GdB-Herabsetzung: Amt wird vom Gericht gestoppt

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Möchte das Versorgungsamt einen bereits festgestellten Grad der Behinderung herabsetzen, muss es die dafür notwendige wesentliche Veränderung nachweisen. Bleibt nach der medizinischen Aufklärung unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich entsprechend verbessert hat, kann diese Unsicherheit zulasten der Behörde gehen.

Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 10. Juni 2025 deutlich gemacht. Im Verfahren L 11 SB 24/23 wollte die Behörde einen bestehenden GdB von 50 auf 30 absenken. Damit scheiterte sie vor Gericht.

Versorgungsamt wollte GdB 50 auf 30 senken

Bei dem Kläger war 2016 ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt worden. Die Erkrankung wurde mit Chemotherapie behandelt. Das Versorgungsamt erkannte aufgrund des chronischen Non-Hodgkin-Leidens einen Einzel-GdB von 50 an. Zusammen mit einer Wirbelsäulenerkrankung blieb es bei einem Gesamt-GdB von 50.

Die Behandlung führte zwar zu einer deutlichen Verkleinerung des Tumors. Eine vollständige Remission wurde jedoch nicht festgestellt. In den Folgeuntersuchungen blieb vielmehr ein Restbefund bestehen.

2019 leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das Non-Hodgkin-Lymphom nur noch einen Einzel-GdB von 30 rechtfertige, und setzte auch den Gesamt-GdB von 50 auf 30 herab.

Für den Betroffenen hätte dies den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet.

Sozialgericht stoppte die Herabsetzung

Der Mann wehrte sich gegen den Bescheid. Das Sozialgericht Potsdam gab ihm Recht und hob die Herabsetzung auf. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich gegenüber der ursprünglichen Feststellung keine wesentliche Änderung ergeben, die eine Absenkung des GdB rechtfertigte.

Insbesondere war die für die Bewertung bedeutsame Vollremission gerade nicht eingetreten. Das Versorgungsamt legte Berufung ein. Doch auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Betroffenen.

Für die GdB-Senkung muss eine wesentliche Änderung vorliegen

Rechtsgrundlage einer solchen Herabsetzung ist regelmäßig § 48 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Entscheidung wesentlich verändert haben.

Für das Versorgungsamt reicht es deshalb nicht aus, den Gesundheitszustand einige Jahre später einfach anders zu bewerten. Es muss eine relevante Änderung gegenüber den Verhältnissen vorliegen, die Grundlage des ursprünglichen GdB-Bescheides waren.

Zweifel gehen bei der Herabsetzung zulasten der Behörde

Der Senat stellte klar, dass die zuständige Schwerbehindertenbehörde beweisen muss, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einen niedrigeren GdB rechtfertigt.

Im entschiedenen Fall gab es weiterhin einen Tumorrest. Die behandelnden Ärzte hatten lediglich eine partielle und keine vollständige Remission bestätigt.

Das Versorgungsamt stellte unter anderem infrage, wie dieser verbliebene Befund genau einzuordnen sei. Das half der Behörde jedoch nicht. Das LSG erklärte ausdrücklich, dass verbleibende Zweifel zulasten des Versorgungsamts gingen, weil dieses die für die GdB-Absenkung erforderliche wesentliche Änderung beweisen müsse.

Ein stabiler Zustand ist nicht automatisch eine Verbesserung

Das Urteil macht noch einen weiteren wichtigen Unterschied deutlich. Eine Erkrankung kann stabil sein, ohne dass sie sich im rechtlichen Sinne wesentlich gebessert hat.

Im entschiedenen Fall argumentierte die Behörde unter anderem damit, dass keine Beschwerden, keine weitere Behandlungsbedürftigkeit und keine wesentliche Verschlechterung des verbliebenen Befundes festgestellt worden seien.

Für das LSG genügte das nicht. Ein weiterhin vorhandener Tumorrest sprach gerade gegen die Annahme einer vollständigen Remission.

Für andere GdB-Verfahren bedeutet das nicht, dass jede stabile Erkrankung automatisch zur Beibehaltung des bisherigen GdB führt. Entscheidend ist vielmehr immer der Vergleich mit den Umständen bei der ursprünglichen Feststellung.

