Für zahlreiche Rentnerinnen und Rentner endet die Steuererklärung mit einer unerwarteten Forderung des Finanzamts. Eine aktuelle Auswertung von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2025 zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Besonders hoch fiel die durchschnittliche Nachzahlung in Hamburg aus.
Die Zahlen sollten allerdings nicht so verstanden werden, dass der Wohnort unmittelbar über die Steuerbelastung entscheidet. Einkommen, Rentenhöhe, zusätzliche Einnahmen und absetzbare Ausgaben bestimmen das persönliche Ergebnis. Außerdem handelt es sich nicht um eine amtliche Vollerhebung, sondern um eine Auswertung des Steuererklärungsanbieters Smartsteuer.
41 Prozent mussten Steuern nachzahlen
Für die Untersuchung wurde eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden ausgewertet. Rund 41 Prozent der einbezogenen Rentnerinnen und Rentner mussten Geld an das Finanzamt überweisen. Die durchschnittliche Nachzahlung betrug 1.326 Euro.
Der Median lag mit 499 Euro deutlich niedriger. Das bedeutet, dass die Hälfte der Nachzahlungen höchstens 499 Euro betrug, während die andere Hälfte darüber lag. Einzelne sehr hohe Forderungen haben den Durchschnitt daher deutlich angehoben.
Etwa 45 Prozent der untersuchten Ruheständler bekamen eine Erstattung. Sie erhielten durchschnittlich 1.383 Euro zurück, der Median belief sich auf 779 Euro. Bei den übrigen 14 Prozent ergab der Steuerbescheid weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung.
Die Aussage, 41 Prozent aller Rentner in Deutschland müssten nachzahlen, wäre deshalb zu weitgehend. Erfasst wurden nur Personen, deren Bescheide in die Anbieter-Auswertung eingeflossen sind. Darauf weist auch ein weiterer Beitrag zu den Smartsteuer-Zahlen hin.
Hamburg erreicht den höchsten Durchschnittswert
Unter den nachzahlenden Rentnerinnen und Rentnern lag der durchschnittliche Betrag in Hamburg bei 1.772 Euro. Es folgten Bremen mit 1.655 Euro und Rheinland-Pfalz mit 1.527 Euro. Auch Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen kamen auf Durchschnittswerte von mehr als 1.500 Euro.
| Bundesland | Durchschnittliche Nachzahlung |
|---|---|
| Hamburg | 1.772 Euro |
| Bremen | 1.655 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 1.527 Euro |
| Bayern | 1.524 Euro |
| Baden-Württemberg | 1.519 Euro |
| Niedersachsen | 1.516 Euro |
| Hessen | 1.416 Euro |
| Saarland | 1.369 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 1.369 Euro |
| Schleswig-Holstein | 1.226 Euro |
| Brandenburg | 1.174 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1.074 Euro |
| Berlin | 1.014 Euro |
| Sachsen | 939 Euro |
| Thüringen | 876 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 836 Euro |
Zwischen Hamburg und Sachsen-Anhalt beträgt der Unterschied im Durchschnitt 936 Euro. Damit liegt der Hamburger Wert mehr als doppelt so hoch. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Finanzämter in Hamburg Renteneinkünfte strenger besteuern.
Beim Median liegt Bremen vor Hamburg
Ein anderes Bild ergibt sich beim Median. In Bremen lag die mittlere Nachzahlung bei 764 Euro, in Niedersachsen bei 697 Euro und in Baden-Württemberg bei 570 Euro. Hamburg kam dagegen nur auf 537 Euro.
Der Abstand zwischen dem Hamburger Durchschnitt von 1.772 Euro und dem Median von 537 Euro spricht dafür, dass vergleichsweise wenige sehr hohe Nachzahlungen den Durchschnitt nach oben gezogen haben. Der typische Hamburger Nachzahlungsfall war somit erheblich niedriger als der Durchschnitt vermuten lässt. Für die persönliche Einschätzung ist der Median daher häufig hilfreicher.
Die regionalen Abweichungen können unter anderem mit unterschiedlichen Einkommensstrukturen zusammenhängen. In Ländern mit höheren Mieten und Einkommen können auch mehr Ruheständler über vermietete Immobilien, Betriebsrenten, Arbeitseinkommen oder gewerbliche Einnahmen verfügen. Die vorliegenden Daten erlauben jedoch keine abschließende Erklärung der Unterschiede.
Warum bei der gesetzlichen Rente zunächst keine Steuer abgezogen wird
Bei einem Arbeitslohn behält der Arbeitgeber in der Regel bereits während des Jahres Lohnsteuer ein. Die gesetzliche Rentenversicherung führt dagegen keine Einkommensteuer für die Rentner ab. Sie übermittelt die Rentendaten zwar an die Finanzverwaltung, die steuerliche Abrechnung erfolgt aber erst über die Einkommensteuererklärung.
