Oft vergessene Pflegeleistungen: Bis zu 42 Euro monatlich und 4.180 Euro für den Umbau
Wer einen Pflegegrad erhält, achtet meist zuerst auf Pflegegeld oder die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Daneben gibt es jedoch mehrere Leistungen, die laufende Ausgaben senken, die Wohnung sicherer machen und pflegende Angehörige entlasten können.
Viele dieser Ansprüche werden nicht automatisch umgesetzt, sondern müssen bei der Pflegekasse beantragt oder mit einem zugelassenen Anbieter abgerechnet werden.
Schon bei Pflegegrad 1 kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, technische Pflegehilfsmittel, ein Hausnotruf und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung in Betracht.
Tages- und Nachtpflege steht mit eigenen Leistungsbeträgen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, während Pflegekurse für Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich angeboten werden. Ein Überblick über den Pflegegrad und die Leistungen im Jahr 2026 hilft dabei, die einzelnen Bausteine voneinander zu unterscheiden.
Zusatzansprüche bestehen neben dem Pflegegeld
Pflegegeld ist keine abschließende Abgeltung aller Kosten, die bei der häuslichen Pflege entstehen. Mehrere Hilfen können zusätzlich genutzt werden, weil sie einen eigenen Zweck erfüllen und aus einem anderen Leistungsrahmen bezahlt werden.
Wer nur den monatlichen Zahlungseingang prüft, übersieht daher leicht Leistungen im Wert von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro.
Entscheidend ist die passende Zuordnung des Bedarfs. Einmalhandschuhe gehören zu den Verbrauchsprodukten, ein Pflegebett zu den technischen Pflegehilfsmitteln und eine bodengleiche Dusche zur Wohnungsanpassung. Die Pflegekasse darf für jeden Bereich eigene Nachweise und einen gesonderten Antrag verlangen.
Diese häufig übersehenen Leistungen gelten 2026
| Leistung | Umfang und wichtige Voraussetzung |
|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 Euro monatlich bei häuslicher Pflege, grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1; erstattet werden nur anerkannte und tatsächlich benötigte Produkte. |
| Wohnungsanpassung | Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1; bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Wohnung sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. |
| Hausnotruf | Seit dem 1. April 2026 bis zu 27 Euro monatlich für die Basisversorgung, wenn ein Pflegegrad und die weiteren persönlichen Voraussetzungen vorliegen. |
| Technische Pflegehilfsmittel | Versorgung etwa mit Pflegebett, Lagerungshilfen oder bestimmten Notrufsystemen; bei Erwachsenen kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen. |
| Tages- und Nachtpflege | Monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. |
| Pflegekurse | Unentgeltliche Schulungen vor Ort, digital oder auf Wunsch in der häuslichen Umgebung für Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende. |
Bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte im Monat
Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu zählen je nach individuellem Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Hände- oder Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz und saugende Bettschutzeinlagen. Ausführliche Hinweise bietet auch der Beitrag über den 42-Euro-Anspruch für Pflegehilfsmittel.
Die Bezeichnung als Pauschale führt mitunter in die Irre. Es werden nicht automatisch 42 Euro auf das Konto überwiesen, sondern anerkannte Ausgaben bis zu dieser Obergrenze übernommen. Je nach Vereinbarung rechnet ein Vertragspartner direkt mit der Pflegekasse ab oder die versicherte Person reicht Rechnungen zur Erstattung ein.
Der Anspruch setzt häusliche Pflege und einen anerkannten Pflegegrad voraus. Außerdem müssen die Produkte die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegehilfsmitteln bestätigen den monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro.
Nicht verbrauchte Beträge werden nicht wie der Entlastungsbetrag angespart. Wer in einem Monat nur Produkte für 25 Euro benötigt, kann die Differenz deshalb nicht in einen späteren Monat verschieben. Vor der Bestellung einer vorgefertigten Pflegebox sollte zudem geprüft werden, ob Inhalt, Menge und Qualität zum tatsächlichen Bedarf passen.
Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau
Für Maßnahmen, die häusliche Pflege ermöglichen, deutlich erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung fördern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Förderfähig können etwa eine bodengleiche Dusche, verbreiterte Türen, fest eingebaute Rampen, ein Treppenlift oder pflegegerecht angepasstes Mobiliar sein. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5.
