Diese Schulden werden trotz abgeschlossener Privatinsolvenz nicht mehr erlassen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die Privatinsolvenz soll überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Entscheidend dafür ist die Restschuldbefreiung. Sie führt allerdings nicht dazu, dass jede alte Forderung rechtlich vollständig erlischt.

Von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderungen werden vielmehr zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen: Die Forderung besteht rechtlich weiter, kann gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.

Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben.

Für die meisten Verfahren beträgt die Abtretungsfrist heute drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Privatinsolvenz: Nach 3 Jahren ohne Schulden“.

Doch es gibt wichtige Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO geregelt. Bestimmte Schulden bleiben trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen und können anschließend weiterhin durchgesetzt werden.

Diese Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst

Im Kern nennt § 302 InsO drei Gruppen:

Forderung Wirkung der Restschuldbefreiung
Vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat Bleiben bei ordnungsgemäßer qualifizierter Anmeldung grundsätzlich bestehen
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen Bleiben bestehen
Bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten Bleiben bestehen

Entscheidend ist jedoch der jeweilige Einzelfall. Gerade bei den Forderungen der ersten Gruppe reicht es nicht aus, dass der Anspruch materiell möglicherweise auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruht. Der Gläubiger muss zusätzlich bestimmte insolvenzrechtliche Anforderungen erfüllen.

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Das kann beispielsweise Schadensersatz wegen vorsätzlich verursachter Vermögens- oder Personenschäden betreffen. Fahrlässiges Verhalten genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Für Gläubiger gilt dabei eine wichtige formelle Voraussetzung: Es reicht nicht, lediglich den Geldbetrag als normale Insolvenzforderung anzumelden.

Nach § 174 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Auffassung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine strenge Grenze gezogen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (IX ZR 53/18) entschied der BGH, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, wenn der besondere Rechtsgrund nicht spätestens bis zum Schlusstermin wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist.

Das gilt auch, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Für Schuldner kann diese Formalie entscheidend sein: Eine Forderung kann materiell durchaus auf vorsätzlichem Verhalten beruhen und dennoch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn der Gläubiger die erforderliche qualifizierte Anmeldung versäumt.

Unterhaltsschulden bleiben nicht automatisch bestehen

Auch bei Unterhaltsschulden ist eine Differenzierung notwendig.

Nicht jeder offene Unterhalt ist automatisch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. § 302 InsO erfasst rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass Unterhaltsrückstände bestehen. Hinzukommen muss eine vorsätzliche Pflichtverletzung.

War der Unterhaltspflichtige beispielsweise objektiv nicht leistungsfähig, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche pflichtwidrige Nichtzahlung ableiten.

Auch der Unterhaltsgläubiger muss den besonderen Rechtsgrund nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden und die maßgeblichen Tatsachen angeben.

Fehlt eine wirksame qualifizierte Anmeldung, kann auch eine entsprechende Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Steuerschulden werden grundsätzlich erlassen – aber nicht immer

Ein weitverbreiteter Irrtum lautet, Steuerschulden könnten grundsätzlich nicht durch eine Privatinsolvenz beseitigt werden.

Das stimmt nicht.

Gewöhnliche Steuerschulden sind grundsätzlich Insolvenzforderungen und können deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Eine entscheidende Ausnahme besteht aber, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerschuldverhältnis rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt worden ist.

Dazu gehören insbesondere Fälle der Steuerhinterziehung.

Auch hier verlangt § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich eine entsprechende Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO.

Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch steuerliche Nebenleistungen vom Ausschluss der Restschuldbefreiung erfasst werden können. Es kommt also nicht zwingend nur auf den Steuerbetrag an, der unmittelbar Gegenstand des Strafurteils oder Strafbefehls war.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass der Hinweis auf den Zusammenhang mit einer Steuerstraftat bei einer bereits angemeldeten Steuerforderung unter den Voraussetzungen des § 177 InsO nachträglich ergänzt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Ergänzung unbegrenzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich wäre.

Geldstrafen, Bußgelder und andere Sanktionen bleiben bestehen

Eine zweite große Ausnahme bilden staatliche Sanktionen.

Nach § 302 Nr. 2 InsO werden insbesondere Geldstrafen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Über die Verweisung auf § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft das außerdem:

  • Geldbußen,
  • Ordnungsgelder,
  • Zwangsgelder sowie
  • bestimmte Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Auch bestimmte strafrechtliche Einziehungsforderungen können darunter fallen.

Gerade hier besteht ein wichtiger Unterschied zu den Fällen des § 302 Nr. 1 InsO: Das Gesetz verlangt für Geldstrafen und die gleichgestellten Sanktionen nicht dieselbe qualifizierte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO wie bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder den genannten Steuerstraftaten.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Zinslose Darlehen für die Kosten der Privatinsolvenz

Die dritte ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft einen eher speziellen Fall.