Dadurch kann die gesamte Jahressteuer mit dem Bescheid auf einmal fällig werden. Besonders schnell entsteht eine Nachzahlung, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen vorhanden sind. Nach der Auswertung verfügten 48,5 Prozent der untersuchten Personen über solche Zusatzeinkünfte.
Am häufigsten handelte es sich um Einkommen aus einer Beschäftigung im Ruhestand. Hinzu kamen Mieteinnahmen sowie Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Wie solche Einnahmen später auch zu vierteljährlichen Forderungen führen können, erklärt der Beitrag „Diese Einkommen zur Rente fallen in die Steuer-Vorauszahlung“.
Der Rentenfreibetrag wächst nicht mit jeder Erhöhung
Wie viel von einer gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2025 erstmals Rente bezog, muss grundsätzlich 83,5 Prozent in die steuerliche Berechnung einbeziehen. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind es 84 Prozent.
Der steuerfreie Anteil wird nach dem ersten vollen Rentenjahr als persönlicher Eurobetrag festgeschrieben. Dieser Betrag steigt bei späteren Rentenanpassungen grundsätzlich nicht mit. Rentenerhöhungen erhöhen deshalb regelmäßig vollständig die steuerpflichtigen Renteneinnahmen.
Eine Rentenerhöhung führt dennoch nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Erst nach Berücksichtigung des Rentenfreibetrags, des Grundfreibetrags und der abziehbaren Ausgaben steht fest, ob Einkommensteuer entsteht. Eine ausführliche Einordnung enthält der Beitrag über die steuerfreien Rentenhöhen im Jahr 2026.
Der Grundfreibetrag ist keine Bruttorentengrenze
Der Grundfreibetrag betrug 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro und bei Zusammenveranlagung 24.192 Euro. Im Jahr 2026 steigt er auf 12.348 Euro beziehungsweise 24.696 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen ohne Einkommensteuer.
Der Grundfreibetrag darf nicht mit der Jahresbruttorente gleichgesetzt werden. Vom Bruttobetrag werden unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag sowie abzugsfähige Beiträge und Ausgaben berücksichtigt. Gleichzeitig können Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Arbeitslohn und weitere Einkünfte das Ergebnis erhöhen.
Deshalb gibt es keine einheitliche Monatsrente, bis zu der jeder Rentner steuerfrei bleibt. Zwei Personen mit derselben Bruttorente können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Schon ein abweichendes Renteneintrittsjahr oder zusätzliche Mieteinnahmen können den Steuerbescheid verändern.
Diese Ausgaben können die Steuerbelastung mindern
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden regelmäßig als Sonderausgaben berücksichtigt. Auch Spenden, selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, ein Behinderten-Pauschbetrag sowie bestimmte weitere Versicherungsbeiträge können sich auswirken. Bei außergewöhnlichen Belastungen greift allerdings häufig eine zumutbare Eigenbelastung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und begünstigte Handwerkerleistungen funktionieren anders als gewöhnliche Abzüge. Sie können die berechnete Einkommensteuer unmittelbar mindern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Barzahlungen werden bei diesen Steuerermäßigungen regelmäßig nicht anerkannt.
Belege sollten deshalb über das gesamte Jahr gesammelt und geordnet werden. Welche Positionen in Betracht kommen, zeigt der Überblick „15 Posten, die Rentner 2026 von der Steuer absetzen können“.
Nach einer hohen Forderung können Vorauszahlungen folgen
Erkennt das Finanzamt anhand des Steuerbescheids eine voraussichtlich wiederkehrende Steuerschuld, darf es Vorauszahlungen festsetzen. Diese sind grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Nach § 37 Einkommensteuergesetz werden sie nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin betragen.
Betroffene müssen dann unter Umständen die Nachzahlung für das vergangene Jahr und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr in kurzer Folge finanzieren. Das kann die verfügbare Rente spürbar belasten. Eine monatliche Rücklage auf Grundlage des letzten Steuerbescheids kann die Belastung besser verteilen.
Sinken die steuerpflichtigen Einnahmen, kann beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Das kommt etwa nach dem Ende eines Nebenjobs, bei geringeren Mieteinnahmen oder nach hohen abzugsfähigen Aufwendungen in Betracht. Die Änderung erfolgt nicht automatisch und sollte nachvollziehbar begründet werden.
