Krankengeld: Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen und stellen dann auch Fangfragen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer Krankengeld bezieht, muss ab dem 1. Januar 2027 häufiger mit Anrufen seiner Krankenkasse rechnen. Für die erste Kontaktaufnahme im Krankengeld-Fallmanagement ist dann keine vorherige schriftliche oder elektronische Einwilligung mehr erforderlich.

Betroffene können weiteren Kontakten allerdings widersprechen. Die Krankenkasse muss bereits beim ersten Kontakt in geeigneter Weise auf dieses Recht hinweisen.

Die Neuregelung gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet beziehungsweise gebilligt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht mit Stand vom 17. Juli 2026 noch aus.

Was sich beim Krankengeld ab 2027 ändert

Bis Ende 2026 setzt die individuelle Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die Krankenkasse muss die versicherte Person zunächst informieren und darf mit dem eigentlichen Fallmanagement erst beginnen, wenn die Zustimmung schriftlich oder elektronisch vorliegt.

Ab 2027 wird dieses Verfahren umgedreht. Die Krankenkasse darf von sich aus Kontakt aufnehmen, während Versicherte bereits Krankengeld erhalten oder der Bezug in absehbarer Zeit beginnen wird.

Die neue Fassung des § 44 Absatz 4 SGB V erlaubt eine Kontaktaufnahme zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Kontakt kann damit insbesondere Fragen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation oder weiteren beruflichen Perspektive betreffen.

Regelung bis Ende 2026 Regelung ab 1. Januar 2027
Beratung und Hilfestellung setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die erste Kontaktaufnahme ist ohne vorherige Einwilligung erlaubt.
Die Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Beim ersten Kontakt muss die Kasse über das Widerspruchsrecht informieren.
Ohne Einwilligung darf das freiwillige Fallmanagement nicht durchgeführt werden. Nach einem Widerspruch sind weitere freiwillige Kontakte grundsätzlich unzulässig.
Gesetzlich notwendige Schreiben und Prüfungen bleiben möglich. Gesetzlich zwingend erforderliche Kontakte bleiben ebenfalls möglich.

Der erste Anruf darf nicht mit einer Einwilligung verwechselt werden

Die Krankenkasse benötigt ab 2027 keine Erlaubnis mehr, um das erste Gespräch zu beginnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Versicherte sämtliche Fragen beantworten müssen oder automatisch in eine umfassende Verarbeitung ihrer Gesundheitsangaben einwilligen.

Der Anruf schafft zunächst nur eine gesetzliche Befugnis zur Kontaktaufnahme. Datenschutzrechtliche Vorgaben wie Zweckbindung, Erforderlichkeit und Datensparsamkeit gelten weiterhin.

Die Krankenkasse darf daher nicht wahllos Diagnosen, private Lebensumstände, Therapieinhalte oder medizinische Vermutungen abfragen. Erlaubt sind nur Angaben, die für den jeweiligen gesetzlichen Zweck benötigt werden.

Wer sich überrumpelt fühlt, kann das Gespräch beenden und um eine schriftliche Anfrage bitten. Hinweise zum richtigen Verhalten enthält auch der Beitrag „Krankengeld: Richtig reagieren, wenn die Kasse anruft“.

Beim ersten Kontakt muss die Kasse über den Widerspruch informieren

Die Krankenkasse muss bereits bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinweisen, dass weiteren Kontakten widersprochen werden kann. Der Gesetzestext verlangt eine Information „in geeigneter Weise“, schreibt dafür aber keine bestimmte Form vor.

Bei einem Telefonat könnte der Hinweis daher mündlich erfolgen. Für Versicherte kann später schwer nachweisbar sein, ob und wie verständlich die Information tatsächlich erteilt wurde.

Es empfiehlt sich deshalb, Datum, Uhrzeit, Namen des Mitarbeiters und den Anlass des Gesprächs zu notieren. Wer keinen weiteren informellen Austausch wünscht, sollte den Widerspruch anschließend schriftlich oder elektronisch erklären.

So kann der Widerspruch formuliert werden

Eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Da der Gesetzestext für den Widerspruch keine besondere Form vorschreibt, dürfte auch eine mündliche Erklärung ausreichen; aus Beweisgründen ist jedoch ein Schreiben, eine E-Mail oder eine Nachricht über das Onlineportal der Krankenkasse sicherer.

Eine mögliche Formulierung lautet:

Hiermit widerspreche ich der weiteren Kontaktaufnahme nach § 44 Absatz 4 SGB V zu meinem Krankengeldfall, soweit die Kontaktaufnahme nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bitte kommunizieren Sie mit mir ausschließlich schriftlich und bestätigen Sie den Eingang dieses Widerspruchs.

