5.380,50 Euro standen für einen Arbeitnehmer in der Abfindungsliste. Trotzdem verlangte er vom Insolvenzverwalter Auskunft über seinen Sozialplananspruch. Seine Begründung: Ohne Kenntnis der verfügbaren Insolvenzmasse könne er die Forderung nicht beziffern. Das Bundesarbeitsgericht widersprach. Die rechnerische Abfindung war bereits bekannt – ungewiss war, wie viel davon tatsächlich ausgezahlt werden konnte.
Mit Urteil vom 2. Juni 2026 wies das BAG deshalb das Auskunftsbegehren zurück. Der eigentliche Streit über die Sozialplanforderung ist damit jedoch nicht beendet. Die am 5. Oktober 2026 veröffentlichten Entscheidungsgründe zum Verfahren 1 AZR 166/25 zeigen, weshalb Beschäftigte Anspruchshöhe, Fälligkeit und mögliche Auszahlung auseinanderhalten müssen.
Ein Sozialplan trotz fehlenden Geldes
Der Fall begann 2013. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde im Februar das Insolvenzverfahren eröffnet. Wenige Tage später zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Dennoch vereinbarten er und der Betriebsrat einen Sozialplan für die von der Betriebsschließung betroffenen Beschäftigten. Eine Anlage enthielt die Abfindungen für 25 Arbeitnehmer.
Masseunzulänglichkeit bedeutet vereinfacht: Die Mittel reichen zwar für die Kosten des Insolvenzverfahrens, aber nicht zur vollständigen Erfüllung der übrigen Masseverbindlichkeiten. Eine solche Anzeige ist auch vorgesehen, wenn dieser Zustand voraussichtlich eintreten wird. Die Voraussetzungen regelt § 208 Insolvenzordnung.
Der Sozialplan sollte wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten zumindest dann abfedern, wenn die finanzielle Lage dies später zuließ. Ob tatsächlich Geld verteilt werden konnte, war bei seinem Abschluss ausdrücklich offen.
Eine Insolvenz oder Kündigung allein begründet noch keinen pauschalen Abfindungsanspruch. Welche Rechtsgrundlagen dafür infrage kommen, erläutert unser Überblick zu den Voraussetzungen einer Abfindung nach Kündigung.
Die Abfindung stand bereits in der Tabelle
Im Dezember 2023 erhob der Arbeitnehmer Klage. Zunächst wollte er erfahren, wie hoch sein Sozialplananspruch sei. Anschließend sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihm die entsprechende Forderung als Masseforderung zustehe.
Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm zunächst beim Auskunftsantrag recht.
Das BAG bewertete diesen ersten Antrag anders. Der Kläger kannte die Abfindungsliste mit seinem Betrag von 5.380,50 Euro. Er hatte weder konkrete Fehler in dieser Berechnung behauptet noch vorgetragen, dass er die Abfindung anhand der vereinbarten Formel nicht selbst berechnen könne.
Damit fehlte eine entscheidende Voraussetzung: eine entschuldbare Ungewissheit über die Anspruchshöhe. Wer die verlangte Information bereits kennt, kann ihre erneute Mitteilung nicht allein aufgrund einer formalen Auskunftsregelung durchsetzen. Das BAG bewertete dieses Vorgehen im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich.
Auskunft verlangen: Eine tatsächliche Informationslücke muss bestehen
Das Urteil schließt Auskunftsansprüche gegen Insolvenzverwalter nicht grundsätzlich aus. Es zeigt vielmehr, dass genau benannt werden muss, welche Information fehlt und weshalb sie für den eigenen Anspruch benötigt wird.
Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB setzt nach den vom BAG erläuterten Grundsätzen mehrere Bedingungen voraus. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Der zugrunde liegende Leistungsanspruch muss dem Grunde nach feststehen oder im vertraglichen Bereich zumindest wahrscheinlich sein.
Zusätzlich muss die antragstellende Person entschuldbar über Bestehen oder Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sein. Die Auskunft muss für die Gegenseite zumutbar bleiben und darf die allgemeinen Regeln zur Darlegung und zum Beweis eines Anspruchs nicht umgehen.
