Wer Grundsicherungsgeld beantragt oder die Leistung weiterbewilligen lassen möchte, muss sich seit dem 1. Juli 2026 auf eine umfassendere Vermögensprüfung einstellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Jobcenter angewiesen, das Vermögen bei jedem Neu- und Weiterbewilligungsantrag für einen neuen Bewilligungszeitraum zu prüfen und das Ergebnis in der Leistungsakte festzuhalten.
Eine bloße Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei, reicht damit regelmäßig nicht mehr aus. Antragstellende müssen die aktuelle Anlage VM ausfüllen und ihre Angaben durch geeignete Unterlagen belegen.
Neue Prüfung gilt auch bei der Weiterbewilligung
Die Verschärfung betrifft nicht nur Menschen, die erstmals Grundsicherungsgeld beantragen. Auch langjährige Leistungsbezieher müssen bei einem Weiterbewilligungsantrag erneut Auskunft über Konten, Sparguthaben, Fahrzeuge, Versicherungen, Wertpapiere und weitere Vermögenswerte geben.
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Juni 2026 verlangt für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 eine Prüfung bei jedem neuen Antrag. Die gemachten Angaben sind nachzuweisen und für Dritte nachvollziehbar in der Akte zu dokumentieren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Jobcenter ohne Anlass täglich oder monatlich eine vollständige neue Prüfung durchführen darf. Der reguläre Prüfzeitpunkt ist der Neu- oder Weiterbewilligungsantrag; bei später bekannt gewordenen Vermögensänderungen kann eine weitere Prüfung hinzukommen.
Warum die Jobcenter jetzt genauer hinsehen
Mit dem Grundsicherungsgeld ist die frühere Karenzzeit für Geldvermögen entfallen. Seitdem gelten die altersabhängigen Freibeträge grundsätzlich vom Beginn des neuen Bewilligungszeitraums an.
Lediglich für selbst genutztes Wohneigentum besteht während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten weiterhin ein besonderer Schutz. Andere verwertbare Vermögenswerte werden dagegen sofort anhand der neuen Grenzen geprüft.
Die bisherigen pauschalen 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gelten für neue Bewilligungszeiträume nicht mehr. Nach § 12 SGB II und den dazu veröffentlichten Fachlichen Weisungen richtet sich der Freibetrag nun nach dem Alter der einzelnen Person.
| Alter des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| Ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| Ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| Ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wem ein bestimmtes Guthaben gehört, sondern wie hoch das anrechenbare Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug aller persönlichen Freibeträge ist.
Die Anlage VM wird zum Pflichtbestandteil des Antrags
Die Anlage VM ist die Selbstauskunft über das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Darin müssen auch Werte angegeben werden, die sich im Ausland befinden.
Abgefragt werden unter anderem Immobilien, Kraftfahrzeuge, Schenkungen der vergangenen zehn Jahre, Bargeld, Bankkonten, Onlinekonten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kryptowährungen, Bausparverträge und Versicherungen. Hinzu kommen Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde und andere werthaltige Gegenstände, sofern sie über üblichen Hausrat hinausgehen.
Die aktuelle Anlage VM erfasst außerdem Angaben zu früherer oder laufender Selbstständigkeit. Dies ist wichtig, weil für Zeiten einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ohne Beiträge zu einem gesetzlichen oder berufsständischen Alterssicherungssystem ein zusätzlicher Schutz für Altersvorsorgevermögen bestehen kann.
Diese Nachweise verlangt das Jobcenter
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Vermögensart ab. Die neuen Fachlichen Weisungen enthalten dazu eine ausführliche Nachweistabelle, an der sich die Jobcenter orientieren sollen.
| Vermögensart | Typische Nachweise |
|---|---|
| Giro-, Online-, Tagesgeld- und Festgeldkonten | Aktuelle Kontoauszüge für mindestens drei Monate sowie eine Kontenübersicht |
| PayPal und andere Bezahlplattformen | Vollständiger Kontoauszug; die bloße Anzeige des aktuellen Guthabens genügt nicht |
| Sparbücher und Sparkonten | Mindestens die letzte Sparbuchseite sowie Kontoauszüge für das vollständige Jahr vor dem Antrag |
| Aktien, Fonds, ETFs, Anleihen und Kryptowährungen | Depotauszug, der höchstens einen Monat alt ist; bei Bedarf Jahresübersichten, Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen |
| Kapitallebens- und private Rentenversicherungen | Versicherungspolice und aktuelle Bescheinigung des Versicherers, insbesondere zum Vertragswert und zum Zweck der Altersvorsorge |
| Bausparverträge | Bescheinigung der Bausparkasse über die angesparte Summe zum Ende des Vorjahres und die Erträge des letzten Jahres |
| Kraftfahrzeuge | Zulassungsbescheinigung Teil I, Kilometerstand, Angaben zu Krediten und gegebenenfalls eine aktuelle Wertermittlung |
| Bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen | Kauf- oder Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug, Wohnflächenberechnung, Gebäudeversicherung und ein vorhandenes Wertgutachten |
| Unbebaute Grundstücke | Kaufvertrag und Angaben zum Bodenrichtwert |
| Schenkungen und Übertragungen | Kontoauszüge, notarielle Verträge oder andere Unterlagen zu Art, Zeitpunkt und Wert der Übertragung |
| Schmuck, Edelmetalle, Kunst und andere Wertgegenstände | Geeignete Wertnachweise; im Einzelfall können Versicherungsunterlagen oder Schätzungen verlangt werden |
Auch PayPal, Kryptokonten und Auslandsvermögen müssen angegeben werden
Besonders leicht übersehen werden Konten, die im Alltag nicht als klassisches Bankkonto wahrgenommen werden. PayPal-Guthaben, Konten bei Onlinebanken, Guthaben bei Brokern und Bestände auf Kryptoplattformen gehören ebenfalls in die Vermögensaufstellung.
