Rente und Steuern 2027: Neue Grenze sorgt für Verwirrung

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Für Millionen Rentnerinnen und Rentner dürfte sich 2027 eine wichtige Steuergrenze verändern. Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für die Einkommensteuerreform soll der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen.

Doch die neue Grenze führt schnell zu einem Missverständnis. Eine Jahresrente von mehr als 12.564 Euro bedeutet keineswegs automatisch, dass darauf Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Umgekehrt kann auch ein Rentner mit einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente steuerpflichtig werden, wenn weitere Einkünfte hinzukommen. Entscheidend sind der steuerpflichtige Rentenanteil, der persönliche Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte sowie abzugsfähige Ausgaben.

Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigen

Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.

2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Nach dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll er im kommenden Jahr auf 12.564 Euro steigen.

Das wären 216 Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht der Entwurf bereits einen weiteren Anstieg auf 12.900 Euro vor.

Wichtig ist allerdings der derzeitige Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Die 12.564 Euro sind bislang Bestandteil eines Regierungsentwurfs und damit noch nicht endgültig beschlossen.

12.564 Euro sind keine steuerfreie Rentengrenze

Gerade bei Rentnern wird der Grundfreibetrag häufig mit einer steuerfreien Bruttorente verwechselt. Das sind jedoch zwei völlig unterschiedliche Größen.

Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt in vielen Fällen deutlich darüber, ohne dass deshalb sofort Einkommensteuer entstehen muss.

Das liegt unter anderem daran, dass nicht bei jedem Rentner die gesamte gesetzliche Rente steuerlich angesetzt wird. Zusätzlich können beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten das steuerpflichtige Einkommen reduzieren.

Wie sich Freibeträge bereits 2026 auswirken, zeigt unser ausführlicher Überblick zu den Steuerfreibeträgen für Rentner.

Neurentner 2027 müssen 84,5 Prozent ihrer Rente versteuern

Wer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, fällt nach der derzeitigen Rechtslage unter einen Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent. Damit bleiben rechnerisch 15,5 Prozent zunächst außerhalb der Besteuerung.

Dieser Prozentsatz bedeutet nicht, dass 84,5 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der gesetzlichen Rente in die weitere steuerliche Berechnung einbezogen wird.

Der persönliche steuerfreie Teil der Rente wird anschließend als Eurobetrag ermittelt und grundsätzlich dauerhaft festgeschrieben. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen persönlichen Rentenfreibetrag dagegen nicht entsprechend.

Deshalb kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ein Bestandsrentner erstmals über die steuerlich relevante Grenze kommt. Das kann selbst dann passieren, wenn viele Jahre zuvor noch keine Einkommensteuer angefallen ist.

So unterscheiden sich die wichtigen Werte

Steuerwert 2026 2027 nach aktuellem Stand
Grundfreibetrag Alleinstehende 12.348 Euro 12.564 Euro geplant
Entsprechende Grenze bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro 25.128 Euro geplant
Besteuerungsanteil für Neurentner 84 Prozent 84,5 Prozent
Steuerfreier Anteil für neuen Rentenjahrgang 16 Prozent 15,5 Prozent

Die Tabelle zeigt einen gegenläufigen Effekt. Der Grundfreibetrag soll steigen, gleichzeitig erhöht sich für Menschen mit erstmaligem Rentenbeginn 2027 der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente um einen halben Prozentpunkt.

Welche Seite im Einzelfall stärker wirkt, hängt deshalb von der persönlichen Situation ab. Bei Bestandsrentnern ist wiederum der bereits festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag zu beachten.

Bestandsrentner bekommen nicht plötzlich einen neuen Rentenfreibetrag

Wer bereits seit mehreren Jahren Rente bezieht, darf nicht einfach 15,5 Prozent seiner Rente des Jahres 2027 steuerfrei lassen. Für diese Rentner gilt weiterhin der persönliche Rentenfreibetrag, der anhand ihres damaligen Rentenbeginns ermittelt wurde.

Wer beispielsweise bereits 2020 in Rente gegangen ist, hatte einen anderen Besteuerungsanteil als jemand, der 2027 erstmals Altersrente erhält. Der daraus entstandene steuerfreie Eurobetrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Das ist besonders nach mehreren Rentenerhöhungen wichtig. Weil der persönliche Freibetrag nicht im gleichen Umfang mitwächst, steigt der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre häufig an.

Weitere Beispiele zu diesem Effekt finden Sie in unserem Beitrag zur steuerfreien Bruttorente und Rentenbesteuerung.

Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast senken

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil ist es noch ein weiter Weg bis zur tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer. Rentner können unter anderem einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigen, sofern keine höheren entsprechenden Ausgaben nachgewiesen werden.

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Hinzu kommen insbesondere abzugsfähige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können je nach persönlicher Situation das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Deshalb kann die Jahresbruttorente deutlich über 12.564 Euro liegen und trotzdem keine Einkommensteuer entstehen. Genau aus diesem Grund ist es problematisch, den Grundfreibetrag als allgemeine Rentengrenze darzustellen.

