Familien mit geringem Erwerbseinkommen müssen sich auf eine mögliche Kürzung beim Kinderzuschlag einstellen. Die Bundesregierung will den bisherigen Sofortzuschlag von 25 Euro je Kind aus dem Kinderzuschlag entfernen, wodurch pro Kind rechnerisch bis zu 300 Euro im Jahr fehlen können.
Besonders heikel ist die Änderung für Haushalte, die nur knapp ohne Leistungen des Jobcenters auskommen. Der Regierungsentwurf selbst rechnet infolge der Kürzung mit zusätzlichen Ausgaben von jährlich 150 Millionen Euro beim Grundsicherungsgeld – ein deutlicher Hinweis darauf, dass ein Teil der Familien künftig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein könnte.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit bis zu 297 Euro
Im Jahr 2026 können Eltern höchstens 297 Euro Kinderzuschlag pro Kind und Monat erhalten. Wichtig dabei: Die zusätzlichen 25 Euro Sofortzuschlag kommen nicht noch einmal oben drauf, sondern sind bereits in diesen 297 Euro enthalten.
Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse gezahlt und richtet sich an Eltern, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht ausreicht, um den Bedarf der gesamten Familie zu decken. Paare müssen grundsätzlich mindestens 900 Euro brutto, Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto im Monat erzielen.
Wie die Leistung 2026 funktioniert und warum sie gerade für Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen interessant sein kann, zeigt auch der Beitrag Bis zu 297 Euro Kinderzuschlag im Monat – Familien lassen Entlastungen liegen.
Bundesregierung will die 25 Euro ab Januar 2027 streichen
Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 ist die Änderung ausgesprochen knapp formuliert. Artikel 7 sieht vor, § 6a Absatz 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes zu streichen – genau dieser Satz erhöht den errechneten Höchstbetrag derzeit um den Sofortzuschlag von 25 Euro.
Das Gesetz soll nach dem vorliegenden Entwurf grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 zugeleitet; die Frist für dessen Stellungnahme läuft bis zum 25. September 2026.
Sofortzuschlag wieder soll wieder verschwinden
Der Sofortzuschlag wurde 2022 eingeführt und sollte Kinder aus Haushalten mit niedrigen Einkommen zusätzlich unterstützen. Nach der Begründung der Bundesregierung stand die Leistung außerdem im Zusammenhang mit der damals geplanten Kindergrundsicherung.
Da diese Kindergrundsicherung nicht umgesetzt wurde, will die Bundesregierung den Zuschlag nun im Interesse der Haushaltskonsolidierung wieder streichen. Genau diese Begründung findet sich im Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027.
Über die Folgen einer Abschaffung des Aufschlags hatte Gegen-Hartz bereits unter Kinderzuschlag: Aufschlag vor dem Aus – diese Familien wären 2027 zuerst betroffen berichtet.
Die Rechnung ergibt sich aus den monatlich 25 Euro je Kind. Fallen diese über zwölf Monate vollständig weg, beträgt die rechnerische Belastung 300 Euro im Jahr.
Bei mehreren Kindern vervielfacht sich der Betrag entsprechend. Für Familien mit zwei Kindern können damit bis zu 600 Euro und mit drei Kindern bis zu 900 Euro im Jahr betroffen sein.
| Zahl der Kinder | Möglicher Verlust pro Monat | Möglicher Verlust pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | bis zu 25 Euro | bis zu 300 Euro |
| 2 Kinder | bis zu 50 Euro | bis zu 600 Euro |
| 3 Kinder | bis zu 75 Euro | bis zu 900 Euro |
Die Tabelle zeigt allerdings nur die Wirkung der geplanten Streichung des Sofortzuschlags. Sie bedeutet nicht, dass jede Familie 2027 gegenüber 2026 tatsächlich exakt diese Summe weniger ausgezahlt bekommt.
