Rente mit 63, 65 oder 67: Welche Entscheidung wirklich teuer wird
Mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, bis 65 weiterarbeiten oder erst mit 67 die reguläre Altersrente beziehen: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 stehen nach heutigem Recht tatsächlich drei unterschiedliche Wege offen. Die finanziellen Folgen werden jedoch häufig falsch eingeschätzt, weil nur der Abschlag betrachtet wird.
Entscheidend ist nicht allein, wie viele Monate die Rente früher beginnt. Wer früher aus dem Beruf ausscheidet, sammelt außerdem keine weiteren Entgeltpunkte, während die einmal festgesetzte Kürzung grundsätzlich lebenslang bestehen bleibt.
Eine Musterrechnung mit den seit Juli 2026 geltenden Werten zeigt, warum vor allem der Vergleich zwischen 63 und 65 Jahren teuer werden kann. Zugleich gilt: Die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ist bislang lediglich eine Empfehlung und noch kein geltendes Recht.
Diese drei Altersrenten stehen derzeit zur Verfügung
Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 beziehen, muss dafür aber einen dauerhaften Abschlag hinnehmen.
Nach 45 Versicherungsjahren eröffnet sich nach geltendem Recht eine weitere Möglichkeit. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann für den Jahrgang 1964 und jüngere Jahrgänge ab 65 Jahren ohne Abschlag bezogen werden.
Diese Rentenart lässt sich nicht um einzelne Monate vorziehen. Wer die Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht hat, kann sie auch gegen einen Abschlag nicht früher erhalten.
| Rentenbeginn | Voraussetzung im Musterfall | Abschlag | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Mit 63 Jahren | Mindestens 35 Versicherungsjahre | 14,4 Prozent | Vier Jahre vor der Regelaltersgrenze |
| Mit 65 Jahren | 45 anrechenbare Versicherungsjahre | Kein Abschlag | Besondere Altersrente nach geltendem Recht |
| Mit 67 Jahren | Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren | Kein Abschlag | Regelaltersrente |
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb leicht in die Irre. Sie kann entweder die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen oder die frühere Bezeichnung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren meinen.
Eine Übersicht über die Altersgrenzen verschiedener Jahrgänge bietet der Beitrag „Diese Jahrgänge können noch vor 67 die Altersrente beanspruchen“.
Der Abschlag von 0,3 Prozent bleibt dauerhaft
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent abgezogen. Vier Jahre entsprechen 48 Monaten und damit einem Abschlag von 14,4 Prozent.
Diese Kürzung endet nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch spätere Rentenerhöhungen werden auf Grundlage der bereits verminderten Rente berechnet.
Wer nur zwei Jahre vorzeitig ausscheidet, muss mit 7,2 Prozent Abschlag rechnen. Bei einem Jahr sind es 3,6 Prozent, sofern keine andere abschlagsfreie Rentenart genutzt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte ab dem Alter von 50 Jahren freiwillige Sonderzahlungen leisten, um erwartete Minderungen ganz oder teilweise auszugleichen. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag „So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.
Die Musterrechnung mit dem Rentenwert von 42,52 Euro
Für die folgende Rechnung wird eine 1964 geborene Person angenommen, die mit 20 Jahren ins Berufsleben eingestiegen ist. Sie verdient in jedem Jahr genau das Durchschnittsentgelt und erhält deshalb jährlich einen Entgeltpunkt.
Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt monatlich 42,52 Euro wert. Die Rechnung erfolgt brutto, ohne künftige Rentenerhöhungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
| Rentenbeginn | Entgeltpunkte | Berechnung | Monatliche Bruttorente |
|---|---|---|---|
| Mit 63 Jahren | 43 | 43 × 42,52 Euro × 0,856 | rund 1.565 Euro |
| Mit 65 Jahren | 45 | 45 × 42,52 Euro | rund 1.913 Euro |
| Mit 67 Jahren | 47 | 47 × 42,52 Euro | rund 1.998 Euro |
Zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und dem Beginn mit 67 liegen damit rund 433 Euro brutto im Monat. Der Abstand zwischen 63 und 65 beträgt etwa 348 Euro, obwohl lediglich zwei weitere Arbeitsjahre dazwischenliegen.
Die seit Juli geltende Rentenerhöhung und ihre möglichen Folgen werden im Beitrag „Mehr Rente ab Juli 2026“ näher beschrieben.
Warum es nicht nur um den Abschlag geht
Von den rund 433 Euro Unterschied zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und dem Beginn mit 67 stammen etwa 263 Euro aus dem Abschlag von 14,4 Prozent. Weitere rund 170 Euro fehlen, weil zwischen 63 und 67 keine vier zusätzlichen Entgeltpunkte aus der angenommenen Beschäftigung erworben wurden.
Dieser zweite Effekt wird bei vielen Vergleichen übersehen. Selbst wenn ein Abschlag vollständig ausgeglichen werden könnte, bliebe der Unterschied durch die fehlenden Beitragsjahre bestehen.
