Rente: 24-Monats-Falle vermeiden und Frührente mit 63 ohne Abschlag sichern

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Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist abschlagsfrei, setzt aber 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten voraus.

Das Einstiegsalter steigt je nach Jahrgang an; für die jüngeren Jahrgänge nähert es sich schrittweise der Marke von 65 Jahren.

Wer die 45 Jahre erfüllt, kann zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze ohne Abzüge in Rente gehen. Diese Grundlogik ist unverändert – und entscheidend, wenn Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenstart ins Spiel kommt.

Die heikle Stelle im Gesetz: Arbeitslos in den letzten 24 Monaten

Zeiten mit Arbeitslosengeld I können grundsätzlich auf die 45-Jahre-Wartezeit angerechnet werden. Eine wichtige Sperre greift jedoch kurz vor dem Rentenbeginn: Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 24 Monate vor dem geplanten Start der abschlagsfreien Rente zählt nicht mit.

Die Idee dahinter: Frühverrentung durch bewusstes „Hineinrutschen“ in ALG-I soll verhindert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückgeht – dann dürfen auch diese Monate in den letzten zwei Jahren angerechnet werden. Diese 24-Monats-Regel steht in § 51 Abs. 3a SGB VI und ist durch die Rechtsprechung bestätigt.

Nicht jede „Ausnahme“ ist eine Ausnahme

Die Ausnahmeklausel gilt eng. Wer vor der Arbeitslosigkeit selbständig war, kann sich nicht auf die Insolvenz- oder Geschäftsaufgaberegel berufen. Auch der Anschluss an eine Transfergesellschaft genügt nicht, um die 24-Monats-Sperre auszuhebeln. Entscheidend bleibt die klare, nachweisbare Ursache „Insolvenz“ oder „vollständige Geschäftsaufgabe“ des Arbeitgebers.

Bürgergeld, ALG I, Anrechnungszeiten: Was für 45 Jahre zählt – und was nicht

Arbeitslos melden lohnt sich immer, weil gemeldete Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Für die 45-Jahre-Wartezeit werden allerdings nur bestimmte Zeiten berücksichtigt. ALG I hilft grundsätzlich – mit der 24-Monats-Sperre kurz vor Rentenbeginn.

Bürgergeld/ALG II bringt dagegen keine Wartezeitmonate für die 45-Jahre-Rente, wirkt aber als Anrechnungszeit positiv bei anderen Rentenarten, etwa für die 35-Jahre-Wartezeit der Altersrente für langjährig Versicherte.

Typische Falle in der Praxis: Wenn 3, 6 oder 18 Monate fehlen

Gerade am Ende der Erwerbsbiografie fehlen oft wenige Monate bis zur 45-Jahre-Marke. Wer dann arbeitslos wird, riskiert, dass die letzten Monate nicht mitzählen – und die abschlagsfreie Rente scheitert. Ein Beispiel: Fehlen zum geplanten Start noch 10 Monate, die in die 24-Monats-Sperrfrist fallen, können diese Monate mit ALG I nicht mehr „aufgefüllt“ werden. Ohne Gegenmaßnahmen bliebe dann nur die vorgezogene Rente mit lebenslangen Abschlägen.

Die Abschlagsfreiheit retten

Die naheliegende Lösung ist, anrechenbare Pflichtbeitragszeiten zu schaffen oder zu sichern, die nicht von der 24-Monats-Sperre erfasst werden. Ein oft unterschätzter Weg ist der Minijob mit Rentenversicherungspflicht.

Wer im Minijob nicht von der Rentenversicherung befreit ist, erwirbt Pflichtbeiträge – und diese Monate zählen auf die 45 Jahre. Selbst wenige gezielt platzierte Monate können reichen, um die Lücke zu schließen.

Wichtig: Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob verhindert diese Anrechnung.

Auch freiwillige Beiträge können helfen – allerdings nur, wenn bereits mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Dann zählen freiwillige Beiträge auf die 45-Jahre-Wartezeit für die abschlagsfreie Rente. Das kann in Phasen ohne Versicherungspflicht – etwa zwischen Jobs – ein entscheidender Baustein sein.

Kindererziehung, Pflege und andere Bausteine: Jeder Monat zählt

Für die 45 Jahre werden nicht nur Erwerbszeiten berücksichtigt. Auch Berücksichtigungszeiten wie Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr und Pflege fließen ein. Wer seine Vita vollständig dokumentiert, entdeckt hier oftmals die fehlenden Monate. Genau deshalb lautet die Maxime im Rentenrecht: „Jeder Monat zählt.“

Was Sie aktiv vermeiden sollten

Wer kurz vor der Rente ohne zwingenden Grund sein Arbeitsverhältnis selbst beendet oder leichtfertig in die Arbeitslosigkeit gerät, riskiert doppelt: mögliche Sperrzeiten im Arbeitslosengeld und das Verfehlen der 45 Jahre wegen der 24-Monats-Sperre.

Entscheidungen rund um Aufhebungsvertrag, Vorruhestand oder Abfindung sollten deshalb ausdrücklich auf ihre rentenrechtlichen Folgen geprüft werden – idealerweise mit einer Rentenauskunft und einer individuellen Probeberechnung. Die Gesetzeslage zur 24-Monats-Regel ist eng und durch höchstrichterliche Urteile abgesichert.

Schritt für Schritt zum Ziel: Planung statt Überraschung

Der sichere Weg führt über eine frühzeitige Rentenauskunft und die Feststellung der bisher erreichten Wartezeitmonate. Wer sieht, dass im Zielkorridor Monate fehlen, sollte rechtzeitig gegensteuern – etwa durch einen versicherungspflichtigen Minijob oder durch freiwillige Beiträge (bei erfüllter 18-Jahre-Voraussetzung).

Bei drohender Arbeitslosigkeit in den letzten 24 Monaten lohnt sich eine exakte Prüfung der Ursache. Liegt tatsächlich eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor, können die Monate trotz Sperrfrist zählen – der Nachweis ist hier entscheidend.

Einordnung im Jahr 2025: Warum das Thema größer wird

Die Zahl der abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehenden Versicherten ist zuletzt deutlich gestiegen. Mit dem Eintritt der Babyboomer in den Ruhestand gewinnt jede Wartezeit-Entscheidung an Gewicht – politisch wie finanziell. Umso wichtiger ist der präzise Umgang mit der 24-Monats-Regel, damit individuelle Ansprüche nicht an formalen Hürden scheitern.

Fazit

Die 24-Monats-Falle ist real – aber sie ist vermeidbar. Wer die Logik der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kennt, die eigene Vita frühzeitig prüft und fehlende Monate gezielt ergänzt, kann die abschlagsfreie Rente trotz Arbeitslosigkeit retten. Juristisch maßgeblich ist § 51 Abs. 3a SGB VI mit seiner Zwei-Jahres-Sperre und den eng gefassten Ausnahmen.

Praktisch helfen versicherungspflichtige Minijobs, freiwillige Beiträge (bei 18 Jahren Pflichtbeiträgen) sowie vollständig dokumentierte Kinder- und Pflegezeiten. Der Schlüssel liegt in der Planung – und in der rechtzeitigen, individuellen Beratung anhand Ihrer Rentenauskunft.