Eine Sozialhilfeempfängerin verlangte nach ihrer Zwangsräumung noch 6.576,68 Euro einschließlich Rechtsanwaltskosten vom Sozialamt. Doch die Behörde muss diese Kosten nicht übernehmen.
Entscheidend war: Die Frau war einem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Die dadurch entstandenen Zwangsräumungskosten sind weder laufende Kosten der Unterkunft noch gewöhnliche Umzugskosten.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) lehnte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 59/25 BH).
Wichtig ist: Zwangsräumungskosten und Kosten einer Räumungsklage sind rechtlich nicht dasselbe. Unter bestimmten Voraussetzungen können Jobcenter oder Sozialamt Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens übernehmen.
Sozialamt hatte einen Teil der Kosten bereits übernommen
Die Klägerin war aus ihrer bisherigen Wohnung zwangsgeräumt und anschließend in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht worden.
Das Sozialamt übernahm bereits die Kosten für den Transport des benötigten Hausrats in die Unterkunft sowie bestimmte Einlagerungs- und Entsorgungskosten. Die Frau verlangte jedoch zusätzlich die Erstattung der übrigen Zwangsräumungskosten.
Das Bayerische Landessozialgericht wies ihre Berufung zurück. Die Zwangsräumung sei von der Klägerin verursacht worden, weil sie dem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 244/24).
Warum Zwangsräumungskosten keine Umzugskosten sind
Umzugskosten können grundsätzlich vom Sozialamt übernommen werden. Erfasst werden jedoch nur Aufwendungen, die unmittelbar durch den Umzug entstehen.
Dazu können beispielsweise gehören:
der Transport des Hausrats,
notwendiges Verpackungsmaterial,
Kosten für Umzugshelfer,
angemessene Speditionskosten oder
notwendige Entsorgungskosten.
Eine Zwangsräumung dient dagegen nicht dazu, in eine neue Unterkunft zu gelangen. Sie setzt vielmehr den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der bisherigen Wohnung durch.
Die dabei anfallenden Kosten entstehen zwar häufig im zeitlichen Zusammenhang mit einem Umzug. Sie werden aber nicht unmittelbar durch den Wohnungswechsel verursacht.
Das BSG unterscheidet ausdrücklich zwischen echten Umzugskosten und Aufwendungen, die lediglich anlässlich eines Umzugs entstehen. Maßgeblich ist das Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R. Das im Ausgangstext genannte Jahr 2015 war unzutreffend.
Zwangsräumung war nach Auffassung des Gerichts vermeidbar
Umzugskosten müssen außerdem notwendig und angemessen sein. Daran fehlte es nach Auffassung des Landessozialgerichts.
Die Zwangsräumung hätte durch einen rechtzeitigen Auszug vermieden werden können. Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass bei einem freiwilligen Auszug möglicherweise vergleichbare Kosten entstanden wären.
In der Sozialhilfe werden tatsächliche Bedarfe berücksichtigt. Hypothetische Kosten, die bei einem anderen Geschehensablauf vielleicht entstanden wären, begründen keinen Anspruch.
Hinzu kam, dass für die streitigen Kosten keine vorherige Zusicherung des Sozialamtes vorlag.
Aktueller Hinweis zu § 35a SGB XII
Das Ausgangsverfahren bezog sich noch auf § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII in der damals geltenden Fassung.
Seit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2026 befinden sich die Bestimmungen zu Wohnungsbeschaffungs-, Mietkautions- und Umzugskosten in § 35a Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Danach können solche Kosten bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden.
Die entscheidende Abgrenzung bleibt bestehen: Kosten, die unmittelbar durch einen notwendigen Umzug entstehen, sind anders zu behandeln als die Vollstreckungskosten einer vermeidbaren Zwangsräumung.
Keine laufenden Kosten der Unterkunft
Die Zwangsräumungskosten waren auch keine laufenden Unterkunftskosten nach §§ 35, 42 und 42a SGB XII.
Die bisherige Wohnung wurde durch die Zwangsräumung gerade aufgegeben. Die Kosten dienten damit nicht mehr dem Bewohnen oder dem Erhalt dieser Unterkunft.
Auch zur neuen Obdachlosenunterkunft bestand kein ausreichender Zusammenhang. Bei ihr handelte es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Berücksichtigt werden können die tatsächlichen Aufwendungen für diese Unterkunft – nicht aber zurückliegende Kosten für die Räumung einer anderen Wohnung.
