Wer ein Insolvenzverfahren durchläuft und am Ende die Restschuldbefreiung erhält, soll wirtschaftlich neu anfangen können. Genau daran entzünden sich in der Praxis immer wieder Konflikte, wenn Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens versuchen, offene Forderungen über andere Wege doch noch zu realisieren.
Im Sozialrecht spielt dabei die Aufrechnung eine besondere Rolle: Sozialversicherungsträger dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Bereiche zugreifen, die für andere Gläubiger wegen der Unpfändbarkeit tabu sind. Für Schuldner kann das spürbare Kürzungen laufender Renten bedeuten.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (B 2 U 11/22 R) diese Auseinandersetzung nun an einer entscheidenden Stelle beendet. Sozialversicherungsträger dürfen nach erteilter Restschuldbefreiung nicht mehr mit Beitragsforderungen, die von dieser Restschuldbefreiung erfasst sind, gegen laufende Rentenleistungen aufrechnen.
Damit wird ein Weg versperrt, über den alte Schulden bislang teils noch lange nach der Insolvenz in die laufende Existenzsicherung hineinwirkten.
Worum ging es konkret?
Geklagt hatte ein Rentenbezieher, der eine laufende Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielt. Der Unfallversicherungsträger rechnete ab Mai 2017 die Hälfte der monatlichen Rente gegen rückständige Beiträge aus den Jahren 1992 und 1993 auf.
Das Besondere: Dem Betroffenen war zuvor im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dennoch blieb die Rentenzahlung dauerhaft gekürzt, weil der Träger sich auf die sozialrechtliche Aufrechnungsbefugnis stützte.
Der Kläger hielt dem entgegen, dass Beitragsforderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst sind, rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden dürfen. Eine Aufrechnung setze aber voraus, dass die Gegenforderung durchsetzbar ist. Genau diese Frage, ob nach der Restschuldbefreiung noch eine „Aufrechnungslage“ besteht, lag dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor.
Der Weg durch die Instanzen: Warum die Gerichte zunächst uneins waren
In den Vorinstanzen wurde die Lage unterschiedlich beurteilt. Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst recht und sah die Aufrechnung als unzulässig an. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch auf. Seine Argumentation zielte auf eine Trennung zwischen Insolvenzmasse und unpfändbarem Einkommen: Weil der unpfändbare Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehört, könne der Träger auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch in diesen Bereich aufrechnen.
Diese Sichtweise passt zu einem verbreiteten praktischen Verständnis: Wenn etwas während des Insolvenzverfahrens nicht „beschlagnahmt“ ist, soll es auch nach der Restschuldbefreiung nicht automatisch geschützt sein. Genau an dieser Stelle hat das Bundessozialgericht jedoch einen anderen rechtlichen Maßstab angelegt und die Reichweite der Restschuldbefreiung konsequent von den Verbindlichkeiten her gedacht.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts: Nach Restschuldbefreiung endet die Aufrechnung
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Der Bescheid, mit dem die Aufrechnung erklärt worden war, wurde als rechtswidrig bewertet. Ausschlaggebend war, dass nach erteilter Restschuldbefreiung die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht mehr vorlagen, weil es an einer wirksamen Aufrechnungslage fehlte.
Das Gericht stellt dabei klar heraus, dass die Restschuldbefreiung nicht „Ansprüche“ des Schuldners verändert, sondern seine „Verbindlichkeiten“. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Insolvenzforderungen zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten. Das bedeutet: Die Forderung besteht als solche in einem rechtlichen Sinn fort, ist aber nicht mehr zwangsweise durchsetzbar. Für die Aufrechnung genügt das nicht, denn die Gegenforderung muss rechtlich durchsetzbar sein. Sobald diese Durchsetzbarkeit entfällt, fällt der rechtliche Boden weg, auf dem eine Aufrechnung stehen müsste.
Was das Gericht unter „Aufrechnungslage“ versteht – und warum sie hier fehlte
Aufrechnung klingt im Alltag nach „Verrechnung“, ist rechtlich aber an feste Voraussetzungen gebunden. Das Bundessozialgericht knüpft an die zivilrechtlichen Grundgedanken an: Es braucht Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, außerdem muss die Gegenforderung vollwirksam und durchsetzbar sein, während die Hauptforderung zumindest erfüllbar sein muss.
