Finanzamt klopft an: Fast jeder zweite Rentner muss Steuern zahlen

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Eine aktuelle Auswertung von Steuerbescheiden zeigt ein erhebliches Nachzahlungsrisiko für Rentnerinnen und Rentner. Rund 41 Prozent der untersuchten Ruheständler mussten nach Abgabe ihrer Steuererklärung zusätzliches Geld an das Finanzamt überweisen. Die durchschnittliche Forderung belief sich auf 1.326 Euro.

Die Zahlen bedeuten allerdings nicht, dass 41 Prozent aller Rentner in Deutschland eine Nachzahlung erhalten. Untersucht wurde eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2025, die der Steuererklärungsanbieter “Smartsteuer” ausgewertet hat.

Bei der Hälfte blieb die Nachzahlung unter 500 Euro

Die durchschnittliche Nachzahlung von 1.326 Euro wirkt zunächst besonders hoch. Bei der Hälfte der betroffenen Rentner betrug die Forderung jedoch höchstens 499 Euro. Einzelne sehr hohe Nachzahlungen haben den Durchschnitt offenbar deutlich angehoben.

Zugleich zeigt die Auswertung, dass eine Steuererklärung für Ruheständler keineswegs immer mit einer zusätzlichen Belastung endet. Rund 45 Prozent der untersuchten Rentner erhielten eine Erstattung, die sich im Durchschnitt auf 1.383 Euro belief. Bei weiteren 14 Prozent ergab sich weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung.

Ergebnis des Steuerbescheids Anteil der ausgewerteten Rentner Durchschnittlicher Betrag
Nachzahlung rund 41 Prozent 1.326 Euro
Steuererstattung rund 45 Prozent 1.383 Euro
Weder Nachzahlung noch Erstattung rund 14 Prozent kein Zahlbetrag
Weitere Einkünfte neben der gesetzlichen Rente 48,5 Prozent abhängig von der Einkunftsart

Die zugrunde liegenden Zahlen zeigen vor allem, wie häufig es unter Rentnern, die eine Steuererklärung erstellen, zu Abweichungen zwischen der bereits gezahlten und der endgültig festgesetzten Steuer kommt.

Von der gesetzlichen Rente werden keine Steuer abgezogen

Bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt vom Gehalt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Bei der gesetzlichen Rente gibt es einen solchen laufenden Steuerabzug in der Regel nicht. Die Rentenversicherung überweist die Rente daher grundsätzlich, ohne eine mögliche Einkommensteuer einzubehalten.

Ob Steuern zu zahlen sind, wird erst nach Ablauf des Jahres anhand sämtlicher steuerpflichtiger Einkünfte berechnet. Übersteigen die festgesetzten Steuern die bereits einbehaltenen Beträge und geleisteten Vorauszahlungen, entsteht eine Nachforderung.

Die Steuererklärung verursacht die Belastung also nicht. Sie führt lediglich dazu, dass das Finanzamt die bereits entstandene Einkommensteuer berechnet. Besonders überraschend kann der Bescheid ausfallen, wenn während des Jahres kein Geld für die spätere Forderung zurückgelegt wurde.

Zusätzliche Einnahmen erhöhen das Nachzahlungsrisiko

Nach Angaben von Smartsteuer verfügten 48,5 Prozent der ausgewerteten Rentner neben der gesetzlichen Rente über weitere Einkünfte. Am häufigsten wurde ein Arbeitsverhältnis angegeben. Danach folgten Mieteinnahmen sowie Einkünfte aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit.

Auch eine Betriebsrente, eine Witwenrente, eine private Rente oder Einkünfte des Ehepartners können die Berechnung verändern. Ob bereits Steuern einbehalten wurden, hängt von der jeweiligen Einkunftsart und der Ausgestaltung der Zahlung ab.

Bei Mieteinnahmen oder selbstständigen Einkünften findet normalerweise kein automatischer Steuerabzug statt. Werden diese Beträge erst in der Jahreserklärung erfasst, kann eine größere Forderung entstehen. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie oder einer selbstständigen Tätigkeit können das steuerpflichtige Ergebnis allerdings mindern.

Auch bei einem Nebenjob kann es zu einer Nachzahlung kommen. Zwar wird bei einem regulären Arbeitsverhältnis häufig Lohnsteuer einbehalten, doch dieser Abzug berücksichtigt nicht immer die gesamte Rente und alle übrigen Einnahmen. Erst die gemeinsame Jahresberechnung zeigt die tatsächliche Belastung.

Steuerpflichtige Rente ist nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen

Nicht die gesamte gesetzliche Rente wird automatisch versteuert. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2025 erstmals eine gesetzliche Rente erhielt, hat einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent; bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent.

Der verbleibende Anteil wird grundsätzlich als persönlicher Rentenfreibetrag berücksichtigt. Dieser Freibetrag wird als fester Eurobetrag ermittelt und bleibt anschließend grundsätzlich unverändert. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass dafür regelmäßig die erste volle Jahresbruttorente herangezogen wird.

Ein Rentenfreibetrag von beispielsweise 3.000 Euro bleibt deshalb auch dann bei 3.000 Euro, wenn die Jahresrente später steigt. Reguläre Rentenanpassungen erhöhen damit regelmäßig den steuerpflichtigen Teil der Rente. Der Freibetrag wächst nicht automatisch mit.

Rentenerhöhung kann erstmals zu einer Steuerbelastung führen

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent erhöht. Nach Angaben der Bundesregierung profitieren davon rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Die Erhöhung führt nicht automatisch dazu, dass auf die gesamte Rente Steuern gezahlt werden müssen. Sie kann aber dazu beitragen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte erstmals eine Grenze überschreiten. Das betrifft vor allem Rentner, deren Einkommen schon zuvor knapp unter dem steuerlichen Grundfreibetrag lag.

Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro. Im Jahr 2026 steigt er auf 12.348 Euro. Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale Grenze für die Bruttorente, sondern um einen Betrag, der bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt wird.

Abzüge können die tatsächliche Steuer deutlich verringern

Von den steuerpflichtigen Einnahmen können verschiedene Aufwendungen abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können die Berechnung beeinflussen.

Ausgaben wegen einer Behinderung, hoher Krankheitskosten oder notwendiger Pflege können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Situation kommen Pauschbeträge oder der Abzug tatsächlich entstandener Kosten infrage.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt steuermindernd aus. Gleiches gilt für Spenden sowie weitere anerkannte Aufwendungen. Rentner sollten deshalb nicht ausschließlich die elektronisch übermittelten Rentendaten prüfen, sondern auch eigene Ausgaben vollständig erfassen.

Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss

Ob eine Erklärungspflicht besteht, hängt von den gesamten Einkünften und den persönlichen Verhältnissen ab. Das Bundesfinanzministerium erklärt, dass bei Rentnern ohne lohnversteuerte Einkünfte grundsätzlich der Gesamtbetrag der Einkünfte betrachtet wird. Überschreitet dieser den Grundfreibetrag, ist regelmäßig eine Einkommensteuererklärung erforderlich.

Wurden zusätzlich Arbeitslohn oder eine Pension mit Steuerabzug bezogen, gelten weitere Vorgaben. Eine Erklärung kann insbesondere notwendig sein, wenn daneben Renteneinkünfte mit einem Besteuerungsanteil von mehr als 410 Euro vorliegen. Auch die Aufforderung des Finanzamts verpflichtet zur Abgabe.

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Bei Ehepaaren müssen die Einkünfte beider Partner berücksichtigt werden, wenn sie zusammen veranlagt werden. Eine niedrige eigene Rente schließt eine Erklärungspflicht daher nicht aus, wenn der andere Partner weitere Einkünfte erhält.

Für eine verpflichtende, nicht steuerlich beratene Steuererklärung für 2025 endet die reguläre Abgabefrist am 31. Juli 2026. Bei steuerlicher Beratung läuft die allgemeine Frist grundsätzlich bis zum 1. März 2027, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht vorzeitig anfordert. Die Termine werden auch in der Fristenübersicht der Finanzverwaltung ausgewiesen.

Nach der Nachzahlung können Vorauszahlungen folgen

Eine Nachforderung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu begleichen. Das ergibt sich aus § 36 Einkommensteuergesetz. Das konkrete Fälligkeitsdatum steht im Bescheid.

Nach einer höheren Forderung kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sie werden grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Vorauszahlungen werden nach § 37 Einkommensteuergesetz nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin betragen.

Dadurch kann es vorübergehend zu einer doppelten Belastung kommen. Neben der Nachzahlung für das abgeschlossene Jahr wird bereits ein Teil der voraussichtlichen Steuer für das laufende Jahr verlangt. Die Vorauszahlungen werden später auf die endgültige Jahressteuer angerechnet.

Sinken die Einkünfte, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Dafür sollten die veränderten Verhältnisse nachvollziehbar belegt werden. Das kann beispielsweise bei weggefallenen Mieteinnahmen, der Aufgabe eines Nebenjobs oder ungewöhnlich hohen abzugsfähigen Ausgaben sinnvoll sein.

Steuerbescheid sollte sorgfältig geprüft werden

Nach Erhalt des Bescheids sollten Rentenbeginn, Rentenhöhe und persönlicher Rentenfreibetrag kontrolliert werden. Auch einbehaltene Lohn- oder Kapitalertragsteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen richtig berücksichtigt worden sein.

Fehlen geltend gemachte Ausgaben oder wurden Einkünfte doppelt angesetzt, kann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe und ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegeben.

Kann die Forderung nicht fristgerecht bezahlt werden, sollten Betroffene das Finanzamt vor Ablauf der Zahlungsfrist kontaktieren. Eine Stundung oder eine andere Zahlungslösung kommt nur nach Prüfung des Einzelfalls infrage. Ein bloßer Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch.

