Eine Krankschreibung und ein Beschäftigungsverbot wirken erst einmal ähnlich: Sie sind schwanger, arbeiten nicht und bleiben zu Hause. Finanziell und rechtlich liegen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen beiden Situationen.
Nach längerer Krankheit ersetzt Krankengeld nämlich nur einen Teil des bisherigen Einkommens. Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber dagegen grundsätzlich Mutterschutzlohn auf Grundlage des bisherigen Durchschnittsverdienstes.
Schwangere können sich die finanziell günstigere Variante allerdings nicht aussuchen. Entscheidend ist, warum sie nicht arbeiten können. Macht eine Krankheit die Frau arbeitsunfähig, gelten die Regeln zur Arbeitsunfähigkeit. Gefährdet dagegen gerade die weitere Beschäftigung die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes, kann ein Beschäftigungsverbot greifen.
Bei Krankheit gilt zunächst die normale Entgeltfortzahlung
Eine Schwangerschaft schützt nicht vor gewöhnlichen Erkrankungen. Wer beispielsweise an einer Grippe, einem Bandscheibenvorfall oder einer anderen Krankheit leidet und deshalb seine Arbeit nicht ausüben kann, erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Der Arbeitgeber zahlt bei bestehendem Anspruch das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit danach an, übernimmt bei gesetzlich versicherten Beschäftigten regelmäßig die Krankenkasse mit Krankengeld.
Das Krankengeld erreicht jedoch nicht die Höhe des normalen Gehalts. § 47 SGB V setzt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts an. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz den Betrag auf höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Damit kann nach sechs Wochen ein deutliches Loch im Haushaltsbudget entstehen.
Beim Beschäftigungsverbot bleibt der Durchschnittsverdienst maßgeblich
Ein Beschäftigungsverbot folgt anderen Regeln. Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere vor Arbeiten, die ihre Gesundheit oder die Gesundheit des ungeborenen Kindes gefährden.
Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. § 18 MuSchG orientiert sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Deshalb fällt der finanzielle Unterschied zum Krankengeld häufig erheblich aus. Während das Krankengeld das Einkommen begrenzt ersetzt, orientiert sich der Mutterschutzlohn am bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelt.
Entscheidend ist der Grund für den Arbeitsausfall
Die Abgrenzung hängt vom konkreten medizinischen Befund ab. Deshalb kann eine Schwangere nicht verlangen, dass ihr Arzt statt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein finanziell günstigeres Beschäftigungsverbot ausstellt.
Auch der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen
Nicht jedes Beschäftigungsverbot kommt vom Arzt. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Gefahren am Arbeitsplatz zu prüfen und Schwangere davor zu schützen.
Erkennt der Arbeitgeber eine unverantwortbare Gefährdung, muss er zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Er kann beispielsweise gefährliche Tätigkeiten streichen, Arbeitsabläufe verändern oder andere Aufgaben anbieten.
Reicht das nicht aus, muss er prüfen, ob er die Schwangere auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz setzen kann. Erst wenn auch das nicht funktioniert, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht.
Diese Reihenfolge spielt eine wichtige Rolle. Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Beschäftigte nicht einfach nach Hause schicken, obwohl er ihren Arbeitsplatz mit zumutbaren Änderungen sicher gestalten könnte.
Praxisbeispiel: Raffaela aus Winsen an der Luhe
Das folgende Beispiel ist fiktiv und realitätsnah. Raffaela ist 28 Jahre alt, lebt in Winsen an der Luhe und erwartet ihr erstes Kind. Sie arbeitet in Vollzeit und verdient monatlich durchschnittlich 3.400 Euro brutto. Ihr regelmäßiges Nettoeinkommen liegt in unserem vereinfachten Beispiel bei rund 2.250 Euro.
In der Schwangerschaft erkrankt Raffaela zunächst an einem schweren Atemwegsinfekt. Ihr Arzt schreibt sie arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt ihr Gehalt während dieser Erkrankung weiter. Hier kommt kein Beschäftigungsverbot infrage, denn eine Krankheit hindert Raffaela vorübergehend am Arbeiten.
Einige Wochen später sieht die Situation anders aus. Raffaela ist wieder gesund. Ihre Tätigkeit verlangt allerdings regelmäßiges schweres Heben und langes Stehen. Ihr Arbeitgeber prüft den Arbeitsplatz nach den Mutterschutzregeln.
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Er kann die gefährdenden Tätigkeiten weder ausreichend umgestalten noch Raffaela auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz versetzen.
Der Arbeitgeber spricht deshalb für die betreffenden Tätigkeiten beziehungsweise erforderlichenfalls vollständig ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Raffaela erhält nun Mutterschutzlohn und nicht Krankengeld.
