Rente mit 63 gehen oder bis 67 durchhalten? 6 gute Gründe für das frühere Gehen

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Wer mit 63 Jahren in Rente geht, verzichtet häufig dauerhaft auf einen Teil seiner monatlichen Altersbezüge. Dafür beginnt die Auszahlung früher, und es bleibt mehr Zeit für ein Leben außerhalb des Berufs. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich außerdem weiterarbeiten oder die Zeit bis zur abschlagsfreien Rente mit einer kleineren Beschäftigung überbrücken.

Ob sich dieser Weg finanziell lohnt, lässt sich allerdings nicht allein am Rentenabschlag ablesen.

Wichtig sind auch die bereits erworbenen Ansprüche, zusätzliche Versicherungszeiten, das entgangene Gehalt und die Frage, wie viel Geld nach Steuern und Versicherungsbeiträgen tatsächlich bleibt. Eine Modellrechnung zeigt die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen pauschaler Versprechen.

Was „Rente mit 63“ heute bedeutet

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre voraus und kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren beginnen. Für den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte liegt der abschlagsfreie Beginn dieser Rentenart bei 67 Jahren. Wer sie vier Jahre früher vollständig bezieht, muss einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 anrechenbaren Jahren. Sie ermöglicht den Jahrgängen ab 1964 einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren, lässt sich aber nicht gegen Abschläge auf 63 vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Altersrenten.

Damit ist bereits die erste Unterscheidung für jede Planung notwendig: Den Vollzeitjob mit 63 zu beenden und ab 63 eine Altersrente zu beziehen, sind zwei unterschiedliche Entscheidungen. Wer den Rentenantrag zunächst zurückstellt, braucht für die Zwischenzeit eine andere Finanzierung.

Frühe Altersrente und Weiterarbeit lassen sich verbinden

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Ein Arbeitsentgelt führt deshalb nicht zur Kürzung dieser Altersrente, unabhängig davon, ob es aus einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder einer Vollzeitbeschäftigung stammt. Für Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin andere Regeln, wie die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Flexirente verdeutlichen.

Das eröffnet Möglichkeiten für einen schrittweisen Ausstieg. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Altersrente beziehen und zugleich die berufliche Belastung reduzieren, soweit sich die gewünschte Beschäftigung arbeitsrechtlich umsetzen lässt.

Aus der fehlenden Hinzuverdienstgrenze folgt allerdings keine allgemeine Befreiung von Steuern, Sozialabgaben oder Meldepflichten gegenüber den jeweils zuständigen Stellen.

Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann auch nach dem vorgezogenen Rentenbeginn weitere Ansprüche aufbauen. Beiträge aus der Zeit bis zur Regelaltersgrenze werden bei deren Erreichen rentensteigernd berücksichtigt. Die Einzelheiten beschreibt die DRV-Broschüre „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.

Die Modellrechnung: Rund 1.565 Euro ab 63 oder knapp 1.998 Euro ab 67

Für einen Vergleich wird eine Person des Jahrgangs 1964 angenommen, die mit 20 Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen hat. Bis zum Alter von 63 Jahren erreicht sie ohne Unterbrechungen 43 Versicherungsjahre und verdient in jedem Jahr genau das jeweilige Durchschnittsentgelt. Daraus entstehen im Modell 43 Entgeltpunkte.

Gerechnet wird mit dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Diesen Wert bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zur Rentenanpassung 2026. Sämtliche folgenden Beträge sind Bruttowerte bei konstant gehaltenem Rentenwert, ohne Steuern und Sozialabgaben.

Bei einem vollständigen Rentenbeginn mit 63 lautet die Rechnung: 43 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro mal 0,856. Das ergibt monatlich 1.565,08 Euro nach dem Abschlag von 14,4 Prozent. Vier weitere Arbeitsjahre mit Durchschnittsverdienst führen dagegen zu 47 Entgeltpunkten und einer abschlagsfreien Monatsrente von 1.998,44 Euro ab 67.

