Jochen bezieht Bürgergeld hat sich was angespart: „So habe ich Jobcenter-Zugriffe erfolgreich verwehrt“

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Jochen W. ist 53 Jahre alt und hat sein Berufsleben lang versucht, zumindest einen kleinen Puffer aufzubauen. Als er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auf Grundsicherungsgeld angewiesen war, befürchtete er deshalb zunächst, dass er einen großen Teil seiner Rücklagen verbrauchen müsse.

„Ich hatte sofort dieses Gefühl: Jetzt wird erst einmal alles zusammengerechnet, was ich mir über Jahrzehnte zurückgelegt habe“, schildert Jochen.

„Ich wollte auf keinen Fall etwas verschweigen, aber ich wollte auch nicht freiwillig Geld einsetzen, das der Gesetzgeber ausdrücklich schützt.“

Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Grundsicherungsgeld neue Vermögensregeln. Die frühere allgemeine Karenzzeit beim Geldvermögen ist entfallen, zugleich sieht § 12 SGB II weiterhin ausdrücklich Vermögenswerte vor, die das Jobcenter nicht berücksichtigen darf.

Jochen hatte insgesamt fast 50.000 Euro angespart

Bei Jochen ging es um eine Summe, die auf den ersten Blick deutlich über seinem persönlichen Freibetrag lag. Auf einem Tagesgeldkonto befanden sich 18.700 Euro, hinzu kam eine private Rentenversicherung mit einem angenommenen Rückkaufswert von rund 31.000 Euro.

Insgesamt standen damit Vermögenswerte von 49.700 Euro im Raum. „Als ich die Zahlen nebeneinandergeschrieben habe, dachte ich erst, dass der Antrag damit erledigt ist“, sagt Jochen.

Doch diese Addition allein beantwortet die entscheidende Frage nicht. Bevor Freibeträge berechnet werden, muss geprüft werden, welche Vermögenswerte nach § 12 SGB II überhaupt berücksichtigt werden dürfen.

Genau an diesem Punkt änderte sich für Jochen die Situation. Seine private Rentenversicherung konnte als geschützte Altersvorsorge aus der Berechnung herausfallen.

Seit Juli 2026 gelten neue Freibeträge

Die Änderungen zum 1. Juli 2026 treffen besonders Menschen, die etwas auf dem Konto angespart haben. Die frühere einjährige Karenzzeit für gewöhnliches Geldvermögen gilt bei neuen Bewilligungszeiträumen nicht mehr.

Gegen-Hartz hat die Änderungen bereits im Beitrag Grundsicherung: Seit 1. Juli ist die 40.000-Euro-Schonfrist vom Gesetzgeber gestrichen ausführlich dargestellt.

Stattdessen richtet sich der allgemeine Freibetrag nun nach dem Alter. Die Bundesagentur für Arbeit nennt dieselben Beträge wie § 12 Abs. 2 SGB II.

Alter Freibetrag für anrechenbares Vermögen
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro
Ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro
Ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro
Ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro

Der jeweils höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die betreffende Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können außerdem übertragen werden.

„Mit meinen 53 Jahren wusste ich also: Bei normalem Sparvermögen sind für mich 20.000 Euro geschützt“, sagt Jochen. „Aber dann stellte sich die viel wichtigere Frage, ob meine Rentenversicherung überhaupt zu diesem normalen Vermögen gehört.“

20.000 Euro sind nicht automatisch die Obergrenze für alles

Der Betrag von 20.000 Euro bedeutet bei einem über 50-Jährigen nicht, dass sämtliche Vermögenswerte oberhalb dieser Grenze verbraucht werden müssen. Das Gesetz nimmt verschiedene Vermögensgegenstände bereits vor Anwendung des Freibetrags von der Berücksichtigung aus.

Dazu gehören unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Altersvorsorgeverträge und unter bestimmten Voraussetzungen selbst genutztes Wohneigentum. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge nennt § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ausdrücklich.

Das wird bei der öffentlichen Diskussion über das Schonvermögen häufig übersehen. Der persönliche Freibetrag wird erst interessant, nachdem geklärt wurde, welches Vermögen überhaupt in die Berechnung eingeht.