Hätte dagegen eine Krankheit Raffaela länger als sechs Wochen arbeitsunfähig gemacht, käme nach Ende der Entgeltfortzahlung grundsätzlich Krankengeld ins Spiel. Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.250 Euro begrenzt die 90-Prozent-Regel das rechnerische Krankengeld bereits auf höchstens 2.025 Euro, bevor mögliche Sozialversicherungsbeiträge den Auszahlungsbetrag weiter beeinflussen.
Allein diese Grenze bedeutet gegenüber 2.250 Euro schon 225 Euro weniger im Monat. Je nach Einkommen und individueller Berechnung kann der tatsächliche Unterschied noch deutlich größer ausfallen.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum Schwangere die beiden Fälle sauber trennen müssen. Raffaela erhält nicht deshalb Mutterschutzlohn, weil dieser finanziell günstiger ausfällt. Sie erhält ihn, weil die mutterschutzrechtlichen Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vorliegen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann auch nur teilweise gelten
Ein Arzt muss eine Schwangere nicht zwangsläufig vollständig von der Arbeit ausschließen. Er kann ein teilweises Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Frau beispielsweise nur noch eine bestimmte Zahl von Stunden arbeiten oder einzelne Tätigkeiten nicht mehr ausführen darf.
Das ärztliche Attest sollte deshalb möglichst genau beschreiben, in welchem Umfang die Frau noch arbeiten kann. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, wie er die verbleibende Arbeitsfähigkeit sinnvoll einsetzt.
Führt das teilweise Beschäftigungsverbot zu einem geringeren Arbeitsentgelt, schützt der Mutterschutzlohn grundsätzlich auch vor diesem Einkommensverlust. Schwangere sollen durch das Beschäftigungsverbot finanziell nicht schlechter dastehen.
Ein Beschäftigungsverbot ist keine Alternative zur Krankschreibung
Wer Zweifel an der Einordnung hat, deshalb genau schildern, welche Beschwerden auftreten und wie die konkrete Tätigkeit darauf wirkt. Die Frage nach der Ursache entscheidet wesentlich mehr als die Bezeichnung auf dem Attest.
Mutterschutzlohn ist normaler Arbeitslohn
Der Mutterschutzlohn unterliegt grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben. Die konkrete Nettohöhe kann vom bisherigen Nettoverdienst abweichen, beispielsweise wenn die Berechnung Zuschläge einbezieht, die steuerlich anders behandelt werden.
Trotzdem bleibt der entscheidende Unterschied zum Krankengeld bestehen: Der Mutterschutzlohn orientiert sich am maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitsentgelt, während das Krankengeld gesetzlichen Begrenzungen unterliegt.
Was Schwangere bei Unklarheiten tun sollten
Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, obwohl die Beschwerden eng mit der konkreten Arbeit zusammenhängen, sollte den Arzt nach der medizinischen Einordnung fragen. Dabei sollte die Schwangere möglichst genau beschreiben, welche Belastungen am Arbeitsplatz auftreten.
Geht die Gefahr vom Arbeitsplatz selbst aus, sollte sie zusätzlich ihren Arbeitgeber auf die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Der Arbeitgeber muss zunächst Schutzmaßnahmen und einen möglichen Arbeitsplatzwechsel prüfen.
Bei Streit über betriebliche Schutzmaßnahmen können sich Schwangere außerdem an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz wenden. Eine eigenmächtige Entscheidung zwischen Krankmeldung und Beschäftigungsverbot sollten Betroffene dagegen vermeiden.
FAQ zu Krankengeld und Beschäftigungsverbot
Kann ich ein Beschäftigungsverbot verlangen, weil ich damit mehr Geld bekomme?
Nein. Entscheidend ist die gesundheitliche beziehungsweise arbeitsplatzbezogene Gefährdung. Eine Krankheit, die arbeitsunfähig macht, führt grundsätzlich zur Krankschreibung.
Wie viel Geld bekomme ich bei einem Beschäftigungsverbot?
Der Mutterschutzlohn orientiert sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bei bestehendem Anspruch grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter. Danach kann die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen.
Quellenverzeichnis
Mutterschutzgesetz, § 13 – Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot, Bundesministerium der Justiz. (Familienportal)
Mutterschutzgesetz, § 16 – Ärztliches Beschäftigungsverbot, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Mutterschutzgesetz, § 18 – Mutterschutzlohn, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Mutterschutzgesetz, § 21 – Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch V, § 44 – Krankengeld, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch V, § 47 – Höhe und Berechnung des Krankengeldes, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Aufwendungsausgleichsgesetz, § 1 – Erstattungsanspruch im U2-Verfahren, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Familienportal des Bundes: Welche Beschäftigungsverbote gibt es? (Familienportal)
Familienportal des Bundes: Was ist Mutterschutzlohn und wann bekomme ich ihn? (Familienportal)




