Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg

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Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr individuell darüber informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen, doch beitragspflichtige Mitglieder müssen die Erhöhung nun selbst bemerken und rechtzeitig handeln.

Betroffen sind Beschäftigte, Selbstständige und Rentner, die eigene Krankenkassenbeiträge zahlen. Familienversicherte Angehörige zahlen keinen eigenen Zusatzbeitrag und haben deshalb auch kein eigenes Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung.

Was sich seit dem 30. Juli 2026 geändert hat

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten am folgenden Tag entfiel die bisherige Informationspflicht aus § 175 SGB V.

Zuvor musste die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhöhung gesondert anschreiben oder auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg elektronisch informieren. Die Nachricht musste das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Vergleichsübersicht des GKV-Spitzenverbandes nennen.

Lag der neue Satz über dem amtlichen Durchschnitt, musste die Kasse außerdem auf einen möglichen Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse hinweisen. Bei einer verspäteten Information wurde auch die Wechselfrist zugunsten des Mitglieds verschoben.

Bis 29. Juli 2026 Seit 30. Juli 2026
Mitglieder mussten vor einer Erhöhung gesondert informiert werden. Eine individuelle Information ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.
Die Kasse musste das Sonderkündigungsrecht und wichtige Vergleichsmöglichkeiten erklären. Mitglieder müssen Beitragssatz und Wechselmöglichkeiten selbst prüfen.
Eine verspätete Nachricht konnte die Wechselfrist verschieben. Dieser Schutz ist zusammen mit der Informationspflicht entfallen.
Das Sonderkündigungsrecht galt bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung. Das Sonderkündigungsrecht gilt weiterhin.

Im Bericht des Gesundheitsausschusses wird die Streichung mit weniger Bürokratie und finanziellen Einsparungen begründet. Krankenkassen dürfen ihre Mitglieder weiterhin freiwillig informieren, sie sind dazu aber nicht mehr verpflichtet.

Welche Frist für das Sonderkündigungsrecht gilt

Wichtig ist: Der fehlende Hinweis beseitigt das Sonderkündigungsrecht nicht. Der aktuelle § 175 SGB V erlaubt einen Wechsel auch dann, wenn die sonst übliche Bindungszeit von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Der Wechsel muss bei der neuen Krankenkasse bis zum Ende des Monats beantragt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist keine eigene Kündigung bei der bisherigen Kasse nötig, weil die neue Kasse die elektronische Meldung übernimmt.

Die bisherige Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag weiterzahlen.

Ein Beispiel zeigt, wie schnell die Frist verstreicht

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Oktober, muss der Antrag bei der neuen Kasse spätestens am 31. Oktober eingegangen sein. Die alte Mitgliedschaft endet in diesem Fall am 31. Dezember und die neue beginnt am 1. Januar.

Für Oktober, November und Dezember gilt noch der höhere Beitrag der bisherigen Kasse. Wer die Erhöhung erst im November bemerkt, kann den Wechsel wegen dieses Beitragsanstiegs nicht mehr über das Sonderkündigungsrecht durchsetzen.

Ein normaler Kassenwechsel kann weiterhin möglich sein. Dafür muss gewöhnlich die zwölfmonatige Bindungszeit erfüllt sein.

Wie viel eine Erhöhung kosten kann

Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner tragen ihn nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur Hälfte, während Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger die andere Hälfte übernehmen.

Steigt der Zusatzbeitrag um 0,5 Prozentpunkte, erhöht sich der gesamte Monatsbeitrag bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen um 17,50 Euro. Der Arbeitnehmeranteil steigt um 8,75 Euro im Monat oder 105 Euro im Jahr, bevor mögliche steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden.

Bei einer gesetzlichen Monatsrente von 1.600 Euro macht dieselbe Erhöhung insgesamt acht Euro aus. Der Beitragsanteil des pflichtversicherten Rentners steigt um vier Euro im Monat oder 48 Euro im Jahr.

Für freiwillig versicherte Selbstständige kann die Belastung höher ausfallen, weil sie ihren Beitrag gewöhnlich allein tragen. Weitere Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Warum Rentner die Erhöhung zu spät bemerken können

Für Mitglieder in der Krankenversicherung der Rentner ist der Wegfall des verpflichtenden Hinweises besonders heikel. Eine Änderung des Zusatzbeitrags wird bei der gesetzlichen Rente erst mit zwei Monaten Verzögerung berücksichtigt, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Erhöht die Krankenkasse ihren Satz zum 1. Januar, sinkt der ausgezahlte Rentenbetrag gewöhnlich erst ab März. Wer die Veränderung erst dann auf dem Kontoauszug entdeckt, hat die bis Ende Januar laufende Sonderfrist bereits verpasst.

