Bürgergeld und Weihnachtsgeld: Was bleibt davon übrig?

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Weihnachtsgeld soll zum Jahresende mehr Spielraum schaffen, doch bei Beschäftigten mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen fällt dieser oft kleiner aus als erwartet.

Die Sonderzahlung zählt grundsätzlich als Einkommen und kann die Unterstützung im Auszahlungsmonat deutlich verringern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Jobcenter jede Weihnachtszahlung vollständig abziehen darf. Entscheidend sind die Herkunft des Geldes, die bereits ausgeschöpften Freibeträge und der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich verfügbar wird.

Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber zählt zum Arbeitseinkommen

Wer arbeitet und seinen Lebensunterhalt trotzdem nicht vollständig bestreiten kann, erhält unter den gesetzlichen Voraussetzungen ergänzende Leistungen vom Jobcenter. Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, erhöht sich das Einkommen, das bei der Leistungsberechnung geprüft wird.

Ob auf der Abrechnung „Weihnachtsgeld“, „Jahressonderzahlung“ oder „13. Monatsgehalt“ steht, ändert daran grundsätzlich nichts. Auch eine freiwillige Weihnachtsgratifikation aus dem Beschäftigungsverhältnis wird nicht allein deshalb anrechnungsfrei, weil der Arbeitgeber sie als Anerkennung für die geleistete Arbeit zahlt.

Für Betroffene ist das eine ernüchternde Folge der Bedarfsprüfung: Eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers bedeutet nicht automatisch mehr Geld für Geschenke, Winterkleidung oder die Stromrechnung. Wie viel tatsächlich bleibt, zeigt erst die Berechnung nach Abzug der zulässigen Freibeträge.

Es zählt der Monat, in dem das Geld ankommt

Nach § 11 Absatz 2 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen. Bei einer Überweisung kommt es regelmäßig darauf an, wann das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wird und verfügbar ist.

Geht das reguläre Weihnachtsgeld am 30. November ein, gehört es grundsätzlich in die Novemberberechnung. Erfolgt die Gutschrift erst am 1. Dezember, betrifft die Anrechnung grundsätzlich den Dezember.

Der Name der Zahlung verschiebt sie also nicht automatisch in den Weihnachtsmonat. Auch die Tatsache, dass die Jobcenter-Leistung für den betreffenden Monat bereits ausgezahlt wurde, macht das zusätzliche Einkommen nicht anrechnungsfrei.

Die Freibeträge gelten für Lohn und Weihnachtsgeld zusammen

Das Jobcenter darf nicht einfach den Bruttobetrag der Sonderzahlung von der Leistung abziehen. Vom Einkommen sind unter anderem die darauf entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die einschlägigen Erwerbsfreibeträge abzusetzen.

Dabei werden der laufende Lohn und das reguläre Weihnachtsgeld derselben Person im Zuflussmonat zusammen betrachtet. Der Grundabsetzbetrag von normalerweise 100 Euro steht deshalb nicht ein zweites Mal allein für die Weihnachtszahlung zur Verfügung.

Die prozentualen Freibeträge werden anhand des Bruttoerwerbseinkommens ermittelt und bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt. Die folgende Tabelle zeigt die allgemeine Staffel nach § 11b SGB II.

Abschnitt des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens Anrechnungsfreier Anteil Höchster Betrag aus dieser Stufe
Bis 100 Euro Grundabsetzbetrag, höchstens bis zur Höhe des Erwerbseinkommens 100 Euro
Über 100 bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensabschnitts 84 Euro
Über 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensabschnitts 144 Euro
Über 1.000 bis 1.200 Euro; bei erfüllter Kindervoraussetzung bis 1.500 Euro 10 Prozent dieses Einkommensabschnitts 20 Euro beziehungsweise 50 Euro

Die höhere Grenze von 1.500 Euro gilt für Erwerbstätige, die mindestens ein minderjähriges Kind haben oder mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie ist nicht auf Alleinerziehende beschränkt.

Aus dem üblichen Grundabsetzbetrag und den prozentualen Stufen ergeben sich insgesamt höchstens 348 Euro beziehungsweise 378 Euro monatlich. Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden zusätzlich abgezogen und sind in diesen Höchstbeträgen nicht enthalten.