In das Schreiben sollten Name, Anschrift, Versichertennummer und Datum aufgenommen werden. Wer ein Onlinepostfach seiner Krankenkasse nutzt, sollte die Versandbestätigung oder einen Screenshot aufbewahren.

Der Widerspruch gefährdet das Krankengeld nicht automatisch

Der Widerspruch richtet sich nur gegen weitere Kontakte im Rahmen der neuen Kontaktbefugnis. Er ist kein Rechtsbehelf gegen die Bewilligung des Krankengeldes und bedeutet auch nicht, dass Betroffene auf ihren Leistungsanspruch verzichten.

Allein aus dem Wunsch nach schriftlicher Kommunikation darf die Krankenkasse keine Einstellung oder Kürzung des Krankengeldes ableiten. Ebenso wenig müssen Versicherte spontan am Telefon medizinische Prognosen abgeben.

Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Mitwirkungspflichten. Fordert die Krankenkasse notwendige Unterlagen an, setzt sie eine Frist oder bittet sie um Angaben, die für die Entscheidung über den Krankengeldanspruch benötigt werden, darf das Schreiben nicht ignoriert werden.

Wer erforderliche Mitwirkung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann seinen Leistungsanspruch gefährden. Betroffene sollten deshalb nicht sämtliche Post der Krankenkasse zurückweisen, sondern zwischen freiwilligem Fallmanagement und einer förmlichen Anforderung unterscheiden.

Warum Angaben am Telefon problematisch sein können

Telefonische Aussagen lassen sich später nur schwer rekonstruieren. Ein beiläufiger Satz wie „Heute geht es schon etwas besser“ kann in einem Gesprächsvermerk anders wirken, als er gemeint war.

Besonders heikel sind Fragen nach dem voraussichtlichen Ende der Erkrankung, der Belastbarkeit im Alltag oder einer möglichen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Versicherte sind meist nicht in der Lage, dazu eine verlässliche medizinische Prognose abzugeben.

Auch Fragen wie „Könnten Sie nicht wenigstens einige Stunden arbeiten?“ sollten nicht spontan beantwortet werden. Der Beitrag „Krankenkasse ruft an: Vorsicht vor dieser Krankengeld-Fangfrage“ zeigt, welche Aussagen später missverständlich ausgelegt werden können.

Eine sachliche Antwort kann lauten, dass die Arbeitsfähigkeit ärztlich beurteilt wird und derzeit eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Weitergehende Fragen können schriftlich gestellt und gegebenenfalls mit der behandelnden Praxis besprochen werden.

Die Krankenkasse darf nicht alles erfragen

Auch nach der Reform darf die Krankenkasse nur Daten erheben, die sie für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt. Eine vollständige Krankengeschichte oder detaillierte Schilderungen aus einer Psychotherapie gehören nicht automatisch dazu.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Versicherte müssen auch nicht ohne konkreten Anlass über familiäre Konflikte, finanzielle Belastungen oder Probleme mit dem Arbeitgeber berichten. Wird eine Frage gestellt, deren Zusammenhang mit dem Krankengeld nicht erkennbar ist, kann nach dem Zweck und der Rechtsgrundlage gefragt werden.

Weitere Hinweise zu den Grenzen enthält der Beitrag „Krankengeld: Diese Dinge darf die Krankenkasse überhaupt nicht fragen“.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hatte bereits 2021 in einem Rundschreiben zum Krankengeld-Fallmanagement zu besonderer Zurückhaltung bei telefonischen Kontakten geraten. Ausdrücklich genannt wurden Versicherte mit Diagnosen aus dem psychotherapeutischen Bereich.

Was trotz Widerspruch weiterhin erlaubt bleibt

Ein Widerspruch beendet nicht jeden Kontakt zwischen Krankenkasse und versicherter Person. Die Kasse darf weiterhin schreiben oder Kontakt aufnehmen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.

Dazu können Bescheide, Anhörungen, Fristsetzungen, notwendige Nachfragen zur Leistungsprüfung oder Mitteilungen über eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst gehören. Auch eine förmliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, wird durch den Widerspruch nicht ausgeschlossen.

Die Ausnahme darf allerdings nicht dazu genutzt werden, das freiwillige Fallmanagement unter einem anderen Namen fortzusetzen. Nach einem Widerspruch muss die Krankenkasse erklären können, auf welcher gesetzlichen Pflicht ein weiterer Kontakt beruht.

Ein Anruf beendet das Krankengeld nicht

Eine telefonische Äußerung eines Kassenmitarbeiters ist regelmäßig kein wirksamer Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes. Will die Krankenkasse die Leistung beenden, muss sie eine nachvollziehbare Entscheidung treffen und der betroffenen Person bekannt geben.

Vor einer belastenden Entscheidung kann außerdem eine Anhörung erforderlich sein. Gegen einen schriftlichen Bescheid kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid ist etwas anderes als der Widerspruch gegen weitere Kontaktaufnahmen. Beide Erklärungen sollten deshalb deutlich voneinander getrennt werden.