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Rentner sollten deshalb nicht allein auf den überwiesenen Betrag achten. Weitere Hinweise zur Berechnung stehen in unserem Beitrag über die Krankenversicherung der Rentner.

So erfahren Mitglieder rechtzeitig von einer Erhöhung

Eine verlässliche Vergleichsmöglichkeit bietet die laufend aktualisierte Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes. Sie zeigt die aktuell gültigen Zusatzbeitragssätze und nennt, in welchen Bundesländern eine Krankenkasse geöffnet ist.

Die Übersicht hat allerdings eine wichtige Grenze: Ein geplanter neuer Zusatzbeitrag erscheint dort nach Angaben des Verbandes erst an dem Tag, an dem er gültig wird. Mitglieder sollten die Liste deshalb besonders zu Beginn eines Monats und rund um den Jahreswechsel prüfen.

Auch die Internetseite, die Satzung oder das Kundenportal der eigenen Krankenkasse können Hinweise liefern. Wird eine Erhöhung entdeckt, sollte das Mitglied sofort eine neue Kasse auswählen und den Antrag nicht bis zum letzten Tag aufschieben.

Eine Eingangsbestätigung der neuen Krankenkasse kann später belegen, dass die Frist eingehalten wurde. Wer den Zusatzbeitrag regelmäßig prüft, ist nicht davon abhängig, ob die eigene Kasse freiwillig eine Nachricht verschickt.

Beim Kassenwechsel zählt mehr als der Preis

Ein niedriger Zusatzbeitrag kann das verfügbare Einkommen erhöhen, sollte aber nicht das einzige Auswahlkriterium sein. Unterschiede bestehen etwa beim Kundenservice, bei Geschäftsstellen, Bonusprogrammen, digitalen Angeboten, Satzungsleistungen und freiwilligen Zuschüssen.

Vor dem Wechsel empfiehlt sich deshalb ein Vergleich der Angebote, die im persönlichen Alltag tatsächlich benötigt werden. Unser Ratgeber Krankenkasse wechseln: Fristen, Leistungen und Ablauf erklärt die wichtigsten Schritte.

Besondere Vorsicht ist bei Wahltarifen geboten. Mitglieder mit einem Wahltarif für Krankengeld können das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung während der dreijährigen Bindungszeit grundsätzlich nicht nutzen.

Worauf Mitglieder jetzt achten sollten

Das Sonderkündigungsrecht hilft nur, wenn die Erhöhung rechtzeitig bemerkt wird. Mitglieder sollten deshalb den Zusatzbeitrag zu Beginn jedes Monats prüfen und bei einer Anhebung noch im selben Monat entscheiden, ob sie die Krankenkasse wechseln wollen.

Beitragshöhe, Leistungen und Erreichbarkeit sollten gemeinsam betrachtet werden. Fällt die Entscheidung für einen Wechsel, muss der Antrag fristgerecht bei der neuen Krankenkasse eingehen.

Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung

Muss die Krankenkasse eine Erhöhung noch individuell ankündigen?

Nein. Seit dem 30. Juli 2026 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, jedes Mitglied gesondert über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren.

Darf die Krankenkasse trotzdem weiterhin eine Nachricht verschicken?

Ja. Die gesetzliche Pflicht ist entfallen, freiwillige Briefe, E-Mails oder Nachrichten im Kundenportal bleiben aber möglich.

Bleibt das Sonderkündigungsrecht bestehen?

Ja. Wird der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht, kann die Mitgliedschaft unabhängig von der üblichen zwölfmonatigen Bindungszeit beendet werden.

Bis wann muss der Wechsel beantragt werden?

Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der neuen Krankenkasse eingehen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar endet die Sonderfrist am 31. Januar.

Muss die bisherige Krankenkasse selbst gekündigt werden?

Beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse reicht gewöhnlich die Anmeldung bei der neuen Kasse. Sie informiert die bisherige Kasse elektronisch.

Muss der höhere Beitrag bis zum Wechsel gezahlt werden?

Ja. Der erhöhte Zusatzbeitrag gilt bis zum tatsächlichen Ende der bisherigen Mitgliedschaft.

Was gilt für pflichtversicherte Rentner?

Bei ihnen wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente regelmäßig erst zwei Monate später aus. Für die Sonderfrist bleibt trotzdem der Monat entscheidend, in dem der neue Satz erstmals gilt.

Was passiert, wenn die Sonderfrist verpasst wurde?

Ein normaler Krankenkassenwechsel bleibt möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel muss dafür die zwölfmonatige Bindungszeit abgelaufen sein.