Weg in den Ruhestand Annahme zum Rentenbeginn Monatliche Bruttorente
Altersrente ab 63, anschließend keine weiteren Beiträge 43 Entgeltpunkte, 14,4 Prozent Abschlag 1.565,08 Euro
Ab 63 zwei Jahre Arbeit zum halben Durchschnittsentgelt, erste Rente mit 65 44 Entgeltpunkte, 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kein Abschlag 1.870,88 Euro
Weiterarbeit zum Durchschnittsentgelt bis 65, dann erste Rente 45 Entgeltpunkte, 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kein Abschlag 1.913,40 Euro
Weiterarbeit zum Durchschnittsentgelt bis 67, dann erste Rente 47 Entgeltpunkte, kein Abschlag 1.998,44 Euro

Der Jahrgang 1964 wird erst 2027 63 Jahre alt. Die Tabelle ist deshalb keine Zusage für die tatsächliche Rentenhöhe in den jeweiligen späteren Kalenderjahren, sondern ein Vergleich auf Grundlage des Rentenwerts von Juli 2026. Künftige Rentenanpassungen und abweichende Erwerbsverläufe verändern die Eurobeträge.

Der frühe Rentenbeginn schafft einen Auszahlungsvorsprung

Wer im Modell bereits ab 63 Rente erhält, bekommt bis zum Beginn der Vergleichsrente mit 67 insgesamt 48 Monatszahlungen. Zusammen sind das rund 75.124 Euro brutto. Bei einem späteren Rentenbeginn fehlt diese frühe Auszahlung zunächst vollständig.

Ab 67 beträgt der monatliche Rentenunterschied allerdings rund 433 Euro zugunsten der Person, die weitergearbeitet hat. Rechnerisch dauert es etwa 173 Monate, bis diese höhere Rente die vorherigen Zahlungen ausgeglichen hat. Der Gleichstand bei den aufsummierten Renten liegt damit ungefähr bei 81 Jahren und fünf Monaten.

Diese Zahl gilt ausschließlich unter den genannten Modellannahmen. Sie verändert sich mit den erworbenen Entgeltpunkten, dem tatsächlichen Rentenbeginn und den angesetzten Rentenanpassungen. Weitere Vergleiche behandelt der Beitrag über die finanziellen Unterschiede zwischen einem Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67.

Warum 75.000 Euro Rentenvorsprung kein Vermögensvorteil sein müssen

Die Rechnung erfasst allein die ausgezahlten Renten. Wer bis 67 beschäftigt bleibt, erhält in diesen vier Jahren normalerweise Arbeitslohn und kann daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten oder Rücklagen bilden. Dieses Einkommen fehlt im reinen Rentenvergleich.

Für eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung müssen daher die verfügbaren Nettoeinkommen beider Wege gegenübergestellt werden. Auch ein Zuverdienst während der frühen Rente gehört hinein, ebenso Veränderungen bei Fahrtkosten, Betriebsrenten oder dem Verbrauch vorhandener Ersparnisse. Aus dem rechnerischen Gleichstand mit etwa 81 Jahren lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der frühe Ausstieg bis dahin insgesamt die finanziell bessere Entscheidung ist.

Mit 63 kürzertreten und mit 65 abschlagsfrei beginnen

Für Menschen, denen mit 63 noch zwei Jahre zur 45-jährigen Wartezeit fehlen, kann eine kleinere Beschäftigung eine Überbrückung ermöglichen. Im Modell kommen zu 43 bereits anerkannten Jahren weitere 24 Monate mit Pflichtbeiträgen hinzu. Sind beim Rentenbeginn mit 65 sämtliche Voraussetzungen erfüllt, eröffnet sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI.

Das Arbeitsentgelt muss dafür nicht auf dem bisherigen Niveau bleiben. Für die Wartezeit zählt ein anrechenbarer Kalendermonat grundsätzlich als Monat, auch wenn in dieser Zeit nur in Teilzeit gearbeitet wird. Für die Höhe der späteren Rente macht das geringere Einkommen jedoch einen Unterschied.

Wer in den beiden zusätzlichen Jahren jeweils die Hälfte des Durchschnittsentgelts verdient, erwirbt zusammen einen weiteren Entgeltpunkt. Aus 43 werden damit 44 Punkte, die im Modell eine abschlagsfreie Monatsrente von 1.870,88 Euro ergeben. Das sind rund 306 Euro mehr als bei der vollständigen Rente ab 63 ohne weitere Beitragszahlungen.

Die höhere Rente hat allerdings eine Gegenleistung: Während der zwei Jahre wird noch keine Altersrente ausgezahlt. Gegenüber dem Beginn mit 63 fehlen zunächst rund 37.562 Euro brutto. Betrachtet man wieder nur die Rentenzahlungen, wird dieser Vorsprung beim Weg über die Teilzeit ungefähr mit 75 Jahren und drei Monaten ausgeglichen.

