Neue Regeln beim Grundsicherungsgeld gelten nicht für alle sofort

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Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Mit der Umbenennung traten strengere Vorschriften zur Vermögensprüfung, zu Pflichtverletzungen und zu versäumten Jobcenter-Terminen in Kraft.

Die Reform erfasst jedoch nicht jeden laufenden Leistungsfall ab demselben Tag. Nach der Übergangsvorschrift des § 65a SGB II hängt es vom Bewilligungszeitraum und bei möglichen Leistungsminderungen vom Zeitpunkt des Verhaltens ab, welches Recht angewendet werden muss.

Bei der Vermögensprüfung zählt der Beginn des Bewilligungszeitraums

Hat ein Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt für diesen gesamten Zeitraum die frühere Fassung des § 12 SGB II anwendbar. Das gilt auch dann, wenn mehrere Monate des Bewilligungszeitraums nach dem gesetzlichen Stichtag liegen.

Ein Leistungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2026 wird daher weiterhin nach den alten Vermögensvorschriften beurteilt. Die neuen Freibeträge greifen in diesem Beispiel erst bei einer Weiterbewilligung ab dem 1. Oktober 2026.

Entscheidend ist nicht, wann das Jobcenter den Bescheid erstellt oder verschickt hat. Auch das Datum, an dem die betroffene Person den Antrag abgegeben hat, ist nicht allein ausschlaggebend; es kommt auf den im Bescheid ausgewiesenen Beginn des Bewilligungszeitraums an.

Die bisherige Karenzzeit kann vorübergehend weitergelten

Nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht wurde das Vermögen während der einjährigen Karenzzeit nur berücksichtigt, wenn es erheblich war. Als erheblich galten grundsätzlich mehr als 40.000 Euro für die antragstellende Person sowie weitere 15.000 Euro für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Ablauf der Karenzzeit galt ein allgemeiner Freibetrag von 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge konnten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden.

Beginnt der betreffende Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026, bleiben diese Vorschriften bis zu seinem Ende anwendbar. Das bestätigt auch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Vermögensprüfung.

Ab dem nächsten Bewilligungszeitraum gelten altersabhängige Freibeträge

Für Bewilligungszeiträume, die am oder nach dem 1. Juli 2026 beginnen, entfällt die allgemeine Karenzzeit für Geldvermögen. Die neue Schonfrist betrifft grundsätzlich nur noch selbst genutztes Wohneigentum.

Geld auf Konten, Sparguthaben, Wertpapiere und andere verwertbare Vermögenswerte müssen deshalb bereits bei einem Neu- oder Weiterbewilligungsantrag geprüft werden. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt dafür grundsätzlich die Anlage VM und geeignete Nachweise.

Alter des Mitglieds Vermögensfreibetrag ab Juli 2026
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro
Ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro
Ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro
Ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro

Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag darf weiterhin auf ein anderes Mitglied derselben Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Vermögen oberhalb dieser Beträge führt nicht in jedem Fall automatisch zum vollständigen Verlust der Leistungen. Geschützt bleiben unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Formen der Altersvorsorge sowie Vermögensgegenstände, deren Verwertung eine besondere Härte verursachen würde.

Die wichtigsten Übergangsfälle im Vergleich

Sachverhalt Anwendbare Vorschriften
Bewilligungszeitraum begann vor dem 1. Juli 2026 Bisherige Vermögensregeln gelten bis zum Ende dieses Zeitraums
Bewilligungszeitraum beginnt am oder nach dem 1. Juli 2026 Neue altersabhängige Vermögensfreibeträge gelten
Pflichtverletzung geschah vor dem 1. Juli 2026 Bisherige gestaffelte Leistungsminderung gilt
Pflichtverletzung geschieht am oder nach dem 1. Juli 2026 Grundsätzlich 30 Prozent Minderung für drei Monate
Meldeversäumnis geschah vor dem 1. Juli 2026 Bisherige Rechtsfolgen gelten
Wiederholtes Meldeversäumnis ab dem 1. Juli 2026 30 Prozent Minderung für einen Monat möglich

Bei Pflichtverletzungen entscheidet der Tag des Verhaltens

Für mögliche Leistungsminderungen gilt eine andere Übergangsregel als bei der Vermögensprüfung. Hier ist grundsätzlich entscheidend, wann die vorgeworfene Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis stattgefunden hat.

Geschah der Verstoß spätestens am 30. Juni 2026, gelten weiterhin die früheren Rechtsfolgen. Das Jobcenter darf nicht allein deshalb die strengeren Vorschriften anwenden, weil es die Anhörung oder den Minderungsbescheid erst im Juli oder August verschickt.

Nach dem bisherigen Recht wurden Pflichtverletzungen gestaffelt geahndet. Die erste Pflichtverletzung führte grundsätzlich zu einer Minderung von zehn Prozent für einen Monat, die zweite zu 20 Prozent für zwei Monate und eine weitere Pflichtverletzung zu 30 Prozent für drei Monate.

Ein einzelnes Meldeversäumnis konnte nach dem früheren Recht eine Minderung von zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat auslösen. Voraussetzung war unter anderem, dass kein wichtiger Grund vorlag und eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden war.

Seit Juli drohen schneller 30 Prozent weniger

Bei Pflichtverletzungen ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Staffelung. Das Grundsicherungsgeld kann bereits bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für drei Monate gemindert werden.

Erfüllt die betroffene Person ihre Pflicht nachträglich oder erklärt sie ernsthaft und dauerhaft ihre Bereitschaft zur Mitwirkung, muss die Minderung vorzeitig aufgehoben werden. Sie dauert allerdings grundsätzlich mindestens einen Monat.