„Für mich war das der entscheidende Unterschied“, sagt Jochen. „49.700 Euro vorhanden zu haben bedeutet eben nicht automatisch, dass das Jobcenter auch 49.700 Euro berücksichtigen darf.“

Private Rentenversicherung kann vor dem Jobcenter geschützt sein

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juli 2026 enthalten hierzu deutliche Vorgaben. Versicherungsverträge, die tatsächlich der Sicherung im Alter dienen, können als Altersvorsorge geschützt sein.

Als mögliche Beispiele nennt die BA private Rentenversicherungen, Rürup-Renten, Kapitallebensversicherungen und eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung. Ob der Schutz besteht, hängt bei Versicherungsverträgen von den konkreten Umständen und insbesondere von der erkennbaren Ausrichtung auf die Versorgung im Alter ab.

Eine vereinbarte lange Laufzeit und ein Leistungsbeginn in einem Alter, in dem üblicherweise der Ruhestand beginnt, können dafür sprechen. Allein die Aussage des Versicherten, er habe das Geld „für später“ zurückgelegt, genügt dagegen nicht für jede Anlageform.

Gegen-Hartz hatte bereits über ein Urteil des Sozialgerichts Landshut berichtet, bei dem eine private Rentenversicherung nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden durfte. Mehr dazu im Beitrag Bürgergeld: Abgeschlossene private Rentensicherung anrechnungsfrei.

„Ich habe dem Jobcenter nichts verschwiegen“

Jochen war besonders wichtig, dass der Schutz seines Vermögens nicht mit dem Verheimlichen von Geld verwechselt wird. Er gab sowohl das Tagesgeldkonto als auch die Rentenversicherung an.

„Mein Gedanke war nie: Wie verstecke ich das Geld vor dem Jobcenter?“, sagt er. „Ich habe alles angegeben und dann darauf bestanden, dass nicht einfach jeder Euro als verfügbares Sparguthaben behandelt wird.“

Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer leistungsrelevantes Vermögen verschweigt, riskiert unter anderem Rückforderungen und weitere rechtliche Folgen.

Der rechtssichere Weg besteht deshalb darin, das Vermögen vollständig offenzulegen und anschließend prüfen zu lassen, welche Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften geschützt sind. Die BA verlangt für Bewilligungszeiträume ab Juli 2026 eine nachvollziehbare Vermögensprüfung und entsprechende Nachweise.

Auch Gegen-Hartz erläutert die verstärkten Prüfungen im Beitrag Grundsicherung: Jobcenter prüfen jetzt wieder – Neue Nachweise werden verlangt.

So sah die Rechnung bei Jochen aus

Entscheidend ist in unserem rekonstruierten Fall, dass die private Rentenversicherung aufgrund ihrer Vertragsgestaltung tatsächlich als Altersvorsorge anerkannt wird. Der angenommene Rückkaufswert von 31.000 Euro wird dann nicht als gewöhnliches Vermögen berücksichtigt.

Übrig bleiben 18.700 Euro auf dem Tagesgeldkonto. Jochen ist 53 Jahre alt und kann daher einen allgemeinen Vermögensfreibetrag von 20.000 Euro beanspruchen.

Seine 18.700 Euro liegen 1.300 Euro unter dieser Grenze. Sein gewöhnliches Sparvermögen verhindert den Anspruch auf Grundsicherungsgeld deshalb nicht.

„Das war der Moment, in dem mir klar wurde, dass ich mein Tagesgeld nicht erst bis auf ein paar Tausend Euro verbrauchen muss“, sagt Jochen. „Und an meine Altersvorsorge musste ich unter diesen Voraussetzungen ebenfalls nicht herangehen.“

Warum das Jobcenter nicht wirklich auf das Konto „zugreift“

Jochens Formulierung vom „Zugriff des Jobcenters“ ist alltagssprachlich zu verstehen. Das Jobcenter bucht nicht einfach Geld vom Spar- oder Girokonto eines Antragstellers ab.

Vielmehr wird geprüft, ob eine Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Ist verwertbares und nicht geschütztes Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden, kann ein Anspruch auf Leistungen zunächst fehlen.

Der Betroffene muss seinen Lebensunterhalt dann grundsätzlich aus diesem Vermögen finanzieren, soweit keine Ausnahme eingreift. Geschütztes Vermögen darf dagegen nicht allein deshalb zum Leistungsausschluss führen.