Ein Minijob kann Versicherungsmonate sichern

Auch ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann helfen, fehlende Monate für die Wartezeit zu erwerben. Entscheidend ist, dass keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht. Die geringe Bezahlung begrenzt den Rentenzuwachs, verhindert aber nicht die volle Anrechnung des Beschäftigungsmonats als Pflichtbeitragszeit.

Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der übliche Eigenanteil zur Rentenversicherung 3,6 Prozent. Aus einem Monatsverdienst von 603 Euro ergeben sich damit 21,71 Euro; für Minijobs in Privathaushalten und sehr geringe Verdienste gelten Besonderheiten. Die Beitragssätze und die Folgen einer Befreiung erläutert die DRV in ihrem Lexikoneintrag zu geringfügig entlohnten Beschäftigten.

603 Euro sind die monatliche Minijobgrenze des Jahres 2026. Für einen 1964 geborenen Beschäftigten, der 2027 mit 63 kürzertritt, sind die dann geltenden Werte heranzuziehen. Die zwei Jahre Minijob dürfen zudem nicht mit den zwei Jahren zum halben Durchschnittsentgelt aus der Tabelle gleichgesetzt werden, weil sie deutlich weniger zusätzliche Entgeltpunkte bringen.

Seit Juli 2026 kann eine zuvor beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Das kann für Beschäftigte interessant sein, die erst später erkennen, dass ihnen Versicherungsmonate fehlen. Wie diese Rückkehr funktioniert, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über die neuen Regelungen bei Rente und Minijobs.

Die Überbrückung muss auch den Lebensunterhalt tragen

Ein Minijob kann eine Lücke im Versicherungsverlauf schließen, reicht aber häufig nicht zur Finanzierung des Alltags. Wer mit 63 den bisherigen Job beendet und erst mit 65 Rente beantragt, muss Miete, Energie, Lebensmittel und weitere Ausgaben in der Zwischenzeit aus anderen Mitteln bezahlen können.

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Ohne ausreichende Rücklagen oder zusätzliches Haushaltseinkommen kann diese Planung scheitern.

Hinzu kommt die Krankenversicherung. Ein Minijob verschafft für sich genommen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz; die Absicherung muss beispielsweise über eine zulässige Familienversicherung oder eine eigene Mitgliedschaft bestehen.

Entsprechende Beiträge gehören deshalb in die Kalkulation der Übergangszeit, wie die Informationen zur Krankenversicherung im Minijob zeigen.

Arbeitslosengeld zählt kurz vor der 45-Jahre-Rente oft nicht mit

Bei Arbeitslosengeld I besteht eine Besonderheit: Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht automatisch.

Diese Einschränkung steht in § 51 Absatz 3a SGB VI. Wer erst 43 anrechenbare Jahre erreicht hat, kann daher nicht ohne Weiteres zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren erwarten.

Sind die 45 Jahre dagegen bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erfüllt, geht diese erfüllte Wartezeit durch den anschließenden Leistungsbezug nicht verloren. Arbeitslosengeld kann unter seinen eigenen Voraussetzungen dann durchaus eine Überbrückung sein. Weitere Gesichtspunkte behandelt der Beitrag „Arbeitslosengeld vor der Rente beantragen hat vier sehr klare Vorteile“.

Ein späterer Wechsel beseitigt die Abschläge nicht

Wer die gekürzte Altersrente bereits mit 63 bezieht, kann nicht darauf bauen, mit 65 einfach in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu wechseln. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Das regelt § 34 Absatz 2 SGB VI.

Für die Überbrückung bis 65 bedeutet das: Die abschlagsfreie Rente muss von Anfang an als späterer erstmaliger Rentenbeginn geplant werden. Bereits bezogene Rentenanteile verlieren ihren Abschlag nicht dadurch, dass anschließend weitere Versicherungszeiten hinzukommen. Zusätzliche Beiträge können die Rente erhöhen, machen die frühere Entscheidung aber nicht rückwirkend ungeschehen.