Auch bei wiederholt versäumten Meldeterminen kann eine Minderung von 30 Prozent verhängt werden. Der Minderungszeitraum beträgt in diesem Fall einen Monat; ein wichtiger Grund kann die Leistungsminderung weiterhin ausschließen.

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Wer drei Meldetermine hintereinander ohne wichtigen Grund versäumt, kann zudem als nicht erreichbar behandelt werden. Dann droht zunächst der Wegfall des Regelbedarfs und bei fortbestehender Nichterreichbarkeit schließlich der vollständige Entzug des Leistungsanspruchs.

Alter Bewilligungszeitraum schützt nicht vor neuen Minderungsregeln

Die Übergangsvorschrift kann dazu führen, dass innerhalb eines einzigen Leistungsfalls altes und neues Recht nebeneinander angewendet wird. Ein im Mai 2026 begonnener Bewilligungszeitraum schützt zwar bis zu seinem Ende vor den neuen Vermögensfreibeträgen, nicht aber vor den Folgen einer Pflichtverletzung im Juli 2026.

Umgekehrt muss ein Verstoß aus dem Juni nach dem früheren Minderungsrecht beurteilt werden, selbst wenn der Minderungsbescheid erst während eines neuen Bewilligungszeitraums ergeht. Das Datum des Bescheides verschiebt den Tag der Pflichtverletzung nicht.

Sonderregel für ältere Aufforderungen zu Eigenbemühungen

Eine Besonderheit enthält § 65a Absatz 3 SGB II für den Nachweis von Eigenbemühungen. Wurde eine leistungsberechtigte Person vor dem 1. Juli 2026 noch über die damaligen Rechtsfolgen belehrt, kann die frühere Fassung des betreffenden Pflichtverletzungstatbestands über den Stichtag hinaus anwendbar bleiben.

Bei solchen Fällen reicht ein Blick auf den Tag des vorgeworfenen Verstoßes nicht immer aus. Geprüft werden müssen auch die zugrunde liegende Aufforderung, die darin verlangten Eigenbemühungen, die Frist und der genaue Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung.

Eine ältere Belehrung darf nicht ohne weitere Prüfung für eine strengere neue Leistungsminderung verwendet werden. Ist die Belehrung unverständlich, unvollständig oder auf eine andere Rechtsfolge gerichtet, kann dies gegen die Rechtmäßigkeit des Minderungsbescheides sprechen.

Wichtige Gründe und Härtefälle gelten weiterhin

Auch nach der Reform darf das Jobcenter eine Leistungsminderung nicht automatisch verhängen. Zuvor muss es den Sachverhalt aufklären, die betroffene Person anhören und prüfen, ob ein wichtiger Grund für das Verhalten vorlag.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise bei einer nachgewiesenen Erkrankung, einer akuten familiären Notlage oder einer objektiv unzumutbaren Verpflichtung vorliegen. Bekannt gewordene psychische Erkrankungen müssen bei der Form der Anhörung und der Bewertung des Verhaltens berücksichtigt werden.

Eine Minderung ist außerdem ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine gewöhnliche Leistungsminderung nicht gekürzt werden.

Betroffene sollten Bescheide anhand beider Stichtage prüfen

Bei einer neuen Vermögensprüfung sollte zuerst der Beginn des Bewilligungszeitraums festgestellt werden. Beginnt dieser vor dem 1. Juli 2026, darf das Jobcenter die neuen altersabhängigen Freibeträge für diesen Zeitraum noch nicht anwenden.

Bei einem Minderungsbescheid sollte dagegen der genaue Tag der behaupteten Pflichtverletzung geprüft werden. Zusätzlich sind die Rechtsfolgenbelehrung, eine mögliche Anhörung, vorgetragene wichtige Gründe und die Berechnung des Minderungsbetrags zu untersuchen.

Wendet das Jobcenter die falsche Gesetzesfassung an, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Bei bereits abgelaufener Widerspruchsfrist kommt je nach Fall ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Häufige Fragen und Antworten zum neuen Grundsicherungsgeld

1. Gelten die neuen Vermögensfreibeträge seit dem 1. Juli 2026 für alle Beziehenden?

Nein. Hat der aktuelle Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten bis zu seinem Ende grundsätzlich noch die bisherigen Vermögensvorschriften.

2. Was zählt: das Antragsdatum oder das Datum des Bescheides?

Für die Übergangsregel zur Vermögensprüfung zählt der Beginn des Bewilligungszeitraums. Das Ausstellungsdatum des Bescheides ist dafür nicht entscheidend.

3. Wird ein Verstoß aus dem Juni nach neuem Recht geahndet, wenn der Bescheid erst im Juli kommt?

Nein. Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 müssen grundsätzlich nach den früheren Rechtsfolgen beurteilt werden.

4. Können innerhalb eines Bewilligungszeitraums alte Vermögensregeln und neue Minderungsregeln gelten?

Ja. Die Vermögensprüfung richtet sich nach dem Beginn des Bewilligungszeitraums, während bei Pflichtverletzungen grundsätzlich der Tag des Verhaltens entscheidet.

5. Führt eine Pflichtverletzung seit Juli immer zu einer Kürzung?

Nein. Eine Minderung setzt unter anderem eine wirksame Verpflichtung oder Aufforderung, eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus. Außerdem darf keine außergewöhnliche Härte entstehen.

6. Was kann man tun, wenn das Jobcenter die falsche Gesetzesfassung verwendet?

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten der Beginn des Bewilligungszeitraums, der Tag des vorgeworfenen Verhaltens und die verwendete Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich genannt werden.