Genau an dieser Durchsetzbarkeit scheiterte es nach Auffassung des Gerichts. Die Beitragsforderungen aus den frühen 1990er-Jahren waren Insolvenzforderungen. Durch die Restschuldbefreiung wurden sie in eine Rechtsposition gedrängt, die nicht mehr zur Zwangsdurchsetzung taugt. Damit konnte der Unfallversicherungsträger diese Forderungen nicht mehr als „Aktivforderung“ nutzen, um gegen die laufende Rente aufzurechnen.
Warum § 51 Abs. 2 SGB I den Sozialversicherungsträger nicht rettet
Besondere Brisanz hatte der Fall, weil § 51 Abs. 2 SGB I Sozialleistungsträger privilegiert. Unter engen Voraussetzungen dürfen sie bis zur Hälfte einer laufenden Geldleistung aufrechnen, selbst wenn diese Leistung wegen Pfändungsgrenzen eigentlich geschützt ist. Zusätzlich ist die Aufrechnung daran gebunden, dass keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII eintritt oder diese zumindest nicht nachgewiesen wird.
Das Bundessozialgericht erkennt diese Privilegierung an, setzt ihr aber eine klare Grenze: § 51 Abs. 2 SGB I erweitert den Zugriff auf die Rentenleistung, ersetzt aber nicht die Grundvoraussetzung, dass die Gegenforderung rechtlich durchsetzbar sein muss. Mit anderen Worten: Die Norm verschiebt, wie weit in die Leistung hinein aufgerechnet werden darf, sie verwandelt aber keine nicht mehr erzwingbare Altforderung wieder in ein durchsetzbares Recht.
Damit stellt das Gericht die Systematik vom Kopf auf die Füße. Nicht die Reichweite des Zugriffs auf die Rente entscheidet über die Zulässigkeit der Aufrechnung, sondern die Qualität der Gegenforderung. Nach Restschuldbefreiung fehlt dieser Forderung die Durchsetzungskraft, also fehlt auch die Grundlage für die Aufrechnung.
Die Rolle der Insolvenzordnung: §§ 94 und 95 InsO helfen nur in bestimmten Zeitfenstern
In der Debatte taucht häufig der Gedanke auf, dass ein einmal bestehendes Aufrechnungsrecht durch das Insolvenzverfahren „unberührt“ bleibt. Die Insolvenzordnung enthält dafür Regelungen, insbesondere §§ 94 und 95 InsO. Das Bundessozialgericht setzt sich damit auseinander und grenzt genau ab, wofür diese Vorschriften gelten.
Entscheidend war, dass der Unfallversicherungsträger im angefochtenen Bescheid nicht gegen Rentenansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des laufenden Insolvenzverfahrens aufgerechnet hatte. Die Aufrechnung richtete sich vielmehr gegen monatliche Rentenansprüche, die erst ab Mai 2017 entstanden, also nach Beendigung des Verfahrens und nach erteilter Restschuldbefreiung. Für diesen Zeitraum tragen §§ 94 und 95 InsO nach der Argumentation des Gerichts nicht. Damit blieb es bei der Wirkung des § 301 InsO: Restschuldbefreiung bedeutet, dass die Durchsetzung solcher Insolvenzforderungen endet.
Warum das Gericht eine Analogie aus § 301 Abs. 2 InsO zurückweist
Der Unfallversicherungsträger hatte zusätzlich argumentiert, aus § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO folge im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“, dass eine Aufrechnung auch nach Restschuldbefreiung zulässig sein müsse. Hintergrund ist, dass bestimmte Rechte, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben.
Das Bundessozialgericht erteilte dieser Herleitung eine Absage. Die Insolvenzordnung regele Ausnahmen von der Restschuldbefreiung abschließend und enthalte zudem eine detaillierte Aufrechnungsordnung. Für einen Schluss nach dem Motto „wenn schon A, dann erst recht B“ sei dort kein Raum, erst recht nicht, wenn die Aufrechnungslage – wie im entschiedenen Fall – überhaupt erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden ist. Der Versuch, über eine Analogie eine weitere Ausnahme zu schaffen, läuft damit ins Leere.
Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet
Für Betroffene ist die Botschaft klar: Wer die Restschuldbefreiung erhalten hat, muss nicht hinnehmen, dass ein Sozialversicherungsträger mit restschuldbefreiten Beitragsforderungen dauerhaft die laufende Rente kürzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um Aufrechnungen geht, die zeitlich nach der Restschuldbefreiung ansetzen und deren Gegenforderungen vom Schuldenschnitt erfasst sind.