Ein zusätzliches Arbeitsjahr bringt mehr als einen Rentenpunkt

Im Modell steigt die Monatsrente von 1.565,08 Euro bei einem Beginn mit 63 auf 1.668,82 Euro bei einem Beginn mit 64. Vorausgesetzt wird ein weiteres Jahr mit Durchschnittsverdienst, sodass 44 Entgeltpunkte vorliegen und der Abschlag auf 10,8 Prozent sinkt. Das zusätzliche Jahr bringt hier rund 104 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Dieser Betrag kann helfen, den langfristigen Preis eines früheren Ausstiegs greifbar zu machen. Er ist jedoch kein vollständiger „Preis für ein Jahr Freizeit“, denn auch das während dieses Jahres erzielte Gehalt und die entfallenden frühen Rentenzahlungen gehören zum Vergleich. Bei anderen Einkommen und Versicherungsverläufen fällt die Differenz anders aus.

Bruttorente und verfügbares Einkommen unterscheiden sich

Von einer gesetzlichen Rente werden bei Pflichtversicherten grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ein einheitlicher Abzugssatz für alle Rentner lässt sich daraus nicht ableiten, weil unter anderem der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die persönlichen Voraussetzungen in der Pflegeversicherung unterschiedlich sein können. Die Überweisung auf das Konto berücksichtigt außerdem nicht automatisch die später fällige Einkommensteuer. Darauf weist die Rentenversicherung in ihren Informationen zum gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitsverdiensthin.

Bei einem Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, bei einem Beginn 2027 sind es 84,5 Prozent. Das bedeutet nicht, dass dieser Anteil als Steuer abgeführt wird, sondern beschreibt den Anteil der Rente, der grundsätzlich in die steuerliche Berechnung eingeht. Die Werte bestätigt die Deutsche Rentenversicherung zur Besteuerung neuer Renten.

Ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften, Freibeträgen und abziehbaren Aufwendungen ab. Gerade bei gleichzeitigem Arbeitslohn und Rentenbezug kann die zusätzliche Steuerbelastung erheblich sein. Deshalb ist auch die Annahme zu einfach, Steuern und Sozialabgaben würden den Vergleich der verschiedenen Wege kaum verändern.

Mehr freie Zeit hat einen persönlichen Wert

Die Entscheidung über den Ruhestand lässt sich nicht auf eine Summe von Rentenzahlungen reduzieren. Wer seine Arbeit als stark belastend erlebt, Angehörige unterstützen möchte oder private Vorhaben umsetzen will, kann zusätzliche freie Jahre höher bewerten als eine spätere Mehrzahlung. Voraussetzung für einen selbstbestimmten Ausstieg bleibt, dass die Finanzierung langfristig trägt.

Gesundheitliche Statistiken erlauben dabei keine Vorhersage, wie viele beschwerdefreie Jahre einem einzelnen Menschen verbleiben. Forschung zur gesunden Lebenserwartung unterscheidet zudem zwischen verschiedenen Einschränkungen, etwa bei Mobilität und alltäglichen Funktionen. Eine entsprechende Studie auf Grundlage des Deutschen Alterssurveyszeigt, weshalb Lebenserwartung und Jahre ohne Einschränkungen getrennt betrachtet werden müssen.

Aus vier Jahren früherem Ruhestand folgt deshalb nicht automatisch eine bestimmte prozentuale Verlängerung der gesunden Lebensphase. Sehr wohl entstehen vier zusätzliche Jahre außerhalb der bisherigen Vollzeitbeschäftigung, sofern dieser Ausstieg tatsächlich umgesetzt wird. Welchen Wert diese Zeit hat, hängt von der eigenen Lebenssituation ab.

Reformvorschläge sind noch keine neuen Anspruchsregeln

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Änderungen am vorzeitigen Rentenzugang empfohlen. Dazu gehören die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren und eine Anhebung des frühestmöglichen Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre. Außerdem schlägt sie vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Diese Vorschläge stehen im Bericht der Alterssicherungskommission. Der Bericht verlangt auch die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes. Aus einer Empfehlung lässt sich jedoch weder ein bereits geänderter Rentenanspruch noch eine sichere Schutzgrenze für bestimmte Geburtsjahrgänge ableiten.

Die hier dargestellte Planung orientiert sich am geltenden Recht mit Stand 7. September 2026. Politische Reformvorschläge allein sind keine ausreichende Grundlage, um einen Arbeitsvertrag zu beenden oder eine dauerhaft gekürzte Rente zu beantragen. Bei einem Rentenbeginn in späteren Jahren muss die dann geltende Rechtslage erneut geprüft werden.

