Bürgergeld: Anrechnung der Weihnachtsgeschenke beim Jobcenter?

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Weihnachten – Zeit der Geschenke… aber sind Geschenke kein Einkommen beim Amt? Dürfen auch Menschen, die beim Jobcenter oder Sozialamt Leistungen beziehen, Geschenke bekommen oder müssen sie diese als Einkommen beim Amt angeben und bekommen dann Probleme?

Die Antwort auf die Frage, ob Geschenke als Einkommen zu betrachten sind, ist leider nicht so einfach und die Antwort unterscheidet sich auch noch zwischen Jobcenter und Sozialamt.

Bürgergeld

Zunächst zur Situation beim Jobcenter:
Geschenke an Leistungsbezieher von Freunden/ Familie/ Fremden können vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.

Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II:
“Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld…”

Bekommen Leistungsberechtigte also Gegenstände geschenkt, müssen sie sich unabhängig vom Wert keine Gedanken machen. Auch Gutscheine sind Sachen.

Außerdem ist auch nicht jedes Geldgeschenk anzurechnen.

§11a Abs. 5 SGB II stellt Geldgeschenke anrechnungsfrei, wenn sie ohne sittliche Pflicht erfolgen und die Lage nur geringfügig verbessern. Beispiele in den Weisungen dafür sind genau Weihnachtsgeschenke für Kinder.

Daher können Leistungsberechtigte nach dem SGB II problemlos mit Sachgeschenken und zumindest Kinder auch mit (kleineren) Geldgeschenken beglückt werden.

Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt

In der Grundsicherung sind Geschenke grundsätzlich anzurechnen. Die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldgeschenken wie im SGB II gibt es hier nicht.

Geschenke werden nur dann nicht angerechnet, wenn dies für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde – siehe §84 SGB XII
Problem ist hier, dass die kommunalen Sozialämter dies sehr unterschiedlich auslegen.

Hamburg:
“wenn die Zuwendung erkennbar ergänzend
zur Sozialhilfe bestimmt ist und etwa bei einer Anrechnung voraussichtlich unterbleiben würde”

Außerdem gibt es eine weitere Grenze:
Zu hoch wäre ab der Hälfte des Regelbedarfs des Beschenkten. Alleinstehend also ab 224,50€
Quelle

Kreis Segeberg:
“(Geld-)Geschenke anlässlich Geburtstagen, Hochzeit, Konfirmation oder anderer vergleichbarer Feste sollen im angemessenen Umfang freigelassen werden.”

Für die Angemessenheit wird SGB II-Recht herangezogen.
Quelle

Berlin:
“Eine besondere Härte ist anzuerkennen, wenn die Zuwendung aus besonderem Anlass bzw. zu einem besonderen Zweck erfolgt, wie beispielsweise Anstandsgeschenke zu Geburtstagen oder besonderen Anlässen, und wenn sie (…) ein angemessenes Maß nicht überschreitet…”

Quelle:
GA-ESH der Berliner Sozialämter: Punkt 1.3.4.2 – Nr.31

Weisungen aushändigen/Beraten lassen

Da die Regelungen so unterschiedlich sind, wäre es sehr sinnvoll, wenn Grundsicherungsempfänger sich die entsprechenden Regelungen vom örtlichen Sozialamt geben lassen (Verweis auf Informationsfreiheitsgesetz) und Beratung diesbezüglich einfordern.

Fazit

Aber grundsätzlich ist das weit verbreitete Gerücht, im SGB XII seien alle Geschenke grundsätzlich anzurechnen nicht korrekt. Insbesondere “normale” Geschenke an Kinder werden regelmäßig anrechnungsfrei sein.

Rechtsgrundlagen

Jobcenter:
§11 Abs1 S1 SGB II – Sachgeschenke
§11a Abs5 SGB II – Geldgeschenke an Kinder

Sozialamt:
§84 Abs2 SGB XII – Geschenke im SGB XII

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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