Für die Vorbereitung bedeutet das: Eine fehlende Berechnungsgrundlage ist etwas anderes als die Sorge, dass eine bekannte Forderung mangels Geldes nicht bezahlt wird. Der Antrag muss zu der tatsächlich offenen Frage passen.
Anspruchshöhe, Auszahlung und Fälligkeit sind drei verschiedene Fragen
Die unbekannte Höhe der Insolvenzmasse machte die bereits berechnete Abfindung nicht unbezifferbar. Genau an dieser Stelle lag der Fehler der Vorinstanz.
Das BAG unterschied zwischen dem rechtlichen Umfang der Forderung und ihrer wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Der Auskunftsantrag ließ sich auch nicht nachträglich als Frage nach der möglichen Auszahlung verstehen. Dafür fehlte unter anderem die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich eine solche Auskunft beziehen sollte.
| Frage | Dafür ist entscheidend |
|---|---|
| Wie hoch ist die Sozialplanforderung? | Die vereinbarte Berechnungsformel und gegebenenfalls die individuelle Abfindungsliste |
| Wie viel kann ausgezahlt werden? | Die verfügbaren Mittel und die insolvenzrechtlichen Zahlungsgrenzen |
| Wann entsteht die Forderung und wird sie fällig? | Die gesetzlichen Vorgaben und die konkreten Bedingungen des Sozialplans |
Die Übersicht fasst die für diesen Fall maßgeblichen Unterscheidungen zusammen. Sie ist keine Zusage, dass eine festgestellte Abfindung später vollständig ausgezahlt wird.
Insolvenzsozialplan: Zwei Grenzen können die Zahlung beschränken
Für einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gelten besondere Regeln. § 123 Insolvenzordnung begrenzt zunächst das Gesamtvolumen auf grundsätzlich zweieinhalb Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.
Das bedeutet nicht, dass jeder Beschäftigte automatisch zweieinhalb Monatsgehälter bekommt. Die Vorschrift begrenzt das gesamte Sozialplanvolumen; die individuelle Verteilung richtet sich nach dem Sozialplan.
Daneben besteht eine weitere Grenze: Kommt kein Insolvenzplan zustande, darf für Sozialplanforderungen höchstens ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte. Übersteigen die Forderungen diesen Rahmen, werden sie bei der Befriedigung anteilig gekürzt.
Nach dem BAG bringt diese zweite Grenze die Forderungen nicht teilweise zum Erlöschen. Sie beschränkt zunächst, in welcher Höhe sie aus der Insolvenzmasse erfüllt werden dürfen. Ein verbleibender rechtlicher Anspruch ist allerdings keine Garantie, den offenen Rest später tatsächlich zu erhalten.
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Eine Stufenklage schafft keinen zusätzlichen Auskunftsanspruch
Eine Stufenklage verbindet aufeinander aufbauende Anträge. Zunächst werden Informationen verlangt, die für die Bezifferung des anschließenden Anspruchs benötigt werden. Die prozessuale Grundlage bildet § 254 Zivilprozessordnung.
Die Klageform ersetzt aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Auskunft. Steht der gesuchte Betrag bereits fest, wird er nicht allein dadurch unbekannt, dass die spätere Auszahlung unsicher ist.
Im vorliegenden Verfahren sollte auf die Auskunft keine unmittelbare Zahlungsklage folgen. Der Arbeitnehmer wollte vielmehr feststellen lassen, dass ihm eine entsprechende Sozialplanforderung als Masseforderung zusteht.
Dafür gibt es einen insolvenzrechtlichen Grund: § 123 Absatz 3 InsO verbietet die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung. Das BAG verweist Beschäftigte bei solchen Forderungen deshalb auf die Feststellungsklage. Ein Zahlungstitel wäre keine Grundlage, um die Auszahlung anschließend aus der Masse zu erzwingen.
Bei einer gewöhnlichen Vergleichsabfindung kann die Lage anders aussehen. Die dortigen Regeln zur Fälligkeit einer Abfindung und zu verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers dürfen deshalb nicht ungeprüft auf einen Insolvenzsozialplan übertragen werden.
Die Sozialplanforderung ist noch nicht endgültig verloren
Der Arbeitnehmer scheiterte mit seinem Auskunftsbegehren. Über den Feststellungsantrag muss das Landesarbeitsgericht jedoch weiter entscheiden. Der Kläger soll Gelegenheit erhalten, seinen bislang unbezifferten Antrag anzupassen.