Weitere Einkünfte können den Ausschlag geben

Auf der anderen Seite darf nicht nur die gesetzliche Rente betrachtet werden. Weitere steuerpflichtige Einnahmen können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird.

Dazu können beispielsweise eine Betriebsrente, eine Pension, Einkünfte aus Vermietung oder ein steuerpflichtiger Nebenverdienst gehören. Auch bei Kapitalerträgen hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wie diese besteuert werden und welche Freibeträge bereits ausgeschöpft wurden.

Ein Rentner, der allein mit seiner gesetzlichen Rente noch unter der Steuergrenze bleibt, kann deshalb durch zusätzliche Einkünfte trotzdem Einkommensteuer zahlen müssen. Gerade kleine Zusatzeinnahmen werden bei der überschlägigen Berechnung häufig vergessen.

Warum Rentenerhöhungen Bestandsrentner in die Steuerpflicht bringen können

Der höhere Grundfreibetrag von voraussichtlich 12.564 Euro wirkt zunächst entlastend. Gleichzeitig können steigende Renten dazu führen, dass der steuerpflichtige Betrag stärker wächst als die steuerliche Freigrenze.

Der Grund dafür ist der festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag. Reguläre Rentenanpassungen erhöhen diesen Freibetrag grundsätzlich nicht.

Steigt beispielsweise die Jahresrente um 700 Euro, können diese zusätzlichen 700 Euro steuerlich vollständig in die Berechnung einfließen. Das bedeutet noch nicht automatisch eine Steuerzahlung, erhöht aber das steuerlich relevante Einkommen.

Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zur Steuererklärung und Steuerfreiheit bei Rentnern.

Steuererklärung und tatsächliche Steuerzahlung sind nicht dasselbe

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Steuererklärung. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass anschließend tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Bei Rentnern ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann eine Erklärungspflicht unter anderem entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die gesetzliche Grenze überschreitet. Durch Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen kann die spätere Steuerberechnung dennoch bei null Euro enden.

Zusätzlich kann das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Einer solchen Aufforderung muss auch dann nachgekommen werden, wenn der Rentner selbst davon ausgeht, keine Einkommensteuer zahlen zu müssen.

Zusammenveranlagte Ehepaare haben mehr Spielraum

Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern wirkt sich der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif doppelt aus. Nach dem Regierungsentwurf würde die entsprechende Nullzone 2027 bei zusammen 25.128 Euro zu versteuerndem Einkommen liegen.

Auch dabei darf der Betrag nicht mit der gemeinsamen Bruttorente verwechselt werden. Persönliche Rentenfreibeträge und weitere steuerliche Abzüge werden vorher berücksichtigt.

Gerade bei Paaren, bei denen beide eine gesetzliche Rente erhalten, kann die Berechnung daher deutlich komplexer sein als ein einfacher Vergleich der beiden Rentenzahlungen mit 25.128 Euro.

Praxisbeispiel: 1.400 Euro Rente bedeuten nicht automatisch Steuerpflicht

Eine alleinstehende Rentnerin geht 2027 in den Ruhestand und erhält in einem vereinfachten Beispiel 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Auf ein volles Jahr hochgerechnet wären das 16.800 Euro.

Bei einem Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent würden zunächst rund 14.196 Euro als steuerpflichtiger Rentenanteil betrachtet. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass nicht die gesamten 16.800 Euro mit dem Grundfreibetrag verglichen werden dürfen.

Nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag und beispielsweise rund 1.800 Euro abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen würde das Einkommen in dieser stark vereinfachten Rechnung weiter sinken. Es könnte damit trotz 16.800 Euro Jahresbruttorente unter dem geplanten Grundfreibetrag von 12.564 Euro liegen.

Kämen dagegen beispielsweise noch 2.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus einer Vermietung hinzu, könnte die Grenze überschritten werden. Das Beispiel zeigt, weshalb eine pauschale Aussage wie „Ab 12.564 Euro Rente müssen Rentner Steuern zahlen“ falsch wäre.

Fazit: 12.564 Euro bringen Entlastung, sind aber keine Rentengrenze

Der geplante Grundfreibetrag von 12.564 Euro dürfte viele Rentner 2027 zumindest etwas steuerlich entlasten. Gegenüber 2026 erhöht sich die steuerfreie Tarifzone nach dem Regierungsentwurf um 216 Euro.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten. Entscheidend sind Rentenbeginn, persönlicher Rentenfreibetrag, Höhe der aktuellen Rente, weitere Einkünfte und steuerlich abzugsfähige Ausgaben.

Für Neurentner kommt 2027 hinzu, dass nach geltendem Einkommensteuerrecht 84,5 Prozent der gesetzlichen Rente in die Besteuerung einbezogen werden. Für Bestandsrentner bleibt dagegen ihr bereits festgestellter persönlicher Rentenfreibetrag erhalten.