Witwenrente: Bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge bleiben bei der Berechnung außen vor
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und Geld auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Depot angelegt hat, muss die Erträge nicht vollständig gegen die Hinterbliebenenrente rechnen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit August 2026 ausdrücklich darauf hin, dass vor der weiteren Berechnung der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen ist. Für eine einzelne steuerpflichtige Person sind das 1.000 Euro im Jahr.
Die Ergänzung ist für viele Hinterbliebene interessant, weil Zinsen nach den deutlichen Zinserhöhungen der vergangenen Jahre wieder häufiger ins Gewicht fallen. Sie bedeutet jedoch keine neue Freigrenze und auch keine Befreiung sämtlicher Erträge von der Einkommensanrechnung.
DRV ergänzt ihre Berechnungsübersicht um den Sparer-Pauschbetrag
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre offizielle Übersicht zur Einkommensanrechnung am 17. August 2026 in einer neuen Fassung veröffentlicht. Nach dem Änderungsvermerk wurde Abschnitt 4 zum Sparer-Pauschbetrag neu aufgenommen.
Dort nennt die Rentenversicherung für Zeiten ab dem 1. Januar 2023 einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Für zusammen veranlagte Ehegatten weist die Tabelle einen gemeinsamen Betrag von 2.000 Euro aus.
Neu ist vor allem die gut sichtbare Darstellung an dieser Stelle. Die gesetzliche Grundlage besteht bereits: Nach § 18a Absatz 4 SGB IV wird bei der Ermittlung von Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag als Werbungskostenpauschale abgezogen.
Warum Zinsen die Witwenrente überhaupt mindern können
Bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI betrachtet die Rentenversicherung nicht nur Arbeitslohn oder eine eigene Altersrente. Nach neuem Hinterbliebenenrecht gehört auch Vermögenseinkommen dazu.
Darunter fallen etwa Zinsen vom Sparbuch, Tagesgeld und Festgeld sowie Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Nicht das angelegte Guthaben wird angerechnet, sondern nur der daraus erzielte Ertrag.
Wer beispielsweise 50.000 Euro auf einem Festgeldkonto liegen hat, muss daher nicht befürchten, dass die Rentenversicherung das Kapital auf zwölf Monate verteilt. Geprüft werden die Zinsen, die dieses Guthaben erwirtschaftet.
Welche weiteren Einkünfte berücksichtigt werden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen“.
So wird aus dem Kapitalertrag das anzurechnende Einkommen
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die Kapitalerträge eines Kalenderjahres ermittelt und gegebenenfalls mit berücksichtigungsfähigen Verlusten verrechnet.
Von dem Ergebnis zieht die Rentenversicherung den Sparer-Pauschbetrag ab. Bleibt danach noch ein positiver Betrag, wird dieser nach den aktuellen DRV-Hinweisen pauschal um 30 Prozent gekürzt, um ein Nettoeinkommen für die Rentenberechnung zu erhalten.
Bei regelmäßigem Vermögenseinkommen wird grundsätzlich ein Zwölftel der im Vorjahr erzielten Einkünfte als monatliches Einkommen angesetzt. Dieses monatliche Nettoeinkommen wird mit anderen berücksichtigten Einkünften zusammengerechnet.
| Kapitalerträge im Jahr | Nach 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag | Nach 30 Prozent Pauschalabzug | Monatlicher Betrag für die weitere Prüfung |
|---|---|---|---|
| 600 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.600 Euro | 600 Euro | 420 Euro | 35 Euro |
| 3.000 Euro | 2.000 Euro | 1.400 Euro | 116,67 Euro |
Die Tabelle zeigt eine vereinfachte Einzelberechnung ohne weitere Kapitalerträge und mit dem persönlichen Pauschbetrag von 1.000 Euro. Sie sagt noch nicht aus, dass die Witwenrente tatsächlich sinkt, denn dafür muss das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen zusätzlich den allgemeinen Freibetrag überschreiten.
Zwei Freibeträge dürfen nicht verwechselt werden
Der jährliche Sparer-Pauschbetrag und der monatliche Einkommensfreibetrag der Witwenrente erfüllen unterschiedliche Zwecke. Der erste Betrag reduziert ausschließlich die für die Berechnung herangezogenen Kapitalerträge.
Der zweite Betrag wird erst auf das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen angewendet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 238,11 Euro.
Nur der Teil des gesamten Nettoeinkommens, der den persönlichen Monatsfreibetrag übersteigt, mindert die Hinterbliebenenrente. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Die aktuellen Werte und ein weiteres Rechenbeispiel finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.
| Rechengröße | Höhe | Wirkung |
|---|---|---|
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro jährlich | Wird von den gesamten Kapitalerträgen abgezogen |
| Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag | 2.000 Euro jährlich | Gilt nur bei steuerlicher Zusammenveranlagung |
| Pauschalabzug auf verbleibende Kapitalerträge | 30 Prozent | Ermittelt das rentenrechtliche Nettoeinkommen |
| Allgemeiner Freibetrag der Witwenrente | 1.122,53 Euro monatlich seit Juli 2026 | Schützt das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe |
| Anrechnung oberhalb des Monatsfreibetrags | 40 Prozent | Dieser Betrag wird von der Witwenrente abgezogen |
Die 2.000 Euro gelten nicht automatisch für jede Witwe
Die DRV-Tabelle nennt 2.000 Euro nur für zusammen veranlagte Ehegatten. Eine allein veranlagte Person kann deshalb nicht allein wegen des Bezugs einer Witwenrente den doppelten Betrag beanspruchen.
Interessant kann die gemeinsame Summe im Todesjahr sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehepartner erfüllt sind. Ob und wie der gemeinsame Betrag in die konkrete Rentenberechnung einfließt, sollte anhand des Steuerbescheids und der Kapitalertragsnachweise geprüft werden.