Bei PayPal reicht nach der neuen BA-Arbeitshilfe eine Bildschirmaufnahme des Guthabens nicht aus. Verlangt wird ein Kontoauszug, aus dem auch die Bewegungen hervorgehen.
Die Auskunftspflicht endet nicht an der deutschen Grenze. Guthaben, Grundstücke, Wohnungen und andere Werte im Ausland müssen in der Anlage VM ebenfalls vollständig genannt und auf Verlangen belegt werden.
Große Abbuchungen können Rückfragen auslösen
Die Jobcenter sollen nicht nur den aktuellen Kontostand betrachten. Nach den Fachlichen Weisungen sind auch größere Geldabgänge vor der Antragstellung zu prüfen, wenn sie auf eine Schenkung oder auf bislang nicht erklärtes Vermögen hindeuten könnten.
Die Anlage VM fragt deshalb ausdrücklich danach, ob ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft innerhalb der vergangenen zehn Jahre Geld, Schmuck, Immobilien oder andere Werte verschenkt, gespendet oder übertragen hat. Eine frühere Schenkung führt nicht automatisch zur Ablehnung, muss aber wahrheitsgemäß angegeben und gegebenenfalls erläutert werden.
Wer kurz vor dem Antrag Geld an Angehörige überweist, darf nicht darauf vertrauen, dass der Betrag damit aus der Prüfung verschwindet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückgabe des Geschenks als verwertbares Vermögen angesehen werden.
Das Jobcenter kann einen Kontenabruf veranlassen
Die Anlage VM weist darauf hin, dass für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern möglich ist. Dabei erhält das Jobcenter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum, IBAN und Verfügungsberechtigungen, nicht jedoch automatisch sämtliche Kontostände und Buchungen.
Erfasst werden können auch Konten, die vor weniger als drei Jahren aufgelöst wurden. Bei einem konkreten Verdacht können außerdem Stammdaten zu Konten Dritter übermittelt werden, wenn die leistungsberechtigte Person dort verfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist.
Ein nicht angegebenes Konto kann daher später auffallen. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben verzögern nicht nur die Bearbeitung, sondern können bei bereits gezahlten Leistungen auch Rückforderungen und weitere rechtliche Folgen auslösen.
Was auf Kontoauszügen geschwärzt werden darf
Kontoauszüge müssen vollständig sein, dennoch dürfen Antragstellende besonders geschützte persönliche Angaben bei bestimmten Ausgaben unkenntlich machen. Das betrifft beispielsweise Hinweise auf die ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben.
Einnahmen dürfen nicht geschwärzt werden. Bei Ausgaben muss außerdem der Betrag sichtbar bleiben und die Art der Zahlung noch erkennbar sein, etwa „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“.
Auch eindeutig nicht benötigte Einzelheiten, beispielsweise der Name eines Supermarkts, können unkenntlich gemacht werden, wenn weiterhin erkennbar bleibt, dass es sich um einen Einkauf handelte. Die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit erläutern diese Grenzen ausdrücklich.
Nicht jedes Vermögen wird angerechnet
Die Pflicht zur Angabe bedeutet nicht automatisch, dass jeder genannte Gegenstand den Leistungsanspruch mindert. Angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person sowie bestimmte Formen der Altersvorsorge bleiben geschützt.
Bei einem Kraftfahrzeug geht die Bundesagentur regelmäßig von Angemessenheit aus, wenn nach Abzug noch bestehender Fahrzeugkredite höchstens 15.000 Euro als Verkaufserlös erreichbar wären. Die persönlichen Verhältnisse müssen trotzdem betrachtet werden, etwa die Größe der Familie oder eine behinderungsbedingt notwendige Fahrzeugausstattung.
Auch ein selbst bewohntes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter kann geschützt sein. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die zulässige Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; daneben können besondere Härten berücksichtigt werden.
Aktien, frei verfügbare ETFs und Kryptowährungen gelten dagegen nicht allein deshalb als geschützte Altersvorsorge, weil sie für das Alter gedacht sind. Soweit sie nicht Teil eines ausdrücklich geförderten und geschützten Vorsorgeprodukts sind, fallen sie unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag.
Übergangsregel schützt laufende Bewilligungszeiträume
Nicht alle Leistungsbezieher werden sofort nach den neuen Grenzen geprüft. Hat der aktuelle Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten bis zu dessen Ende noch die alten Vorschriften zur Karenzzeit und zu den Freibeträgen.
Erst für den folgenden Bewilligungsabschnitt wendet das Jobcenter die seit Juli geltenden Regeln an. Einen Überblick über weitere Änderungen bietet der Beitrag „Bürgergeld abgeschafft: Stattdessen 7 neue Regeln bei der Grundsicherung“.
Betroffene sollten deshalb das Anfangsdatum ihres Bewilligungszeitraums prüfen. Nicht das Datum, an dem das Jobcenter das Formular verschickt, sondern der Zeitraum, für den die neue Leistung beantragt wird, entscheidet über die anzuwendende Fassung.
Fehlende Nachweise dürfen nicht sofort zur Ablehnung führen
Wer keine aktuelle Anlage VM einreicht, das Formular unvollständig ausfüllt oder Belege vergisst, soll nach der BA-Weisung zur erneuten Einreichung beziehungsweise zum Nachreichen der Unterlagen aufgefordert werden. Das Jobcenter darf einen noch aufklärbaren Antrag deshalb nicht allein wegen des ersten Fehlers kommentarlos ablehnen.
Betroffene sollten eine solche Aufforderung dennoch ernst nehmen und die gesetzte Frist beachten. Nach § 66 SGB I kann die Leistung wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn die Aufklärung erheblich erschwert wird.
Vor einer solchen Entscheidung muss das Jobcenter schriftlich auf die mögliche Folge hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Wird die Mitwirkung später nachgeholt und liegen die Voraussetzungen vor, können versagte Leistungen nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden.
Fall aus der Praxis: Weiterbewilligung mit Depot und PayPal-Konto
Die 43-jährige Jana lebt allein und beantragt die Weiterbewilligung des Grundsicherungsgeldes ab dem 1. September 2026. Sie besitzt 4.200 Euro auf dem Girokonto, 2.800 Euro auf einem Tagesgeldkonto, Fondsanteile im Wert von 3.500 Euro und ein PayPal-Guthaben von 300 Euro.
Jana muss alle vier Positionen in der Anlage VM angeben. Sie reicht Giro- und Tagesgeldkontoauszüge, einen höchstens einen Monat alten Depotauszug sowie einen vollständigen PayPal-Kontoauszug ein.
Ihr frei verfügbares Vermögen beträgt insgesamt 10.800 Euro. Da Jana 43 Jahre alt ist, gilt für sie ein Freibetrag von 12.500 Euro; bei unveränderten Verhältnissen liegt ihr Vermögen damit 1.700 Euro unter der Grenze.
Häufige Fragen zur neuen Vermögensprüfung
1. Prüft das Jobcenter seit Juli 2026 bei jedem Antrag erneut das Vermögen?
Ja. Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 soll die Vermögensprüfung bei jedem Neu- und Weiterbewilligungsantrag erfolgen und in der Akte dokumentiert werden.
2. Muss die Anlage VM auch eingereicht werden, wenn kein Vermögen vorhanden ist?
Ja, denn die Anlage dient auch der Erklärung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht vorhanden sind. Fehlt das Formular oder ist es veraltet beziehungsweise unvollständig, fordert das Jobcenter in der Regel eine aktuelle und vollständige Fassung an.
3. Wie viele Monate Kontoauszüge darf das Jobcenter verlangen?
Für Giro-, Online-, Tagesgeld- und Festgeldkonten sehen die Fachlichen Weisungen aktuelle Auszüge für drei Monate und bei Bedarf auch für einen längeren Zeitraum vor. Bei Sparkonten wird sogar ein Auszug über das vollständige Jahr vor der Antragstellung genannt.
4. Muss ein PayPal-Konto ohne Guthaben angegeben werden?
Onlinekonten und Bezahlkonten gehören grundsätzlich in die Vermögensauskunft. Ein vollständiger PayPal-Kontoauszug ist aussagekräftiger als eine reine Guthabenanzeige und kann auch bei einem aktuellen Nullsaldo verlangt werden, wenn die Kontobewegungen für die Prüfung benötigt werden.
5. Darf das Jobcenter wegen eines fehlenden Belegs sofort alle Leistungen einstellen?
Nein, eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung setzt grundsätzlich einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist voraus. Zudem muss der fehlende Beleg die Aufklärung des Anspruchs erheblich erschweren.
6. Gelten die neuen Freibeträge sofort für jeden laufenden Leistungsfall?
Nein. Hat der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleiben bis zu dessen Ende die bisherigen Regeln anwendbar; die neue Prüfung greift erst im folgenden Bewilligungsabschnitt.




