Wer eine hohe Altersteilrente bezieht und weiterarbeitet, soll ab dem 1. Januar 2027 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld bei Teilrente haben. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 16. April 2026 vor. Der Krankengeldanspruch entfällt, sobald die bezogene Teilrente zwei Drittel der Vollrente erreicht.
Betroffen sind vor allem Frührentner und Beschäftigte über der Regelaltersgrenze, die bisher das 99,99-Prozent-Modell genutzt haben, um sich nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers den Krankengeldschutz zu erhalten.
Die Regelung trifft eine sozialrechtliche Konstruktion, die sich seit dem Flexirentengesetz von 2017 etabliert hat. Wer eine Altersrente nicht zu 100 Prozent beantragt, sondern als Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent, gilt rechtlich nicht als Vollrentner.
Damit greift der Krankengeldausschluss des § 50 Absatz 1 SGB V nicht. Genau diesen Spielraum will das Bundesgesundheitsministerium ab 2027 schließen. Die Begründung im Referentenentwurf: Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Doppelleistungen.
Für viele ältere Beschäftigte hängt davon ab, ob sie im Krankheitsfall nach Ende der Lohnfortzahlung weiter abgesichert sind. Wer die Teilrente künftig in der bisherigen Höhe bezieht, verliert das Auffangnetz Krankengeld und steht mit der Rente und einem möglicherweise reduzierten Resterwerbseinkommen alleine da. Die Entscheidung über die Höhe der Teilrente wird damit zur Versicherungsentscheidung.
Inhaltsverzeichnis
Die 99,99-Prozent-Konstruktion: Warum sie nicht mehr funktioniert
Das geltende Recht unterscheidet bei der Altersrente klar zwischen Vollrente und Teilrente. Bei einer Vollrente endet der Krankengeldanspruch mit Rentenbeginn. Eine Teilrente führt dagegen nur zur Kürzung des Krankengelds, und auch das nur, wenn die Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird. Bestand die Teilrente bereits vorher, wird das Krankengeld ungekürzt gezahlt.
Daraus ergibt sich die heute beliebte Gestaltung: Wer als Beschäftigter über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet oder eine vorgezogene Altersrente nutzen will, beantragt die Rente nicht zu 100 Prozent, sondern zu 99,99 Prozent. Der Rentenausfall ist minimal, der Krankengeldschutz bleibt vollständig erhalten.
Sozialversicherungs-Fachseiten empfehlen diese Konstruktion seit Jahren ausdrücklich. Die Konstruktion ist seit 2017 zulässig, seit 2023 noch attraktiver geworden, weil die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner komplett entfallen sind.
Genau hier setzt der Referentenentwurf an. Der Krankengeldausschluss in § 50 Absatz 1 SGB V soll auf Teilrentner ausgedehnt werden, deren Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente beträgt. Das ist exakt die Schwelle, die schon vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes als höchstmöglicher Teilrentenwert galt.
Der Gesetzgeber kehrt damit faktisch zur Rechtslage vor 2017 zurück. Wer ab 2027 mehr als zwei Drittel der Vollrente als Teilrente beziehen will, gilt für das Krankengeldrecht wie ein Vollrentner.
Die Konsequenz: Das 99,99-Prozent-Modell verliert seine Funktion. Wer den Krankengeldschutz erhalten will, muss seine Teilrente auf einen Wert unterhalb von zwei Dritteln der Vollrente senken. Das bedeutet einen monatlichen Rentenverlust von mindestens einem Drittel.
Bei einer Vollrente von 1.800 Euro brutto wären das mindestens 600 Euro weniger Rente jeden Monat – um den Krankengeldanspruch zu sichern, der nur greift, wenn man tatsächlich krank wird.
Besonders betroffen: Schwerbehinderten-Altersrentner und Frührentner im Teilrentenmodell
Eine Gruppe wird von der Neuregelung besonders hart getroffen, obwohl sie in der politischen Debatte kaum auftaucht: Schwerbehinderte Frührentner, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Diese Rente kann ab dem 62. Lebensjahr (mit Abschlägen ab 60) bezogen werden.
