Gaspreise: Haushalten drohen bis zu 600 Euro Mehrkosten

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Die Gaspreise ziehen vor Beginn der Heizperiode wieder deutlich an. Für Millionen Haushalte könnte das bedeuten, dass Heizen im kommenden Winter erheblich teurer wird und bestehende Abschläge nach oben angepasst werden.

Verivox hatte bereits im August davor gewarnt, dass bei einem anhaltend hohen Preisniveau auch Bestandskunden mit Preissteigerungen von etwa zehn bis 20 Prozent rechnen müssen. Bei einem Haushalt mit hohem Gasverbrauch können daraus Mehrbelastungen von mehreren Hundert Euro im Jahr entstehen.

Besonders problematisch ist die Entwicklung für Menschen, die Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe beziehen. Denn steigende Gaspreise treffen dort auf kommunale Heizkostengrenzen, die teilweise nicht schnell genug an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst werden.

Gaspreise haben im September ein Drei-Jahres-Hoch erreicht

Die Situation hat sich seit der ersten Warnung von Verivox weiter verschärft. Anfang September erreichte der europäische Gaspreis nach Angaben des Vergleichsportals den höchsten Stand seit mehr als drei Jahren.

Der niederländische TTF-Gaspreis stieg zeitweise auf knapp 74 Euro je Megawattstunde. Für Verbraucher wirken sich solche Bewegungen nicht sofort vollständig aus, weil viele Versorger Gas längerfristig einkaufen.

Je länger das hohe Preisniveau anhält, desto größer wird jedoch der Druck auf die Endkundentarife. Verivox hatte deshalb bereits davor gewarnt, dass früher oder später auch bestehende Verträge von Preiserhöhungen betroffen sein können.

Weitere Informationen zur aktuellen Entwicklung veröffentlicht Verivox in seiner Analyse zu den steigenden Gaspreisen. Auch Telepolis berichtet über mögliche Mehrkosten von bis zu 600 Euro.

20.000 Kilowattstunden Gas kosten inzwischen mehr als 2.300 Euro

Wie stark Haushalte betroffen sind, hängt vom Verbrauch, vom Tarif, vom Wohnort und vom Anbieter ab. Verivox errechnete Anfang September für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden durchschnittliche Gaskosten von rund 2.351 Euro.

Gleichzeitig bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Grundversorgung und günstigeren Tarifen. Gerade Haushalte, die seit Jahren beim Grundversorger geblieben sind, können deshalb deutlich höhere Kosten haben als vergleichbare Haushalte mit einem günstigeren Vertrag.

Entwicklung Mögliche Folge Bedeutung für Haushalte
Höhere Großhandelspreise Versorger erhöhen Endkundenpreise zeitversetzt Höhere monatliche Abschläge
Preisanstieg um 10 bis 20 Prozent Mehrere Hundert Euro zusätzliche Jahreskosten möglich Besonders belastend bei hohem Gasverbrauch
Höhere Nebenkosten Vermieter erhöhen Heizkostenvorauszahlungen Auch Mieter ohne eigenen Gasvertrag betroffen
Grundsicherung oder Sozialhilfe Höhere Heizkosten müssen neu geprüft werden Alte Heizkostengrenzen können problematisch werden

Warum steigende Gaspreise für Leistungsbezieher besonders wichtig sind

Bei Menschen im Leistungsbezug geht es nicht nur darum, ob sie sich die höheren Abschläge leisten können. Es stellt sich zusätzlich die Frage, in welcher Höhe Jobcenter oder Sozialämter die neuen Heizkosten als Bedarf anerkennen.

Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Jobcenter jede beliebige Heizkostenforderung ungeprüft übernehmen müssen.

Umgekehrt dürfen sie aber auch nicht allein deshalb kürzen, weil eine Rechnung oder ein neuer Abschlag einen bestimmten Eurobetrag überschreitet. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit und die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Haushalts.

Wie wichtig eine individuelle Prüfung ist, zeigt auch ein aktueller Beitrag von gegen-hartz.de: Jobcenter dürfen eine Heizkostennachzahlung nicht einfach pauschal ablehnen.

Ein Heizkostengrenzwert ist nicht automatisch eine absolute Obergrenze

Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit der Angemessenheit von Heizkosten beschäftigt. Besonders wichtig ist das Urteil vom 19. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R.

Danach dient eine Überschreitung von Werten des Heizkostenspiegels zunächst als Hinweis darauf, dass Heizkosten möglicherweise unangemessen hoch sind. Der errechnete Wert funktioniert aber nicht wie eine absolute Deckelung, oberhalb derer automatisch nicht mehr gezahlt werden dürfte.

Vielmehr muss geprüft werden, warum höhere Heizkosten entstanden sind. Gebäudebeschaffenheit, Heizungsart, Wohnsituation oder individuelle Besonderheiten können beispielsweise dazu führen, dass ein höherer Bedarf trotzdem anzuerkennen ist.

Eine vergleichbare Problematik hatte gegen-hartz.de bereits in dem Beitrag „Gaspreise gestiegen – Jobcenter muss Heizkostengrenzwerte anpassen“ aufgegriffen.

Alte Euro-Grenzen werden bei starken Preissprüngen zum Problem

Besonders kritisch wird es, wenn ein Leistungsträger mit einem über längere Zeit unveränderten Geldbetrag arbeitet. Steigt der Gaspreis deutlich, kann ein Haushalt exakt die gleiche Energiemenge verbrauchen wie im Vorjahr und trotzdem plötzlich oberhalb der bisherigen Grenze liegen.

Das Heizverhalten hat sich dann nicht verändert. Allein der Preis pro Kilowattstunde ist gestiegen.