Reha und Wiedereingliederung können Thema des Gesprächs sein

Die neue Vorschrift nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Krankenkassen können daher auf eine stufenweise Wiedereingliederung, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinweisen.

Bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sollen Versicherte über Reha-Leistungen und mögliche Anträge bei der Rentenversicherung informiert werden. Ein telefonischer Hinweis ist aber noch keine förmliche Aufforderung nach § 51 SGB V.

Eine solche Aufforderung kann weitreichende Folgen haben und muss sorgfältig geprüft werden. Wer daraufhin innerhalb der gesetzten Frist keinen Reha-Antrag stellt, kann seinen Krankengeldanspruch gefährden.

Die neue Regelung bringt Beratung und Druck näher zusammen

Für manche Versicherte kann ein früher Kontakt hilfreich sein. Fragen zur Wiedereingliederung, zu Reha-Angeboten oder zur weiteren finanziellen Absicherung lassen sich möglicherweise schneller klären.

Gleichzeitig besteht ein erhebliches Ungleichgewicht. Die Krankenkasse entscheidet über die laufende Geldleistung, während die versicherte Person häufig erkrankt, finanziell belastet und auf das Krankengeld angewiesen ist.
Gerade deshalb muss das Widerspruchsrecht verständlich und ohne versteckte Nachteile umgesetzt werden. Ob dies in der Praxis gelingt, soll später ausgewertet werden.

Der GKV-Spitzenverband muss dem Bundesgesundheitsministerium bis Ende 2032 über die Auswirkungen berichten. Untersucht werden sollen unter anderem die Dauer des Krankengeldbezugs, eingeleitete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und die Einhaltung des Datenschutzes.

Praxisbeispiel: Versicherte beendet das Gespräch

Sabine M. bezieht nach einer Operation seit acht Wochen Krankengeld. Im Februar 2027 ruft ihre Krankenkasse an und fragt, ob sie sich vorstellen könne, bald wieder einige Stunden täglich zu arbeiten.

Die Sachbearbeiterin weist darauf hin, dass Sabine M. weiteren Kontakten widersprechen kann. Sabine erklärt, dass sie am Telefon keine Angaben zu ihrer Belastbarkeit machen möchte und um eine schriftliche Anfrage bittet.

Noch am selben Tag schickt sie über das Kassenportal ihren Widerspruch gegen weitere nicht zwingend erforderliche Kontakte. Eine Woche später erhält sie ein Schreiben, mit dem lediglich ein aktueller Behandlungsnachweis angefordert wird.

Dieses Schreiben muss sie trotz ihres Widerspruchs prüfen und fristgerecht beantworten. Ihr Krankengeld darf jedoch nicht allein deshalb eingestellt werden, weil sie das freiwillige Telefonat beendet und weiteren Anrufen widersprochen hat.

Häufige Fragen und Antworten

1. Dürfen Krankenkassen ab 2027 jeden Krankengeldbeziehenden anrufen?

Die Krankenkasse darf Personen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder die Leistung in absehbarer Zeit erhalten werden. Der Kontakt muss der Beratung, der Leistungsprüfung oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.

2. Muss ich beim ersten Anruf Fragen zu meiner Krankheit beantworten?

Nein, eine Pflicht zu spontanen medizinischen Angaben am Telefon folgt aus der neuen Kontaktbefugnis nicht. Versicherte können das Gespräch beenden und um eine konkrete schriftliche Anfrage bitten.

3. Kann ich schon vor dem ersten Anruf widersprechen?

Der Gesetzestext knüpft die Information über das Widerspruchsrecht an die erste Kontaktaufnahme. Versicherte können ihrer Krankenkasse dennoch vorsorglich mitteilen, dass sie keine telefonische Beratung wünschen und ausschließlich schriftlich kontaktiert werden möchten.

4. Darf die Krankenkasse nach meinem Widerspruch weiterhin schreiben?

Ja, wenn ein Kontakt zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bescheide, notwendige Leistungsanfragen, Anhörungen und Fristsetzungen werden durch den Widerspruch nicht verhindert.

5. Wird das Krankengeld gekürzt, wenn ich weiteren Anrufen widerspreche?

Allein der Widerspruch gegen freiwillige Kontakte ist kein Grund für eine Kürzung oder Einstellung des Krankengeldes. Gesetzlich erforderliche Mitwirkungspflichten müssen aber weiterhin erfüllt werden.

6. Was sollte ich tun, wenn die Krankenkasse den Widerspruch ignoriert?

Betroffene sollten die Kontakte dokumentieren und die Krankenkasse schriftlich auf den Widerspruch hinweisen. Bei fortgesetzten Verstößen kommen eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Kasse sowie eine Eingabe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht.