Hat der Europäische Gerichtshof Hartz IV Sanktionen generell für unzulässig erklärt?
Am 12 November 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Haqbin“ (C-233/18) für das Flüchtlingssozialrecht der EU entschieden, dass ein Land keine Sanktion vorsehen darf, mit der die gewährten materiellen Leistungen, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden dürfen, weil dies dem Betroffenen die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Vielfach wird nun die Auffassung vertreten und in den Medien verbreitet, dass damit auch die Sanktionen im SGB II generell unzulässig wären.
Sanktionsverbot ausdrücklich auf materielle Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beschränkt
Doch schon ein genauer Blick in die Urteilsbegründung stellt klar, dass sich das Sanktionsverbot des EuGH ausdrücklich auf materielle Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beschränkt.
Die Regelleistung des SGB II/XII beinhaltet darüber hinaus jedoch weitere materielle Leistungen, u.a. für die Teilhabe am kulturellen Leben, Verkehr, Dienstleistungen u.a..
Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hat verschiedentlich die Meinung vertreten, dass bei Sanktionen bis zu 30% des maßgeblichen Regelsatzes dem Betroffenen immer noch das für die Existenz notwendige verbleibe – also das, was der EuGH nun als unantastbar bezeichnet hat.
Dieser Auffassung des BSG hat sich de facto auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 5.November 2019 (1 BvL 7/16) angeschlossen.
Strenggenommen ändert das Urteil des EuGH also nichts, vielmehr liegt es auf einer Stufe mit der Rechtsprechung des BVerfG.
Dass die Regelleistung des SGB II/XII von Anbeginn an um ca. 1/3 zusammengestrichen wurde, und diese Praxis bis zum heutigen Tage fortgesetzt wird, ist hinreichend belegt. Faktisch hat dies zur Folge, dass die Regelleistung des SGB II/XII bereits auf das für die Existenz notwendige reduziert wurde, was eine weitere Kürzung lt. EuGH unzulässig machen würde.
Leider ist die Frage, ob und inwieweit die Regelleistung des SGB II/XII das für die Existenz notwendige umfasst, rechtlich separat und unabhängig von der Zulässigkeit und dem Umfang von Sanktionen zu betrachten. Vielleicht sollte sich der EuGH auch mal mit der Frage befassen, was in der EU das für die Existenz notwendige umfasst und wie diese Leistung zu berechnen ist. (FM, hartz.info)
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