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„Mir wurde irgendwann klar, dass das Jobcenter mein Geld nicht einzieht“, sagt Jochen. „Die eigentliche Frage lautet, welches Vermögen mir entgegengehalten werden darf.“

Ein gewöhnliches ETF-Depot wird 2026 anders behandelt

Besonders leicht können Sparer private Altersvorsorge und gewöhnliches Sparvermögen verwechseln. Wer beispielsweise monatlich Geld in einen normalen ETF-Sparplan einzahlt und dieses Depot persönlich für die Altersvorsorge vorgesehen hat, kann daraus 2026 nicht automatisch denselben Schutz ableiten.

Die Bundesagentur nennt Aktien, Fonds, ETFs und Kryptowährungen ausdrücklich als Anlagen, die nicht allein aufgrund ihrer privaten Zweckbestimmung unter den Schutz für Altersvorsorge-Versicherungsverträge fallen. Sie werden grundsätzlich über den normalen Vermögensfreibetrag beurteilt, soweit keine andere gesetzliche Ausnahme einschlägig ist.

Bei bestimmten früheren Selbstständigen bestehen zusätzliche Vorschriften für Altersvorsorgevermögen. Das ist jedoch eine eigene Fallgruppe, die nicht auf jeden Beschäftigten übertragen werden kann.

„Ich war froh, dass ich keinen normalen Fonds einfach als Rentenvorsorge bezeichnet hatte“, sagt Jochen. „Bei meiner Versicherung war aus dem Vertrag selbst ersichtlich, dass sie für das Alter gedacht war.“

Auch ein Rückkaufswert bedeutet nicht automatisch Anrechnung

Viele Betroffene erschrecken, wenn in den Versicherungsunterlagen ein fünfstelliger Rückkaufswert auftaucht. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das Jobcenter diesen Betrag wie Guthaben auf einem Tagesgeldkonto behandeln darf.

Bei einer für die Altersvorsorge bestimmten Versicherung kommt es darauf an, ob der Vertrag tatsächlich der Versorgung im Alter dient. Die BA fordert hierfür eine Betrachtung der objektiv erkennbaren Vertragsbedingungen.

Im Fall des Sozialgerichts Landshut ging es ebenfalls um eine private Rentenversicherung mit erheblichem Rückkaufswert. Das Gericht erkannte die Versicherung nach der von Gegen-Hartz dargestellten Entscheidung dennoch als geschütztes Altersvorsorgevermögen an.

„Der Rückkaufswert hat mich zuerst nervös gemacht“, erzählt Jochen. „Aber ein Betrag auf einem Versicherungsschreiben ist noch nicht die Antwort auf die sozialrechtliche Frage.“

Jochen legte die Vertragsunterlagen vor

Wer sich auf den Schutz einer privaten Altersvorsorge beruft, sollte nicht nur den Namen des Produkts nennen. Entscheidend kann sein, was tatsächlich im Vertrag vereinbart wurde.

Jochen legte deshalb die Versicherungsunterlagen mit Vertragsbeginn, Laufzeit und vorgesehenem Beginn der Altersleistung vor. „Ich wollte, dass man schwarz auf weiß sieht, dass ich diesen Vertrag nicht wie ein normales Sparkonto abgeschlossen habe“, sagt er.

Die BA nennt gerade die Vertragsgestaltung und die vereinbarte Laufzeit als wichtige Anhaltspunkte für den Altersvorsorgezweck.

Ein Vertrag sollte deshalb immer einzeln geprüft werden. Aus der Bezeichnung „Rentenversicherung“ allein lässt sich noch nicht für jede Vertragsgestaltung eine abschließende Aussage ableiten.

Einfach Vermögen umzuschichten ist keine sichere Lösung

Jochens Fall ist kein Modell dafür, kurz vor einem Antrag Geld von einem Konto verschwinden zu lassen. Wer Guthaben verschenkt, verschweigt oder nur zum Zweck der Leistungsbeantragung auf andere Personen überträgt, bewegt sich in eine vollkommen andere Richtung.

„Ich hätte mich niemals darauf verlassen, Geld vorher an Verwandte zu überweisen“, sagt Jochen. „Mir ging es darum, das zu schützen, was nach dem Gesetz ohnehin geschützt war.“

Auch eine kurzfristige Umgestaltung von Vermögen sollte nicht mit einer bestehenden Altersvorsorge verwechselt werden. Vor größeren Vermögensverschiebungen kann eine individuelle sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Die Botschaft des Beispiels lautet deshalb nicht, wie sich Vermögen vor dem Jobcenter verstecken lässt. Sie lautet vielmehr, dass Betroffene geschützte Vermögenswerte nicht freiwillig verwerten sollten, nur weil sie ihre Rechte nicht kennen.

