Früher in Rente: 23 statt 14,4 Prozent Abschlag: Das fehlt in der Rechnung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen: Diese Rechnung kann in der Praxis deutlich höher ausfallen: Wenn Sie nämlich zugleich früher aufhören zu arbeiten, fehlen Ihnen im Vergleich zur regulären Altersgrenze Rentenansprüche.

Dadurch kann Ihre Rente zum Beispiel fast 23 Prozent unter der regulären Altersrente liegen.

Entscheidend ist, welchen Betrag Sie vergleichen: die bis zum vorgezogenen Rentenbeginn erworbenen Ansprüche oder die höhere Rente, die Sie durch weitere Beitragsjahre erreichen könnten.

Wann die 14,4 Prozent Abschlag gelten

Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 infrage. Für jeden Monat des vorgezogenen Beginns beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergeben sich 14,4 Prozent – dauerhaft.

Die 35 Jahre müssen nicht nur aus Beschäftigung stammen. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können mitzählen, zum Beispiel Kindererziehung. Welche Voraussetzungen Sie prüfen sollten, erläutert unser Beitrag zur Rente mit 63.

Für ältere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen und entsprechend andere Abschläge bei einem Beginn mit 63.

Die Renteninformation rechnet mit weiteren Beiträgen

Ihre Renteninformation enthält verschiedene Beträge. Für die Planung der Altersrente müssen Sie die bereits erworbene Anwartschaft von der Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze unterscheiden.

Die Hochrechnung unterstellt, dass Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter Beiträge ungefähr auf dem Niveau der letzten fünf Kalenderjahre zahlen. Beenden Sie Ihre Beschäftigung früher, erfüllt sich diese Annahme nicht.

Auch eine abschlagsfreie vorgezogene Rente kann also niedriger ausfallen als die Hochrechnung. Diesen Unterschied behandelt der Beitrag Warum die Rente nach 45 Jahren unter der Renteninformation liegen kann.

Fiktives Beispiel: Aus 2.000 Euro werden 1.540,80 Euro

Martin aus Hannover, Jahrgang 1964, möchte mit 63 seine Beschäftigung beenden und eine volle Altersrente beziehen. Er erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Für das folgende vereinfachte Beispiel nehmen wir an: Bei weiterer Beschäftigung bis 67 würde seine monatliche Bruttorente 2.000 Euro betragen.

Bis 63 erreicht er dagegen Ansprüche, die ohne Abschlag 1.800 Euro entsprechen. Die weiteren vier Arbeitsjahre würden ihm zusammen 200 Euro zusätzliche Monatsrente bringen.

Für einen sauberen Vergleich rechnen wir mit demselben Rentenwert. Künftige Rentenanpassungen, Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben außen vor. Nach dem frühen Rentenbeginn erwirbt Martin im Beispiel keine weiteren Rentenansprüche.

Rechenschritt Monatlicher Bruttobetrag
Hochgerechnete Altersrente bei weiterer Beschäftigung bis 67 2.000,00 Euro
Bis 63 erreichte Ansprüche vor dem Abschlag 1.800,00 Euro
14,4 Prozent Abschlag auf 1.800 Euro 259,20 Euro
Vorgezogene Altersrente ab 63 1.540,80 Euro
Abstand zur Hochrechnung von 2.000 Euro 459,20 Euro beziehungsweise 22,96 Prozent

Martins gesetzlicher Abschlag beträgt weiterhin 14,4 Prozent. Die größere Differenz entsteht, weil die Ansprüche aus vier weiteren Beitragsjahren fehlen. Wer hingegen nur 14,4 Prozent von 2.000 Euro abzieht, erwartet 1.712 Euro – im Beispiel sind das 171,20 Euro zu viel.