Viele Schwerbehinderte beantragen sie als Teilrente, um neben der Rente weiter in Teilzeit arbeiten zu können – und behalten den Krankengeldschutz, der für diese Gruppe statistisch häufiger relevant wird.
Martina K., 63, aus Bochum, anerkannt schwerbehindert mit GdB 60, ist ein typisches Beispiel. Sie bezieht seit 2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als 99,99-Prozent-Teilrente und arbeitet 25 Stunden pro Woche in einer Verwaltung. Ihre theoretische Vollrente läge bei 1.620 Euro, ihre Teilrente liegt rechnerisch nur 16 Cent darunter.
Wegen einer chronischen Erkrankung war sie 2025 zwölf Wochen arbeitsunfähig. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt sie für sechs Wochen Krankengeld in Höhe von rund 1.350 Euro netto pro Monat. Ohne diesen Anspruch hätte sie diese Lücke aus der Teilrente und Ersparnissen tragen müssen.
Genau diese Konstellation würde nach dem BStabG ab 2027 nicht mehr funktionieren. Martina K. müsste entweder ihre Teilrente auf weniger als zwei Drittel der Vollrente absenken – also auf maximal 1.080 Euro – und dauerhaft auf 540 Euro monatlich verzichten. Oder sie nimmt den Verlust des Krankengeldanspruchs in Kauf. Bei häufigeren Krankheitsphasen kann das schnell teurer werden als der Rentenverzicht.
Die zweite große Gruppe sind Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze, die bewusst weiterarbeiten und gleichzeitig schon Rente beziehen. Auch sie nutzen das 99,99-Prozent-Modell überwiegend genau wegen des Krankengeldschutzes.
Die FinanzKommission Gesundheit, deren Empfehlung dem Referentenentwurf zugrunde liegt, beziffert die jährlichen Mehrausgaben durch diese Konstruktion auf rund 103 Millionen Euro. Die Einsparung durch die geplante Regelung schätzt sie auf 36 Millionen Euro im Jahr 2027, das Ministerium selbst rechnet mit etwa 30 Millionen Euro pro Jahr.
Was Sie jetzt rechnen müssen: Die neue Zwei-Drittel-Grenze
Wer im Sommer oder Herbst 2026 vor der Entscheidung steht, eine Altersrente als Teilrente zu beantragen oder eine bestehende Teilrente neu festzulegen, sollte die geplante Schwelle bereits einrechnen. Maßgeblich wird der Vergleich zwischen der gewählten Teilrente und der theoretischen Vollrente. Liegt die Teilrente bei zwei Dritteln der Vollrente oder darüber, entfällt nach dem Referentenentwurf ab 2027 der Krankengeldanspruch.
Konkret heißt das: Bei einer Vollrente von 1.500 Euro liegt die kritische Grenze bei 1.000 Euro. Wer 999 Euro als Teilrente bezieht, behält den Krankengeldschutz. Wer 1.001 Euro als Teilrente bezieht, verliert ihn. Bei einer Vollrente von 2.100 Euro liegt die Grenze bei 1.400 Euro.
Die Differenz zur möglichen 99,99-Prozent-Teilrente beträgt also je nach Rentenhöhe zwischen 500 und 700 Euro im Monat.
Die Rechnung wird komplexer, wenn weitere Faktoren ins Spiel kommen. Wer eine Vollrente bezieht, zahlt den ermäßigten Krankenkassenbeitrag von 14,0 Prozent. Bei einer Teilrente gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, weil weiterhin Krankengeldanspruch besteht.
Diese Differenz kostet aktuell rund 5 bis 10 Euro pro Monat – ein kleiner Aufschlag, der bislang durch die Krankengeldsicherheit gerechtfertigt war. Fällt der Krankengeldanspruch weg, entfällt auch dieser Begründungsstrang.
