Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit für die Behandlung. Ab Januar 2027 verkürzt sich jedoch eine Frist, deren Versäumnis den Krankengeldbezug unterbrechen kann: Für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag bleiben dann vier statt zehn Wochen.
Besonders bitter ist die Folge eines verspäteten Antrags: Die zwischenzeitliche Zahlungslücke wird dadurch grundsätzlich nicht rückwirkend geschlossen. Für Menschen ohne Rücklagen kann deshalb schon ein liegen gebliebenes Schreiben zum finanziellen Problem werden.
Aus zehn Wochen werden vier
Die Änderung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist bereits beschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert die ab 2027 geltende Gesetzesfassung mit der verkürzten Frist.
Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor. Die neue Regel bedeutet sechs Wochen weniger Zeit, um Beratung zu organisieren und den verlangten Antrag einzureichen.
| Regelung nach § 51 SGB V | Bis Ende 2026 | Ab Januar 2027 |
|---|---|---|
| Frist für den verlangten Reha- oder Teilhabeantrag | Zehn Wochen | Vier Wochen |
| Antrag nicht innerhalb der verbindlichen Frist gestellt | Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf | Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf |
| Antrag wird später nachgeholt | Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf | Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf |
Die Krankenkasse braucht eine medizinische Grundlage
Die Aufforderung setzt ein ärztliches Gutachten voraus, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Eine längere Krankschreibung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Außerdem muss die Krankenkasse ihr Ermessen ausüben und den Einzelfall berücksichtigen. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, gegen den sich Versicherte wehren können; sie ist keine bloße unverbindliche Empfehlung.
Eine späte Antragstellung schließt die Geldlücke nicht
Bei einer rechtmäßigen und verbindlichen Aufforderung entfällt der Krankengeldanspruch nach § 51 Absatz 3 SGB V mit Ablauf der versäumten Frist. Wird der Antrag später gestellt, kann der Anspruch ab diesem Tag wiederaufleben, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Tage dazwischen bleiben grundsätzlich ohne Krankengeld. Eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verhindert diese Rechtsfolge nicht automatisch.
Wie Krankenkassen Leistungen überweisen und weshalb Krankengeld keinen festen monatlichen Auszahlungstermin hat, erklärt unser Beitrag zur Auszahlung des Krankengeldes. Ein verspäteter Geldeingang und ein entfallener Anspruch sind allerdings unterschiedliche Probleme.
Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werden
Die Vier-Wochen-Frist verlangt die Antragstellung, nicht den Beginn oder den Abschluss der Rehabilitation. Versicherte müssen also innerhalb dieses Zeitraums noch keinen Platz in einer Reha-Klinik erhalten haben.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet die Reha-Antragstellung auch online an und verweist auf Unterstützung durch ihre Beratungsstellen. Wer Hilfe benötigt, sollte sich frühzeitig melden und einen Nachweis über den Eingang des Antrags aufbewahren.
Aus einem Reha-Antrag kann ein Rentenverfahren werden
Ein Reha-Antrag kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Das geschieht nicht bei jedem Reha-Antrag, kann aber die weitere finanzielle Absicherung erheblich verändern. Über den Zusammenhang berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente.
Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Krankenkasse lässt sich der Antrag zudem grundsätzlich nur mit deren Zustimmung wirksam zurücknehmen oder beschränken. Wer den Rentenbeginn selbst planen möchte, sollte diese Folgen vor einer solchen Entscheidung klären.
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Ein fehlerhafter Bescheid muss nicht hingenommen werden
Gegen die Aufforderung ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Rechtsgrundlage für diese Widerspruchsfrist ist § 84 SGG; sie ist von der Frist für den verlangten Antrag zu unterscheiden.
Bei Zweifeln an der medizinischen Begründung oder der Entscheidung der Kasse kann eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei helfen. Dabei sollte ausdrücklich geklärt werden, welche Folgen ein Widerspruch im konkreten Verfahren für die Antragstellung und den Krankengeldbezug hat.
Schnellere Rehabilitation braucht auch erreichbare Hilfe
Die Bundesregierung begründet die Verkürzung in ihrer Gesetzesbegründung damit, dass die bisherige Frist notwendige Rehabilitation verzögern und Krankengeldausgaben erhöhen könne. Eine frühere Rückkehr ins Erwerbsleben soll dadurch erleichtert werden.
Eine kürzere Frist verschafft Erkrankten allerdings weder automatisch einen Beratungstermin noch Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen. Wer schnellere Anträge verlangt, muss deshalb auch dafür sorgen, dass schwer kranke Menschen diese Anträge tatsächlich stellen können.
Die politische Debatte über Krankengeld darf sich folglich nicht auf Prozentsätze beschränken. Auch Verfahrensregeln entscheiden darüber, ob am Monatsende Geld für Miete und Lebensmittel vorhanden ist.
Sechs Fragen und Antworten zum Krankengeld und zur neuen Reha-Frist
Ab wann gelten die vier Wochen?
Die Neufassung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor.
Muss jeder Krankengeldbezieher einen Reha-Antrag stellen?
Nein, die Pflicht entsteht nicht allein durch den Krankengeldbezug. Es braucht eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage.
Muss die Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?
Nein, innerhalb der gesetzten Frist muss der verlangte Antrag gestellt werden. Die spätere Bewilligung und der Beginn der Behandlung sind davon zu unterscheiden.
Was passiert bei einem verspäteten Antrag?
Bei einer verbindlichen und rechtmäßigen Aufforderung entfällt der Anspruch nach Ablauf der Frist. Ein nachgeholter Antrag lässt ihn grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung wiederaufleben.
Kann aus dem Reha-Antrag eine Erwerbsminderungsrente werden?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI kann der Antrag als Rentenantrag gelten. Eine automatische Rentenbewilligung folgt daraus nicht.
Kann ich den Antrag später einfach zurückziehen?
Nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse ist die wirksame Rücknahme grundsätzlich von deren Zustimmung abhängig. Eine eigenmächtige Rücknahme ist daher kein verlässlicher Weg, ein Rentenverfahren zu vermeiden.
Praxisbeispiel: 15 Tage ohne Krankengeld kosten 900 Euro
Die fiktive Arbeitnehmerin Sabine erhält 2027 eine rechtmäßige Reha-Aufforderung, deren verbindliche Antragsfrist am 31. März endet. Ihren Antrag stellt sie erst am 16. April.
Unter diesen Annahmen fehlt ihr der Krankengeldanspruch vom 1. bis einschließlich 15. April, obwohl sie weiter arbeitsunfähig ist. Bei einem angenommenen täglichen Auszahlungsbetrag von 60 Euro bedeutet das eine Lücke von 900 Euro, die durch das bloße Nachholen des Antrags nicht ausgeglichen wird.