Die Übersicht bildet nicht sämtliche Sonderfälle ab: Für bestimmte unter 25-Jährige in Schule, Ausbildung oder Studium gelten günstigere Regeln. Bei mehr als 400 Euro monatlichem Erwerbseinkommen können außerdem nachgewiesene Aufwendungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den pauschalen Grundabsetzbetrag ersetzen, wenn sie zusammen über 100 Euro liegen.

Eine ergänzende Übersicht bietet unser Ratgeber zu den Freibeträgen beim Bürgergeld und beim Zuverdienst.

Warum vom Weihnachtsgeld manchmal nichts zusätzlich bleibt

Wer die allgemeinen Freibetragsstufen bereits mit seinem normalen Monatslohn vollständig ausschöpft, erhält durch Weihnachtsgeld keinen weiteren prozentualen Freibetrag. Soweit keine zusätzlichen Abzüge greifen, erhöht der zusätzliche Nettobetrag dann das anrechenbare Einkommen.

Die Jobcenter-Leistung sinkt entsprechend, solange noch ein Leistungsanspruch besteht. Der Arbeitgeber überweist zwar mehr, im Haushaltsbudget kann das Plus durch die geringere Unterstützung jedoch vollständig aufgezehrt werden.

Reicht das anrechenbare Einkommen zur Deckung des gesamten anerkannten Bedarfs aus, kann der Anspruch für den betreffenden Monat entfallen. Übersteigt die Sonderzahlung die bisherige Unterstützung, bleibt der darüber hinausgehende Betrag dem Haushalt zunächst zusätzlich zur Verfügung.

Bei einer gewöhnlichen, pünktlich gezahlten Jahressonderzahlung wird ein solcher Überschuss nicht automatisch in den nächsten Monaten weiter als Einkommen angerechnet. Noch vorhandenes Geld wird im Folgemonat grundsätzlich als Vermögen behandelt, für das die gesetzlichen Schutzvorschriften und Freibeträge gelten.

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Die Sechsmonatsregel gilt nicht pauschal für Weihnachtsgeld

Die verbreitete Aussage, das Jobcenter müsse Weihnachtsgeld bei Wegfall des Anspruchs immer auf sechs Monate verteilen, beschreibt die heutige Rechtslage nicht richtig. Seit dem 1. Juli 2023 ist die Verteilung nach § 11 Absatz 3 SGB II an bestimmte Nachzahlungen gebunden.

Erfasst wird eine nachträglich zufließende Einnahme für einen früheren Zeitraum, wenn ihre vollständige Berücksichtigung den Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfallen ließe. Dann wird der anzurechnende Betrag gleichmäßig auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat verteilt.

Eine regulär zum vereinbarten Termin ausgezahlte Weihnachtsgratifikation wird nicht schon deshalb zur Nachzahlung, weil sie die Arbeit eines ganzen Jahres honoriert. Anders kann es bei tatsächlich verspätet ausgezahlten Ansprüchen aus einem früheren Zeitraum aussehen.

Diese Abgrenzung erläutert auch unser Beitrag „Bürgergeld: Weihnachtsgeld auf sechs Monate verteilen?“. Im Streitfall sollten Abrechnung, Fälligkeit und Zahlungsgrund gemeinsam betrachtet werden.

Eine bereits ausgezahlte Leistung schützt nicht vor Rückforderungen

Jobcenter-Leistungen werden im Voraus ausgezahlt, Weihnachtsgeld kommt dagegen häufig erst im Laufe oder am Ende des Monats. Dadurch kann zunächst mehr Unterstützung auf dem Konto landen, als nach Berücksichtigung der Sonderzahlung tatsächlich zusteht.

Das Jobcenter kann die Bewilligung unter den gesetzlichen Voraussetzungen ändern und überzahlte Beträge zurückfordern. Eine solche Neuberechnung ist keine Sanktion wegen eines Fehlverhaltens, sondern eine Folge des zusätzlich verfügbaren Einkommens.