Mietschuldenübernahme konnte die Wohnung nicht mehr retten
Ein Anspruch ergab sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 SGB XII.
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Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine Übernahme soll insbesondere erfolgen, wenn sie notwendig ist, um drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern.
Im vorliegenden Fall war die bisherige Wohnung jedoch bereits geräumt worden. Eine nachträgliche Zahlung der Zwangsräumungskosten konnte diese Unterkunft nicht mehr sichern.
Auch eine mit einer Strom- oder Heizungssperre vergleichbare Notlage lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Keine Hilfe wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten
Das Landessozialgericht prüfte außerdem einen Anspruch nach §§ 67 und 68 SGB XII.
Das Gericht erkannte zwar an, dass bei der Klägerin aufgrund des Wohnungsverlustes und der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten bestanden.
Die Leistungen nach § 67 SGB XII setzen jedoch voraus, dass Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als erfüllt an.
Die Klägerin hätte nach Auffassung des Senats früher handeln können. Zudem hatte sie verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote abgelehnt.
Unabhängig davon stellen Zwangsräumungskosten keine Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung im Sinne von § 68 Abs. 1 SGB XII dar. Sie dienen vielmehr der Vollstreckung des vom Vermieter erstrittenen Räumungsurteils.
BSG sah keine Erfolgsaussicht für das weitere Verfahren
Das BSG entschied den Anspruch nicht in einem Revisionsurteil neu. Es lehnte vielmehr die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung ab.
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn das geplante Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlte es nach Auffassung des 8. Senats.
Die maßgeblichen Rechtsfragen seien bereits geklärt. Das betreffe insbesondere:
den Umfang übernahmefähiger Umzugskosten,
die Behandlung von Zwangsräumungskosten,
die Übernahme von Mietschulden,
Hilfen nach §§ 67 und 68 SGB XII sowie
den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften konnte das BSG ebenfalls nicht erkennen. Auch europarechtliche Fragen waren nicht betroffen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof kam daher nicht in Betracht.
Anmerkung des Verfassers: Räumungsklage und Zwangsräumung sind nicht dasselbe
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Jobcenter oder Sozialämter niemals Kosten übernehmen müssen, die im Zusammenhang mit einer Räumung entstehen.
Von den Kosten der eigentlichen Zwangsräumung sind die Kosten einer Räumungsklage zu unterscheiden.
Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens können im Einzelfall als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 35 SGB XII zu übernehmen sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt und dadurch die Räumungsklage verursacht hat.
Das BSG hat entschieden, dass das Kostenrisiko eines notwendigen Zivilverfahrens als Annex zu den Unterkunftsleistungen vom Leistungsträger zu tragen sein kann. Voraussetzung ist ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Jobcenters oder Sozialamtes und dem gerichtlichen Verfahren (BSG, Urteile vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R – und vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R).
Dieser Rechtsprechung haben sich unter anderem das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen.
Worauf Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust achten sollten
Bei Mietrückständen, einer Kündigung oder einer Räumungsklage sollten Betroffene das Jobcenter oder Sozialamt sofort schriftlich informieren.
Notwendig ist insbesondere:
die Übernahme von Mietschulden ausdrücklich zu beantragen,
Kündigung, Räumungsklage und Forderungsaufstellungen vorzulegen,
Umzugs-, Transport- und Einlagerungskosten getrennt zu beantragen,
vor einer Beauftragung möglichst die Zustimmung des Leistungsträgers einzuholen und
verspätete oder unvollständige Zahlungen des Amtes genau zu dokumentieren.
Ob Kosten übernommen werden müssen, hängt entscheidend davon ab, um welche Kostenart es sich handelt, wodurch sie verursacht wurde und ob der Leistungsträger rechtzeitig eingeschaltet worden ist.
Quellen und weiterführende Rechtsprechung
BSG, Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 59/25 BH
Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 244/24
BSG, Beschluss vom 08.12.2010 – B 8 SO 21/10 BH
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R
BSG, Beschluss vom 09.02.2018 – B 8 SO 24/17 BH
BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R
BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R
BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 – L 9 AS 1742/14
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 – L 32 AS 139/22 B ER WA