In der Praxis dürfte das Urteil vielen Menschen helfen, die nach einer wirtschaftlichen Krise ohnehin mit knappen Budgets leben. Gerade bei Rentenleistungen wirken monatliche Kürzungen oft unmittelbar auf Miete, Energie und Gesundheit. Die Entscheidung stellt sicher, dass der Neuanfang, den die Insolvenzordnung verspricht, nicht durch eine fortgesetzte Aufrechnung aus früheren Jahrzehnten ausgehöhlt wird.
Folgen für Sozialversicherungsträger: Privilegien ja, aber nicht ohne Grenzen
Für Berufsgenossenschaften und andere Sozialleistungsträger ist das Urteil ein deutlicher Hinweis, dass die besondere Stellung aus § 51 Abs. 2 SGB I nicht alle anderen Rechtswirkungen überlagert. Die Norm erlaubt zwar, in den unpfändbaren Teil einer laufenden Leistung hineinzureichen, doch sie schafft keine eigenständige Durchsetzungsmacht gegen Forderungen, die insolvenzrechtlich entkräftet sind.
Das wird Folgen für die Verwaltungspraxis haben, weil Aufrechnungsbescheide künftig stärker darauf geprüft werden müssen, ob die Gegenforderung überhaupt noch durchsetzbar ist.
Wo Restschuldbefreiung erteilt wurde und die Forderung in den Kreis der erfassten Insolvenzforderungen fällt, ist nach dieser Linie Schluss mit der Aufrechnung – selbst dann, wenn die Rente unpfändbar ist und der Gesetzgeber Sozialleistungsträger im Grundsatz privilegieren wollte.
Offene Fragen: Rückforderungen, Bestandskraft und die praktische Durchsetzung
Das Urteil beantwortet die Grundfrage nach der Zulässigkeit eindeutig, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung in bereits laufenden oder abgeschlossenen Fällen. Wer in der Vergangenheit Kürzungen hingenommen hat, wird darauf angewiesen sein, ob Bescheide noch angegriffen werden können oder ob sie bestandskräftig sind. Ebenso kann relevant werden, in welchem Zeitraum welche Beträge einbehalten wurden und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Korrektur bestehen. Das Urteil liefert dafür die rechtliche Grundlage, die konkrete Durchsetzung bleibt jedoch an Fristen und Verfahrensregeln gebunden.
Gleichzeitig ist die Entscheidung ein Wegweiser für zukünftige Streitigkeiten. Sie legt nahe, dass nach Restschuldbefreiung nicht nur die Zwangsvollstreckung, sondern auch die Aufrechnung als Durchsetzungsinstrument für erfasste Insolvenzforderungen versperrt ist, sofern sich der Träger auf die laufende Leistung stützt und die Aufrechnungslage zeitlich erst nach dem Schuldenschnitt entsteht.
Einordnung: Restschuldbefreiung als sozialer Schutzmechanismus
Das Bundessozialgericht stellt die Restschuldbefreiung in ihrem Zweck ernst: Sie soll die wirtschaftliche Rehabilitation ermöglichen und verhindert, dass alte Forderungen dauerhaft wie ein Schatten über der Existenzsicherung liegen. In einer Zeit, in der Insolvenzen auch Privatpersonen nach Selbstständigkeit, Krankheit oder Scheidung treffen können, ist diese Schutzwirkung mehr als eine juristische Feinheit. Sie entscheidet darüber, ob der Schlussstrich, den das Insolvenzrecht verspricht, auch im Alltag ankommt.
Fazit
Mit dem Urteil (B 2 U 11/22 R) stellt das Bundessozialgericht klar, dass restschuldbefreite Beitragsforderungen nicht über die Aufrechnung gegen laufende Rentenleistungen fortgeschrieben werden dürfen. § 51 Abs. 2 SGB I ermöglicht zwar einen weitergehenden Zugriff auf Renten als bei normalen Gläubigern, doch diese Privilegierung endet dort, wo die Gegenforderung nach § 301 InsO ihre Durchsetzbarkeit verloren hat. Für Rentnerinnen und Rentner, die sich nach einer Insolvenz wieder stabilisieren wollen, ist das eine Entscheidung mit erheblicher praktischer Tragweite.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil Az. B 2 U 11/22 R (Entscheidungsseite und Volltext-PDF), Bundessozialgericht, Verhandlungshinweise zum Verfahren B 2 U 11/22 R, Fachbeitrag in „DGUV forum“, Ausgabe 7–8/2025, „Keine Aufrechnung mit rückständigen Beitragsforderungen nach erteilter Restschuldbefreiung“




