Wer in Rente geht und zum ersten Mal seine Krankenversicherungsbeiträge als Rentner sieht, erlebt manchmal eine böse Überraschung: Die Krankenkasse stuft ihn nicht als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner ein, sondern als freiwillig Versicherter: mit der Folge, dass plötzlich deutlich mehr abgezogen wird als erwartet.
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Über tausend Euro Unterschied
Was viele Betroffene nicht wissen: Dieser Unterschied kann über 100 Euro im Monat ausmachen, und er entsteht in vielen Fällen durch eine schlichte Fehlberechnung der Krankenkasse. Das Recht, das über diesen Status entscheidet, ist seit dem 1. April 2002 eindeutig — doch Kassen wenden es bis heute nicht immer korrekt an.
Was die Vorversicherungszeit für KVdR-Mitglieder bedeutet
Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist kein eigener Versicherungsvertrag, sondern ein besonderer Pflichtmitgliedschaftsstatus innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer ihn erreicht, zahlt seine Beiträge nicht allein: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent direkt aus der Rente, der Rentenempfänger trägt die andere Hälfte.
Wer dagegen freiwillig versichert ist, trägt denselben Beitrag aus der Rente im Grundsatz allein. Er zahlt obendrein auf weitere Einnahmen wie Miet- oder Kapitalerträge volle Beiträge, während diese in der KVdR beitragsfrei bleiben.
Der Zugang zur KVdR hängt an der sogenannten Vorversicherungszeit. Wer eine gesetzliche Rente beantragt hat und seit dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, wird Pflichtmitglied in der KVdR.
Die zweite Hälfte des Erwerbslebens entscheidet
Die zweite Hälfte des Erwerbslebens ist entscheidend — nicht die gesamte Berufsbiografie. Wer mit 20 Jahren anfing zu arbeiten und mit 67 in Rente geht, dessen maßgebliche zweite Hälfte beginnt etwa mit 43 Jahren. In diesem Zeitraum müssen mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Der Fehler, den Krankenkassen systematisch machen
Hier liegt die häufigste Fehlerquelle: Krankenkassen berechnen die Vorversicherungszeit in einem Teil der Fälle so, als würden nur Zeiten der Pflichtversicherung zählen. Das ist falsch. Seit dem 1. April 2002 gilt wieder die Rechtslage aus dem Gesundheits-Reformgesetz von 1988: Angerechnet werden Zeiten der Pflichtversicherung, der freiwilligen Mitgliedschaft und der Familienversicherung gleichermaßen.
Wer also in Phasen der Selbstständigkeit, der Teilzeitarbeit oder nach einem Kassenwechsel freiwillig in der GKV versichert war, darf diese Jahre nicht unter den Tisch fallen lassen.
Dass dieser Fehler passiert, hat einen institutionellen Grund: Krankenkassen speichern Mitgliedschaftszeiten nicht unbegrenzt und nicht immer vollständig, gerade bei Kassenwechseln, die Jahrzehnte zurückliegen. Wenn die aktuelle Kasse eine Lücke in der Dokumentation nicht aktiv recherchiert, sondern einfach als „nicht gesetzlich versichert” wertet, rutscht jemand womöglich unter die 90-Prozent-Grenze, obwohl er sie mit vollständigen Unterlagen erfüllen würde.
Wer zum Beispiel 1985 freiwillig in der AOK versichert war und 1990 die Kasse wechselte, muss diese Zeit heute selbst nachweisen. Das ist eine Bringschuld, die Rentner oft nicht kennen. Wer sie nicht erfüllt, verliert, nicht weil die Zeiten nicht anrechenbar wären, sondern weil er sie nicht belegt hat.
Warum das BVerfG-Urteil von 2000 den KVdR-Zugang bis heute prägt
Dass freiwillige Versicherungszeiten überhaupt wieder zählen, ist das Ergebnis eines Streits vor dem Bundesverfassungsgericht. Von 1993 bis 2001 galt eine härtere Fassung des Gesetzes: Das Gesundheitsstrukturgesetz hatte die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR so verschärft, dass nur noch Zeiten der Pflichtversicherung angerechnet wurden.
Freiwillig Versicherte (also etwa Selbstständige, die sich bewusst für die GKV entschieden hatten) wurden systematisch ausgeschlossen, obwohl sie jahrelang Beiträge in das System eingezahlt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung mit Beschluss vom 15. März 2000 (Az.: 1 BvL 16/96) für verfassungswidrig. Es gab keinen sachlichen Grund, freiwillig gesetzlich Versicherte schlechter zu stellen als Pflichtversicherte, denn beide hatten das System getragen, beide hatten berechtigte Erwartungen an den Schutz im Alter.
Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. März 2002. Der Gesetzgeber handelte nicht. Deshalb trat automatisch wieder die ältere, bürgerfreundlichere Rechtslage in Kraft — und gilt seither. Eine Krankenkasse, die das heute noch anders handhabt, verstößt gegen geltendes Recht.
KVdR-Vorversicherungszeit: Was wirklich angerechnet wird
Die vollständige Liste der anrechenbaren Zeiten ist breiter, als viele Rentner ahnen. Neben Pflichtversicherungs- und freiwilligen Mitgliedschaftszeiten zählen auch Zeiten der Familienversicherung, also Phasen, in denen jemand über den Partner mitversichert war, ohne eigene Beiträge zu zahlen.
Seit dem 1. August 2017 kommt eine weitere Erleichterung hinzu: Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut hat. Wer drei Kinder hat, bekommt neun Jahre gutgeschrieben — das kann eine Biografie retten, die sonst knapp unter der 90-Prozent-Grenze gelegen hätte.