Es kommt auf ihre individuelle Situation an

Wie groß der Abstand ausfällt, hängt von Ihren bisherigen Ansprüchen und den Beiträgen ab, die bis zur Regelaltersgrenze noch hinzukämen. Ein hohes Einkommen in den letzten Berufsjahren kann stärker ins Gewicht fallen als eine gering bezahlte Teilzeitstelle.

Wer ohnehin keine weiteren Beiträge zahlen würde, kann nicht mit derselben zusätzlichen Lücke rechnen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

45 Versicherungsjahre: Abschlagsfrei bedeutet nicht gleich hoch

Für besonders langjährig Versicherte gibt es eine eigene Altersrente mit 45 Jahren Wartezeit. Ab Jahrgang 1964 liegt deren Altersgrenze bei 65 Jahren.

Wer mit 65 abschlagsfrei in Rente geht und seine Beschäftigung beendet, erwirbt möglicherweise weniger Ansprüche als bei einer Weiterbeschäftigung bis 67. Das ist kein Rentenabschlag, sondern die Folge der kürzeren Beitragszahlung. Für schwerbehinderte Menschen bestehen wiederum eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen.

Weiterarbeiten kann die Rente erhöhen

Der Abschlag auf die vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüche verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag. Daraus folgt aber nicht, dass Ihre Rente auf demselben Eurobetrag stehen bleiben muss. Rentenanpassungen wirken auch auf eine gekürzte Altersrente.

Außerdem dürfen Sie zu einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Arbeiten Sie vor der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig weiter, erwerben Sie zusätzliche Ansprüche. Die nach Beginn der vorgezogenen Altersrente gezahlten Beiträge berücksichtigt die Rentenversicherung beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Näheres erklärt unser Beitrag zum Arbeiten neben der Rente.

Ein früher Rentenantrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass vier Beitragsjahre entfallen. Es kommt darauf an, ob Sie aufhören zu arbeiten und ob Sie noch rentensteigernde Beiträge sammeln.

Welche Berechnung Sie vor dem Rentenantrag brauchen

Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung den voraussichtlichen Bruttobetrag berechnen. Stellen Sie diesem eine Berechnung bei späterem Beginn gegenüber. Für beide Varianten muss klar sein, welche künftigen Beiträge angenommen werden.

Prüfen Sie zudem, ob Ihr Versicherungskonto vollständig ist und Kindererziehungs- oder Pflegezeiten fehlen.

Ab 50 können Sonderzahlungen einen geplanten Rentenabschlag ausgleichen. Der berechnete Ausgleich ersetzt jedoch nicht notwendig sämtliche Ansprüche, die Sie durch eine längere Beschäftigung noch erwerben könnten.

Wie das Verfahren funktioniert, lesen Sie unter Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen.

Für Ihr Haushaltsbudget brauchen Sie den voraussichtlichen Nettobetrag. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern gehören in eine eigene Rechnung. Und für den Vergleich der gesamten Rentenzahlungen zählt auch: Wer vier Jahre früher startet, erhält bereits in diesen vier Jahren Rente.

FAQ: Abschläge bei der Frührente

Verlangt die Rentenversicherung bei vier Jahren Frührente 23 Prozent Abschlag?

Nein. Bei der hier betrachteten Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 und einer maßgeblichen Altersgrenze von 67 beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Rund 23 Prozent können sich als Abstand zu einer Hochrechnung mit weiteren Beitragsjahren ergeben.

Verschwindet der Abschlag beim Erreichen der Regelaltersgrenze?

Nein. Er bleibt für die vorzeitig bezogenen Ansprüche bestehen. Rentenanpassungen und zusätzliche Ansprüche aus späteren Beiträgen können den Zahlbetrag dennoch erhöhen.

Kann ich die Hochrechnung aus der Renteninformation für eine Frührente verwenden?

Nicht unverändert. Sie müssen die angenommenen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze berücksichtigen und den Abschlag auf die zum gewünschten Rentenbeginn maßgeblichen Ansprüche berechnen lassen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Rentenberechnung, Deutsche Rentenversicherung: Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen