Bürgergeld und Minijob: Das ändert sich 2027

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Die Minijobgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro monatlich. Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält und die Verdienstgrenze ausschöpft, hat dadurch im Standardfall allerdings nur neun Euro mehr im Monat zur Verfügung.

Der Grund: Mit dem höheren Verdienst sinkt regelmäßig die Unterstützung des Jobcenters. Die neue Minijobgrenze ist deshalb kein Versprechen, künftig 633 Euro zusätzlich zur Grundsicherung behalten zu dürfen.

Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld – die Anrechnung bleibt entscheidend

Seit Juli 2026 heißt die Leistung nach der Reform offiziell Grundsicherungsgeld, auch wenn viele Menschen weiterhin von Bürgergeld sprechen. Zuständig bleibt das Jobcenter, und für die Einkommensanrechnung gelten die Vorschriften des SGB II.

Für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen kommt es auf zwei unterschiedliche Grenzen an: Die Minijobgrenze bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus, die Freibeträge bestimmen die Anrechnung auf die Unterstützung. Eine höhere Verdienstgrenze verändert diese Freibetragsregeln nicht automatisch.

Ab Januar gelten 14,60 Euro Mindestlohn und 633 Euro Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Weil die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sie sich gleichzeitig von 603 Euro auf 633 Euro im Monat.

Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.596 Euro. Die veröffentlichten Werte für 2027 beruhen auf der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung.

Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann innerhalb der Minijobgrenze weiterhin ungefähr 43 Stunden im Monat beschäftigt sein. Die höhere Grenze gleicht weitgehend den gestiegenen Stundenlohn aus; zusätzliche Arbeitsstunden ergeben sich daraus für diese Beschäftigten kaum.

Ein Anspruch auf einen Monatslohn von genau 633 Euro entsteht durch die neue Grenze nicht. Welche Auswirkungen Stundenlohn, Arbeitszeit und Sonderzahlungen haben, erläutert auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027.

2026 und 2027 im Vergleich: Was beim Jobcenter übrig bleibt

Die folgende Vergleichsrechnung unterstellt einen Verdienst in Höhe der jeweiligen Minijobgrenze, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und keine vom Lohn abgezogenen Steuern. Außerdem gelten die normalen Erwerbstätigenfreibeträge, ohne höhere nachgewiesene Ausgaben oder Sonderregeln für junge Menschen.

Vergleich 2026 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro
Verdienst bei ausgeschöpfter Minijobgrenze 603,00 Euro 633,00 Euro
Grundabsetzbetrag 100,00 Euro 100,00 Euro
Zusätzlicher Freibetrag zwischen 100 und 520 Euro 84,00 Euro 84,00 Euro
Zusätzlicher Freibetrag oberhalb von 520 Euro 24,90 Euro 33,90 Euro
Insgesamt anrechnungsfrei 208,90 Euro 217,90 Euro
Auf die Jobcenter-Leistung anzurechnen 394,10 Euro 415,10 Euro

Eigene Berechnung nach § 11b SGB II: Steigt der Verdienst von 603 auf 633 Euro, erhöht sich der Freibetrag um neun Euro. Die übrigen 21 Euro des Lohnzuwachses mindern bei fortbestehendem Leistungsanspruch die Zahlung des Jobcenters.

Warum die alte 520-Euro-Schwelle weiterhin wichtig ist

Bei der regulären Anrechnung bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Vom Bruttoverdienst zwischen 100 und 520 Euro werden zusätzlich 20 Prozent geschützt, vom Anteil über 520 bis 1.000 Euro weitere 30 Prozent.

Für einen Verdienst von 633 Euro ergibt das 100 Euro plus 84 Euro plus 33,90 Euro, zusammen also 217,90 Euro. Diese Staffel erläutert auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Hinweisen zur Einkommensanrechnung.

Die 520-Euro-Schwelle ist im Freibetragsrecht weiterhin festgeschrieben, obwohl die Minijobgrenze längst darüber liegt. Wer die 20-Prozent-Stufe einfach bis zur jeweils aktuellen Minijobgrenze verlängert, berechnet einen zu niedrigen Freibetrag.

Neun Euro mehr gibt es nur bei entsprechend höherem Lohn

Die neun Euro sind das Ergebnis des Vergleichs zwischen einem voll ausgeschöpften Minijob 2026 und einem voll ausgeschöpften Minijob 2027. Wer auch im neuen Jahr unverändert 603 Euro verdient, erhält allein wegen der höheren Verdienstgrenze keinen höheren Freibetrag.

Bei einem Verdienst von 400 Euro bleiben im üblichen Rechenfall beispielsweise weiterhin 160 Euro anrechnungsfrei. Es zählt der tatsächlich erzielte Lohn, nicht der Betrag, den man theoretisch noch verdienen könnte.

Für Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen fällt das finanzielle Plus damit erheblich kleiner aus, als die neue Verdienstgrenze zunächst vermuten lässt. Aus 30 Euro mehr Lohn werden in der dargestellten Rechnung 108 Euro zusätzliches verfügbares Einkommen im gesamten Jahr.

Rentenbeiträge und Fahrtkosten können die Anrechnung verändern

Die Minijobgrenze bezeichnet den Bruttoverdienst und garantiert keinen gleich hohen Auszahlungsbetrag. Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsbeitrag nach der bestehenden Regelung grundsätzlich 3,6 Prozent, sofern keine Befreiung vorliegt.