Ein Beispiel für die Praxis
Helga M., 67, aus Dortmund, war 24 Jahre Pflichtversicherte, danach sieben Jahre freiwilliges GKV-Mitglied als selbstständige Übersetzerin, dann fünf Jahre Familienversicherte über ihren Mann. Ihr Erwerbsleben seit Beginn der Ausbildung umfasst 49 Jahre, die maßgebliche zweite Hälfte rund 24 Jahre. In diesem Zeitraum war sie durchgehend gesetzlich versichert.
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Ihre Krankenkasse hat ihr beim Renteneintritt dennoch mitgeteilt, die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt, weil die freiwilligen Jahre nicht gewertet werden könnten. Das ist falsch. Wer seine Unterlagen zusammenstellt und der Kasse gegenüber auf die geltende Rechtslage hinweist, kann in solchen Fällen die Pflichtmitgliedschaft durchsetzen.
Was Betroffene konkret tun müssen — und die Widerspruchsfrist
Wer beim Renteneintritt einen Bescheid der Krankenkasse erhält, der ihn als freiwillig versichert einstuft, sollte diesen Bescheid nicht einfach abheften. Wer innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegt, verhindert, dass die Einstufung bestandskräftig wird. Versäumt man diese Frist, wird der Bescheid bindend — auch wenn er falsch war.
Wer Widerspruch einlegt, sollte der Kasse eine vollständige Aufstellung aller GKV-Versicherungszeiten vorlegen: Pflichtversicherungszeiten mit Nachweis durch Arbeitgeber oder frühere Krankenkassen, freiwillige Mitgliedschaften mit Mitgliedsbescheinigungen, Familienversicherungszeiten mit entsprechenden Nachweisen sowie, wenn vorhanden, Kinderanrechnungszeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V.
Frühere Krankenkassen sind auf Anfrage verpflichtet, eine Versicherungszeitenbescheinigung auszustellen. Wer die zuständige Kasse nicht mehr kennt, kann sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden — sie hat Versicherungszeiten im Rentenversicherungskonto erfasst, die als Anhaltspunkt dienen.
Für Bestandsrentner, die bereits seit Jahren freiwillig versichert sind und nie geprüft haben, ob ihnen die KVdR eigentlich zusteht, gilt: Die Krankenkasse prüft dies nicht von sich aus.
Wer bei seiner Kasse schriftlich eine Überprüfung der Vorversicherungszeiten beantragt, bekommt eine Antwort, und kann bei einer positiven Entscheidung umgestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ausdrücklich, diesen Schritt aktiv zu gehen.
Häufige Fragen zur KVdR und Vorversicherungszeit
Zählen auch Zeiten der freiwilligen Versicherung aus den 1980er oder 1990er Jahren?
Ja, uneingeschränkt — sofern diese Zeiten in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen. Das BVerfG hat 2000 klargestellt, dass der Ausschluss freiwilliger Versicherungszeiten verfassungswidrig war, und seit dem 1. April 2002 gilt wieder die ursprüngliche Regelung.
Pflicht-, freiwillige und Familienversicherungszeiten werden gleichermaßen angerechnet. Ein Nachweis ist allerdings erforderlich — alte Mitgliedsbescheinigungen oder eine Versicherungszeitenbescheinigung der früheren Kasse genügen.
Was passiert, wenn die alte Krankenkasse keine Unterlagen mehr hat?
Versicherungszeiten lassen sich auch durch andere Dokumente belegen: Lohnsteuerbescheinigungen, Sozialversicherungsausweise, Kontoauszüge mit Beitragsbuchungen oder eine Bescheinigung des damaligen Arbeitgebers können als Nachweis herangezogen werden.
Fehlen alle Belege, kann die Kasse die Zeit als nicht nachgewiesen werten, dagegen ist ebenfalls Widerspruch möglich, wenn der Zeitraum tatsächlich gesetzlich versichert war.
Kann ich als Bestandsrentner nachträglich in die KVdR wechseln?
Das hängt von der individuellen Situation ab. Wer als Bestandsrentner schon länger freiwillig versichert ist, aber nie eine formelle Ablehnungsentscheidung erhalten hat, kann jederzeit einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Hat die Kasse dagegen bereits einen Ablehnungsbescheid erteilt und ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, ist der Weg enger. In diesen Fällen empfiehlt sich Beratung, etwa über den VdK oder SoVD.
Wann endet das Recht auf KVdR?
Wer sich ausdrücklich von der KVdR-Pflicht hat befreien lassen, hat diese Entscheidung für die gesamte Rentenzeit getroffen, und sie ist unwiderruflich. Die Befreiungsfrist beträgt drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Wer sich dagegen nicht bewusst befreit hat und trotzdem freiwillig geführt wird, befindet sich in einer anderen Situation und sollte die Einstufung anfechten.
Die Differenz zwischen KVdR-Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Versicherung summiert sich über einen Ruhestand von 20 Jahren auf mehrere zehntausend Euro.
Wer beim Renteneintritt eine Einstufung als freiwillig Versicherter erhält, sollte diese nicht widerspruchslos hinnehmen — erst recht dann nicht, wenn freiwillige GKV-Zeiten in der Berechnung fehlen oder gar nicht erst geprüft wurden.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (R0815), Deutsche Rentenversicherung, rvRecht: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 5 SGB V — Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, Bundesverfassungsgericht: Entscheidung 1 BvL 16/96 vom 15.03.2000, veröffentlicht BGBl. I S. 1300 vom 07.08.2000