Wer als Frührentner unter 67 noch im Beruf steht und gleichzeitig Teilrente bezieht, sollte zusätzlich prüfen, wie sich eine Anpassung auf das Gesamteinkommen auswirkt.
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Eine Reduzierung der Teilrente auf 65 Prozent der Vollrente bedeutet zwar Krankengeldschutz, aber auch deutlich weniger Geld auf dem Konto, solange keine Krankheit eintritt. Die Entscheidung ist eine Risikoabwägung: Wahrscheinlichkeit längerer Arbeitsunfähigkeit gegen sicheren monatlichen Rentenverlust.
Verfahrensstand und mögliche Stichtage: Wann das Gesetz greifen könnte
Der aktuelle Stand ist ein Referentenentwurf, kein verabschiedetes Gesetz. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf am 16. April 2026 veröffentlicht und den Verbänden eine extrem kurze Stellungnahmefrist bis 20. April 2026, 9:00 Uhr eingeräumt.
Das Bundeskabinett soll den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschließen. Anschließend folgen Bundestag und Bundesrat. Das Ziel der Bundesregierung: Verabschiedung vor der Sommerpause 2026. Inkrafttreten der Krankengeldregelung soll am 1. Januar 2027 sein.
Im Gesetzgebungsverfahren können sich Details noch ändern. Verbände wie der GKV-Spitzenverband, der vdek und der Paritätische Gesamtverband haben sich bereits mit umfangreichen Stellungnahmen positioniert. Der vdek begrüßt die Schließung der „Regelungslücke beim Bezug von Teilrenten in Wunschhöhe”, der Paritätische kritisiert das Gesamtpaket als sozial unausgewogen.
Ob die Zwei-Drittel-Grenze unverändert bleibt oder noch nach oben oder unten verschoben wird, ist offen. Auch eine längere Übergangsfrist oder ein Bestandsschutz für laufende Teilrenten ist denkbar, im aktuellen Entwurf aber nicht ausdrücklich vorgesehen.
Wer im Jahr 2026 eine Teilrente bezieht oder beantragen will, muss daher mit der Möglichkeit rechnen, dass die Konstruktion im Folgejahr nicht mehr trägt. Wer die Entscheidung aufschieben kann, sollte den endgültigen Gesetzestext abwarten. Wer 2026 bereits krank wird, profitiert noch von der bestehenden Rechtslage – Krankengeld kann bei Teilrente weiter ungekürzt fließen, wenn die Teilrente schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestand.
Krankengeld bei Teilrente: Welche Schritte jetzt sinnvoll sind
Wer prüfen will, ob er von der Neuregelung betroffen wäre, beginnt mit einer einfachen Frage: Bezieht er aktuell eine Altersteilrente, oder plant er das? Falls ja, sollte er die Höhe seiner Teilrente in Prozent der Vollrente ermitteln. Die Auskunft erteilt die Deutsche Rentenversicherung; die Werte stehen auch im letzten Rentenbescheid. Liegt der Anteil bei 67 Prozent oder darüber, läge der Krankengeldanspruch nach dem Referentenentwurf ab 2027 nicht mehr vor.
Im zweiten Schritt sollte geprüft werden, wie wahrscheinlich längere Arbeitsunfähigkeit ist. Wer chronisch erkrankt, schwerbehindert oder älter als 63 ist und in einem körperlich belastenden Beruf arbeitet, hat ein höheres Risiko.
Für diese Gruppe ist der Krankengeldschutz wertvoller, eine Absenkung der Teilrente unter zwei Drittel kann sich rechnen. Wer dagegen kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht und bei guter Gesundheit ist, kann die höhere Teilrente bis zum endgültigen Übergang in die Vollrente beibehalten.
Wer eine Anpassung der Teilrentenhöhe erwägt, kann diese jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Umstellung wirkt für die Zukunft; rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Der Antrag ist formfrei, sollte aber schriftlich erfolgen und den gewünschten Prozentsatz exakt angeben.
