Immer mehr Rente steuerpflichtig: Das bedeuten die neuen 72 Prozent

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 423 Milliarden Euro an gesetzlichen, privaten und betrieblichen Rentenleistungen ausgezahlt. Davon erfasste die Finanzverwaltung etwa 304 Milliarden Euro als steuerpflichtige Einkünfte. Das entspricht einem Anteil von 71,7 Prozent am gesamten Rentenvolumen.

Wichtig ist: Dieser Wert ist weder ein Steuersatz noch der Anteil der Rentner, die Einkommensteuer zahlen. Er beschreibt lediglich, welcher Teil aller erfassten Rentenleistungen vor persönlichen Freibeträgen und Abzügen steuerpflichtig war.

Für die persönliche Steuerbelastung zählen andere Faktoren. Dazu gehören das Jahr des Rentenbeginns, der persönliche Rentenfreibetrag, der Grundfreibetrag, abziehbare Kosten und mögliche weitere Einkünfte.

Was die 71,7 Prozent genau aussagen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten 2025 rund 22,5 Millionen Menschen Rentenleistungen. Die Zahl der Rentenbeziehenden stieg gegenüber 2024 um 0,8 Prozent.

Das ausgezahlte Volumen erhöhte sich dagegen um 5,1 Prozent oder rund 20,7 Milliarden Euro. Der steuerpflichtige Anteil wuchs innerhalb eines Jahres von 70,2 auf 71,7 Prozent.

Die Werte beziehen sich auf unterschiedliche Gruppen und Jahre. Sie dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.

Kennzahl Was sie beschreibt
71,7 Prozent des Rentenvolumens 2025 Anteil der insgesamt ausgezahlten Rentenleistungen, der steuerrechtlich als Einkommen erfasst wurde
83,5 Prozent bei Rentenbeginn 2025 Besteuerungsanteil bei gesetzlichen Renten und vergleichbaren Leistungen dieses neuen Rentenjahrgangs
84 Prozent bei Rentenbeginn 2026 Besteuerungsanteil bei gesetzlichen Renten und vergleichbaren Leistungen dieses neuen Rentenjahrgangs
Rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden 2022 Anteil der Personen, die nach den jüngsten verfügbaren Daten mit Einkommensteuer belastet waren

Seit 2015 ist der steuerpflichtige Anteil am Rentenvolumen um 16,4 Prozentpunkte gestiegen. Damals wurden rund 279,3 Milliarden Euro ausgezahlt, von denen etwa 154,6 Milliarden Euro steuerpflichtig waren.

Bis 2025 nahm das gesamte Rentenvolumen um gut 51 Prozent zu. Der steuerpflichtige Betrag stieg im selben Zeitraum dagegen um fast 97 Prozent.

Warum der Rentenbeginn über den steuerfreien Anteil entscheidet

Seit 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Beiträge zur Altersvorsorge werden während des Berufslebens steuerlich stärker entlastet, während spätere Rentenzahlungen zunehmend als Einkommen erfasst werden.

Bei einem Rentenbeginn bis 2005 betrug der Besteuerungsanteil grundsätzlich 50 Prozent. Für gesetzliche Renten und vergleichbare Basisrenten mit Beginn im Jahr 2025 liegt er bei 83,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent.

Nach der Tabelle in § 22 Einkommensteuergesetz steigt der Anteil für neue Rentenjahrgänge jährlich um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 erstmals eine gesetzliche Rente oder eine vergleichbare Basisrente bezieht, muss nach derzeitiger Rechtslage den gesamten Jahresbetrag steuerlich ansetzen.

Der Besteuerungsanteil ist dennoch kein Steuersatz. Bei einem Rentenbeginn 2026 werden 84 Prozent des Jahresbetrags in die weitere Berechnung einbezogen. Das bedeutet nicht, dass 84 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen.

Wie der persönliche Rentenfreibetrag festgelegt wird

Aus dem steuerfreien Anteil ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag in Euro. Bei einem Rentenbeginn im Laufe eines Jahres wird dieser dauerhafte Betrag grundsätzlich anhand der vollen Jahresrente des folgenden Kalenderjahres berechnet.

Beginnt die Rente beispielsweise 2025 und beträgt die volle Jahresbruttorente 2026 genau 18.000 Euro, bleiben bei einem steuerfreien Anteil von 16,5 Prozent insgesamt 2.970 Euro steuerfrei. Dieser Eurobetrag gilt grundsätzlich für die weitere Dauer des Rentenbezugs.

Steigt die Jahresrente später durch allgemeine Rentenanpassungen auf 19.000 Euro, bleibt der Freibetrag regelmäßig bei 2.970 Euro. Die zusätzlichen 1.000 Euro erhöhen den steuerpflichtigen Rentenbetrag vollständig.

Das heißt jedoch nicht, dass die Rentenerhöhung vollständig als Steuer abgeführt werden muss. Sie fließt lediglich ohne einen zusätzlichen Rentenfreibetrag in die weitere Berechnung ein.

Verändert sich der Jahresbetrag aus einem anderen Grund als durch eine allgemeine Rentenanpassung, kann der Freibetrag anteilig angepasst werden. Das kann beispielsweise beim Wechsel zwischen Teil- und Vollrente vorkommen.

Warum trotzdem nur rund 42 Prozent Einkommensteuer zahlten

Die jüngsten vollständigen Angaben zur tatsächlichen Steuerbelastung betreffen das Jahr 2022. Damals waren rund 9,34 Millionen von 22,03 Millionen Rentenbeziehenden mit Einkommensteuer belastet. Das entsprach ungefähr 42 Prozent.