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Eine solche Entwicklung darf bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. Andernfalls würde aus einer Preissteigerung am Energiemarkt rechnerisch ein angeblich unangemessenes Heizverhalten des Leistungsberechtigten.

Beispiel zeigt das Problem einer starren Heizkostengrenze

Angenommen, ein Haushalt benötigt jährlich 12.000 Kilowattstunden Gas und verbraucht Jahr für Jahr ungefähr dieselbe Menge. Bei einem Gaspreis von zehn Cent entstehen dafür rechnerisch 1.200 Euro Verbrauchskosten.

Steigt der Preis auf zwölf Cent, entstehen bei exakt demselben Verbrauch bereits 1.440 Euro. Der Haushalt hat also nicht mehr geheizt, sondern muss lediglich 240 Euro mehr für dieselbe Energiemenge bezahlen.

Würde das Jobcenter trotzdem unverändert eine alte Grenze von beispielsweise 1.200 Euro anwenden, müsste der Leistungsberechtigte die Preisdifferenz aus seinem Regelbedarf finanzieren. Genau an diesem Punkt muss geprüft werden, ob die verwendete Angemessenheitsgrenze die aktuellen Preisverhältnisse überhaupt noch realistisch abbildet.

Jobcenter dürfen Heizkosten nicht einfach nach Belieben festsetzen

Allerdings wäre auch die Aussage zu weitgehend, dass jede in Euro festgelegte Heizkostengrenze automatisch rechtswidrig ist. Das SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Regelungen zur Bestimmung angemessener Heizaufwendungen.

Solche Werte brauchen jedoch eine nachvollziehbare Grundlage. Sie müssen die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen und dürfen die notwendige Prüfung besonderer Umstände des einzelnen Haushalts nicht vollständig verdrängen.

Das wird bei stark schwankenden Energiepreisen besonders bedeutsam. Ein Wert, der bei einem Gaspreis von acht Cent je Kilowattstunde plausibel gewesen sein mag, muss bei Preisen von zwölf oder 13 Cent nicht mehr denselben Aussagewert besitzen.

Auch Sozialämter dürfen nicht einfach mit veralteten Werten arbeiten

Für Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter gelten teilweise andere gesetzliche Regelungen. Nach § 35 SGB XII können Heizbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine monatliche Pauschale bestimmt werden.

Das Gesetz verlangt dabei aber ausdrücklich, dass persönliche und familiäre Verhältnisse sowie Größe und Beschaffenheit der Wohnung, vorhandene Heizmöglichkeiten und örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Eine Heizkostenpauschale darf deshalb nicht völlig losgelöst von der tatsächlichen Situation festgelegt werden.

Steigen Energiepreise innerhalb kurzer Zeit erheblich, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ältere Pauschalen die realen Kosten noch ausreichend abbilden. Sozialhilfeträger müssen ihre Berechnungsgrundlagen deshalb ebenfalls daraufhin überprüfen.

600 Euro Mehrkosten können für Grundsicherungsbezieher nicht aus dem Regelbedarf finanziert werden

Für Haushalte außerhalb des Leistungsbezugs sind 400 oder 600 Euro zusätzliche Heizkosten bereits eine erhebliche Belastung. Für Menschen mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter können solche Beträge jedoch existenzielle Folgen haben.

Der Regelbedarf ist nicht dafür vorgesehen, dauerhaft erhebliche nicht anerkannte Heizkosten aufzufangen. Werden tatsächlich notwendige Heizaufwendungen zu niedrig angesetzt, fehlt das Geld zwangsläufig bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen alltäglichen Ausgaben.

Gerade deshalb ist eine realitätsgerechte Angemessenheitsprüfung so wichtig. Eine Energiepreiskrise darf nicht indirekt dazu führen, dass Menschen ihre Wohnung nicht ausreichend beheizen können.

Neue Abschlagsforderung sollte sofort beim Jobcenter eingereicht werden

Erhöht der Energieversorger oder Vermieter die monatliche Heizkostenvorauszahlung, sollten Leistungsbezieher die Änderung zeitnah beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen. Sinnvoll sind insbesondere das Schreiben über den neuen Abschlag und Unterlagen, aus denen Tarif, Verbrauch und Preisentwicklung hervorgehen.

Lehnt die Behörde die höheren Kosten mit dem Hinweis auf eine Heizkostenobergrenze ab, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, aus welchem Jahr die verwendeten Werte stammen und auf welcher Datengrundlage sie beruhen.

Bei erheblichen Differenzen kann ein Widerspruch gegen den Bescheid in Betracht kommen. Ob ein Anspruch auf vollständige Übernahme besteht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.

Praxisbeispiel: Jobcenter erkennt nur den alten Abschlag an

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin zahlt bislang monatlich 105 Euro für Gas. Wegen gestiegener Beschaffungskosten erhöht ihr Versorger den Abschlag auf 130 Euro, obwohl sich ihr Verbrauch gegenüber dem Vorjahr kaum verändert hat.

Das Jobcenter erkennt zunächst weiterhin nur 105 Euro an und verweist auf seinen bisherigen Heizkostenwert. Die Frau reicht daraufhin ihre Jahresabrechnung, den neuen Tarif und die Mitteilung des Versorgers ein und verlangt eine erneute Prüfung der Angemessenheit.

Das Jobcenter kann die zusätzlichen 25 Euro nicht allein mit dem Argument zurückweisen, sein bisheriger Eurobetrag sei überschritten. Es muss prüfen, ob der tatsächliche Verbrauch angemessen ist und ob der höhere Betrag lediglich auf den gestiegenen Gaspreis zurückzuführen ist.