Auch den Einwand, der Sozialplan sei unwirksam zustande gekommen, ließ das BAG nicht durchgreifen. Es bestätigte die Bewertung der Vorinstanz zum Betriebsratsbeschluss und zur Unterzeichnung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
Offen blieben insbesondere Fragen zum Verfall und zur Verjährung. Das Urteil bedeutet daher weder eine endgültige Zusage der 5.380,50 Euro noch eine abschließende Aberkennung der Forderung.
Die Dreimonatsfrist begann nicht einfach mit der Insolvenz
Der Sozialplan enthielt eine Ausschlussfrist: Ansprüche mussten innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, der Arbeitnehmer habe diese Frist versäumt.
Allerdings enthielt der Plan eine besondere Bedingung. Nach angezeigter Masseunzulänglichkeit sollten die Ansprüche erst entstehen, wenn diese dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt war. Nach der Auslegung des BAG wurden sie dann zugleich fällig.
Für diesen konkreten Sozialplan konnte das frühestens nach dem insolvenzrechtlichen Schlusstermin feststehen. Dort können noch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Werden solche Einwendungen gerichtlich geklärt, kann auch ein späterer Zeitpunkt maßgeblich sein.
Die Vorinstanz hatte die dafür notwendigen Umstände noch nicht festgestellt. Auch die Frage der Verjährung ließ sich deshalb nicht abschließend beantworten.
Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, Sozialplanansprüche jahrelang liegenzulassen. Entscheidend war die besondere Formulierung dieser Vereinbarung. Andere Sozialpläne können andere Entstehungs-, Fälligkeits- und Ausschlussregelungen enthalten.
Diese Unterlagen gehören zur Anspruchsprüfung
Für Beschäftigte empfiehlt sich eine geordnete Zusammenstellung statt einer möglichst umfangreichen Auskunftsforderung:
- Vollständiger Sozialplan einschließlich der für den eigenen Anspruch maßgeblichen Anlagen.
- Individuelle Abfindungsberechnung und die verwendeten Berechnungsdaten.
- Schreiben zur Geltendmachung des Anspruchs samt Nachweis des Zugangs.
- Antworten des Insolvenzverwalters und Informationen zu den strittigen Fristen.
Anhand dieser Unterlagen lässt sich die richtige Frage formulieren: Fehlen Angaben zur Berechnung? Ist der ausgewiesene Betrag möglicherweise falsch? Oder wird lediglich bestritten, dass die Forderung bereits entstanden oder fällig ist?
Andere Ansprüche sollten daneben gesondert geprüft werden. Noch bestehender Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich abzugelten. Diese Urlaubsabgeltung ist ein eigener Anspruch und nicht automatisch Teil der Sozialplanabfindung.
Worauf Beschäftigte dabei achten sollten, beschreibt unser Beitrag zu offenen Urlaubstagen und ihrer Abgeltung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Wie ein solcher Anspruch in einer Insolvenz einzuordnen ist, muss zusätzlich geprüft werden.
Eine bekannte Abfindung ist noch keine sichere Auszahlung
Der Fall zeigt: Ein Sozialplan kann einen Betrag auf den Cent ausweisen, obwohl die tatsächliche Zahlung offenbleibt. Eine erneute Auskunft über diesen bekannten Betrag löst das Problem nicht.
Für Beschäftigte kommt es deshalb darauf an, die Informationslücke oder den rechtlichen Streitpunkt genau zu benennen. Das BAG hat nur das Auskunftsbegehren zurückgewiesen. Ob die Sozialplanforderung des Arbeitnehmers noch durchgesetzt werden kann, bleibt Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Quellen
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. Juni 2026 – 1 AZR 166/25, insbesondere Randnummern 14 bis 33 und 51 bis 60. Die Entscheidungsgründe wurden am 5. Oktober 2026 bereitgestellt.
Ergänzende Rechtsgrundlagen: § 242 BGB zum Grundsatz von Treu und Glauben, § 254 ZPO zur Stufenklage, §§ 123, 197 und 208 InsO zu Sozialplanforderungen, Schlusstermin und Masseunzulänglichkeit sowie § 7 Absatz 4 BUrlG zur Urlaubsabgeltung.




