Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Erstattungsforderungen des Jobcenters im vorliegenden Fall nicht verjährt sind und die Festsetzung der Mahngebühr rechtmäßig war. Es hob das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Cottbus auf und wies die Klage ab (Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23).
Die Entscheidung betrifft eine im gerichtlichen Vergleich auf 3.600 Euro reduzierte Erstattungsforderung. Nach Auffassung des LSG gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist, wenn der Vergleich das Bestehen oder die Höhe der Forderung klärt und sich der Schuldner zugleich zur Begleichung verpflichtet. In diesem begründeten Sonderfall greift die reguläre vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche des Jobcenters nicht mehr.
Der Fall: Rückforderung und gerichtlicher Vergleich
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Nachdem bekannt geworden war, dass er über Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge verfügte, forderte das Jobcenter im Januar 2012 insgesamt 11.021,55 Euro zurück.
Im anschließenden Klageverfahren einigten sich beide Seiten 2015 vor Gericht auf einen Vergleich. Die Forderung wurde auf 3.600 Euro reduziert, und der Kläger erklärte sich bereit, diesen Betrag zu erstatten.
Mahnung von 2021 führte zum Streit um die Verjährung
Da der Kläger anschließend nicht auf die verbliebene Forderung zahlte, mahnte das Jobcenter im Mai 2021 einen Restbetrag von 2.015,85 Euro an. Von der Vergleichssumme waren bereits einbehaltene Beträge von insgesamt 1.584,15 Euro abgezogen worden. Zusätzlich setzte das Jobcenter eine Mahngebühr von 20,10 Euro fest.
Der Kläger meinte, die Forderung sei mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Das Sozialgericht Cottbus gab ihm zunächst recht.
Die Erstattungsbescheide waren erst durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs 2015 bestandskräftig geworden. Die reguläre vierjährige Verjährungsfrist hätte deshalb am 1. Januar 2016 begonnen und am 31. Dezember 2019 geendet. Das LSG ging jedoch aufgrund des Vergleichs von einer 30-jährigen Frist aus.
Warum die Forderung nach Auffassung des LSG nicht verjährt war
Ein gerichtlicher Vergleich stellt nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG einen Vollstreckungstitel dar. Für das LSG war entscheidend, dass der Vergleich die Forderung klärte und der Kläger sich zugleich zu ihrer Begleichung verpflichtete.
§ 52 Abs. 2 SGB X war im konkreten Fall nicht unmittelbar anwendbar. Dafür fehlte ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung während der laufenden Verjährung.
Die genaue rechtliche Herleitung der langen Frist ließ das Gericht offen. In Betracht kommen nach seiner Begründung eine entsprechende Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 SGB X oder ein aus § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgeleiteter Rechtsgrundsatz.
Nach Auffassung des LSG begann die 30-jährige Verjährungsfrist mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 24. November 2015. Auch der im Jahr 2021 angemahnte Restbetrag von 2.015,85 Euro unterlag deshalb dieser langen Frist.
Welchen Zweck die lange Verjährungsfrist erfüllt
Die lange Frist soll den Gläubiger entlasten. Sobald eine Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich verbindlich geklärt ist, soll er nicht laufend neue Vollstreckungsmaßnahmen einleiten müssen, nur um den Ablauf einer kurzen Frist zu verhindern.
Dieser Entlastungszweck liegt auch der sozialrechtlichen Regelung des § 52 SGB X und der entsprechenden Vorschrift des § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz zugrunde. Sozialleistungsträger sollen sich durch einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs einen Titel beschaffen können, aus dem sie nach Eintritt der Unanfechtbarkeit 30 Jahre lang vorgehen können.
Mahngebühr von 20,10 Euro war rechtmäßig
Da die Hauptforderung nicht verjährt war, durfte das Jobcenter die Zahlung anmahnen. Auch die Festsetzung der Mahngebühr von 20,10 Euro hielt das LSG für rechtmäßig; ihre Höhe war zutreffend berechnet worden.
Vierjährige Verjährung bleibt der Ausgangspunkt
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I Ausdruck eines allgemeinen Prinzips für öffentlich-rechtliche Ansprüche. Sie soll aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen jahrzehntelange Auseinandersetzungen vermeiden und eine beschleunigte gerichtliche Klärung ermöglichen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R).
Für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X bestimmt Absatz 4 ausdrücklich eine vierjährige Verjährungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Durchsetzungsverwaltungsakte: Eine bloße Mahnung reicht nicht
Das BSG hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei Erstattungsforderungen die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst wird. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid allein genügt dafür nicht. Erforderlich ist ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs, der während einer bereits laufenden Verjährung bindend wird (BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R).
Nach dem BSG-Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R – lösen eine bloße Mahnung oder eine fruchtlos gebliebene Sachpfändung grundsätzlich keine 30-jährige Verjährungsfrist aus. Eine fruchtlose Sachpfändung kann allerdings die laufende vierjährige Frist neu beginnen lassen. Eine bloße Mahnung bewirkt diesen Neubeginn nicht.
Stundungsbescheid mit Ratenzahlung kann die lange Frist auslösen
Im Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R – entschied das BSG hingegen, dass der dortige unanfechtbare Stundungsbescheid mit Ratenzahlungspflicht die 30-jährige Verjährungsfrist auslöste. Der Bescheid stellte die Höhe der offenen Forderung erneut fest und bezweckte zumindest mittelbar deren Durchsetzung. Die Ratenzahlung sollte zur vollständigen Erfüllung der Forderung führen.
Bedeutung des Urteils und zugelassene Revision
Die Entscheidung zeigt, dass ein gerichtlicher Vergleich über die Reduzierung einer Rückforderung hinaus auch deren Verjährung beeinflussen kann. Für die Rechtsauffassung des LSG kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Vergleich zugleich zur Zahlung verpflichtet.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Höchstrichterlich geklärt werden soll, ob im Sozialrecht für Ansprüche aus gerichtlichen Vergleichen eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Ob das BSG diese Rechtsauffassung bestätigt, bleibt offen. Aus der Zulassung der Revision allein folgt noch nicht, dass sie tatsächlich eingelegt wurde. Das bereits entschiedene BSG-Verfahren B 7 AS 17/24 R betrifft die Verjährungswirkung von Vollstreckungsmaßnahmen und ist kein Revisionsaktenzeichen dieses Vergleichsfalls.
Quellen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23, Revision zugelassen; BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R; BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R.
BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R.




