Bürgergeld: 603 Euro frei im Schülerjob – aber nur wenn Eltern dieses Dokument einreichen

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Schüler in Bedarfsgemeinschaften dürfen in den Schulferien unbegrenzt verdienen, ohne dass das Jobcenter die Leistungen der Familie kürzt. Außerhalb der Ferien gilt seit Januar 2026 ein monatlicher Freibetrag von 603 Euro. Wer beides nicht kennt, zahlt auf Rückforderungen, die er nicht schuldet.

Ferienjob und Grundsicherungsgeld: Was das Gesetz tatsächlich sagt

Das Sozialgesetzbuch II enthält eine Regel, die in Beratungsstellen regelmäßig überrascht: Einkommen aus einem Ferienjob zählt nicht als Einkommen. Es wird nicht berücksichtigt, es senkt den Grundsicherungsgeld-Anspruch der Familie nicht, und das Jobcenter darf es nicht verrechnen. Die Regelung gilt für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die während der offiziellen Schulferienzeiten arbeiten.

Ein 17-jähriger Schüler, der in den Sommerferien in einem Lager arbeitet und dabei 1.800 Euro verdient, darf dieses Geld vollständig behalten. Die Höhe des Ferienverdiensts spielt keine Rolle. Es gibt keine Obergrenze.

Entscheidend ist, wo der Job ausgeübt wird: in den Schulferien. Nicht wo das Geld ausgezahlt wird, nicht wann der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wer im August arbeitet, genießt den Schutz auch dann, wenn der Lohn erst im September überwiesen wird. Maßgeblich ist der Zeitraum der Tätigkeit, nicht der Zuflusszeitpunkt.

Ausgenommen sind Azubis mit gesetzlichem Vergütungsanspruch aus dem Ausbildungsvertrag. Gemeint sind echte Schüler, die in den Ferien zusätzlich arbeiten, nicht Auszubildende in betrieblichen Ausbildungen.

Die 603-Euro-Regelung: Schülerjob außerhalb der Ferien

Neben der Ferienjob-Freistellung gilt eine zweite Schüler-Regelung. Wer als Schüler unter 25 Jahren außerhalb der Schulferien arbeitet, darf seit Januar 2026 monatlich bis zu 603 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Grenze entspricht der aktuellen Minijob-Grenze und steigt automatisch, wenn der Mindestlohn erhöht wird. 2025 lag dieser Freibetrag noch bei 556 Euro.

Für Eltern ist das die wesentliche Praxisaussage: Verdient das schulpflichtige Kind in einem Nebenjob bis zu 603 Euro monatlich, kürzt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld der Familie nicht. Das ist der Unterschied zur Regelung für Erwachsene: Bei erwachsenen Eltern, die arbeiten, bleiben von 603 Euro Verdienst maximal 208,90 Euro anrechnungsfrei. Beim Schüler-Kind bleiben 603 Euro vollständig frei.

Die 603-Euro-Regelung und die Ferienjob-Freistellung lassen sich kombinieren. Wer außerhalb der Ferien bis zu 603 Euro monatlich verdient und zusätzlich in den Sommerferien einen separaten Ferienjob annimmt, profitiert von beiden Regelungen. Sie betreffen unterschiedliche Zeiträume und schließen sich nicht aus.

Wer profitiert und wer nicht: Voraussetzungen im Überblick

Die Schüler-Freibeträge gelten für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Das umfasst Gymnasiasten, Realschüler und Berufsschüler in schulischen Ausbildungen ohne Vergütungsanspruch. Wer das Abitur im Sommer macht und sofort im August einen Ferienjob annimmt, ist in diesem Moment noch Schüler und von der Freistellung erfasst. Die 603-Euro-Regelung für Schülerjobs gilt nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule sogar noch bis Ende des dritten Folgemonats: Wer im Juni die Schule beendet, kann den erhöhten Freibetrag noch bis Ende September nutzen.

Nicht profitieren von der Ferienjob-Freistellung: Auszubildende, die für ihre betriebliche Ausbildung eine vertraglich geschuldete Vergütung erhalten. Für sie gelten separate Freibetragsregeln.

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Der häufigste Fehler: melden ohne Ferienstatus zu belegen

Das Jobcenter kann ein Ferieneinkommen nur dann korrekt behandeln, wenn es weiß, dass es sich um einen Ferienjob handelt. Wer das Einkommen meldet, aber nur eine Lohnabrechnung einreicht ohne den Ferienzeitraum zu dokumentieren, riskiert eine fehlerhafte Anrechnung. Das Jobcenter sieht dann ein Einkommen, das im September eingegangen ist, ohne zu wissen, dass die Arbeit im August in den Sommerferien geleistet wurde.

In der Praxis führt das zu Rückforderungen von mehreren hundert Euro, obwohl das Ferieneinkommen rechtlich nie hätte angerechnet werden dürfen. Wer dann nicht widerspricht, akzeptiert die Rückforderung still.

Sinnvoller Weg: Den Ferienjob beim Jobcenter melden und dabei den Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung vorlegen, aus der der genaue Tätigkeitszeitraum hervorgeht. Für den Schülerjob außerhalb der Ferien braucht das Jobcenter eine aktuelle Schulbescheinigung, damit die 603-Euro-Regelung greift.

Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem anrechnet

Wer einen Bescheid erhält, der Ferieneinkommen seines Kindes als anrechenbares Einkommen ausweist, hält einen rechtswidrigen Bescheid in der Hand. Das Gesetz nimmt dieses Einkommen ausdrücklich aus der Berücksichtigung heraus. Das ist keine Ermessensfrage.

Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter einzulegen. Schriftlich, mit Belegen über den Ferienzeitraum: Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung mit Tätigkeitsdaten plus Schulbescheinigung über den Ferienzeitraum reichen aus.

Wer in der Vergangenheit Ferieneinkommen seines Kindes hat anrechnen lassen, ohne zu widersprechen, kann nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen. Das Jobcenter muss dann prüfen, ob frühere Bescheide rechtswidrig waren. Im SGB-II-Bereich ist diese Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt.

Häufige Fragen zu Ferienjob und Grundsicherungsgeld

Gilt die Freistellung auch, wenn das Kind ganzjährig in einem Minijob arbeitet und die Stunden nur in den Ferien erhöht?

Nein. Die Freistellung gilt nur für Tätigkeiten, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden. Wer das ganze Jahr über im selben Job arbeitet und lediglich die Stunden erhöht, hat keinen separaten Ferienjob. Für den dauerhaft laufenden Job greift die 603-Euro-Regelung außerhalb der Ferien, für den Ferienanteil ist keine zusätzliche Freistellung möglich.

Zählen vergütete Praktika in den Ferien als Ferienjob?

Ja, wenn das Praktikum freiwillig ist und kein gesetzlicher Vergütungsanspruch zugrunde liegt. Ein vergütetes freiwilliges Ferienpraktikum fällt unter die Freistellung, sofern der Schülerstatus und die Altersgrenze erfüllt sind. Pflichtpraktika ohne Vergütung erzeugen ohnehin kein anrechenbares Einkommen.

Quellen

Sozialgesetzbuch II: § 11a Abs. 7 SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen, Ferienjobs)
Sozialgesetzbuch II: § 11b Abs. 2b SGB II (Absetzbeträge für Schüler, Auszubildende, Studierende)
Sozialgesetzbuch IV: § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, Berechnung Minijob-Grenze)