Der Kinderzuschlag muss 2027 nicht automatisch auf 272 Euro sinken
Eine einfache Rechnung: 297 Euro minus 25 Euro ergeben 272 Euro. Genau dieser Wert würde sich ergeben, wenn sämtliche übrigen Berechnungsgrößen unverändert blieben.
So einfach wird die endgültige Berechnung für 2027 aber nicht sein. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags wird anhand gesetzlich festgelegter Werte zum Existenzminimum eines Kindes sowie weiterer Größen ermittelt und für jedes Kalenderjahr neu bestimmt.
Deshalb steht der tatsächliche Höchstbetrag für 2027 derzeit noch nicht endgültig fest. Steigt der regulär errechnete Kinderzuschlag zum Jahreswechsel, könnte ein Teil des weggefallenen Sofortzuschlags dadurch rechnerisch aufgefangen werden.
Für die politische Bewertung ist deshalb eine Unterscheidung wichtig: Geplant ist die dauerhafte Streichung eines Zuschlags von 25 Euro je Kind, nicht zwingend eine Auszahlung, die 2027 bei jedem Haushalt exakt 25 Euro unter dem Zahlbetrag von Dezember 2026 liegt.
Die Bundesregierung spart beim Kinderzuschlag 450 Millionen Euro
Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags sollen beim Kinderzuschlag jährlich 450 Millionen Euro eingespart werden.
Die Reichweite des Kinderzuschlags ist jedoch erheblich. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit profitierten 2025 rund 1,45 Millionen Kinder von dieser Leistung; insgesamt wurden dafür rund 3,28 Milliarden Euro ausgegeben.
Gleichzeitig erwartet der Bund 150 Millionen Euro mehr beim Jobcenter
Besonders aufschlussreich ist eine zweite Zahl aus dem Haushaltsbegleitgesetz. Während beim Kinderzuschlag 450 Millionen Euro eingespart werden sollen, rechnet der Bund beim Grundsicherungsgeld mit Mehrausgaben von 150 Millionen Euro pro Jahr.
Das zeigt, dass die Kürzung nicht einfach vollständig als Einsparung im Staatshaushalt verbleibt. Ein Teil der betroffenen Haushalte dürfte nach der Berechnung der Bundesregierung einen höheren oder erstmals entstehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Damit verschiebt sich ein Teil der Ausgaben von der Familienkasse zum Jobcenter. Für die Familien selbst kann dieser Wechsel deutlich mehr bedeuten als lediglich eine andere Behörde.
Warum 25 Euro über den Jobcenter-Bezug entscheiden können
Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass eine Familie allein wegen des Bedarfs ihrer Kinder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist. Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld sollen zusammen ausreichen, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.
Bei Familien, deren Einkommen deutlich oberhalb dieser Grenze liegt, wird eine Kürzung um 25 Euro je Kind deshalb nicht automatisch einen Jobcenter-Anspruch auslösen. Anders sieht es bei Haushalten aus, deren Finanzierung bereits heute nur knapp aufgeht.
Interessant ist hierzu auch Grundsicherung: Vollzeit gearbeitet, Mindestlohn bekommen und trotzdem beim Jobcenter gelandet. Dort wird gezeigt, wie eng der Abstand zwischen Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und einem ergänzenden SGB-II-Anspruch ausfallen kann.
Die 100-Euro-Regel kann für Grenzfälle entscheidend werden
Das Bundeskindergeldgesetz enthält eine besondere Ausnahme für Familien, die ihren Bedarf mit Kinderzuschlag und Wohngeld noch nicht vollständig erreichen. Unter weiteren Voraussetzungen kann Kinderzuschlag trotzdem gezahlt werden, wenn zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit höchstens 100 Euro fehlen.
Gerade in dieser Gruppe können 25 oder 50 Euro weniger erhebliche Folgen haben. Eine Familie, der bislang beispielsweise 80 Euro zur vollständigen Bedarfsdeckung fehlen, könnte noch innerhalb dieser gesetzlichen Grenze liegen.