„Je Maßnahme“ bedeutet nicht, dass jeder einzelne Handgriff mit 4.180 Euro gefördert wird. Mehrere Umbauten, die aufgrund derselben Pflegesituation gleichzeitig erforderlich sind, können als eine gemeinsame Maßnahme bewertet werden. Verändert sich der Pflegebedarf später und wird deshalb ein weiterer Umbau nötig, kann erneut ein Zuschuss möglich sein.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse gebündelt werden. Die Obergrenze liegt dann beim Vierfachen des Einzelbetrags, also bei 16.720 Euro. Weitere Hinweise zur Abstimmung verschiedener Kostenträger enthält der Beitrag über die Kombination von Zuschüssen für die Wohnraumanpassung.
Der Antrag sollte vor dem Vertragsabschluss mit Handwerkern und vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Sinnvoll sind Kostenvoranschläge, Fotos des bisherigen Zustands und eine kurze Beschreibung, wie der Umbau die Pflege erleichtert. Mieterinnen und Mieter benötigen bei Eingriffen in die Wohnung regelmäßig auch die schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur Wohnungsanpassung soll die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird ein medizinisches Gutachten benötigt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich begründen.
Hausnotruf kann seit April 2026 bis zu 27 Euro abdecken
Ein Hausnotruf verbindet die pflegebedürftige Person über einen tragbaren Sender mit einem rund um die Uhr erreichbaren Rufdienst. Seit dem 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse für die Basisversorgung bis zu 27 Euro monatlich, wie die Verbraucherzentrale zum Hausnotruf erläutert. Damit wurde der zuvor geltende Betrag von 25,50 Euro angehoben.
Ein Pflegegrad allein reicht für die Bewilligung nicht in jedem Fall aus. Die Person muss häufig über weite Teile des Tages allein sein, und aufgrund ihres Gesundheits- oder Pflegezustands muss jederzeit eine Notsituation eintreten können, in der sie ohne das System keine Hilfe erreicht. Der Anbieter muss außerdem Vertragspartner der Pflegekasse sein.
Der Basistarif umfasst üblicherweise das Gerät, einen Funkknopf, die Einrichtung und die ständige Erreichbarkeit des Rufdienstes. Zusatzangebote wie Schlüsselhinterlegung, automatische Sturzerkennung oder ein mobiler GPS-Notruf können private Mehrkosten verursachen. Gegen-Hartz erläutert die Änderung im Beitrag zum Hausnotruf-Zuschuss 2026.
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Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt
Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Geräte, die die Pflege erleichtern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Dazu können Pflegebetten, Lagerungshilfen, Hebegeräte und bestimmte Notrufsysteme gehören. Größere Geräte werden häufig leihweise überlassen und bleiben dann Eigentum des Leistungserbringers.
Bei Erwachsenen kann für ein bewilligtes technisches Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent anfallen, die auf 25 Euro je Hilfsmittel begrenzt ist. Bei einer leihweisen Überlassung entfällt diese Zuzahlung in der Regel. Wartung, Reparatur, Einweisung und Ersatz müssen vorab mit Pflegekasse und Anbieter geklärt werden.
Pflegekasse und Krankenkasse haben unterschiedliche Zuständigkeiten. Dient ein Hilfsmittel vor allem der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung, kann die Krankenkasse zuständig sein. Geht es um die Erleichterung der häuslichen Pflege, kommt eher die Pflegekasse in Betracht.
Tagespflege steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegedienst bereit
Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege betreut Pflegebedürftige für einen Teil des Tages in einer Einrichtung. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 nennt dafür ab Pflegegrad 2 monatlich 721 Euro, 1.357 Euro, 1.685 Euro oder 2.085 Euro. Die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung gehört grundsätzlich zum Leistungsumfang.
Die Pflegekasse trägt innerhalb der Höchstbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und erforderliche Behandlungspflege in der Einrichtung. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten müssen Betroffene grundsätzlich selbst zahlen. Für solche Eigenanteile kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro eingesetzt werden.
Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen werden durch die Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt. Gerade diese parallele Nutzung wird häufig übersehen. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen eigenen Betrag für teilstationäre Pflege, doch der Entlastungsbetrag kann für entsprechende Kosten eingesetzt werden.
Pflegekurse kosten Angehörige nichts
Pflegekassen müssen unentgeltliche Schulungskurse für Angehörige und andere Menschen anbieten, die ehrenamtlich pflegen oder sich dafür interessieren. Vermittelt werden beispielsweise rückenschonende Handgriffe, sicheres Lagern, der Umgang mit Pflegehilfsmitteln und Möglichkeiten zum Schutz vor Überlastung. Die Kurse können gemeinsam mit Pflegediensten, Bildungsträgern oder anderen Einrichtungen organisiert werden.