Ein zusätzliches Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt beim Rentenwert von 42,52 Euro zunächst 42,52 Euro mehr Monatsrente. Hinzu kommt der Vorteil, dass bei einem um zwölf Monate verschobenen Rentenbeginn 3,6 Prozentpunkte weniger Abschlag anfallen.
Im Musterfall erhöht ein weiteres Arbeitsjahr die spätere Monatsrente deshalb um ungefähr 100 Euro. Der persönliche Wert kann deutlich abweichen, weil Einkommen, Versicherungsverlauf und bereits erworbene Ansprüche unterschiedlich sind.
Der Rentenvorsprung des frühen Ausstiegs
Wer mit 63 beginnt, erhält vier Jahre lang Rente, während beim Weg bis 67 noch keine Altersrente gezahlt wird. Bei monatlich rund 1.565 Euro entsteht bis zum 67. Geburtstag ein rechnerischer Rentenvorsprung von ungefähr 75.000 Euro.
Ab 67 erhält die später ausgeschiedene Person jeden Monat rund 433 Euro mehr. Nach ungefähr 173 Monaten ist der zuvor entstandene Vorsprung verbraucht, sodass der rechnerische Gleichstand bei einem Alter von etwa 81 Jahren und fünf Monaten erreicht wird.
Dieser Vergleich wird häufig als Beleg dafür verwendet, dass sich der späte Rentenbeginn erst in sehr hohem Alter auszahlt. Er betrachtet allerdings ausschließlich die ausgezahlten Renten und nicht das Arbeitsentgelt, das zwischen 63 und 67 verdient wird.
Der Vergleich zwischen 63 und 65 fällt deutlicher aus
Finanziell interessanter ist für viele Versicherte der Vergleich zwischen der gekürzten Rente mit 63 und der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren mit 65. Der frühe Rentenbeginn schafft innerhalb von zwei Jahren einen Vorsprung von rund 37.560 Euro.
Ab 65 beträgt der monatliche Abstand jedoch etwa 348 Euro. Der Vorsprung ist dadurch bereits nach knapp neun Jahren aufgebraucht, also kurz vor dem 74. Geburtstag.
Wer bis zum Alter von 83 Jahren lebt, hätte nach dieser vereinfachten Rechnung mit dem Rentenbeginn ab 65 insgesamt rund 38.000 Euro mehr Altersrente erhalten als bei einem Start mit 63. Beim Vergleich zwischen 63 und 67 beträgt der Vorteil des späteren Beginns bis zu diesem Alter dagegen lediglich rund 8.000 Euro.
Die statistische Lebenserwartung spricht deshalb bei gesunden Menschen häufig für den Weg bis 65. Nach der Sterbetafel 2023 bis 2025 haben 65-jährige Männer im Durchschnitt noch ungefähr 18 und Frauen rund 21 Lebensjahre vor sich.
Vergleich nur eine Orientierung
Allerdings sind die  genannten Werte sind Bruttobeträge. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, deren genaue Höhe von der Krankenkasse, dem Zusatzbeitrag und der persönlichen Familiensituation abhängt.
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich 2026 für Rentner mit Kindern rechnerisch eine Belastung von rund 12,35 Prozent. Für Kinderlose kann sie wegen des höheren Pflegeversicherungsbeitrags bei etwa 12,95 Prozent liegen.
Auch die Einkommensteuer verändert die ausgezahlten Beträge. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, was nicht bedeutet, dass 84 Prozent Steuer gezahlt werden.
Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, anderen Einkünften, dem Grundfreibetrag und abziehbaren Aufwendungen ab. Bei einem späteren Rentenbeginn gilt außerdem ein etwas höherer Besteuerungsanteil.
Arbeitslohn und Weiterarbeit verändern das Ergebnis
Wer bis 65 oder 67 weiterarbeitet, erhält in dieser Zeit gewöhnlich Arbeitslohn. Wird nicht nur die Summe der Rentenzahlungen, sondern das gesamte verfügbare Einkommen verglichen, kann der spätere Ausstieg finanziell schon wesentlich früher vorn liegen.
Umgekehrt dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente seit 2023 grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Person kann daher ab 63 Rente beziehen und trotzdem weiterarbeiten, sofern der Arbeitsvertrag dem nicht entgegensteht.
Rente und Arbeitsentgelt werden dann gemeinsam steuerlich betrachtet. Außerdem können aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weitere Rentenansprüche entstehen.
Auch eine Teilrente kann für einzelne Versicherte interessant sein. Welche Grenzen und Unsicherheiten dabei bestehen, zeigt der Beitrag „Für wen der 99,99-Prozent-Weg funktioniert“.