Wer Weihnachtsgeld erhält, muss die leistungsrelevante Änderung nach § 60 SGB I unverzüglich mitteilen. Als Nachweise eignen sich insbesondere die Lohnabrechnung und der Kontoauszug mit der tatsächlichen Gutschrift.

Ist die Zahlung angekündigt, lässt sich das Jobcenter bereits vorab informieren und die endgültige Abrechnung anschließend nachreichen. Solange die Berechnung offen ist, sollte der voraussichtlich anzurechnende Betrag für eine mögliche Rückzahlung verfügbar bleiben.

Geldgeschenke von Angehörigen werden anders geprüft

Ein Weihnachtsgeschenk der Großeltern ist rechtlich etwas anderes als Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber. Bei privaten Geldzuwendungen kommt insbesondere die Ausnahme in § 11a Absatz 5 SGB II in Betracht.

Ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährte Zuwendungen können unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder sie die wirtschaftliche Lage nicht so stark verbessern, dass daneben die Unterstützung ungerechtfertigt wäre. Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Beispiel allgemein übliche Geldgeschenke von Verwandten an minderjährige Kinder zu Weihnachten oder zum Geburtstag.

Eine feste, für alle Menschen und alle Weihnachtsgeschenke geltende Freigrenze lässt sich daraus nicht ableiten. Anlass, Höhe und Umstände der Zuwendung müssen betrachtet werden; größere Überweisungen werden nicht allein durch den Verwendungszweck „Weihnachtsgeschenk“ geschützt.

Übliche private Sachgeschenke wie ein Buch oder Spielzeug sind grundsätzlich keine Geldeinnahmen im Sinne des § 11 SGB II. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Anrechnung von Weihnachtsgeschenken beim Jobcenter.

So lässt sich die Anrechnung im Bescheid prüfen

Ein Blick auf die geringere Auszahlung allein reicht nicht aus, um die Berechnung zu beurteilen. Der Berechnungsbogen sollte erkennen lassen, welches Einkommen für welchen Monat angesetzt und welche Abzüge berücksichtigt wurden.

Besonders prüfenswert ist eine Anrechnung im falschen Monat oder ohne die zustehenden Erwerbsfreibeträge. Wird gewöhnliches Weihnachtsgeld über sechs Monate verteilt, sollte das Jobcenter erklären, weshalb es von einer Nachzahlung im Sinne des Gesetzes ausgeht.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den angegriffenen Bescheid eindeutig bezeichnen und anhand der Abrechnung erläutern, welche Position oder zeitliche Zuordnung sie für falsch halten.

Beispiel aus der Praxis: Von 100 Euro Weihnachtsgeld bleiben 23 Euro

Eine 42-jährige Beschäftigte verdient monatlich 450 Euro in einem Minijob und erhält ergänzende Jobcenter-Leistungen. Für dieses vereinfachte Beispiel sind Brutto- und Nettolohn gleich hoch, weil sie von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und keine weiteren Arbeitnehmerabzüge anfallen; höhere absetzbare Aufwendungen bestehen nicht.

Ohne Weihnachtsgeld beträgt ihr Freibetrag 170 Euro: 100 Euro Grundabsetzbetrag und 70 Euro aus 20 Prozent der darüberliegenden 350 Euro. Damit werden 280 Euro als Einkommen angerechnet.

Im November bekommt sie zusätzlich 100 Euro Weihnachtsgeld, sodass insgesamt 550 Euro zufließen. Ihr Freibetrag steigt auf 193 Euro, zusammengesetzt aus 100 Euro, 84 Euro für den Abschnitt bis 520 Euro und 9 Euro für die weiteren 30 Euro.

Angerechnet werden nun 357 Euro, also 77 Euro mehr als sonst; ihre ergänzende Leistung sinkt entsprechend. Von den 100 Euro Weihnachtsgeld bleiben ihr damit unter diesen Annahmen 23 Euro zusätzlich im Monatsbudget.

Quellen und Rechtsgrundlagen: Bundesagentur für Arbeit zur Umstellung auf Grundsicherungsgeld, § 11 SGB II, § 11a SGB II, § 11b SGB II, § 12 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11–11b SGB II für die erläuterten Anrechnungsfragen.