Bei 80 Prozent dieser Personen lagen neben der Rente weitere Einkünfte vor. Dazu gehörten beispielsweise Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Einnahmen aus Vermietung oder zusätzliche Altersvorsorgeleistungen.

Bei gemeinsam veranlagten Paaren wird außerdem das Einkommen beider Personen berücksichtigt. Eine niedrige gesetzliche Rente kann deshalb zusammen mit dem Einkommen des Partners zu einer Steuerbelastung führen.

Nur bei ungefähr einem Fünftel der steuerbelasteten Rentenbeziehenden bestanden ausschließlich Renteneinkünfte. Die gesetzliche Rente ist daher häufig nicht allein für die Steuerzahlung verantwortlich.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Wie das Finanzamt die tatsächliche Steuer berechnet

Ausgangspunkt ist die Jahresbruttorente. Davon wird der persönliche steuerfreie Rentenbetrag abgezogen, sodass der steuerpflichtige Rentenbetrag verbleibt.

Danach können unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und abzugsfähige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen, etwa bestimmte Krankheits- und Pflegekosten, sowie Spenden können die Steuer ebenfalls senken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erst nach diesen Rechenschritten entsteht das zu versteuernde Einkommen. Der Grundfreibetrag wird deshalb nicht unmittelbar von der monatlichen oder jährlichen Bruttorente abgezogen.

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz 12.348 Euro für Alleinstehende. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag im Splittingverfahren auf 24.696 Euro.

Bleibt das zu versteuernde Einkommen innerhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Erst oberhalb des Grundfreibetrags greift der progressive Einkommensteuertarif.

Eine Bruttorente oberhalb von 12.348 Euro führt deshalb nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Eine aktuelle Orientierung bietet die Übersicht dazu, bis zu welcher Bruttorente 2026 häufig keine Einkommensteuer entsteht.

Was die Rentenstatistik nicht erfasst

Die Destatis-Auswertung beruht auf Rentenbezugsmitteilungen nach § 22 EStG. Sie bildet daher nicht sämtliche Alterseinkünfte in Deutschland ab.

Beamtenpensionen werden als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit behandelt. Auch ausländische Renten, steuerfreie Unfallrenten und bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung erscheinen in dieser Statistik nicht oder nicht vollständig.

Für private Renten gelten zudem unterschiedliche Verfahren. Bei ungeförderten privaten Leibrenten wird häufig nur der vom Alter bei Rentenbeginn abhängige Ertragsanteil besteuert. Geförderte Riester-Leistungen sind dagegen im Regelfall vollständig nachgelagert zu versteuern.

Die rechnerisch rund 18.800 Euro Rentenleistung pro erfasster Person sind deshalb keine Durchschnittsrente. Viele Menschen erhalten gleichzeitig mehrere Rentenarten.

Worauf Rentner jetzt achten sollten

Nach einer Rentenerhöhung sollte nicht nur die neue Monatsrente betrachtet werden. Für die Steuer zählt die gesamte Jahresbruttorente zusammen mit weiteren Einnahmen.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn erstmals eine Betriebsrente, Arbeitslohn oder Einkommen aus Vermietung hinzukommt. Auch der Tod eines Ehepartners oder ein Wechsel bei der Veranlagungsart kann die Steuerbelastung verändern.

Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die steuerlich erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung. Dazu gehören die Rentenhöhe und die gemeldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer die Information über die Meldung an die Finanzverwaltung einmal angefordert oder erhalten hat, bekommt sie in den Folgejahren automatisch zugeschickt. Wer die Bescheinigung erstmals benötigt, muss sie bei der Rentenversicherung anfordern.

Weitere Abzugsmöglichkeiten zeigt die Übersicht zu den Steuervergünstigungen für Rentner im Jahr 2026. Fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, muss auf das Schreiben reagiert werden.

Fragen und Antworten zur Rentenbesteuerung

Bedeutet ein steuerpflichtiges Rentenvolumen von 71,7 Prozent einen Steuersatz von 71,7 Prozent?

Nein. Der Wert beschreibt den steuerpflichtigen Anteil aller 2025 erfassten Rentenleistungen. Die persönliche Steuer wird erst nach Freibeträgen und Abzügen berechnet.

Welcher Besteuerungsanteil gilt bei einem Rentenbeginn 2026?

Bei gesetzlichen Renten und vergleichbaren Basisrenten beträgt der Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn 2026 insgesamt 84 Prozent. Aus den übrigen 16 Prozent wird der steuerfreie Rentenbetrag ermittelt.

Wird jede Rentenerhöhung vollständig besteuert?

Eine allgemeine Rentenerhöhung erhöht den steuerpflichtigen Rentenbetrag grundsätzlich in voller Höhe, weil der persönliche Rentenfreibetrag nicht mitwächst. Ob dadurch Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag für Rentner im Jahr 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 Euro für Alleinstehende. Bei gemeinsam veranlagten Paaren verdoppelt sich der Betrag im Splittingverfahren auf 24.696 Euro.

Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Eine Abgabepflicht hängt von der persönlichen Einkommenssituation und weiteren gesetzlichen Gründen ab. Fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, muss sie jedoch eingereicht werden.

Wird die Steuerbescheinigung der Rentenversicherung automatisch verschickt?

Wer die Information bereits einmal angefordert oder erhalten hat, bekommt sie in den Folgejahren automatisch zugesandt. Wer sie noch nie erhalten hat, muss sie zunächst bei der Rentenversicherung anfordern.