Auf Wunsch ist auch eine Schulung in der Wohnung der pflegebedürftigen Person möglich. Das ist besonders hilfreich, wenn konkrete Bewegungsabläufe, ein Pflegebett oder räumliche Schwierigkeiten besprochen werden sollen. Zusätzlich sollen die Pflegekassen digitale Kurse anbieten, wie das Bundesgesundheitsministerium zu Pflegekursen erläutert.
So lassen sich die Leistungen sinnvoll miteinander verbinden
Am Anfang sollte nicht die Frage nach einem einzelnen Zuschuss stehen, sondern eine Bestandsaufnahme des Pflegealltags. Wiederkehrender Materialverbrauch, Sturzgefahr, bauliche Hindernisse, Entlastungsbedarf der Angehörigen und unsichere Pflegetechniken weisen jeweils auf andere Leistungen hin. Eine kostenlose Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann daraus einen Versorgungsplan entwickeln.
Anträge sollten schriftlich gestellt und mit Datum dokumentiert werden. Rechnungen, Bewilligungen, Kostenvoranschläge und der Schriftwechsel mit der Pflegekasse gehören in eine gemeinsame Ablage. Bei einer Ablehnung sollte die Begründung geprüft werden, bevor die einmonatige Widerspruchsfrist verstreicht.
Für das Jahr 2026 ist außerdem zwischen geltendem Recht und politischen Plänen zu unterscheiden. Der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht Veränderungen bei Pflegeleistungen vor, ist aber noch kein beschlossenes Gesetz. Bis zu einer wirksamen Neuregelung gelten die beschriebenen Ansprüche weiter; aktuelle Entwicklungen zur geplanten Änderung der 42-Euro-Leistung sollten dennoch beobachtet werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Frau Becker hat Pflegegrad 2 und lebt allein in einer Mietwohnung. Ihre Pflegekasse übernimmt monatlich benötigte Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen bis zur 42-Euro-Grenze sowie den bewilligten Hausnotruf im Basistarif. Das Pflegegeld bleibt davon unberührt.
Nach einem Sturz beantragt sie vor Beginn der Arbeiten 3.900 Euro für den Umbau der Badewanne zu einer bodengleichen Dusche und legt die Zustimmung des Vermieters bei. Zusätzlich besucht sie zweimal pro Woche eine Tagespflege, deren pflegebedingte Kosten bis zum Betrag für Pflegegrad 2 übernommen werden; Verpflegung und Investitionskosten zahlt sie teilweise selbst. Ihre Tochter nutzt eine kostenlose Schulung zu rückenschonenden Transfers in der Wohnung.
Fragen und Antworten zu oft vergessenen Pflegeleistungen
1. Werden die 42 Euro zusätzlich zum Pflegegeld gewährt?
Ja. Die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist ein eigener Anspruch und mindert das Pflegegeld nicht. Erstattet werden jedoch nur anerkannte Produkte bis zur monatlichen Obergrenze.
2. Kann ein nicht genutzter Betrag für Pflegehilfsmittel angespart werden?
Nein. Anders als beim Entlastungsbetrag lässt sich der nicht ausgeschöpfte Teil der monatlichen 42 Euro grundsätzlich nicht in spätere Monate übertragen. Es handelt sich auch nicht um eine frei verfügbare Auszahlung.
3. Gibt es die 4.180 Euro für den Wohnungsumbau nur einmal im Leben?
Nein. Ändert sich die Pflegesituation später so, dass eine weitere Anpassung notwendig wird, kann ein neuer Zuschuss in Betracht kommen. Mehrere gleichzeitig erforderliche Umbauten können dagegen als eine Maßnahme zusammengefasst werden.
4. Darf der Umbau vor der Bewilligung beginnen?
Davon ist abzuraten. Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden, weil eine nachträgliche Kostenübernahme unsicher ist. Bei einer Mietwohnung sollte zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegen.
5. Wird das Pflegegeld durch Tagespflege gekürzt?
Nein. Ab Pflegegrad 2 kann die Tages- oder Nachtpflege zusätzlich zum vollen Pflegegeld und zu ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Private Eigenanteile für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten können trotzdem entstehen.
6. Sind kostenlose Pflegekurse nur für nahe Angehörige gedacht?
Nein. Das Angebot richtet sich auch an andere ehrenamtlich Pflegende und an Menschen, die sich für eine solche Tätigkeit interessieren. Schulungen können vor Ort, digital oder auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfinden.