Fehlen nach einer Kürzung bei zwei Kindern weitere 50 Euro, würde die rechnerische Lücke auf 130 Euro steigen. Bleiben die übrigen Werte unverändert, wäre die 100-Euro-Grenze überschritten und der bisherige Zugang zum Kinderzuschlag könnte scheitern.
Der Wechsel zum Jobcenter bedeutet ein anderes Leistungssystem
Seit dem 1. Juli 2026 gilt im SGB II das Grundsicherungsgeld anstelle des früheren Bürgergeldes. Wer darauf angewiesen ist, erhält nicht lediglich eine andere Familienleistung, sondern befindet sich in einem System mit eigener Bedarfs-, Einkommens- und Vermögensprüfung.
Hinzu kommen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Vorgaben des Jobcenters zur Arbeitsmarktintegration, Meldetermine und die Regelungen rund um den Kooperationsplan. Seit Juli 2026 können bestimmte Pflichten bei fehlender Einigung auch durch einen Verwaltungsakt festgelegt werden.
Welche Folgen das haben kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Grundsicherung: Kooperationsplan ohne Schlichtung – Jobcenter kann jetzt per Bescheid festlegen.
Für eine Familie, die bislang ihren Lebensunterhalt aus Arbeit, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld bestreiten konnte, ist der mögliche Wechsel deshalb mehr als eine Verschiebung auf dem Kontoauszug.
Auch beim Wohngeld erwartet der Staat Einsparungen
Der Regierungsentwurf nennt neben den Mehrausgaben beim Grundsicherungsgeld noch eine weitere auffällige Zahl. Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags werden beim Wohngeld jährliche Einsparungen von insgesamt ungefähr 40 Millionen Euro erwartet, die sich auf Bund und Länder verteilen.
Das lässt sich durch das Zusammenspiel der Leistungen erklären. Wer seinen Lebensunterhalt über Grundsicherungsgeld deckt, erhält grundsätzlich nicht daneben noch Wohngeld für dieselben Unterkunftskosten.
Wechselt ein Haushalt deshalb aus der Kombination von Kinderzuschlag und Wohngeld in das SGB II, sinken zugleich die Wohngeldausgaben. Wie empfindlich beide Leistungen miteinander verbunden sind, zeigt auch Wohngeld-Kürzung kann Familien auch den Kinderzuschlag kosten.
Kinder im Grundsicherungsgeld verlieren die 25 Euro durch diesen Entwurf noch nicht
Eine wichtige Abgrenzung darf bei der Diskussion nicht verloren gehen. Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes streicht zunächst ausschließlich die entsprechende Vorschrift im Bundeskindergeldgesetz.
Der Sofortzuschlag für Kinder in der Grundsicherung, der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsrecht wird dadurch nicht automatisch abgeschafft. Die Bundesregierung kündigt im Gesetzentwurf allerdings an, diese parallel eingeführten Zuschläge ebenfalls zu überprüfen und im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Regelbedarfsermittlung anzupassen.
Was daraus konkret folgt, steht noch nicht fest. Eine bereits beschlossene Streichung des 25-Euro-Zuschlags für Kinder im SGB II lässt sich aus diesem Haushaltsbegleitgesetz deshalb nicht ableiten.
Bestehende Bescheide laufen jeweils für sechs Monate
Kinderzuschlag wird grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten gewährt. Danach muss die Leistung erneut beantragt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält für die Änderung des Kinderzuschlags keine ausdrückliche Schutzregel, nach der ein 2026 erlassener Bescheid den Sofortzuschlag zwingend bis zum Ende seines gesamten Bewilligungszeitraums sichern würde. Wie laufende Bewilligungen beim Jahreswechsel praktisch behandelt werden, sollte deshalb anhand des endgültigen Gesetzes und der späteren Umsetzung durch die Familienkasse geprüft werden.
Familien sollten einen bestehenden Kinderzuschlag wegen des Gesetzentwurfs nicht vorsorglich aufgeben. Bis zu einer endgültigen gesetzlichen Änderung gelten zunächst die derzeitigen Vorschriften.