Bei 633 Euro sind das 22,79 Euro, sodass nach diesem Abzug 610,21 Euro ausgezahlt werden. Der Pflichtbeitrag ist bei der Einkommensanrechnung zusätzlich abzusetzen; bei unveränderten übrigen Annahmen wären deshalb 392,31 Euro statt 415,10 Euro anzurechnen.

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Solange ein ausreichender ergänzender Leistungsanspruch besteht, gleicht die höhere Jobcenter-Zahlung diesen Rentenbeitrag rechnerisch aus. Eine Befreiung bedeutet in diesem Fall daher nicht automatisch mehr Geld im Haushalt, kann aber rentenrechtliche Ansprüche beeinflussen.

Auch nachgewiesene notwendige Ausgaben können den Absetzbetrag erhöhen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit. Bei mehr als 400 Euro Bruttoverdienst ist zu prüfen, ob die nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zusammen über dem bereits enthaltenen Pauschalbetrag von 100 Euro liegen.

Für bestimmte junge Menschen können 633 Euro vollständig frei bleiben

Eine günstigere Regel gilt für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa Schülerinnen und Schüler sowie junge Menschen in einer gesetzlich begünstigten Ausbildung. Ihr besonderer Grundabsetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt 2027 auf 633 Euro.

Ein Schüler unter 25 Jahren kann deshalb bei erfüllten Voraussetzungen einen laufenden Minijobverdienst von 633 Euro vollständig anrechnungsfrei behalten. Wer lediglich jünger als 25 Jahre ist, gehört dadurch noch nicht automatisch zu den begünstigten Gruppen.

Bei Auszubildenden ist außerdem zu beachten, dass der Freibetrag nicht für Ausbildungsvergütung und Nebenjob jeweils neu gewährt wird. Die Einkünfte müssen gemeinsam betrachtet werden; ein zusätzlicher Minijob ist deshalb nicht pauschal bis 633 Euro geschützt.

Für begünstigte Schüler-Ferienjobs besteht eine weitere Freistellung nach § 11a Absatz 7 SGB II. Welche Nachweise das Jobcenter benötigt, erklärt der Beitrag zu Schülerjobs und anrechnungsfreiem Einkommen, dessen Beträge für 2026 noch bei 603 Euro liegen.

Höhere Arbeitgeberabgaben: Was beschlossen und was noch geplant ist

Ab 2027 steigt auch der pauschale Krankenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber für gewerbliche Minijobs. Nach dem verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt an die Stelle der bisherigen 13 Prozent der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Die derzeit in den amtlichen Informationen genannten 17,5 Prozent beruhen auf einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent; der konkrete Gesamtwert hängt vom für 2027 geltenden Durchschnittssatz ab. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist kein entsprechender Abzug vom vereinbarten Bruttolohn der Beschäftigten.

Daneben sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist zum genannten Redaktionsstand von bereits geltendem Recht zu unterscheiden, wie die amtliche Übersicht zu den Minijob-Vorhaben zeigt.

Mehr als 633 Euro: Der Übergang zum Midijob verschiebt sich

Bei einer regulären, nicht nur kurzfristigen Beschäftigung beginnt der sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich 2027 grundsätzlich bei 633,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. In diesem sogenannten Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte eigene Sozialversicherungsbeiträge.

Die Grenze von 633 Euro ist jedoch keine Obergrenze dafür, was Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen verdienen dürfen. Auch ein höherer Lohn kann mit einem verbleibenden Leistungsanspruch verbunden sein, wenn das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft noch nicht deckt.

Neue Lohnhöhe melden und den Berechnungsbogen prüfen

Wer einen Minijob aufnimmt oder ab Januar mehr verdient, muss dem Jobcenter die Änderung unverzüglich mitteilen und die entsprechenden Nachweise einreichen. Die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ersetzt diese Mitteilung nicht.

Für die Anrechnung kommt es grundsätzlich auf den Monat an, in dem der Lohn tatsächlich zufließt. Wird der Januar-Lohn erst im Februar überwiesen, wird er im Regelfall auch erst bei den Leistungen für Februar berücksichtigt.

Da das Jobcenter im Voraus zahlt, können höhere oder schwankende Löhne zunächst zu Überzahlungen und anschließend zu Rückforderungen führen. Im Berechnungsbogen sollten deshalb der Zuflussmonat, das Brutto- und Nettoeinkommen sowie die abgezogenen Freibeträge zusammenpassen.

Beispiel aus der Praxis: 30 Euro mehr Lohn, neun Euro mehr im Haushalt

Die 46-jährige Sabine arbeitet als Aushilfe und erhält ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Ohne Erwerbseinkommen beträgt ihr angenommener monatlicher Leistungsanspruch einschließlich Unterkunft 1.100 Euro; sie ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und hat keine weiteren Abzüge.

Bei 603 Euro Minijoblohn werden 2026 insgesamt 394,10 Euro angerechnet, sodass das Jobcenter 705,90 Euro zahlt und Sabine zusammen 1.308,90 Euro erhält. Steigt ihr Lohn 2027 auf 633 Euro, zahlt das Jobcenter bei unverändertem Bedarf noch 684,90 Euro; insgesamt stehen ihr dann 1.317,90 Euro zur Verfügung.

Ihr Arbeitgeber überweist 30 Euro mehr, das Jobcenter 21 Euro weniger. Für Sabine bleiben neun Euro zusätzlich im Monat.