Steuerzahlerbund verlangt eine Reform

Der Bund der Steuerzahler kritisiert, dass reguläre Rentenanpassungen den steuerpflichtigen Betrag erhöhen, während der persönliche Rentenfreibetrag unverändert bleibt. Nach Auffassung des Verbandes sollten Rentner nicht allein durch Anpassungen, die gestiegene Preise ausgleichen sollen, in die Steuerbelastung geraten.

Gefordert wird, den ursprünglich festgestellten prozentualen Rentenfreibetrag auch auf spätere Rentenerhöhungen anzuwenden. Dadurch würde nicht jede reguläre Anpassung vollständig in den steuerpflichtigen Teil einfließen.

Bei dieser Forderung handelt es sich um einen politischen Reformvorschlag. Nach geltendem Recht bleibt der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich ein fester Eurobetrag. Rentner können ihre Steuererklärung deshalb nicht bereits nach dem vorgeschlagenen Modell berechnen.

Rücklagen können unangenehme Überraschungen vermeiden

Rentner mit Mieteinnahmen, einer unversteuerten Betriebsrente oder selbstständigen Nebeneinkünften sollten ihre voraussichtliche Jahressteuer frühzeitig überschlagen lassen. Eine monatliche Rücklage kann verhindern, dass eine spätere Forderung aus dem laufenden Haushalt bezahlt werden muss.

Werden bereits Vorauszahlungen geleistet, sollten deren Höhe und Fälligkeit regelmäßig geprüft werden. Bei steigenden Einkünften kann eine freiwillige Anpassung ebenfalls vor einer größeren Abschlusszahlung schützen.

Beispiel aus der Praxis

Eine 69-jährige Rentnerin erhält eine gesetzliche Altersrente und vermietet zusätzlich eine kleine Einliegerwohnung. Von der gesetzlichen Rente wird keine Einkommensteuer abgezogen, und auch auf die monatlichen Mieteinnahmen leistet sie zunächst keine Vorauszahlungen.

Nach Abzug der anerkannten Kosten für die Wohnung verbleiben steuerpflichtige Mieteinkünfte. Zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente ergibt sich für das gesamte Jahr eine Einkommensteuer, die während des Jahres noch nicht bezahlt wurde. Das Finanzamt fordert deshalb mit dem Steuerbescheid rund 1.300 Euro nach und setzt zugleich vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Die Rentnerin prüft den Bescheid und stellt fest, dass ihre Beiträge zur Pflegeversicherung nicht vollständig erfasst wurden. Nach einer Korrektur sinkt die Nachzahlung. Das Beispiel zeigt, warum sowohl rechtzeitige Rücklagen als auch eine genaue Prüfung des Bescheids wichtig sind.

Fragen und Antworten zur Steuernachzahlung bei Rentnern

Muss tatsächlich fast jeder zweite Rentner Steuern nachzahlen?

Nein, die Zahl von 41 Prozent bezieht sich ausschließlich auf die von Smartsteuer ausgewerteten Steuerbescheide aus dem Jahr 2025. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass 41 Prozent aller Rentner in Deutschland nachzahlen müssen. In derselben Auswertung erhielten 45 Prozent eine Erstattung.

Wird die gesetzliche Rente vollständig versteuert?

Das hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, während grundsätzlich 16 Prozent für die Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrags vorgesehen sind. Zusätzlich können verschiedene Ausgaben und Freibeträge berücksichtigt werden.

Führt jede Rentenerhöhung zu einer Steuerpflicht?

Nein, eine Rentenerhöhung löst nicht automatisch eine Steuerzahlung aus. Sie erhöht jedoch regelmäßig den steuerpflichtigen Rentenbetrag, weil der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich unverändert bleibt. Wer dadurch eine steuerliche Grenze überschreitet, kann erstmals eine Erklärung abgeben oder Steuern zahlen müssen.

Warum entstehen bei zusätzlichen Einkünften häufig Nachzahlungen?

Auf Mieteinnahmen, selbstständige Einkünfte und die gesetzliche Rente wird während des Jahres häufig keine Einkommensteuer einbehalten. Das Finanzamt berechnet die gemeinsame Belastung erst nach Ablauf des Jahres. Bereits gezahlte Steuer reicht dann möglicherweise nicht aus.

Wann muss eine Nachzahlung überwiesen werden?

Die Abschlusszahlung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das genaue Datum steht im Bescheid. Bei finanziellen Schwierigkeiten sollte das Finanzamt rechtzeitig vor dem Zahlungstermin kontaktiert werden.

Darf das Finanzamt nach einer Nachzahlung Vorauszahlungen verlangen?

Ja, das Finanzamt kann aus dem Ergebnis der letzten Veranlagung auf die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres schließen. Die Vorauszahlungen werden normalerweise vierteljährlich erhoben und später mit der endgültigen Einkommensteuer verrechnet. Bei dauerhaft gesunkenen Einkünften kann eine Herabsetzung beantragt werden.