Gesundheit lässt sich nicht mit einer Tabelle bewerten
Ein rechnerischer Gleichstand mit 74 oder 81 Jahren hilft wenig, wenn die weitere Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr möglich ist. Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen haben oft nicht dieselben Wahlmöglichkeiten wie gesunde Beschäftigte mit gut angepassten Arbeitsplätzen.
Aus einer kürzeren Lebenserwartung früher Erwerbsgeminderter darf zudem nicht geschlossen werden, dass ein früher Rentenbeginn krank macht. Häufig ist die Erkrankung gerade der Grund dafür, dass ein Mensch überhaupt früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss.
Zur persönlichen Entscheidung gehören deshalb nicht nur Rentenhöhe und Lebenserwartung. Arbeitsbelastung, private Rücklagen, Wohnkosten, familiäre Verpflichtungen und mögliche Betriebsrenten müssen ebenfalls einbezogen werden.
Die Rentenkommission will die Auswahl verändern
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Drei Vorschläge betreffen unmittelbar die Entscheidung zwischen einem Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67.
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nach Empfehlung der Kommission abgeschafft werden. Der bisherige Anspruch allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren würde damit entfallen.
Die Kommission begründet dies unter anderem damit, dass die bisherige Regelung häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, guter Gesundheit und stabilen Erwerbsverläufen genutzt werde. Nach ihren Berechnungen könnten durch eine Abschaffung rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Jahr des Rentenbezugs eingespart werden.
Gleichzeitig soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen. Danach soll diese Grenze gemeinsam mit der allgemeinen Altersgrenze angehoben werden, sodass zwischen frühestmöglichem Beginn und Regelaltersrente ein Abstand von drei Jahren bleibt.
Nach 2031 könnte auch die Regelaltersgrenze steigen
Für die Zeit nach 2031 schlägt die Kommission eine Kopplung der Regelaltersgrenze an die Entwicklung der Lebenserwartung vor. Von einem zusätzlichen Lebensjahr sollen rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.
Nach den gegenwärtigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Das wäre kein sofortiger Sprung auf 68 oder 70 Jahre.
Für Versicherte mit starken gesundheitlichen Einschränkungen ist eine neue Schutzregel vorgesehen. Menschen in rentennahen Jahrgängen sollen nach einer individuellen Prüfung früher ausscheiden können, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können.
Die Abschaffung ist noch nicht beschlossen
Am 4. August 2026 gilt weiterhin das bisherige Rentenrecht. Es gibt noch keinen verabschiedeten Gesetzentwurf, der die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren beseitigt oder den frühesten Rentenbeginn von 63 auf 64 verschiebt.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen zu wollen. Gegen die Abschaffung der 45-Jahre-Rente gibt es jedoch Widerstand aus mehreren Bundesländern und auch aus Teilen der Union.
Über diesen Streit berichtet der Beitrag „CDU-Ministerpräsidenten wollen die Rentenreform blockieren“. Welche Übergangsfristen und Geburtsjahrgänge geschützt werden, steht bislang nicht fest.
Die Kommission verlangt ausdrücklich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Was das für rentennahe Versicherte bedeuten könnte, erläutert der Beitrag „Gilt der Vertrauensschutz für Ältere?“.
Die eigene Rente richtig nachrechnen
Für eine belastbare Berechnung reicht die jährliche Renteninformation häufig nicht aus. Versicherte sollten eine ausführliche Rentenauskunft und einen vollständigen Versicherungsverlauf anfordern.
Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder Beitragsmonate können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird. Besonders bei der 45-jährigen Wartezeit werden nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.
Der Wert eines zusätzlichen Arbeitsjahres lässt sich näherungsweise aus den erwarteten zusätzlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert berechnen. Hinzu kommt der Abschlag, der durch den späteren Beginn vermieden wird.
Vor einer endgültigen Entscheidung sollten zusätzlich Arbeitslohn, Betriebsrente, private Vorsorge, Steuern, Krankenversicherung und die persönliche Gesundheit betrachtet werden. Bei hohen Rentenansprüchen oder komplexen Versicherungsverläufen kann eine schriftliche Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.
Beispiel aus der Praxis
Thomas ist 1964 geboren, hat mit 20 Jahren seine Ausbildung begonnen und erreicht mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre. Seine erwartete Bruttorente beträgt bei einem Beginn mit 63 rund 1.565 Euro und bei einem Beginn mit 65 etwa 1.913 Euro.
Thomas würde durch den frühen Start zunächst ungefähr 37.560 Euro Rente erhalten. Ab seinem 65. Geburtstag bekäme er jedoch monatlich rund 348 Euro weniger, sodass der Vorsprung kurz vor seinem 74. Geburtstag verbraucht wäre.
Da Thomas gesundheitlich belastet ist, entscheidet er sich dennoch für einen früheren Ausstieg. Für ihn ist die zusätzliche freie Zeit wichtiger als die höhere Gesamtrente, obwohl er die dauerhafte finanzielle Einbuße kennt.