Die Abgabefrist für 2025 ist bereits abgelaufen
Für nicht steuerlich beratene Personen endete die reguläre Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Wer durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein vertreten wird, hat grundsätzlich bis zum 1. März 2027 Zeit. Eine ausdrücklich gesetzte frühere Frist des Finanzamts bleibt jedoch verbindlich.
Wer zur Abgabe verpflichtet war und den 31. Juli 2026 versäumt hat, sollte die Erklärung möglichst schnell nachreichen oder umgehend Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Längeres Abwarten kann einen Verspätungszuschlag und später eine Schätzung nach sich ziehen. Weshalb selbst eine spät versandte Aufforderung teuer werden kann, erläutert der Beitrag „Rentner bekommen spät Post vom Finanzamt“.
Steuerbescheid innerhalb eines Monats prüfen
Nach Erhalt des Bescheids sollten Rentenbeginn, Rentenfreibetrag, Versicherungsbeiträge und sämtliche erklärten Ausgaben mit der Berechnung des Finanzamts verglichen werden. Auch übernommene Daten der Rentenversicherung können fehlerhaft oder unvollständig zugeordnet sein. Der festgesetzte Betrag allein sagt daher noch nicht, ob der Bescheid korrekt ist.
Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch setzt die Zahlungsfrist allerdings nicht automatisch außer Kraft. Bei einer strittigen Forderung kann zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angebracht ist.
Praxisbeispiel: 1.550 Euro werden auf einmal fällig
Frau Hansen bezieht eine gesetzliche Altersrente und erhält zusätzlich einen steuerpflichtigen Überschuss aus der Vermietung einer kleinen Wohnung. Von beiden Einnahmen wurde während des Jahres keine Einkommensteuer einbehalten. Nach Anrechnung ihres Rentenfreibetrags, der Versicherungsbeiträge und weiterer Ausgaben setzt das Finanzamt für 2025 eine Einkommensteuer von 1.550 Euro fest.
Da Frau Hansen keine Vorauszahlungen geleistet hat, muss sie den gesamten Betrag nachzahlen. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Einnahmen auch 2026 bestehen bleiben, und setzt zusätzlich vierteljährliche Vorauszahlungen fest. Das vereinfachte Beispiel zeigt, weshalb die Belastung nach dem ersten steuerpflichtigen Jahr besonders hoch erscheinen kann.
Müssen tatsächlich 41 Prozent aller Rentner Steuern nachzahlen?
Nein. Die Quote bezieht sich ausschließlich auf die von Smartsteuer ausgewerteten Steuerbescheide. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche Rentnerinnen und Rentner in Deutschland übertragen.
Warum ist die durchschnittliche Nachzahlung in Hamburg so hoch?
Der Hamburger Durchschnitt wurde offenbar durch einzelne hohe Nachzahlungen angehoben. Dafür spricht der Median von lediglich 537 Euro gegenüber einem Durchschnitt von 1.772 Euro. Der Wohnort selbst verändert die bundesweit geltenden Regeln zur Einkommensteuer nicht.
Was sagt der Median von 499 Euro aus?
Bei der Hälfte der erfassten Nachzahlungsfälle betrug die Forderung höchstens 499 Euro. Bei der anderen Hälfte lag sie darüber. Der Median wird durch einzelne außergewöhnlich hohe Beträge weniger stark beeinflusst als der Durchschnitt.
Führt jede Rentenerhöhung zu einer Steuerzahlung?
Nein. Rentenerhöhungen steigern zwar regelmäßig die steuerpflichtigen Renteneinnahmen, doch erst die gesamte Berechnung entscheidet über eine Steuerzahlung. Persönlicher Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag, Versicherungsbeiträge und weitere Ausgaben müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Wann verlangt das Finanzamt von Rentnern Vorauszahlungen?
Vorauszahlungen kommen in Betracht, wenn auch für das laufende Jahr mit einer wiederkehrenden Einkommensteuerschuld gerechnet wird. Sie müssen mindestens 400 Euro im Jahr und mindestens 100 Euro je Termin betragen. Grundlage ist häufig der zuletzt erlassene Steuerbescheid.
Was können Rentner tun, wenn sie die Nachzahlung nicht sofort bezahlen können?
Betroffene sollten sich vor Ablauf der Zahlungsfrist an das Finanzamt wenden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stundung oder eine Zahlung in Raten beantragt werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht automatisch. Wer den Bescheid für falsch hält, muss außerdem die einmonatige Einspruchsfrist beachten.
Quellen
Datengrundlage und Ländervergleich: t-online – Steuern auf die Rente und Finanz.de – Auswertung der Steuerbescheide. Angaben zur Rentenbesteuerung: Deutsche Rentenversicherung. Angaben zu den Abgabefristen: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.