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Das Versorgungsamt darf nicht nur neu bewerten

Einen GdB herabzusetzen nach § 48 SGB X setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. Es reicht grundsätzlich nicht, dass ein anderer Gutachter oder ein anderer versorgungsärztlicher Dienst dieselben gesundheitlichen Tatsachen später lediglich niedriger einschätzt.

Das Gericht prüft vielmehr, welche gesundheitlichen Verhältnisse bei der ursprünglichen Feststellung bestanden und ob sich diese bis zum Zeitpunkt des Herabsetzungsbescheides wesentlich verändert haben.

Damit unterscheidet sich ein Herabsetzungsverfahren wesentlich von einem erstmaligen Antrag auf Feststellung eines GdB oder einem Antrag auf Erhöhung.

Heilungsbewährung muss richtig geprüft werden

Im konkreten Fall spielte zudem die sogenannte Heilungsbewährung eine zentrale Rolle. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom nach Vollremission für eine Heilungsbewährungszeit von drei Jahren mit GdB 50 bewertet.

Das LSG stellte jedoch fest, dass beim Kläger gerade keine Vollremission eingetreten war. Ein Restbefund war während des gesamten relevanten Zeitraums vorhanden. Deshalb konnte die Behörde nicht einfach von einer bereits abgelaufenen Heilungsbewährung ausgehen.

Das Gericht formulierte dazu einen einfachen Gedanken: Wenn nach vollständiger Beseitigung des Tumors während der Heilungsbewährung noch GdB 50 vorgesehen ist, kann bei einem weiterhin vorhandenen Tumor nicht ohne Weiteres ein niedrigerer Wert angesetzt werden.

Betroffene sollten den ursprünglichen GdB-Bescheid genau prüfen

Wer einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht nur aktuelle Arztberichte ansehen. Ebenso wichtig ist die Frage, warum der bisherige GdB ursprünglich festgestellt wurde.

Betroffene sollten prüfen: Welche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen lagen damals vor? Welche Einzel-GdB wurden zugrunde gelegt? Welche medizinischen Befunde haben sich seitdem tatsächlich verändert? Und kann die Behörde diese Veränderung anhand belastbarer Unterlagen belegen?

Gerade dieser Vorher-Nachher-Vergleich kann bei einem Widerspruch gegen eine GdB-Herabsetzung entscheidend sein.

Nicht jede Besserung rechtfertigt automatisch einen niedrigeren GdB

§ 48 SGB X verlangt eine wesentliche Änderung. Deshalb führt nicht jede kleine Schwankung des Gesundheitszustands automatisch zu einer zulässigen Herabsetzung.

Relevant ist, ob sich die für den bisherigen GdB maßgeblichen Verhältnisse so verändert haben, dass nach den versorgungsmedizinischen Maßstäben nun tatsächlich ein niedrigerer Gesamt-GdB gerechtfertigt ist.

Das LSG Berlin-Brandenburg hielt diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht für erfüllt. Die Herabsetzung von GdB 50 auf 30 blieb deshalb aufgehoben. Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen. Die Behörde musste zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.

FAQ zur GdB-Herabsetzung

Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin gerechtfertigt ist?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausdrücklich bestätigt, dass die Schwerbehindertenbehörde die Voraussetzungen nachweisen muss, die eine GdB-Absenkung rechtfertigen.

Darf das Versorgungsamt meinen GdB allein wegen einer Nachprüfung senken?

Nein. Die Nachprüfung ermöglicht zunächst eine erneute Prüfung der Verhältnisse. Für eine Herabsetzung muss jedoch eine rechtlich relevante wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Feststellung vorliegen.

Was passiert, wenn medizinisch nicht eindeutig geklärt werden kann, ob eine Besserung eingetreten ist?

Bleiben nach der erforderlichen Sachaufklärung entscheidende Zweifel darüber bestehen, ob die für eine Herabsetzung notwendige wesentliche Änderung vorliegt, kann dies zulasten der Behörde gehen. Genau dies hat das LSG Berlin-Brandenburg für das Herabsetzungsverfahren hervorgehoben.

Quellenverzeichnis

Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch X, § 48 – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
Landesrechtsportal Brandenburg: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025, Az. L 11 SB 24/23. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26914
Versorgungsmedizin-Verordnung: Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische Grundsätze, insbesondere Teil B Nr. 16.3.1. https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/