Der Freistellungsauftrag allein entscheidet die DRV-Berechnung nicht
Ein Freistellungsauftrag verhindert bei der Bank bis zur eingetragenen Höhe den Steuerabzug. Er schafft jedoch keinen zusätzlichen Pauschbetrag und verändert die gesetzliche Gesamtsumme nicht.
Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, muss deshalb sämtliche Kapitalerträge zusammen betrachten. Mehrere Freistellungsaufträge vervielfachen den Betrag von 1.000 Euro nicht.
Für die Prüfung können Steuerbescheid, Jahressteuerbescheinigungen der Banken und Erträgnisaufstellungen wichtig sein. Hinterbliebene sollten Kapitalerträge gegenüber der Rentenversicherung vollständig angeben und darauf achten, dass der Sparer-Pauschbetrag in der Berechnung berücksichtigt wurde.
Bei altem Witwenrentenrecht können Zinsen ganz außen vor bleiben
Nicht in jedem Rentenfall wird Vermögenseinkommen überhaupt angerechnet. Übergangs- und Vertrauensschutzregeln können gelten, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Greift dieses alte Recht, bleiben Vermögenseinkünfte wie Zinsen regelmäßig vollständig unberücksichtigt. Dann ist der Sparer-Pauschbetrag für die Witwenrente nicht der entscheidende Schutz, weil bereits die Einkommensart nicht in die Anrechnung eingeht.
Auch Erbschaft und später daraus erzielte Erträge müssen getrennt betrachtet werden. Warum geerbtes Vermögen und seine Erträge nicht dasselbe sind, erklärt der Beitrag „Witwenrente und Erbschaft 2026: Das wird jetzt angerechnet“.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet
Während der ersten drei Kalendermonate nach dem Tod wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. In dieser Zeit beeinflussen daher auch Zinsen und andere Kapitalerträge die Auszahlung nicht.
Erst nach dem Sterbevierteljahr setzt die reguläre Einkommensprüfung ein. Dann können die Höhe der Kapitalerträge, der Sparer-Pauschbetrag, der 30-prozentige Pauschalabzug und der persönliche Monatsfreibetrag nacheinander Bedeutung bekommen.
Praxisbeispiel: 2.200 Euro Zinsen führen nicht automatisch zu einer Rentenkürzung
Eine Witwe erzielt im Vorjahr 2.200 Euro Zinsen aus Tages- und Festgeld. Andere Kapitalerträge oder verrechenbare Verluste hat sie nicht, und für sie gilt der persönliche Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.
Nach dessen Abzug verbleiben 1.200 Euro. Die Rentenversicherung kürzt diesen Betrag pauschal um 30 Prozent, sodass 840 Euro im Jahr beziehungsweise 70 Euro im Monat als Nettoeinkommen aus Kapitalvermögen in die weitere Prüfung eingehen.
Die Witwe erhält außerdem eine eigene gesetzliche Altersrente, die für die Einkommensanrechnung bereits mit 1.080 Euro netto im Monat angesetzt wird. Zusammen mit den 70 Euro aus Kapitalvermögen ergeben sich 1.150 Euro.
Der Freibetrag von 1.122,53 Euro wird damit um 27,47 Euro überschritten. Davon rechnet die DRV 40 Prozent an, sodass die Witwenrente um rund 10,99 Euro im Monat sinkt.
Ohne den Abzug des Sparer-Pauschbetrags wären die angesetzten Kapitalerträge höher und die Kürzung würde stärker ausfallen. Das Beispiel zeigt zugleich, dass selbst Zinsen von mehr als 1.000 Euro nicht in voller Höhe gegen die Witwenrente gerechnet werden.
Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Sparer-Pauschbetrag
Bleiben 1.000 Euro Zinsen bei der Witwenrente immer anrechnungsfrei?
Bei der Ermittlung der Kapitalerträge ist der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abzuziehen. Bis zu dieser Höhe verbleibt aus diesen Erträgen grundsätzlich kein Betrag für die weitere Einkommensprüfung, sofern der Pauschbetrag nicht bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft ist.
Ist der Sparer-Pauschbetrag eine neue Regel seit August 2026?
Nein. Die DRV hat die Beträge am 17. August 2026 neu in ihre Übersicht aufgenommen, die gesetzliche Abzugsregel bestand aber bereits vorher.
Werden 40 Prozent aller Zinsen von der Witwenrente abgezogen?
Nein. Zuerst wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, danach folgt bei verbleibenden Kapitalerträgen der pauschale Nettoabzug von 30 Prozent. Erst wenn das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen anschließend den monatlichen Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent des Überschusses auf die Witwenrente angerechnet.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag für jedes Bankkonto einzeln?
Nein. Die 1.000 Euro gelten insgesamt für die Kapitalerträge einer Person im Kalenderjahr und nicht je Konto, Depot oder Kreditinstitut.
Werden auch das Sparguthaben oder das Depotvermögen angerechnet?
Nein. Bei der Witwenrente geht es grundsätzlich um die erzielten Erträge, etwa Zinsen, Dividenden oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, nicht um das bereits vorhandene Kapital.
Was sollten Betroffene in ihrem Rentenbescheid prüfen?
Sie sollten kontrollieren, welche Kapitalerträge die DRV erfasst hat, ob alle Banken und Depots zusammengeführt wurden und ob der Sparer-Pauschbetrag vor dem weiteren Pauschalabzug berücksichtigt wurde. Außerdem ist zu prüfen, ob wegen älterer Ehe- und Todesfalldaten Vertrauensschutz gilt und Vermögenseinkommen vollständig außen vor bleiben muss.




