Krankengeld in Gefahr: Laufender GdB-Antrag schützt nicht vor dieser Frist

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Wer nach einer schweren Erkrankung längere Zeit Krankengeld erhält, beantragt häufig zugleich einen Grad der Behinderung. Doch was passiert, wenn das Versorgungsamt noch gar nicht über den GdB entschieden hat und die Krankenkasse bereits eine medizinische Rehabilitation verlangt?

Ein laufender GdB-Antrag hält eine solche Aufforderung grundsätzlich nicht auf. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen müssen.

GdB-Verfahren und Krankengeld laufen nebeneinander

Der Grund liegt darin, dass das GdB-Verfahren und das Krankengeldrecht unterschiedliche Fragen beantworten. Beim GdB wird festgestellt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe eines Menschen in allen Lebensbereichen dauerhaft einschränken. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach § 152 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Die Krankenkasse prüft dagegen, ob die Erwerbsfähigkeit eines Krankengeldbeziehers erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und ob eine Reha geeignet sein könnte, diese Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Deshalb muss die Krankenkasse nicht abwarten, ob das Versorgungsamt später GdB 30, 50 oder einen anderen Wert feststellt.

Wann darf die Krankenkasse zur Reha auffordern?

§ 51 Abs. 1 SGB V erlaubt eine solche Aufforderung, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Krankenkasse kann dann eine Frist von zehn Wochen für die Antragstellung setzen.

Die Aufforderung ist deshalb mehr als die unverbindliche Empfehlung, über eine Reha nachzudenken. Sie ist unmittelbar mit dem Krankengeld verbunden. Wer einen wirksamen Bescheid nach § 51 SGB V erhält, sollte insbesondere die darin genannte Frist nicht einfach verstreichen lassen.

Denkbeispiel: Radomir, 37, aus Holzminden nach einer Knochenkrebs-Operation

Radomir aus Holzminden ist 37 Jahre alt. Wegen eines bösartigen Knochentumors musste er operiert werden. Auch Monate nach der Operation leidet er noch unter Schmerzen und deutlichen Bewegungseinschränkungen. Er ist weiterhin arbeitsunfähig und erhält Krankengeld.

Radomir hat außerdem beim zuständigen Versorgungsamt einen GdB beantragt. Seine behandelnden Ärzte haben umfangreiche Unterlagen eingereicht, doch über den Antrag wurde noch nicht entschieden. Radomir geht deshalb zunächst davon aus, dass auch die Krankenkasse warten müsse, bis sein GdB feststeht.

Dann erhält er ein Schreiben seiner Krankenkasse. Nach medizinischer Einschätzung sei seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet. Er werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag zu stellen.

Radomir kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sein GdB-Verfahren noch läuft. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der noch ausstehende Schwerbehindertenbescheid verschiebt die Reha-Frist nicht automatisch.

Ein hoher GdB würde die Reha-Aufforderung ebenfalls nicht ausschließen

Auch wenn Radomir während der Zehn-Wochen-Frist beispielsweise GdB 50 erhalten würde, wäre damit die Reha-Aufforderung nicht automatisch erledigt. Der GdB sagt nicht aus, wie viele Stunden ein Mensch noch arbeiten kann und ob eine medizinische Rehabilitation erfolgversprechend ist.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen ausdrücklich klar, dass aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Der GdB beschreibt Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht ausschließlich die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.

Ein Mensch kann daher GdB 50 haben und trotzdem vollschichtig arbeiten. Umgekehrt können erhebliche Schwierigkeiten im Erwerbsleben bestehen, obwohl noch kein GdB 50 festgestellt wurde.

Was passiert, wenn Radomir die Frist verstreichen lässt?

Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Ohne den verlangten Reha-Antrag  innerhalb der gesetzten Frist entfällt nach § 51 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich mit Ablauf dieser Frist.

Wird der Reha-Antrag später doch noch gestellt, lebt der Krankengeldanspruch nach dem Gesetz mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Für die Zwischenzeit kann jedoch eine Zahlungslücke entstehen.