Vor der Entscheidung zählen die anerkannten Versicherungsmonate

45 Jahre entsprechen 540 Kalendermonaten. Ob diese erreicht werden, lässt sich nicht zuverlässig aus dem Alter beim Berufseinstieg ableiten, denn für die verschiedenen Wartezeiten werden unterschiedliche Zeiten anerkannt. Auch sind Versicherungsjahre und Entgeltpunkte zwei verschiedene Größen: Die einen betreffen den Zugang zur Rente, die anderen deren Höhe.

Für die Planung sind deshalb ein geklärter Versicherungsverlauf und eine Auskunft zur jeweiligen Wartezeit erforderlich. Die Rentenversicherung sollte außerdem die möglichen Beginntermine und die zu erwartenden Rentenbeträge für die konkret geplante Weiterbeschäftigung berechnen. Eine bloße Hochrechnung mit unverändertem Gehalt passt nicht zu einem Vorhaben, bei dem ab 63 nur noch wenige Stunden gearbeitet werden sollen.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Jahre weniger arbeiten, später ohne Abschlag starten

Sabine, Jahrgang 1964, erreicht mit 63 Jahren insgesamt 43 anrechenbare Versicherungsjahre und 43 Entgeltpunkte. Sie möchte ihre Arbeitsbelastung reduzieren, kann sich eine dauerhaft um 14,4 Prozent gekürzte Rente aber nur schwer vorstellen. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbart sie deshalb zwei weitere Jahre mit einem Verdienst in Höhe des halben jeweiligen Durchschnittsentgelts und bezieht zunächst keine Altersrente.

Dadurch erreicht sie mit 65 im Modell 45 Versicherungsjahre und 44 Entgeltpunkte. Beim konstant angenommenen Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich 1.870,88 Euro brutto statt 1.565,08 Euro bei einem vollständigen Rentenbeginn mit 63 ohne weitere Beiträge. Sabine entscheidet sich für diesen Weg, nachdem sie die Finanzierung der zwei Übergangsjahre und die voraussichtlichen Nettozahlungen geprüft hat.

Sechs Fragen und Antworten zur Rente mit 63

Kann jeder mit 63 eine Altersrente beziehen?

Nein, für die Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich. Wer diese Rente als Angehöriger des Jahrgangs 1964 oder eines jüngeren Jahrgangs vollständig mit 63 beginnt, muss nach geltendem Recht 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen.

Wird die vorgezogene Altersrente wegen eines Nebenverdienstes gekürzt?

Seit 2023 wird Erwerbseinkommen nicht mehr auf eine gesetzliche Altersrente angerechnet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten andere Voraussetzungen und Hinzuverdienstregeln.

Kann ein Minijob die fehlenden Monate für 45 Versicherungsjahre liefern?

Ja, ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann volle Pflichtbeitragsmonate liefern. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, darf dagegen nicht mit derselben vollständigen Anrechnung rechnen. Der geringe Verdienst führt außerdem zu einem entsprechend kleinen Zuwachs bei der Rentenhöhe.

Kann ich mit 63 Rente beziehen und mit 65 in die abschlagsfreie Rente wechseln?

Ein solcher Wechsel ist nach bindender Bewilligung beziehungsweise für Zeiten des Altersrentenbezugs grundsätzlich ausgeschlossen. Wer die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nutzen möchte, muss den erstmaligen Rentenbeginn entsprechend planen. Die bereits in Anspruch genommenen Rentenanteile werden durch das Erreichen von 65 Jahren nicht automatisch abschlagsfrei.

Ist der frühe Rentenbeginn bis zum Alter von 81 Jahren finanziell günstiger?

Diese Aussage gilt nur für einen bestimmten Vergleich der aufsummierten Bruttorenten. Arbeitslohn, Steuern, Versicherungsbeiträge und weitere Einnahmen oder Ausgaben bleiben dabei unberücksichtigt. Ein allgemeiner finanzieller Vorteil bis zu diesem Alter lässt sich daraus nicht ableiten.

Welche Unterlagen brauche ich für eine belastbare Entscheidung?

Benötigt werden vor allem ein vollständiger Versicherungsverlauf, eine Auskunft über die anrechenbaren Zeiten und Berechnungen für die gewünschten Rentenbeginne. Ergänzend müssen das erwartete Nettoeinkommen, die Krankenversicherung und die Finanzierung einer möglichen Übergangszeit geklärt werden. Bei geplanter Teilzeit sollte die Rentenberechnung ausdrücklich das niedrigere künftige Einkommen berücksichtigen.