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden nach § 302 Nr. 3 InsO Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Nicht jedes private Darlehen fällt darunter.

Entscheidend ist, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, das gerade zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten gewährt wurde.

Wer sich beispielsweise von Angehörigen gezielt Geld für die Verfahrenskosten leiht und dafür ein entsprechendes zinsloses Darlehen vereinbart, kann diese Verbindlichkeit nicht ohne Weiteres über die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen.

Der Zeitpunkt der Schuld ist entscheidend

Ein weiterer Punkt wird häufig missverstanden.

Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich Insolvenzforderungen. Nach § 38 InsO sind das Vermögensansprüche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtlich begründet waren.

Das bedeutet nicht zwingend, dass eine Rechnung vor der Insolvenzeröffnung bereits fällig gewesen sein musste.

Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtliche Grund der Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestand.

Umgekehrt werden echte neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, grundsätzlich nicht durch die spätere Restschuldbefreiung beseitigt.

Auch Masseverbindlichkeiten gehören nicht zu den gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Wer während des Insolvenzverfahrens neue Zahlungsverpflichtungen eingeht, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass diese automatisch mit der Restschuldbefreiung verschwinden.

Sicherheiten verschwinden durch die Restschuldbefreiung nicht

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der persönlichen Haftung des Schuldners und bestehenden Sicherungsrechten.

Nach § 301 Abs. 2 InsO bleiben unter anderem die Rechte von Gläubigern aus Sicherheiten bestehen, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Das betrifft beispielsweise bestimmte Hypotheken, Grundpfandrechte und andere dingliche Sicherheiten.

Die Restschuldbefreiung verhindert dann zwar grundsätzlich die persönliche Durchsetzung der erfassten Insolvenzforderung gegen den Schuldner. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch das Sicherungsrecht am belasteten Vermögensgegenstand verschwindet.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypothek entschieden, dass die Restschuldbefreiung allein keinen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründet.

Ebenso werden Ansprüche gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung des eigentlichen Schuldners grundsätzlich nicht beseitigt.

Freiwillig zahlen darf der Schuldner weiterhin

Eine von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung erlischt rechtlich nicht vollständig.

Der Bundesgerichtshof bezeichnet sie als unvollkommene Verbindlichkeit beziehungsweise Naturalobligation: Der Schuldner kann sie weiterhin freiwillig erfüllen, der Gläubiger kann die Zahlung gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr erzwingen.

Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich in § 301 Abs. 3 InsO: Erhält ein Gläubiger trotz Restschuldbefreiung eine Zahlung, obwohl er darauf wegen der Restschuldbefreiung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte, muss er das Erlangte nicht allein aus diesem Grund zurückzahlen.

Eine pauschale Aussage, sämtliche Formen einer späteren Aufrechnung oder Verrechnung seien automatisch ausgeschlossen, wäre dagegen zu weitgehend. Hier können der Zeitpunkt der entstandenen Aufrechnungslage und besondere gesetzliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Gerade bei Sozialleistungen gab es hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Gerichtsentscheidungen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden“.

Nicht verwechseln: Ausgenommene Forderung und Versagung der Restschuldbefreiung

§ 302 InsO beantwortet lediglich die Frage, welche einzelnen Forderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen bleiben.

Davon zu unterscheiden ist die vollständige Versagung der Restschuldbefreiung.

Unter den Voraussetzungen insbesondere des § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung beispielsweise wegen bestimmter Pflichtverletzungen des Schuldners versagt werden.

In diesem Fall geht es nicht darum, dass nur einzelne Schulden bestehen bleiben. Wird die Restschuldbefreiung insgesamt versagt, entfällt die angestrebte Entschuldungswirkung grundsätzlich insgesamt.

Auch nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen einen späteren Widerruf vor.

Fazit: Die meisten alten Schulden fallen weg – aber nicht alle

Die Restschuldbefreiung ist weitreichend. Grundsätzlich erfasst sie sämtliche Insolvenzgläubiger und sogar Forderungen von Gläubigern, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben.

Es gibt jedoch klare Ausnahmen.

Vor allem vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich pflichtwidrig vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat können bestehen bleiben. Bei diesen Forderungen ist die korrekte Anmeldung des besonderen Rechtsgrundes von entscheidender Bedeutung.

Unabhängig davon überstehen insbesondere Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen die Restschuldbefreiung. Gleiches gilt für bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten.

Hinzu kommt: Neue Schulden und Masseverbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht erfasst. Auch bestehende Sicherungsrechte können trotz Entschuldung fortbestehen.

Wer wissen möchte, ob eine bestimmte Forderung nach der Privatinsolvenz tatsächlich noch bezahlt werden muss, sollte deshalb nicht allein auf die Art der Schuld schauen. Entscheidend sind ebenso der Entstehungszeitpunkt, eine mögliche qualifizierte Anmeldung, bestehende Sicherheiten und der genaue Inhalt der Insolvenztabelle.