Wichtig: Wird die Vollrente einmal in voller Höhe in Anspruch genommen – auch nur für einen Monat – endet der Krankengeldanspruch sofort und entsteht auch durch spätere Rückkehr zur Teilrente nicht erneut.
Wer noch keine Rente bezieht, aber den Antrag plant, sollte die Entscheidung über die Rentenhöhe nicht allein nach steuerlichen oder rentenrechtlichen Kriterien treffen. Die Krankengeldfrage gehört in jede Beratung. Die Rentenversicherung selbst berät zur Rentenhöhe; zur Krankengeldwirkung ist die eigene Krankenkasse zuständig. Beide Beratungen einzuholen ist sinnvoll. Unabhängige Beratung bieten Sozialverbände wie VdK und SoVD.
Wer 2026 nichts ändert und das 99,99-Prozent-Modell weiterführt, übersieht eine politische Weichenstellung mit unmittelbarer finanzieller Wirkung. Wenn das Gesetz in der vom Ministerium angekündigten Fassung kommt, gilt ab Januar 2027:
Wer mehr als zwei Drittel der Vollrente als Teilrente bezieht, verliert den Krankengeldanspruch ohne Übergangsregel und ohne weiteren Bescheid. Eine spätere Anpassung der Teilrente entfaltet erst für die Zukunft Wirkung – wer dann bereits arbeitsunfähig ist, geht für die laufende Krankheitsphase leer aus.
Häufige Fragen zum Krankengeld bei Teilrente ab 2027
Gilt die neue Regelung auch für die Erwerbsminderungsrente?
Nein. Der Referentenentwurf ändert die Ausschlussregelung für die Altersteilrente nach § 42 SGB VI. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist davon nicht direkt betroffen; bei ihr greift weiterhin die bestehende Kürzungsregel: Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Teil-EM-Rente gekürzt, wenn die Rente nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, ist ohnehin schon heute vom Krankengeld ausgeschlossen.
Was ist mit Bestandsfällen, die schon vor 2027 eine Teilrente bezogen haben?
Der aktuelle Referentenentwurf enthält keinen ausdrücklichen Bestandsschutz für laufende Teilrenten. Sollte das Gesetz so verabschiedet werden, würde die Neuregelung auch für bereits bestehende Teilrenten gelten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann sich das aber noch ändern – Verbände fordern Übergangsregelungen.
Verändert sich der Krankenkassenbeitrag, wenn die Teilrente unter zwei Drittel sinkt?
Solange Krankengeldanspruch besteht, gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Sinkt die Teilrente unter zwei Drittel der Vollrente und bleibt der Krankengeldanspruch erhalten, ändert sich am Beitragssatz nichts. Wer dagegen über zwei Drittel bezieht und damit den Krankengeldanspruch verliert, könnte ab 2027 in den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent fallen – das ist im aktuellen Entwurf aber nicht ausdrücklich geregelt.
Können Krankenkassen die Teilrentenhöhe der Versicherten künftig überprüfen?
Der Referentenentwurf erweitert die Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse der Krankenkassen, auch im Verhältnis zur Rentenversicherung. Die Krankenkassen könnten die Teilrentenhöhe damit problemlos überprüfen; ein Verheimlichen der echten Rentenhöhe gegenüber der Krankenkasse bringt also nichts.
Was passiert, wenn die Vollrente mit Abschlägen bezogen wird?
Bei einer abschlagsbehafteten Altersrente, die zu 100 Prozent in Anspruch genommen wird, gilt diese als Vollrente – Krankengeldanspruch entfällt. Die Abschläge ändern daran nichts. Nur wer ausdrücklich eine Teilrente von weniger als 100 Prozent wählt, bleibt rechtlich Teilrentner.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – BStabG), Bearbeitungsstand 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG vom 19.04.2026
Verband der Ersatzkassen vdek: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019: B 3 KR 15/18 R, zur Differenzierung Vollrente/Teilrente in § 50 SGB V
Gesetze im Internet: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Paritätischer Gesamtverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG, 20.04.2026