Besonders aufmerksam sollten Familien knapp oberhalb des SGB-II-Bedarfs sein
Das größte finanzielle Risiko besteht bei Haushalten, die Kinderzuschlag und Wohngeld benötigen, um nur knapp über der Grenze zur Grundsicherung zu bleiben. Je mehr anspruchsberechtigte Kinder im Haushalt leben, desto stärker fällt der mögliche Wegfall des Sofortzuschlags ins Gewicht.
Auch Alleinerziehende können betroffen sein, weil bei ihnen bereits ein monatliches Bruttoeinkommen von 600 Euro für die Mindestvoraussetzung beim Kinderzuschlag ausreichen kann. Bei Paaren liegt diese Schwelle bei 900 Euro.
Dass Kinderzuschlag gerade für Alleinerziehende ein Weg aus dem Jobcenter sein kann, wird im Beitrag 297 Euro pro Kind: Alleinerziehende können ab Juli 2026 dem Jobcenter entkommen ausführlich erklärt.
Bildung und Teilhabe bleibt bei Kinderzuschlag wichtig
Kinder aus Haushalten mit Kinderzuschlag können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Dazu gehören unter anderem Hilfen für Schulbedarf, gemeinschaftliches Mittagessen, Klassenfahrten oder bestimmte Freizeitangebote.
Diese Ansprüche sollten bei einem Vergleich zwischen verschiedenen Leistungssystemen nicht vergessen werden. Einen Überblick bietet Gegen-Hartz unter Alle Zuschüsse beim Bürgergeld und der Sozialhilfe 2026 im Überblick.
Ein Wechsel in die Grundsicherung bedeutet nicht automatisch, dass entsprechende Leistungen für Kinder verschwinden. Sie werden dann jedoch über das jeweils zuständige Leistungssystem abgewickelt.
Familien sollten Ende 2026 neu rechnen
Solange das Haushaltsbegleitgesetz nicht endgültig beschlossen ist und die Berechnungswerte für 2027 nicht vollständig feststehen, lässt sich der persönliche Verlust noch nicht zuverlässig bestimmen. Eine vorschnelle Rechnung mit pauschal 272 Euro Kinderzuschlag für 2027 kann deshalb irreführend sein.
Sobald die endgültigen Werte feststehen, sollten vor allem Familien mit Wohngeld und hohem Kinderzuschlag ihren Anspruch neu prüfen. Dabei muss die gesamte Haushaltsrechnung betrachtet werden und nicht nur der einzelne Kinderzuschlagsbetrag.
Wer bereits Kinderzuschlag erhält und dessen Einkommen während des Bewilligungszeitraums so stark sinkt, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, kann sich schon nach den heutigen Informationen der Bundesagentur an das Jobcenter wenden. Ein weiterhin gezahlter Kinderzuschlag wird bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes als Einkommen berücksichtigt.
Praxisbeispiel: 50 Euro können die 100-Euro-Grenze sprengen
Ein vereinfachtes fiktives Beispiel zeigt das Problem. Ein Elternpaar mit zwei Kindern deckt seinen Lebensunterhalt aus Erwerbseinkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag, nach der SGB-II-Vergleichsrechnung bleiben jedoch noch 70 Euro ungedeckt.
Unter der besonderen 100-Euro-Regel des § 6a BKGG kann die Familie bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen trotzdem Kinderzuschlag erhalten. Würden 2027 für beide Kinder jeweils 25 Euro entfallen und alle anderen Werte unverändert bleiben, vergrößerte sich die Lücke rechnerisch von 70 auf 120 Euro.
Damit wäre die 100-Euro-Grenze überschritten. Die Familie müsste dann prüfen lassen, ob stattdessen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter zusteht.
Das Beispiel zeigt allerdings bewusst nur den Effekt der geplanten Streichung. Ändern sich 2027 gleichzeitig andere Berechnungswerte, kann das tatsächliche Ergebnis höher oder niedriger ausfallen.




