafür meist nicht aus.

Muss erst das gesamte Ersparte verbraucht werden, bevor das Sozialamt Pflegeheimkosten übernimmt?
Nein, nicht zwingend. Vermögen oberhalb des Freibetrags führt nicht automatisch dazu, dass Hilfe zur Pflege vollständig ausgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der übersteigende Betrag den Bedarf nur anteilig mindern.

Was passiert mit dem Schonvermögen, wenn der Ehepartner noch im Eigenheim wohnt?
Dann kann das Haus weiterhin geschützt bleiben. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis wichtig, weil der fortbestehende Wohnbezug durch den Ehepartner oft darüber entscheidet, ob das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen darf.

Welche Fehler machen Angehörige beim Schonvermögen im Pflegeheim besonders oft?
Häufig werden geschützte Vermögenspositionen nicht sauber geltend gemacht. Typische Fehler sind schlecht dokumentierte Bestattungsvorsorge, ungeklärte Nutzung des Eigenheims, falsche Annahmen zum Auto und die vorschnelle Aufgabe von Vermögensschutz gegenüber dem Sozialamt.

Quellenliste