Bedarfsgemeinschaften können zusätzliche Freibeträge nutzen

Bei Paaren und Familien kommt noch eine weitere Vorschrift hinzu. Nicht verbrauchte Vermögensfreibeträge eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft können nach § 12 Abs. 2 SGB II auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

Hat beispielsweise ein Partner ab dem 51. Lebensjahr 25.000 Euro anrechenbares Vermögen und der andere Partner derselben Altersgruppe kein eigenes anrechenbares Vermögen, muss nicht zwingend ein Überschuss von 5.000 Euro entstehen. Der ungenutzte Freibetrag des zweiten Partners kann berücksichtigt werden.

Die genaue Berechnung hängt jedoch davon ab, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Pauschale Aussagen allein anhand eines einzelnen Kontostands können deshalb in die Irre führen.

„Ich habe gelernt, dass man nicht nur auf die Zahl auf dem Konto schauen darf“, sagt Jochen. „Man muss sich zuerst ansehen, welcher Freibetrag gilt und was davon überhaupt angerechnet werden darf.“

Auch Auto und Hausrat werden nicht einfach zum Sparvermögen gerechnet

Neben Altersvorsorgeverträgen schützt das Gesetz weitere Vermögenswerte. Angemessener Hausrat wird grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft kann geschützt bleiben. Nach den aktuellen BA-Weisungen wird bei einem möglichen Verkaufserlös von höchstens 15.000 Euro nach Abzug bestehender Kreditverbindlichkeiten grundsätzlich von Angemessenheit ausgegangen.

Beim selbst genutzten Wohneigentum bestehen ebenfalls eigene Schutzvorschriften. § 12 SGB II nennt dafür unter anderem Wohnflächengrenzen von grundsätzlich 140 Quadratmetern bei einem Haus und 130 Quadratmetern bei einer Eigentumswohnung für bis zu vier Bewohner.

Der persönliche Geldfreibetrag ist deshalb nur ein Teil der gesamten Vermögensprüfung.

Für ältere Bewilligungszeiträume kann noch das frühere Recht gelten

Nicht jeder Leistungsbezieher wurde am 1. Juli 2026 sofort auf die neuen Vermögensgrenzen umgestellt. § 65a SGB II enthält eine Übergangsvorschrift.

Hat ein Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt für diesen Bewilligungsabschnitt grundsätzlich noch die bis zum 30. Juni 2026 geltende Fassung des § 12 SGB II anwendbar. Die neuen Regeln greifen dann beim folgenden Bewilligungszeitraum.

Gegen-Hartz erläutert diese Besonderheit im Beitrag Neue Regeln beim Grundsicherungsgeld gelten nicht für alle sofort.

„Bei mir begann der neue Bewilligungszeitraum nach dem 1. Juli“, sagt Jochen. „Deshalb musste ich mich direkt mit den neuen Altersgrenzen auseinandersetzen.“

Was Betroffene aus Jochens Fall mitnehmen können

Wer Grundsicherungsgeld beantragt und Ersparnisse besitzt, sollte nicht nur den Kontostand mit dem persönlichen Freibetrag vergleichen. Zuerst sollte geklärt werden, welche Vermögensgegenstände nach § 12 SGB II überhaupt berücksichtigt werden.

Besonders bei privaten Renten- und Lebensversicherungen kann eine genaue Prüfung erhebliche finanzielle Folgen haben. Ein vorschneller Rückkauf einer geschützten Altersvorsorge kann später kaum rückgängig gemacht werden.

„Ich hätte vermutlich einen großen Fehler gemacht, wenn ich die Versicherung einfach gekündigt hätte, nur um Ärger mit dem Jobcenter zu vermeiden“, sagt Jochen. „Deshalb würde ich jedem raten, erst den Bescheid und den Vertrag genau prüfen zu lassen.“

Jochen konnte seine Rücklagen in unserem Beispiel nicht deshalb behalten, weil er das Jobcenter ausgetrickst hatte. Er konnte sie behalten, weil ein großer Teil seines Vermögens unter den angenommenen Bedingungen gesetzlich geschützt war und sein übriges Geld unter seinem Freibetrag lag.