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Radomir sollte deshalb nicht auf den GdB-Bescheid warten, wenn die Krankenkasse ihm bereits wirksam eine Frist nach § 51 SGB V gesetzt hat.

Der Reha-Antrag kann später zum Rentenantrag werden

Die Reha-Aufforderung kann noch eine weitere Folge haben. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und ein Erfolg der Reha nicht zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Rehabilitation die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnte.

Für Radomir bedeutet das: Wird während der Reha festgestellt, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt ist und eine erfolgreiche Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, kann aus dem ursprünglichen Reha-Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rentenverfahren entstehen.

Nach Aufforderung ist der Reha-Antrag nicht mehr völlig frei verfügbar

Wer einen Reha-Antrag von sich aus stellt, kann grundsätzlich weitreichender darüber bestimmen. Anders kann es sein, wenn die Krankenkasse zuvor nach § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat.

Die Rentenversicherung weist in ihren Grundsätzen zum sogenannten Dispositionsrecht darauf hin, dass ein aufgrund einer solchen Aufforderung gestellter Reha-Antrag grundsätzlich nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen werden kann. Auch einer möglichen Umdeutung in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI kann der Versicherte dann nicht ohne Weiteres widersprechen.

Deshalb sollte eine Reha-Aufforderung nicht wie ein gewöhnliches Informationsschreiben behandelt werden. Sie kann den weiteren Verlauf zwischen Krankengeld, Rehabilitation und möglicher Erwerbsminderungsrente erheblich beeinflussen.

Ein laufender GdB-Antrag kann trotzdem wichtige medizinische Unterlagen liefern

Obwohl beide Verfahren voneinander getrennt sind, beruhen sie häufig auf denselben gesundheitlichen Problemen. Befundberichte nach einer Tumoroperation, Krankenhausberichte, Reha-Empfehlungen oder fachärztliche Einschätzungen können sowohl für das GdB-Verfahren als auch für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sein.

Die Bewertung bleibt jedoch unterschiedlich. Im GdB-Verfahren geht es um dauerhafte Teilhabebeeinträchtigungen. Bei der Reha geht es darum, eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein medizinischer Befund kann deshalb in beiden Verfahren wichtig sein, ohne dass das Ergebnis identisch sein muss.

Gegen eine Reha-Aufforderung kann Rechtsschutz möglich sein

Auch eine Aufforderung nach § 51 SGB V muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens angenommen werden können.

Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hat, sollte den Bescheid deshalb prüfen lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Allein ein laufender GdB-Antrag wäre jedoch kein ausreichender Grund, die gesetzte Frist einfach zu ignorieren.

FAQ zu GdB-Antrag, Krankengeld und Reha

Muss die Krankenkasse warten, bis über meinen GdB-Antrag entschieden wurde?

Nein. GdB-Verfahren und Reha-Aufforderung sind rechtlich unterschiedliche Verfahren. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse eine Zehn-Wochen-Frist zur Stellung eines Reha-Antrags setzen, obwohl über den GdB noch nicht entschieden wurde.

Stoppt ein später festgestellter GdB 50 die Reha-Aufforderung?

Nicht automatisch. Ein GdB 50 beschreibt die Schwere der Teilhabebeeinträchtigung, sagt aber nicht unmittelbar aus, wie leistungsfähig jemand im Erwerbsleben ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen ausdrücklich aus, aus dem GdB unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit zu schließen.

Was passiert, wenn ich den verlangten Reha-Antrag nicht rechtzeitig stelle?

Wird die nach § 51 SGB V gesetzte Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später nachgeholt, lebt der Anspruch mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Grundsätze zum Dispositionsrecht bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V. (RV Recht)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Hinweise zu § 116 SGB VI und zur möglichen Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag. (RV Recht)
Gesetze im Internet: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung – gemeinsame Grundsätze zur Bemessung des GdB. (Gesetze im Internet)