Bürgergeld: Jobcenter muss Zuschuss bei Neurodermitis zahlen

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Menschen mit Neurodermitis haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, über den monatlichen Regelbedarf hinaus einen Mehrbedarf beziehungsweise einen finanziellen Zuschuss beim Jobcenter zu beantragen. Alternativ kann auch eine Kostenübernahme in Betracht kommen. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfolgt im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung.

Nach § 21 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) können besondere, laufende und unabweisbare Bedarfe vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind und nicht aus dem normalen Regelsatz bestritten werden können.

Bei Neurodermitis betrifft dies vor allem Hautpflegeprodukte und medizinische Salben. Dazu zählen etwa Kosten für notwendige Basispflege wie Cremes und Lotionen, die dermatologisch verordnet wurden, aber nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden.

Wann Bürgergeld-Empfänger gute Chancen auf Kostenübernahme haben

Gute Chancen auf eine Kostenübernahme bestehen, wenn bei einer bestehenden Neurodermitis die Pflegeprodukte medizinisch verordnet wurden und die monatlichen Kosten den im Regelbedarf vorgesehenen Anteil für Gesundheitspflege deutlich übersteigen.

In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehen.

Übersteigen die monatlich geltend gemachten Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente den im Regelbedarf enthaltenen Betrag für Gesundheitspflege deutlich, kommt eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II nur bei einer nachgewiesenen medizinischen Indikation in Betracht.

Dies ergibt sich unter anderem aus der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16, im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Jobcenter müssen in bestimmten Fällen Kosten für Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsartikel übernehmen. Dies betrifft etwa eine fortgeschrittene HIV-Erkrankung bei gleichzeitig hohem Wäscheverschleiß sowie Pflegeprodukte bei Hauterkrankungen.

Dazu können medizinisch notwendige Verbandsstoffe, Salben oder Pflegeprodukte gehören, beispielsweise bei Neurodermitis.

Ab welchem monatlichen Aufwand übernimmt das Jobcenter die Kosten?

Das LSG Hamburg hatte keine Zweifel daran, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Aufwand von mindestens 20 Euro ein erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf besteht.

In einem anderen Fall entschied das Bundessozialgericht, dass die Unabweisbarkeit bei monatlichen Kosten von 20,45 Euro erreicht sein kann.

Relevante Entscheidungen hierzu sind unter anderem:

  • LSG Hamburg, Urteil vom 05.08.2021 – L 4 AS 25/20
  • BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R

Neurodermitis-Mehrbedarf: Hinweise aus Rechtsprechung und Literatur

Es ist anerkannt, dass der Erwerb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Hautpflegeprodukten bei Neurodermitis oder Hygieneartikeln bei ausgebrochener HIV-Infektion besondere Bedarfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II auslösen kann.

Darauf weisen unter anderem die sozialrechtliche Literatur sowie mehrere Gerichtsentscheidungen hin, etwa:

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  • Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 62. Aktualisierung November 2019, § 21 SGB II Rn. 66
  • Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 21 Rn. 130
  • Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 91
  • Bundestags-Drucksache 17/1465, S. 9
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2011 – L 13 AS 90/08

Wichtiger Hinweis: Wunschmedizin finanziert das Jobcenter nicht

Das Jobcenter übernimmt nicht jede gewünschte medizinische Behandlung oder jedes beliebige Pflegeprodukt. Um nicht das Tor zu einer mit Steuermitteln finanzierten „Wunschmedizin“ zu öffnen, kommt eine Kostenübernahme für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Erforderlich ist, dass vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme beziehungsweise vor der Anschaffung der Pflegeprodukte ein hinreichender medizinischer Anlass bestand. Es muss also eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.

Dies ergibt sich unter anderem aus folgenden Entscheidungen:

  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 – L 9 AS 2972/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16
  • Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B ER
  • LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 4 AS 390/10

So beantragen Betroffene die Kostenübernahme beim Jobcenter

Um finanzielle Hilfen erfolgreich beim Jobcenter zu beantragen, sollten Betroffene sorgfältig vorgehen und die notwendigen Nachweise sammeln.

1. Ärztlichen Nachweis einholen

Betroffene benötigen ein Attest ihres Hautarztes oder ihrer Hautärztin. Dieses Attest sollte genau auflisten, welche Pflegeprodukte oder medizinischen Präparate zwingend erforderlich sind. Außerdem sollte daraus hervorgehen, dass der Bedarf durch die chronische Erkrankung verursacht wird.

2. Krankenkasse einbeziehen

Idealerweise sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, dass die Kosten für die benötigten Hautpflegemittel nicht übernommen werden.

3. Kostenaufstellung führen

Betroffene sollten alle Kaufbelege, Rechnungen und Kassenbons aufbewahren. So können sie dem Jobcenter die tatsächlichen monatlichen Kosten nachvollziehbar nachweisen.

Gerichtlich anerkannt wurden bereits Mehrbedarfe in Höhe von etwa 60 Euro monatlich, sofern die Kosten nachweisbar angefallen sind. Im Einzelfall können auch höhere Kosten denkbar sein.

Fazit: Entscheidend ist der konkrete Einzelfall

Für einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Pflegeprodukte kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Maßgeblich ist, ob der geltend gemachte Bedarf in der jeweiligen Lebenssituation objektiv unabweisbar ist.

Atypischer Mehrbedarf bei Hautpflege

Da gesetzliche Krankenkassen die Kosten für medizinisch notwendige Hautpflegeprodukte wie Cremes, Lotionen oder Salben bei Neurodermitis in der Regel nicht übernehmen, können Betroffene diese Kosten als sogenannten atypischen, unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beim Jobcenter geltend machen.

Kein Mehrbedarf besteht hingegen regelmäßig für Kleidung, Bettwäsche oder Handtücher aus reiner Baumwolle.

Kein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wurde bei Neurodermitis nach der geltenden Rechtsprechung wiederholt verneint. Begründet wird dies damit, dass die Erkrankung in der Regel eine Vollkosternährung erfordert und diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten ist.

Expertentipp von Detlef Brock

Der Härtefallmehrbedarf kann auch rückwirkend zu bewilligen sein. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R. Danach ist dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Vorrang zu geben.

Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, etwa aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten, setzt keine tatsächliche Bedarfsdeckung im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus.